Urteil des BVerfG vom 23.07.2015

Begehrt ein Gefangener Eilrechtsschutz gegen eine (anstaltsinterne) Verlegung, so geht es um die vorläufige Aussetzung einer ihn belastenden Maßnahme (§ 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG)

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 48/15 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn N...
gegen
den Beschluss des Landgerichts Krefeld
vom 30. Dezember 2014 - 22 StVK 665/14 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. Juli 2015 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
G r ü n d e :
1. Der Beschwerdeführer, der zunächst in der Justizvollzugsanstalt Willich inhaftiert war,
wandte sich im Wege des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen seine beabsichtigte
Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Köln und machte dabei insbesondere familiäre Belange
sowie den Umstand geltend, dass er bereits einen Aufnahmetermin für eine
Therapieeinrichtung habe und demnächst mit einer Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB
rechne.
Mit angegriffenem Beschluss wies das Landgericht den als Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung bezeichneten Eilrechtsbehelf zurück. Einstweilige Anordnungen
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kämen zwar in Betracht, wenn die Gefahr bestehe, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könne. Durch die einstweilige Anordnung dürfe die endgültige
Entscheidung jedoch grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Soweit der
Vollzugsbehörde bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ein
Beurteilungsspielraum oder bei der Festsetzung einer Rechtsfolge Ermessen zuerkannt
werde, scheide eine einstweilige Anordnung ebenfalls aus, wenn nicht ausnahmsweise
feststehe, dass nur eine bestimmte Entscheidung rechtlich zulässig sei. Nach diesen
Maßstäben sei der Eilantrag unzulässig, weil der Justizvollzugsanstalt ein
Ermessensspielraum zustehe, in den die Kammer nicht eingreifen dürfe. Nach § 8 Abs. 2
StVollzG könne ein Gefangener abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere
zuständige Anstalt verlegt werden, wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine
Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert würden oder wenn dies aus Gründen
der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich sei. Der in der
Vorschrift eingeräumte Ermessensspielraum stehe einer Entscheidung zu Gunsten des
Beschwerdeführers entgegen, weil eine Ermessensreduzierung auf Null ausscheide. Auf die
Frage einer Vorwegnahme der Hauptsache komme es mithin nicht mehr an. Die Verlegung
von insgesamt 150 Gefangenen erfolge aus organisatorischen Gründen aufgrund der
anstehenden Schließung der Justizvollzugsanstalten Krefeld und Mönchengladbach. Dass
die Verlegung des Beschwerdeführers ermessensfehlerhaft sei, lasse sich seinem
Vorbringen nicht entnehmen. So habe er nicht vorgetragen, dass ein anderer Mitgefangener,
etwa aufgrund einer Verbundenheit zu Köln, an seiner Stelle hätte verlegt werden müssen. Im
Übrigen sei die Verlegung für den Beschwerdeführer nicht mit derart schwerwiegenden
irreparablen Nachteilen verbunden, dass es für ihn unzumutbar sei, in die
Justizvollzugsanstalt Köln überstellt zu werden.
2. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung
wurde der Beschwerdeführer nicht wie zunächst vorgesehen nach Köln, sondern nach
Mönchengladbach verlegt. Von dort wurde er zum 31. März 2015 nach einer Entscheidung
über die Aussetzung seiner Reststrafe zur Bewährung entlassen. Er erhielt unter anderem
die Weisung, eine zwölfmonatige stationäre Therapie zu absolvieren.
3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie
unzulässig ist. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht entgegen, dass der
Beschwerdeführer nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde in die Justizvollzugsanstalt
Mönchengladbach verlegt und von dort auf Bewährung entlassen wurde. Das schutzwürdige
Interesse des Beschwerdeführers, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung
festgestellt zu sehen, ist jedenfalls durch seine Entlassung entfallen. Umstände, aus denen
sich ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ergeben könnte, sind nicht
ersichtlich. Gründe für ein Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses unter dem
Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 103, 44 <58 f.>; 116, 69 <79>;
BVerfGK 6, 260 <263>) oder unter dem Gesichtspunkt einer fortdauernden Beeinträchtigung
(vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>; 81, 138 <140>) bestehen nicht. Ein
fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Klärung
einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung (BVerfGE 69, 315 <341>;
103, 44 <58>) anzunehmen, denn die Grundsätze für die Beurteilung des gerichtlichen
Rechtsschutzes im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4
GG sind bereits geklärt. Auch handelt es sich nicht um einen gewichtigen Grundrechtseingriff
der Art, dass die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt üblicherweise auf
eine kurze Zeitspanne beschränkt ist, in welcher eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts regelmäßig nicht zu erlangen ist (vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>;
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110, 77 <86>; 117, 71 <122 f.>; 117, 244 <268>), was ein fortbestehendes
Rechtsschutzbedürfnis begründen kann. Im Hinblick darauf kommt allerdings auch den
Umständen der Erledigung Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 116, 69 <80>). Anhaltspunkte, die
darauf hindeuten, dass die Aussetzung der Reststrafe des Beschwerdeführers zur
Bewährung Teil einer Praxis versuchter Vermeidung gerichtlicher Kontrolle durch gezielte
Erledigungsmaßnahmen sein und ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse aus diesem
Grund zu bejahen sein könnte (vgl. BVerfGK 20, 249 <256>), sind weder vorgetragen, noch
drängen sie sich auf.
4. a) Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Bei der hier zu
treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 91 <97>; BVerfGK 11, 361 <363>;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 1991 - 1 BvR
766/90 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 1995
- 1 BvR 1401/94 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19.
September 1995 - 1 BvR 1001/88 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 27. Mai 2009 - 1 BvR 572/08 -, juris, Rn. 7) ist zu berücksichtigen, dass die
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zulässig war und Aussicht auf Erfolg hatte.
Zwar findet eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage im
Auslagenerstattungsverfahren regelmäßig nicht statt, denn eine solche kursorische Prüfung
entspricht nicht der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtliche
Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>;
85, 109 <115 f.>; 87, 394 <397 f.>). Eine Erstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten kommt
jedoch in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung
offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und wenn im Rahmen der lediglich
kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu
werden braucht. Dies ist der Fall, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im
Rahmen der Billigkeitsentscheidung unterstellt werden kann oder wenn die
verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>; 133, 37 <38
f.>; BVerfGK 3, 326 <327>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24.
Juni 1997 - 2 BvR 1581/95 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
27. Mai 2009 - 1 BvR 572/08 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 1954/11 -, juris, Rn. 18;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2100/11 -,
juris, Rn. 20; siehe auch BVerfGE 69, 161 <168>; BVerfGK 11, 361 <363 f.>).
Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der notwendigen
Auslagen des Beschwerdeführers anzuordnen. Die Verfassungsbeschwerde wäre vorliegend
offensichtlich
begründet
gewesen.
Der
Beschwerdeführer
hat
zwar
die
Verfassungsbeschwerde nicht für erledigt erklärt; diese Verkennung der prozessualen Lage
zwingt jedoch nicht dazu, ihm die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. BVerfGE 85, 109
<116 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 1995 - 1 BvR
1001/88 -, juris, Rn. 7).
b) Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf
effektiven Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und
die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger einen
Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Aus dieser grundgesetzlichen
Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch
die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die
auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht
mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Für die
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Gerichte ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes Anforderungen auch für den vorläufigen Rechtsschutz. Die Auslegung und
Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen muss darauf ausgerichtet sein, dass
der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung
eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275 <284>; BVerfGK 1, 201 <204
f.>; 11, 54 <60>).
Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 2 StVollzG durch das Landgericht verkennt
die oben dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven
Rechtsschutzes bei belastenden Maßnahmen.
Nach § 114 Abs. 2 StVollzG kann das Gericht den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme
aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ein höher zu bewertendes
Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch unter den
Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen. Mit dieser
Regelung differenziert der Gesetzgeber bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im
Strafvollzug - ähnlich wie bei §§ 80, 123 VwGO - nach dem Gegenstand der Hauptsache.
Wendet sich der Antragsteller gegen eine ihn belastende Maßnahme, so kann das Gericht
den Vollzug dieser Maßnahme schon unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 1
StVollzG aussetzen. Begehrt der Antragsteller dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer
von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger
Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123
Abs. 1 VwGO in Betracht. Nach verbreiteter Auffassung ist der Erlass einer einstweiligen
Anordnung unzulässig, wenn das Gericht dadurch in einen Beurteilungsspielraum oder das
Ermessen der Behörde eingreift (siehe etwa Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 114 Rn. 4;
Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/ Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 114 Rn. 7).
Begehrt ein Gefangener Eilrechtsschutz gegen eine (anstaltsinterne) Verlegung, so geht es
um die vorläufige Aussetzung einer ihn belastenden Maßnahme. Dies gilt selbst dann, wenn
die Verlegung bereits vollzogen wurde (vgl. BVerfGK 8, 64 <65 f.>; 11, 54 <61>; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1989 - 2 BvR 896/89 -, juris).
Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 2 StVollzG durch das Landgericht auf den
Fall des Beschwerdeführers verkennt die oben dargelegten verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen belastende
Maßnahmen. Das Gericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Beschwerdeführers
dahin ausgelegt, dass er die Unterlassung der Verlegung im Sinne eines Unterlassungs- oder
Verpflichtungsantrags begehre, und hat dieses einstweilige Rechtsschutzbegehren an Hand
der Voraussetzungen von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123 Abs. 1 VwGO geprüft. Dabei
ist schon die Auslegung des einstweiligen Rechtsschutzantrags nicht nachvollziehbar. Denn
der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag ungeachtet seiner Bezeichnung als Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung der Sache nach nicht die Verpflichtung zur
Unterlassung der Verlegung beziehungsweise die Verpflichtung zur Rückverlegung begehrt,
sondern sich von Anfang an nur gegen die Verlegung aus der Justizvollzugsanstalt Willich I in
die Justizvollzugsanstalt Köln gewandt und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der
diesbezüglichen Anordnung der Anstalt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache
beantragt. Sein Begehren war daher nur darauf gerichtet, von der Verlegung in die
Justizvollzugsanstalt Köln vorläufig bis zu einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der
diesbezüglichen Anordnung der Anstalt in einem Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben
(vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1989 - 2 BvR
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896/89 -, S. 7 des Umdrucks; BVerfGK 8, 64 <65 f.>). Dieses einstweilige
Rechtsschutzbegehren wäre - wie oben dargelegt - allein nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG
zu prüfen gewesen. Insoweit stünde der Zulässigkeit einer antragsgemäßen Entscheidung
auch nicht der Eingriff in einen Ermessensspielraum der Justizvollzugsanstalt entgegen, wie
es im Falle des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angenommen wird. Die
zeitweise Verhinderung einer Maßnahme stellt für sich allein auch noch keine Vorwegnahme
der Hauptsache dar (vgl. BVerfGE 12, 36 <42 f.>). Es sollte allein die Vollziehung der
Verlegungsanordnung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig ausgesetzt werden.
Das Gericht hätte daher gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG prüfen müssen, ob die
Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Beschwerdeführers vereitelt oder
wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen
Vollzug nicht entgegensteht. Dem Erfordernis einer solchen Abwägung hat das Gericht auch
nicht durch die Annahme genügt, ein Ermessensfehler der Justizvollzugsanstalt sei nicht
ersichtlich und die Verlegung sei für den Beschwerdeführer nicht mit derart schwerwiegenden
Nachteilen verbunden, die sie für ihn unzumutbar erscheinen ließen. Die Annahme, es seien
keine Ermessensfehler der Justizvollzugsanstalt ersichtlich, zielt zwar auf die
Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme, die im Rahmen der nach § 114 Abs. 2 Satz 1
StVollzG zu treffenden Abwägung berücksichtigt werden kann. Allerdings fehlt es an jeglicher
Darlegung des Interesses der Justizvollzugsanstalt an der sofortigen Vollziehung. So enthält
der Beschluss weder eine Aussage dazu, dass und warum die Verlegung des
Beschwerdeführers nicht bis zur Entscheidung über die Hauptsache hätte verschoben
werden können, noch wird ein solches Vollzugsinteresse in das Verhältnis zum Interesse
des Beschwerdeführers gesetzt, aufgrund der familiären Verbundenheit und der
Besuchsmöglichkeit seiner Familienangehörigen vorerst nicht verlegt zu werden.
c) Eine Anordnung der Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten auch für das
verfassungsgerichtliche Eilverfahren erübrigt sich bereits deshalb, weil dem anwaltlich nicht
vertretenen Beschwerdeführer für seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,
den er in dem gleichen Schriftsatz gestellt hatte, mit dem auch die Verfassungsbeschwerde
erhoben wurde, keine zusätzlichen Kosten entstanden sind.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau
Kessal-Wulf
König