Urteil des BVerfG vom 24.02.2015

Mangelnde Rechtswegerschöpfung bezüglich der Rüge eines Verstoßes gegen die EMRK

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 48/13 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau K...
gegen
a)
den Beschluss des Kammergerichts
vom 20. November 2012 - 1 W 429/11 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 28. April 2011 - 84 T 110/10 Asog -,
c)
den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten
vom 1. Mai 2010 - 381 AR 3001/10 ASOG -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Februar 2015 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen;
insbesondere hat die Beschwerdeführerin, soweit sie sich zur Begründung
einer behaupteten Grundrechtsverletzung auf einen Verstoß gegen die
Europäische Menschenrechtskonvention beruft, den Rechtsweg nicht
ordnungsgemäß erschöpft (vgl. BVerfGE 112, 50 <62>; 129, 78 <93>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau
Kessal-Wulf
König