Urteil des BVerfG vom 19.01.2017

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG

Bundesverfassungsgericht
Sie sind hier:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 476/16 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R...,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Februar 2016 - 2 Ws 784/15 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Regensburg - auswärtige kleine Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht
Straubing - vom 16. November 2015 - SR StVK 676/15 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 19. Januar 2017 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Regensburg - auswärtige kleine Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht
Straubing - vom 16. November 2015 - SR StVK 676/15 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5.
Februar 2016 - 2 Ws 784/15 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des
Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
G r ü n d e :
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage des Vorliegens einer Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten
gemäß §§ 109 ff. StVollzG.
I.
2
1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Straubing. Im Jahre 2012
hatte er einen Bandscheibenvorfall erlitten. Vom 29. September 2015 bis zum 4. November 2015 war ihm ein Arbeitsplatz in
der Druckerei der Anstalt zugewiesen. Mit Schreiben vom 5. November 2015 beantragte er bei dem Landgericht Regensburg
die Feststellung, dass „es ärztlicherseits rechtswidrig“ gewesen sei, ihn „wochenlang in einer Beschäftigung zu halten“, die
bei ihm körperliche Beschwerden verursache.
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Während der Tätigkeit in der Druckerei habe der Beschwerdeführer täglich acht Stunden sitzen müssen. Die
Justizvollzugsanstalt habe ihm nur einen provisorischen Arbeitsplatz eingerichtet, an dem ein ergonomisches Sitzen nicht
möglich gewesen sei, da er die Füße nicht auf dem Boden habe abstellen können. Infolge der dauerhaften Belastung seines
Rückens habe er erneut Bandscheibenbeschwerden entwickelt. Er habe sich daraufhin zur Krankenstation begeben, die
Umstände geschildert und um Abhilfe gebeten, aber lediglich Medikamente zur Bekämpfung der Symptome erhalten. Da die
Beschwerden angedauert hätten, habe man ihm ermöglicht, die Arbeit auch im Stehen zu verrichten, wodurch das Problem
jedoch nicht gelöst worden sei. Er habe täglich den Anstaltsarzt aufgesucht und vorgetragen, dass er weder sitzen noch
stehen könne, sondern laufen oder liegen müsse. Am 5. Oktober 2015 habe ihn der Sportarzt schließlich für eine Woche
krankgeschrieben. Ab dem 12. Oktober 2015 habe der Beschwerdeführer wieder arbeiten müssen. Er habe sich täglich zur
Krankenstation begeben und seine Beschwerden vorgetragen. Daraufhin habe der Anstaltsarzt den Arbeitsplatz in
Augenschein genommen, jedoch nichts veranlasst. Am 30. Oktober 2015 sei bei einer MRT-Untersuchung festgestellt
worden, dass sich der Zustand seiner Bandscheiben verschlechtert habe. Daraufhin sei er zunächst krankgeschrieben und
am 4. November 2015 endgültig von der Arbeit abgelöst worden.
4
Der Beschwerdeführer rügte, dass der Anstaltsarzt rechtswidrig unterlassen habe, ihn früher aus dem Betrieb zu nehmen.
Gemäß Art. 43 BayStVollzG sei er verpflichtet gewesen, die ihm von der Anstalt zugewiesene Arbeit auszuüben. An die
Anstaltsleitung habe er sich nicht gewandt, weil diese ihn nur an den Anstaltsarzt verwiesen hätte. Es liege
Wiederholungsgefahr vor.
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2. Mit Beschluss vom 16. November 2015 verwarf das Landgericht den Antrag ohne vorherige Anhörung der
Justizvollzugsanstalt als unzulässig, weil sich der Antrag nicht gegen eine Maßnahme im Sinne der §§ 109 ff. StVollzG
richte. Es fehle an einem tauglichen Antragsgegenstand, weil der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, dass er keinen
Antrag auf Ablösung von der Arbeit gestellt habe. Mithin liege keine Entscheidung der Justizvollzugsanstalt vor. Soweit der
Beschwerdeführer bei seinen täglichen Arztbesuchen lediglich gehofft habe, von der Arbeit abgelöst zu werden, ergebe sich
hieraus keine mit einem Feststellungsbegehren angreifbare Maßnahme. Die täglichen Arztbesuche seien vielmehr im
Zusammenhang mit dem Anspruch auf Krankenbehandlung aus Art. 60 BayStVollzG zu sehen, die der Beschwerdeführer
ohne jeden Zweifel erhalten habe.
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3. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, da das
Landgericht den Sachverhalt nicht aufgeklärt habe. Zudem habe das Gericht sein Begehren verkürzt wiedergegeben.
Selbstverständlich habe er dem Anstaltsarzt vorgeschlagen, ihn von der Arbeit abzulösen. Er habe den Arzt explizit
gebeten, entweder krankgeschrieben oder von der Arbeit befreit zu werden. Auch in seinem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung habe er ausdrücklich angegeben, dass er den Arzt „unverzüglich um Abhilfe“ gebeten habe. Ein Antrag bei
der Anstaltsleitung wäre nicht zielführend gewesen, weil ihn diese nur an den ärztlichen Dienst verwiesen hätte.
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4. Das Oberlandesgericht Nürnberg verwarf die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 5. Februar 2016 als unzulässig.
Gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG wurde von einer Begründung der Entscheidung abgesehen. Eine gegen diesen Beschluss
erhobene Anhörungsrüge hatte keinen Erfolg.
II.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts und den
Beschluss des Oberlandesgerichts. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Sein
Feststellungsantrag sei zu Unrecht als unzulässig verworfen worden, weil seinem Vorbringen die Möglichkeit einer
Rechtsverletzung zu entnehmen gewesen sei. Unter den Begriff der Maßnahme fielen auch Realakte, wozu die ärztliche
Behandlung gehöre. Zu einer angemessenen medizinischen Versorgung gehöre auch die Befreiung von Tätigkeiten, die die
Gesundheit des Gefangenen gefährdeten. Im Übrigen sei die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe dem
Anstaltsarzt nicht vorgetragen, vom Arbeitsplatz entfernt werden zu wollen, grotesk.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akte des Ausgangsverfahrens
ist beigezogen worden.
III.
10
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden; danach ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Der Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil das
Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers in rechtsschutzverkürzender Weise ausgelegt hat.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der
öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>; 129, 1 <20>; stRspr). Hieraus ergeben sich
auch Anforderungen an die gerichtliche Würdigung des Vortrags des Rechtsschutzsuchenden. Legt ein Gericht den
Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen
außer Betracht lässt, und verstellt es sich dadurch die an sich gebotene Sachprüfung, so liegt darin eine
Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. BVerfGK 10, 509
<513>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 1997 - 2 BvR 2989/95 -, juris, Rn. 13; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497/03 -, juris, Rn. 55; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 18. Juni 2007 - 2 BvR 2395/06 -, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli
2007 - 2 BvR 2282/06 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 31/06 -,
juris, Rn. 25).
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b) So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen, weil
sich der Antrag nicht gegen eine Maßnahme im Sinne der §§ 109 ff. StVollzG richte. Es liege kein zulässiger
Verfahrensgegenstand vor, da der Beschwerdeführer selbst vorgetragen habe, keinen Antrag auf Ablösung von der Arbeit
gestellt zu haben, und es somit an einer überprüfbaren Entscheidung der Justizvollzugsanstalt fehle. Diese Würdigung des
Vorbringens des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. In seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Beschwerdeführer vorgetragen, dass er sich auf die Krankenstation begeben, die Umstände geschildert und „unverzüglich
um Abhilfe“ gebeten habe. In der Folge habe er den Anstaltsarzt täglich aufgesucht und erklärt, dass er bei der Arbeit
weder sitzen noch stehen könne. Damit hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass
er sein Begehren, krankgeschrieben oder von der ihm zugewiesenen Arbeit abgelöst zu werden, zumindest gegenüber dem
Anstaltsarzt hinreichend deutlich geäußert haben will. Sein Feststellungsantrag richtete sich somit nicht nur gegen eine
bloße Untätigkeit des Anstaltsarztes, sondern auch gegen die - zumindest konkludente - fortgesetzte Ablehnung seines
Begehrens durch den Anstaltsarzt.
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Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ablösung von der Arbeit an die
Anstaltsleitung hätte wenden müssen, da jedenfalls die Krankschreibung in die Zuständigkeit des Anstaltsarztes fällt (zur
Überprüfbarkeit ärztlicher Entscheidungen siehe BVerfGK 20, 84 <89 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 15. November 2012 - 2 BvR 683/11 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5.
Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2016 - 2 BvR
285/16 -, juris, Rn. 2).
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c) Vor diesem Hintergrund muss nicht entschieden werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein schlichtes
Unterlassen des Anstaltsarztes mit Blick auf die Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch ohne
Antrag des betroffenen Gefangenen eine gerichtlich überprüfbare Maßnahme im Sinne der §§ 109 ff. StVollzG darstellen
kann (vgl. zum Maßnahmebegriff BVerfGK 8, 319 <323>; 20, 84 <89 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 20. März 2007 - 2 BvR 1637/05 -, juris, Rn. 16).
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2. Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 2016 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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a) Eröffnet das Prozessrecht eine weitere gerichtliche Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit
eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 122, 248 <271>; stRspr). Die
Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in
der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv
machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten
Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch
Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248
<271>; stRspr).
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b) Da das Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG von einer Begründung abgesehen hat, liegen keine
Entscheidungsgründe vor, die das Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte.
Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der
Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer
Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfGK 20, 84 <91 f.>; 20, 307
<315>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 309/10 -, juris, Rn. 26; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, juris, Rn. 21; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 2013 - 2 BvR 2815/11 -, juris, Rn. 28; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris, Rn. 47; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai
2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR
566/15 -, juris, Rn. 29). Dies ist hier angesichts der offensichtlichen Abweichung des mit der Rechtsbeschwerde
angegriffenen Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall.
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3. Die Aufhebung und die Zurückverweisung folgen aus § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die
Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Huber
Kessal-Wulf
König