Urteil des BVerfG vom 14.09.1997

rechtshilfe in strafsachen, verfassungsbeschwerde, überstellung, winter

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 470/96 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn A...
gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 24. Januar 1996 - 2 VAs 2/96 -,
b) den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Koblenz
vom 15. Dezember 1995,
c) den Bescheid der Staatsanwaltschaft Koblenz
vom 16. November 1995 - 110 VRs 15856/93 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Kruis,
Winter
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 14. September 1997 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Januar 1996 - 2 VAs 2/96 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des
Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
Koblenz zurückverwiesen. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.
2. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde eines verurteilten ausländischen Staatsangehörigen wendet
sich gegen die Versagung gerichtlichen Rechtsschutzes bezüglich einer Überstellung in sein
Heimatland.
I.
1. a) Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde wegen
Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Nach Verbüßung
von etwas mehr als vier Jahren der Freiheitsstrafe beantragte er die Überstellung in die
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Türkei. Er beherrsche die deutsche Sprache nicht, nur in seinem Heimatland habe er soziale
Bindungen. Dort lebe seine Familie (Ehefrau und ein Sohn), deren finanzielle Mittel nicht
ausreichten, ihn in der Bundesrepublik Deutschland zu besuchen. Aufgrund der gegen ihn
bestehenden
Ausweisungsverfügung
würden
ihm Behandlungsmaßnahmen wie
Vollzugslockerungen und Ausbildung verweigert.
b) Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag ab, da an der weiteren Vollstreckung in
Deutschland angesichts der Schwere der begangenen Tat, zu deren Abwicklung der
Beschwerdeführer eigens in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, gesteigertes
öffentliches Interesse bestehe. Die gegen die Ablehnung eingereichte Beschwerde zur
Generalstaatsanwaltschaft blieb erfolglos; die weitere Strafvollstreckung sei ungeachtet der
v om Beschwerdeführer selbst verschuldeten persönlichen und familiären Schwierigkeiten
unerläßlich.
c) Das Oberlandesgericht verwarf den unter Bezugnahme auf § 23 ff. EGGVG gestellten
Antrag
auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig. Die Entscheidung der
Staatsanwaltschaft darüber, ob die Stellung eines Vollstreckungsersuchens bei der
Bundesregierung angeregt werden solle, sei kein Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23
Abs. 1 EGGVG, sondern ein behördeninterner Vorgang ohne unmittelbare Rechtswirkung
nach außen.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 19
Abs. 4 und 20 Abs. 3 GG. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft habe eine unmittelbare
Auswirkung auf seine Rechtsstellung und müsse daher gerichtlich überprüfbar sein. Seine
Frau und sein Sohn hätten nicht die Möglichkeit, ihn in der Bundesrepublik Deutschland zu
besuchen, so daß die Ablehnung einer Überstellung für ihn bedeute, seine Familie bis zu 13
Jahre nicht sehen zu können. Eine Resozialisierung werde in der deutschen Vollzugsanstalt
auch nicht ansatzweise versucht.
3. Das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Verwerfung des Antrags auf gerichtliche
Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG durch das Oberlandesgericht richtet, ist sie
zulässig und begründet. Der Beschluß des Oberlandesgerichts ist mit Art. 19 Abs. 4 GG
nicht vereinbar.
1. Stellt ein Gesetz die Vornahme oder das Unterlassen einer Maßnahme in das Ermessen
der zuständigen Behörde, so greift die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, wenn
das
Entscheidungsprogramm
des
Gesetzes
der
Behörde aufgibt, bei der
Ermessensausübung rechtlich geschützte Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen
(vgl. BVerfGE 15, 275 <281 f.>; 27, 297 <305 ff.>; 51, 176 <185 f.> ).
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluß vom 18. Juni 1997 ( 2
BvR 483/95 u.a.; beigefügter Umdruck S. 23 - 29) klargestellt, daß das Gesetz über die
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und das Übereinkommen über die
Überstellung verurteilter Personen (ÜbStÜbK) ein Verfahren veranlassen, in dem die
Grundrechtsposition des Verurteilten neben dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung
zu berücksichtigen ist. Findet ein zweistufiges Verfahren statt, in dem vor der
Bewilligungsentscheidung des Bundesministeriums der Justiz die Staatsanwaltschaft als
Vollstreckungsbehörde die vollstreckungsrechtliche Belange zu prüfen und eine Überstellung
anzuregen hat, so muß der Resozialisierungsanspruch des Verurteilten bei der Entscheidung
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der Staatsanwaltschaft Berücksichtigung finden. Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt insoweit den
gerichtlichen Rechtsschutz zur Prüfung, ob die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen
fehlerfrei ausgeübt hat.
2. An diesem Maßstab gemessen, kann der Beschluß des Oberlandesgerichts keinen
Bestand haben. Das Gericht hat dem Beschwerdeführer Rechtsschutz gegen die
Entschließung der Strafvollstreckungsbehörde vorenthalten, weil es der Meinung war, das
von der Staatsanwaltschaft ausgeübte Ermessen sei hier nicht - auch nicht auf die Einhaltung
der Fehlerfreiheit hin - überprüfbar. Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist das
Oberlandesgericht damit nicht gerecht geworden.
3. Gemäß § 95 Abs. 1 BVerfGG ist die Verletzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG durch den angegriffenen Beschluß festzustellen;
er ist aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht Koblenz zurückzuverweisen.
III.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde im wesentlichen durchdringt,
ist der Ausspruch der vollen Auslagenerstattung angemessen (§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Winter
Kruis