Urteil des BVerfG vom 09.03.2016

Erfolgreicher Antrag auf Erlass eines einstweiligen Anordnung gegen die Auslieferung eines Deutschen nach Polen

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Martin Rademacher
in Sozietät Rechtsanwälte Rademacher, Horst und Sanliünal,
Königsallee 90, 40212 Düsseldorf -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 468/16 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B…,
gegen a) die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 3.
März 2016 - 151 AuslA 218/15 -,
b) den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 2. März 2016 - (4) 151 AuslA
218/15 (10/16) -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
am 9. März 2016 einstimmig beschlossen:
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Republik Polen wird bis
zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von
sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
Die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in Berlin wird mit der
Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
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G r ü n d e :
I.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Die polnischen Behörden haben
durch die Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um die Festnahme und Auslieferung
des Beschwerdeführers zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Ihm wird vorgeworfen, in
der Zeit zwischen dem 17. und 18. Juni 2015 zusammen mit anderen Mittätern das Opfer
M… in Polen in einem Wald vorsätzlich getötet zu haben. Der Beschwerdeführer und die
anderen Personen hätten das Opfer mit einem stumpfkantigen Werkzeug geschlagen und
gewürgt, anschließend mit einer Folie und einer Plastiktüte umwickelt und vor Ort vergraben.
Daraufhin hätten sie das Fahrzeug des Opfers weggenommen, um es sich anzueignen.
Mit Schreiben vom 1. März 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, die
Auslieferung für zulässig zu erklären. Sie beabsichtige, nach einer Zulässigkeitsentscheidung
gemäß §§ 29, 79 Abs. 2 IRG die Auslieferung zu bewilligen, da Auslieferungshindernisse im
Sinne des § 83b IRG letztlich nicht erkennbar seien.
Mit Beschluss vom 2. März 2016 erklärte das Kammergericht die Auslieferung mit der
Maßgabe für zulässig, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Auslieferung nur unter
der Voraussetzung bewilligt, dass der Beschwerdeführer nach Verhängung einer
rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion auf seinen
Wunsch von der Republik Polen zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland
zurück überstellt wird. Der Zulässigkeit der Auslieferung stehe nicht entgegen, dass der
Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger sei. Die Auslieferung eines Deutschen zum
Zweck der Strafverfolgung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union sei nach § 80
Abs. 1 IRG zulässig, wenn die vom Verfolgten gewünschte Rücküberstellung zur
Vollstreckung gesichert sei (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG) und die Tat einen maßgeblichen
Bezug zum ersuchenden Staat aufweise (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG). Der maßgebliche
Bezug der Tat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG zum ersuchenden Staat ergebe sich
daraus, dass der Beschwerdeführer die Tat in Polen zum Nachteil eines (zumindest auch)
polnischen Staatsangehörigen begangen haben solle.
Mit Verfügung vom 3. März 2016 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die
Auslieferung des Beschwerdeführers unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer
nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden
Sanktion auf seinen Wunsch von der Republik Polen zur Strafvollstreckung in die
Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt wird.
II.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 16 Abs. 2
GG. Das Kammergericht habe bei der Anwendung von § 80 Abs. 1 IRG die Bedeutung von
Art. 16 Abs. 2 GG verkannt. Wenn die Tat auch nur teilweise in Deutschland stattgefunden
habe, seien die deutschen Stellen verpflichtet, in eine konkrete Einzelfallprüfung der
widerstreitenden Rechtspositionen einzutreten. Dieser Einzelfallabwägung seien das
Kammergericht und die Generalstaatsanwaltschaft nicht nachgekommen, obwohl die Tat
einen Inlandsbezug aufweise. Die Tatverdächtigen (der Beschwerdeführer und die
Mitbeschuldigten R… und N…) seien deutsche Staatsangehörige und lebten in Deutschland.
Das Tatopfer sei deutscher Staatsangehöriger gewesen und habe zur Tatzeit seinen
Wohnsitz in Deutschland gehabt. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen
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(Vernehmungsprotokolle der Mitbeschuldigten N… vom 22. Juli und R… vom 28. Juli 2015)
sei die Tatplanung in Deutschland erfolgt und hätten die Ausführungshandlungen in
Deutschland begonnen. Das Tatopfer sei in Ausführung des Tatplans möglicherweise betäubt
von Berlin nach Polen verbracht worden, und nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen
seien die Tatverdächtigen sofort wieder nach Deutschland zurückgekehrt.
III.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen
Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Dabei müssen die Gründe, welche für
die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben,
es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich
unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig (a) noch offensichtlich unbegründet
(b).
a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der angegriffenen Entscheidungen stammen
vom 2. und 3. März 2016. Eingegangen ist die Verfassungsbeschwerde am 6. März 2016, so
dass die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich gewahrt ist. Darüber
hinaus hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG,
§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 1 IRG). Überdies sind die Anforderungen an die Begründung
der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) gewahrt. Die
Verfassungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen hinsichtlich der Darstellung
des grundrechtsrelevanten Sachverhalts, der einfachgesetzlichen Rechtslage und der
verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts.
b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet.
aa) Deutsche Staatsangehörige sind durch das Grundgesetz aus Art. 16 Abs. 2 GG vor
Auslieferung geschützt. Zwar erlaubt der Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
eine Auslieferung Deutscher. Dies gilt allerdings nur, „soweit rechtsstaatliche Grundsätze
gewahrt sind“. Auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und unter Rückgriff auf die in
Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates der Europäischen
Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den
Mitgliedstaaten (ABl Nr. L 190 vom 18. Juli 2002 - RbEuHb -) eröffneten Spielräume hat der
Gesetzgeber § 80 Abs. 1 und 2 IRG erlassen (vgl. BVerfGE, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 13).
(1) Zwar sind die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten
Fall grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Die Fachgerichte
haben dabei jedoch Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten
Grundrechte zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der
Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 115, 320 <367>;
stRspr).
(2) Mit dem Auslieferungsverbot des Art. 16 Abs. 2 GG sollen unter anderem die
Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung
betroffenen Deutschen gewahrt werden. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist
wesentliche Voraussetzung der Freiheit, das heißt der Selbstbestimmung über den eigenen
Lebensentwurf und seine Umsetzung. In dieser Hinsicht verlangt bereits das
Rechtsstaatsprinzip, dass der Grundrechtsberechtigte sich darauf verlassen können muss,
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dass sein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten nicht nachträglich als
rechtswidrig qualifiziert wird (vgl. BVerfGE 113, 273 <301 f.>; BVerfGE, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 15).
Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vor allem dann in besonderer Weise geschützt,
wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung ganz oder teilweise auf
deutschem Staatsgebiet, auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen oder an Orten unter
deutscher Hoheitsgewalt begangen wurde. Straftatvorwürfe mit einem insofern maßgeblichen
Inlandsbezug sind bei tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen prinzipiell im Inland
durch deutsche Strafermittlungsbehörden aufzuklären (BVerfGE 113, 273 <302>; BVerfGE,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris,
Rn. 16).
(a) Ein maßgeblicher Inlandsbezug liegt jedenfalls dann vor, wenn wesentliche Teile des
Handlungs- und Erfolgsortes auf deutschem Staatsgebiet liegen. In dieser Konstellation
treffen die Verantwortung des Staates für die Unversehrtheit seiner Rechtsordnung und die
grundrechtlichen Ansprüche des Verfolgten dergestalt zusammen, dass regelmäßig ein
Auslieferungshindernis entsteht. Wer als Deutscher im eigenen Rechtsraum eine Tat begeht,
muss grundsätzlich nicht mit einer Auslieferung an eine andere Staatsgewalt rechnen. Für
den Verfolgten bedeutet die Überstellung in eine andere, auch in eine durch die europäische
Integration näher gerückte mitgliedstaatliche Rechtsordnung nicht nur eine
verfahrensrechtliche Schlechterstellung, die in Sprachhindernissen, kulturellen Unterschieden
sowie andersartigem Prozessrecht und Verteidigungsmöglichkeiten liegen kann. Sie bindet
ihn auch im Ergebnis an ein materielles Strafrecht, das er demokratisch mitzugestalten nicht
in der Lage war, das er - anders als das deutsche Strafrecht - nicht kennen muss und das
ihm in vielen Fällen wegen mangelnder Vertrautheit der jeweiligen nationalen öffentlichen
Kontexte auch keine hinreichend sichere Parallelwertung in der Laiensphäre erlaubt
(BVerfGE 113, 273 <302 f.>; BVerfGE, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 17).
(b) Anders fällt die Beurteilung aus, wenn die vorgeworfene Tat einen maßgeblichen
Auslandsbezug hat. Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, auch
hier zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die
Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf dem Territorium eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union begangen wurde und der Erfolg dort eingetreten ist
(BVerfGE 113, 273 <303>; BVerfGE, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15.
Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 18).
(c)
Während
in
den
genannten
Fallgestaltungen
das
Ergebnis
der
Verhältnismäßigkeitsprüfung in aller Regel vorgezeichnet ist, bedarf es der detaillierten
Abwägung im Einzelfall, wenn ganz oder teilweise in Deutschland gehandelt worden, der
Erfolg aber im Ausland eingetreten ist. In diesen Fällen werden insbesondere das Gewicht
des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven
Strafverfolgung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter
Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen
Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen sein (BVerfGE 113, 273 <303>;
BVerfGE, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR
1860/15 -, juris, Rn. 19).
(d) Soweit der Gesetzgeber die ihm durch Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a RbEuHb eröffneten
Spielräume nicht durch tatbestandliche Konkretisierung nutzt, hat er mit seinem gesetzlichen
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Prüfungsprogramm dafür Sorge zu tragen, dass die das Gesetz ausführenden Stellen in
einem Auslieferungsfall in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen
eintreten (BVerfGE 113, 273 <303>; BVerfGE, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 20). Das Grundgesetz fordert bei
der Auslieferung von eigenen Staatsangehörigen die konkrete Prüfung in jedem Einzelfall, ob
die entsprechenden Rechte des Verfolgten gewahrt sind. Diese Prüfung ist gerade auch
deshalb notwendig, weil die souveräne Strafgewalt anderer Staaten prinzipiell nicht an das
Territorialitätsprinzip gebunden ist und nach klassischer völkerrechtlicher Vorstellung neben
dem Erfordernis eines geringfügigen Bezuges der inkriminierten Handlung zum strafenden
Staat dadurch begrenzt wird, dass es die freie Entscheidung aller anderen Staaten ist, ob sie
Rechtshilfe in Strafsachen leisten. Insofern hat der Rahmenbeschluss lediglich das Muster
einer gerichtlich nicht kontrollierbaren politischen Entscheidung hin zu einer juristischen
Abwägung verschoben, bei der die Vereinfachungsziele des Rahmenbeschlusses
angemessen zu würdigen sind (BVerfGE 113, 273 <304>; BVerfGE, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 20).
bb) Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht offensichtlich
unbegründet. Der Gesichtspunkt, dass das Kammergericht nicht in eine detaillierte
Abwägung im Einzelfall eingestiegen und das (wenn auch erhebliche) Gewicht des
Tatvorwurfs beziehungsweise die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer
effektiven Strafverfolgung (wie zum Beispiel die Verfügbarkeit der maßgeblichen
Beweismittel) mit den Interessen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der mit der
Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zueinander ins Verhältnis
gesetzt hat, könnte der Verfassungsbeschwerde zum Erfolg verhelfen. Das Kammergericht
hat sich auf die Feststellung beschränkt, dass ein maßgeblicher Bezug der dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat gemäß § 80 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 IRG bestehe, weil der Beschwerdeführer die Tat in Polen zum Nachteil eines
(zumindest auch) polnischen Staatsangehörigen begangen haben soll. Ob diese
Ausführungen den Anforderungen an die beschriebene detaillierte Abwägung genügen,
erscheint fraglich.
(1) Insofern spricht einiges dafür, dass das Kammergericht bei der Anwendung des § 80
Abs. 1 IRG die Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG
verkannt hat. Dieses verlangt, wie dargelegt, von den das Gesetz ausführenden Stellen, in
eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen einzutreten, wenn ein
Deutscher ausgeliefert werden soll. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG trägt dem insofern
Rechnung, als die Auslieferung eines Deutschen nur zulässig ist, wenn die Tat einen
„maßgeblichen“ Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
(2) Darüber hinaus erscheint fraglich, ob das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung im
vorliegenden Fall schon deshalb im Wesentlichen vorgezeichnet war, weil der
Beschwerdeführer die Tat in Polen zum Nachteil eines (zumindest auch) polnischen
Staatsangehörigen begangen haben soll. Vielmehr hätte das Kammergericht möglicherweise
einen Inlandsbezug deshalb bejahen müssen, dass, wie der Beschwerdeführer unter
Beibringung der Vernehmungsprotokolle des N… vom 22. Juli und R… vom 28. Juli 2015
vorträgt, die vorgeworfene Tat womöglich bereits durch eine Betäubung des Opfers in Berlin
begonnen hatte. Insofern wäre auch zu berücksichtigen, dass wohl auch das Tatopfer die
deutsche Staatsangehörigkeit besaß, die anderen Tatverdächtigen deutsche
Staatsangehörige sind, zur Tatzeit in Deutschland lebten und die Tat womöglich in
Deutschland geplant hatten.
3. Die somit gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der im Entscheidungsausspruch
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näher bezeichneten einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so entstünden dem
Beschwerdeführer durch die Übergabe an die polnischen Justizbehörden erhebliche und
möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile. Die Verzögerung der Übergabe des
Beschwerdeführers wiegt demgegenüber weniger schwer. Es ist nicht erkennbar, dass die
Republik Polen mit Blick auf die Strafverfolgung oder die Bundesrepublik Deutschland im
Hinblick auf ihre rechtlichen Verpflichtungen bereits durch die Verzögerung der Auslieferung
unwiederbringliche Rechtsnachteile erlitten.
IV.
Wegen der besonderen Dringlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer am
9. März 2016 den polnischen Behörden übergeben werden soll, ergeht diese einstweilige
Anordnung ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt vom Erlass der einstweiligen Anordnung
unberührt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Maidowski