Urteil des BVerfG vom 04.09.2001

verfassungsbeschwerde, versetzung, erlass, aussetzen

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 457/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...
gegen das Gesetz zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften vom 22.
Dezember 2000 - (Bay)GVBl S. 925 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 4. September 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde gegen § 1 Nr. 4 Buchstabe a (Art. 56 Abs. 5 BayBG) und § 1 Nr. 7
Buchstabe a aa (Art. 80d BayBG) des Gesetzes zur Änderung beamten- und
richterrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2000 (BayGVBl S. 925) besitzt mangels
Zulässigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Der fristgerecht innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der angegriffenen Normen (vgl.
§ 93 Abs. 3 BVerfGG) erhobenen Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der
Subsidiarität entgegen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Setzt die Durchführung der
angegriffenen Vorschriften rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Praxis
einen besonderen Vollziehungsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich
zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn gegebenen Rechtsweg erschöpfen, bevor
er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 71, 25 <34 f.>).
Vorliegend setzt die Durchführung der vom Beschwerdeführer angegriffenen Vorschriften
sogar zwei Vollziehungsakte voraus. So bedarf es zunächst einer Entscheidung über den
Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2001 auf Bewilligung von Altersteilzeit im
Blockmodell nach Art. 80d Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG. Zudem - und erst dann
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aktualisiert sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Belastung durch nur noch
ausnahmsweise Zulässigkeit der Kombination von Altersteilzeit im Blockmodell und
Antragsruhestand - müsste dieser schließlich nach Vollendung des 63. Lebensjahres, d.h. im
Juni 2004, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Art. 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
BayBG stellen. Die zuständige Behörde hätte dann zu prüfen, ob im Sinne der genannten
Vorschrift besonders schwer wiegende Gründe eine Versetzung in den Ruhestand vor
Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtfertigen, obwohl der Beschwerdeführer
Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt. Sollte die Behörde dem Antrag des
Beschwerdeführers auf vorzeitigen Ruhestand nicht entsprechen, könnte er hiergegen den
fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten.
Die Verweisung auf den Rechtsweg ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Bei
Durchführung eines fachgerichtlichen Verfahrens besteht nicht die Gefahr der Vereitelung
eines
Rechts
des
Beschwerdeführers.
Soweit
das Fachgericht
dessen
verfassungsrechtliche Bedenken teilt, muss es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG
aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeiführen, auf deren
Grundlage das Fachgericht entweder - bei festgestellter Verfassungswidrigkeit der
angegriffenen Norm - der Klage stattgibt oder bei Verfassungsmäßigkeit sie abweist. Der
W e g über die fachgerichtliche Vorprüfung führt mithin allenfalls zu einer zeitlichen
Verzögerung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es ist auch nicht
erkennbar, dass der Beschwerdeführer bei rechtzeitiger Beantragung des vorzeitigen
Ruhestandes nicht auch zeitnah eine fachgerichtliche Entscheidung erreichen könnte,
insbesondere auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, um so den befürchteten
Einkommenseinbußen zu entgehen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Mellinghoff