Urteil des BVerfG vom 05.02.2002

verfassungsbeschwerde, rüge, bekanntmachung, unterlassen

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Gabriela Sommerfeld und Koll.,
Hans-Böckler-Straße 8, 44787 Bochum -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 455/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des türkischen Staatsangehörigen K...
gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 6. Februar 2001 - 8 A 495/01.A -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Januar 2001 - 5 K 4074/99.A
-,
c) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. November 2000 - 5 K
4074/99.A -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 5. Februar 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
zukommt, ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung anzunehmen
(vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Die Verfassungsbeschwerde gegen den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts
vom 21. November 2000 und dessen Urteil vom 5. Januar 2001 ist unzulässig, weil ihr der
Grundsatz der Subsidiarität dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs (vgl. BVerfGE 22, 287
<290>; 70, 180 <187>) entgegen steht. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, seinen
Berufungszulassungsantrag auf einen - nunmehr auch mit dem Vorbringen der
Verfassungsbeschwerde erstmals geltend gemachten - nicht völlig aussichtslosen
Zulassungsgrund zu stützen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 22. November 1996 - 2 BvR 1753/96 -, AuAS 1997, S. 6 <7 f.>). In der Rechtsprechung
(vgl. HessVGH, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 13 UZ 2749/95 -, AuAS 1996, S. 261 <263>)
wird vertreten, dass eine handgreiflich unrichtige und offensichtlich mit dem Gesetz und
seiner Zielsetzung unvereinbare Anwendung des § 81 AsylVfG angesichts der unmittelbaren
Grundrechtsrelevanz des Rechtsgebiets (Art. 16a GG) und im Hinblick auf die erheblich über
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eine bloße Präklusion hinausgehenden Konsequenzen des § 81 AsylVfG mit der aus Art. 103
Abs. 1 GG rührenden Verpflichtung des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht
mehr vereinbar ist. Mit Rücksicht darauf hätte der Beschwerdeführer seinen
Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit
§ 138 Nr. 3 VwGO stützen können und müssen. Dass eine entsprechende Rüge auch
gegenüber dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen jedenfalls nicht
aussichtslos gewesen wäre, zeigt dessen Hinweis, die Rechtsanwendung durch das
Verwaltungsgericht sei als "besonders krass" fehlerhaft einzustufen, eine Gehörsrüge jedoch
weder erhoben worden noch der anwaltlich formulierten Antragsschrift mittels Auslegung zu
entnehmen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Mellinghoff