Urteil des BVerfG vom 08.12.2014

Keine Erstreckung der strafbefreienden Wirkung des Art. 31 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention auf Begleitdelikte, die tateinheitlich mit einreise- oder aufenthaltsrechtlichen Straftaten begangen werden.

- Bevollmächtigter:
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 450/11 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn D…,
Rechtsanwalt Detlev A. W. Lutz, Saalbahnhofstraße 10, 07743
Jena -
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden
vom 18. Januar 2011 - 3 Ss 780/10 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz
vom 22. Juli 2010 - 3 Cs 810 Js 7725/10 ks -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2014 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
Der Beschwerdeführer wendet sich unter Berufung auf Art. 31 Abs. 1 des Genfer
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl II 1953,
S. 560 ff., Genfer Flüchtlingskonvention, nachfolgend: GFK) gegen eine
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strafrechtliche Verurteilung wegen des Gebrauchens unechter Personaldokumente
bei der Einreise nach Deutschland.
I.
1. Der Beschwerdeführer verließ im Oktober 2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau
den Iran, um in Deutschland Asyl zu beantragen. Hierzu flogen beide zunächst von
Teheran nach Istanbul und setzten von dort aus die Reise unter Inanspruchnahme
einer Schlepperorganisation per Kleinbus und Schlauchboot zur Insel
Samos/Griechenland fort, wo der Beschwerdeführer durch die Behörden für etwa
zehn Tage in Gewahrsam genommen wurde. Nach seiner Freilassung begab er sich
zusammen mit seiner Ehefrau nach Athen, wo sich beide für weitere 40 Tage
aufhielten. In dieser Zeit bemühte sich der Beschwerdeführer um eine Möglichkeit zur
Weiterreise nach Deutschland.
Am 27. November 2009 flog der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau von Athen
nach Berlin-Schönefeld. Zum Zweck der Einreise in das Bundesgebiet hatte er in
Griechenland für sich und seine Ehefrau gefälschte Personaldokumen- te - einen
angeblich durch die Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Flüchtlingspass
sowie eine rumänische Identitätskarte - käuflich erworben. Auf Anraten des
Verkäufers zeigte der Beschwerdeführer bei der Einreisekontrolle durch die
Bundespolizei die rumänische Identitätskarte vor. Da es sich bei dieser offensichtlich
um eine Totalfälschung handelte, wurde der Beschwerdeführer in Gewahrsam
genommen. Zu Beginn der Beschuldigtenvernehmung erklärte er, dass er für sich und
seine Ehefrau Asyl beantragen wolle. Eine Anordnung der Sicherungshaft zu
Zwecken der Zurückschiebung nach Griechenland wurde durch Beschluss des
Amtsgerichts Zossen vom 28. November 2009 abgelehnt, weil der Beschwerdeführer
durch das Erstasylbegehren eine gesetzliche Aufenthaltsgestattung erworben hatte
(vgl. § 55 Abs. 1 AsylVfG).
2. Aufgrund der Umstände seiner Einreise nach Deutschland wurde gegen den
Beschwerdeführer Anfang 2010 ein Strafverfahren eingeleitet.
a) Durch Strafbefehl vom 25. März 2010 setzte das Amtsgericht Chemnitz eine
Geldstrafe von 75 Tagessätzen à 5,00 Euro wegen unerlaubter Einreise in das
Bundesgebiet in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt und Urkundenfälschung
gegen den Beschwerdeführer fest.
b) In der auf den Einspruch des Beschwerdeführers durchgeführten
Hauptverhandlung beschränkte das Gericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO die
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Strafverfolgung auf das Urkundsdelikt, sprach den Beschwerdeführer durch
angefochtenes Urteil vom 22. Juli 2010 der Urkundenfälschung in der
Tatbestandsvariante des Gebrauchens einer unechten Urkunde schuldig und
verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 8,00 Euro. Eine
Auseinandersetzung mit einer möglichen Straffreiheit des Beschwerdeführers gemäß
§ 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK erfolgte nicht.
c) Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Beschwerdeführer am 29. Juli 2010
Sprungrevision zum Oberlandesgericht Dresden ein, die er mit Schriftsätzen vom 21.
und 22. September 2010 begründete. Hierzu machte er geltend, nach seiner
Auffassung erstrecke sich der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 95 Abs. 5
AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK auch auf mögliche Begleitdelikte
aufenthaltsrechtlicher Straftaten, die tateinheitlich mit diesen begangen worden seien.
Im Ergebnis sei er daher freizusprechen.
d) Das Oberlandesgericht Dresden verwarf die Revision mit angefochtenem
Beschluss vom 18. Januar 2011 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet.
Unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Dresden
führte das Gericht aus, dass Art. 31 Abs. 1 GFK als persönlicher
Strafaufhebungsgrund lediglich das Delikt der unrechtmäßigen Einreise erfasse,
wohingegen die Strafbarkeit von Begleitdelikten grundsätzlich unberührt bleibe.
Insoweit schließe sich der Senat der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts
München in seiner Entscheidung vom 29. März 2010 - 5 StRR(II) 79/10 - an. Es liege
nicht im Schutzbereich von Art. 31 Abs. 1 GFK, kriminellem Tun Vorschub zu leisten,
wie es bei Gebrauch von falschen Personaldokumenten, die entgeltlich von
Schleusern erworben worden seien, der Fall sei. Daher könne auch dahinstehen, ob
die weiteren Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 GFK, insbesondere im Hinblick auf
die Unmittelbarkeit der Einreise in Anbetracht des längeren Aufenthalts in
Griechenland und die Unverzüglichkeit der Antragstellung aufgrund der Möglichkeit
zur dortigen Stellung eines Asylantrags, vorliegend überhaupt gegeben seien. Auch
die Annahme eines rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB bei der Einreise nach
Deutschland und dem Gebrauch der unechten Urkunde komme aus diesem Grund
nicht in Betracht.
II.
Mit
seiner
fristgerecht
erhobenen
Verfassungsbeschwerde
rügt
der
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Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege (Art. 103
Abs. 2 GG). Er sei verurteilt worden, obschon der persönliche Strafaufhebungsgrund
des § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK zu seinen Gunsten zu
berücksichtigen gewesen wäre.
1. Das Amtsgericht Chemnitz habe sich überhaupt nicht mit der Möglichkeit der
Straffreiheit auseinandergesetzt; die rechtlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts
Dresden würden demgegenüber inhaltlich nicht überzeugen.
a) Dies gelte zunächst für die Annahme, er - der Beschwerdeführer - habe bereits in
Griechenland als sicherem Drittstaat um Asyl nachsuchen können. Dies sei abwegig.
Die Unzulänglichkeiten des griechischen Asylverfahrens seien seinerzeit bekannt
gewesen. Dies zeige sich bereits daran, dass die zuständige Fachgerichtsbarkeit
eine Rückführung nach Griechenland ausgesetzt habe. Deutschland sei zum
Zeitpunkt seiner Einreise verpflichtet gewesen, von seinem Selbsteintrittsrecht nach
Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II) Gebrauch zu machen, weil
Griechenland aufgrund der Finanzkrise nicht mehr in der Lage gewesen sei, die
gemeinschaftlichen Mindeststandards für die Aufnahme von Asylbewerbern und die
Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren zu gewährleisten.
b) Auch die Qualifizierung seines Verhaltens als „kriminelles Tun“ und der
Ausschluss einer Prüfung des § 34 StGB gehe an der tatsächlichen Sachlage und
Notsituation eines Flüchtlings vorbei. Es sei bei der Prüfung des Vorliegens der
Notstandslage nicht auf die Situation der konkreten Einreise, sondern auf die Lage im
Heimatland abzustellen. Es sei ohnehin schon sehr schwierig, überhaupt ein
Asylgesuch anzubringen. Die Vorgehensweise in seinem Fall zeige deutlich, dass
die Bearbeitung von Asylgesuchen im Zusammenhang mit dem unmittelbaren
Grenzübertritt nicht immer den rechtlichen Vorgaben entspreche. Zudem sei ihm auch
ein Einzelfall bekannt, in dem die Kontrolle der Einreise durch einen privaten
Sicherheitsdienst erfolgt sei. In dieser Konstellation habe erst die Vorlage des
unechten Personaldokuments zur Weiterleitung an die Bundespolizei und zur
Möglichkeit, einen Asylantrag anzubringen, geführt.
c) Von Verfassungs wegen sei es geboten, den Anwendungsbereich des Art. 31
Abs. 1 GFK auch auf Begleitdelikte zu erstrecken, die tateinheitlich mit den Einreise-
oder Aufenthaltsdelikten verwirklicht würden. Dabei habe eine an den Maßstäben des
Völkerrechts orientierte Auslegung zu erfolgen.
Hierbei sei auch die Übung der Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention zu
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berücksichtigen. Diese richte sich maßgeblich nach den Vorgaben des
Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), welcher in einer
Stellungnahme vom Mai 2004 von einer Erstreckung auf die Begleitdelikte
ausgegangen sei (vgl. hierzu die „Überarbeitete UNHCR-Stellungnahme zur
Auslegung und Reichweite des Art. 31 Abs. 1 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom Mai 2004“, S. 8 f.). Die Vertragsstaaten seien bei
der Schaffung der Genfer Flüchtlingskonvention davon ausgegangen, „dass die
Einreise mit gefälschten Papieren selbstverständlich von der Straffreiheit umfasst sein
müsse“. Gleiches gehe auch aus einer Empfehlung des Hochkommissars der
Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Situation von Flüchtlingen in Ungarn vom
November 2010 hervor.
2. Hilfsweise sei zumindest eine Einstellung des Strafverfahrens wegen
Geringfügigkeit von Verfassungs wegen geboten gewesen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Voraussetzungen einer notwendigen Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht
vor; eine Annahme ist auch nicht aus anderen Gründen angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich
unbegründet ist. Die angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des
Oberlandesgerichts beruhen nicht auf einer Verletzung des Grundsatzes nulla poena
sine lege (Art. 103 Abs. 2 GG).
Auch
die
Anwendung
oder
Nichtanwendung
eines
persönlichen
Strafaufhebungsgrundes auf einen strafrechtlich zu würdigenden Sachverhalt muss
sich an Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen (nachfolgend 1.). Zwar haben die
staatlichen Gerichte im Falle des Beschwerdeführers die Nichtanwendung von § 95
Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK zumindest teilweise mit
rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt (nachfolgend 2.). Auf einem hierdurch
möglicherweise indizierten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG beruhen die
Entscheidungen jedoch nicht, weil die Begründung des Oberlandesgerichts die
Nichtanwendung von § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK im
Ergebnis noch trägt und bereits nach dem Verfassungsbeschwerdevortrag die
Anwendung des persönlichen Strafaufhebungsgrunds auf den konkreten Sachverhalt
aus anderen Gründen erkennbar ausscheidet (nachfolgend 3.).
1. a) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn
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die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Für die
Rechtsprechung folgt aus diesem Erfordernis ein Verbot strafbegründender oder
strafverschärfender Analogie (vgl. BVerfGK 4, 261 <265>; 9, 169 <170>; 14, 12 <15>).
Dabei ist Analogie nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen;
ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer
gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 71, 108 <115>), wobei der
mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der
Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 71, 108 <115>; 87, 209
<224>; 92, 1 <12>; 126, 170 <197>).
b) Auch die in den angefochtenen Entscheidungen der Strafgerichte erfolgte
Nichtanwendung des § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK
muss sich an den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen.
„Strafbarkeit“ im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG bedeutet sowohl die Festlegung des
gesetzlichen Tatbestands als auch der Rechtsfolgen, soweit es sich bei diesen um
Strafen im Sinne der Auferlegung eines Rechtsnachteils wegen einer schuldhaft
begangenen rechtswidrigen Tat handelt. Die Bestimmung des Tatbestands umfasst
dabei nicht nur die Regelungen des Allgemeinen Teils und der Tatbestandsmerkmale
des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs sowie der Rechtfertigungs- und
Schuldausschließungsgründe (vgl. BVerfGE 104, 92 <108>), sondern auch von
Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründen. Daneben sind auch die
Art und Weise der Bestrafung sowie die Verknüpfung von Tatbestand und
Rechtsfolgen in den Garantiegehalt des Art. 103 Abs. 2 GG einbezogen (vgl. BVerfGE
105, 135 <156>). Zusammenfassend gilt das Verbot strafbegründender oder
strafverschärfender Analogie damit umfassend auch für die Strafandrohung (vgl.
Degenhart, in: Sachs, GG-Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 103, Rn. 61).
Die völkerrechtlich gemäß Art. 31 Abs. 1 GFK begründete Pflicht der
Vertragsstaaten zur strafrechtlichen Privilegierung von Flüchtlingen unter bestimmten,
vertraglich festgelegten Voraussetzungen ist von dem deutschen Gesetz- geber durch
Schaffung des persönlichen Strafaufhebungsgrunds in § 95 Abs. 5 AufenthG, der auf
Art. 31 Abs. 1 GFK verweist, umgesetzt worden (vgl. zur dogmatischen Einordnung
als persönlicher Strafaufhebungsgrund: Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche
Nebengesetze, 188. Erg. 2012, § 95 AufenthG, Rn. 68; Dienelt, in: Renner,
Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 95 AufenthG, Rn. 8; Gericke, in: MüKo-StGB, 2. Aufl.
2013, § 95 AufenthG, Rn. 118). Durch die unverzügliche Meldung des Flüchtlings bei
den Behörden und die Darlegung der Gründe, die seine unrechtmäßige Einreise oder
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seinen unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen, wird zwar weder das bereits
verwirklichte Unrecht noch die Verantwortlichkeit des Täters beseitigt (vgl. BGH,
Beschluss vom 25. März 1999 - 1 StR 344/98 -, juris, Rn. 18, zur inhaltsidentischen
Vorgängervorschrift in § 92 Abs. 4 AuslG a.F.). Allerdings entfällt im konkreten Fall
das staatliche Strafbedürfnis (vgl. Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1.
Aufl. 1996, S. 163). Die Flüchtlingseigenschaft in Kombination mit der den
Anforderungen entsprechenden Meldung bei den zuständigen Behörden des
Gaststaats führt zur persönlichen Straflosigkeit des Täters (vgl. Senge, in:
Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 188. Erg. 2012, § 95 AufenthG, Rn.
68).
Damit wirkt der Tatbestand des § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs.
1 GFK unmittelbar auf die Verknüpfung zwischen Tathandlung und Strafe ein, indem
er die Bestrafung trotz Vorliegens einer vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft
begangenen Straftat aus in der Person des Täters und in seinem Nachtatverhalten
liegenden Gründen ausschließt. Eine Verurteilung, die unter Verkennung des
Vorliegens
der
tatbestandlichen
Voraussetzungen
des
persönlichen
Strafaufhebungsgrunds erfolgt, nimmt daher im Ergebnis das Bestehen eines
staatlichen Strafbedürfnisses wegen einer Handlung oder Unterlassung an, bei der
sich der Gesetzgeber jedoch - in völkervertraglicher Übereinkunft mit anderen Staaten
- aufgrund besonderer Umstände in der Person und dem Verhalten des Täters dazu
entschieden hat, von der Auferlegung einer missbilligenden hoheitlichen Reaktion
(vgl. BVerfGE 26, 186 <204>) ausnahmsweise abzusehen, weil nach seiner
Einschätzung kein Strafzweck im Sinne des ultima ratio - Grundsatzes (vgl. BVerfGE
120, 224 <239 f.>) eine Ahndung als erforderlich erscheinen lässt.
2. Auslegung und Anwendung des deutschen Rechts sind in erster Linie den
Fachgerichten überlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in besonderem
Maße darauf zu achten, dass Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften
Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Normen durch deutsche Gerichte
liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit begründen könnten, nach
Möglichkeit verhindert werden. Dies kann im Einzelfall eine insoweit umfassende
Nachprüfung gebieten (vgl. BVerfGE 58, 1 <34>; 111, 307 <328>; BVerfGK 9, 198
<201>).
Sowohl das Amtsgericht Chemnitz im Urteil vom 22. Juli 2010 als auch das
Oberlandesgericht Dresden im Beschluss vom 18. Januar 2011 haben die
Anwendung von § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK auf den
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Sachverhalt des Beschwerdeführers zumindest mit teilweise rechtsfehlerhafter
Begründung
abgelehnt.
Während
das
Amtsgericht
den
persönlichen
Strafaufhebungsgrund gänzlich unerwähnt gelassen hat, ist das Oberlandesgericht
pauschal der Erstreckung von dessen Anwendungsbereich auf tateinheitlich
verwirklichte Begleitdelikte entgegen getreten und hat ergänzend sowohl die
Unmittelbarkeit der Einreise in Anbetracht des längeren Aufenthalts in Griechenland -
und damit mittelbar die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - als auch die
Unverzüglichkeit der Antragstellung aufgrund der Möglichkeit zur dortigen Stellung
eines Asylantrags angezweifelt. Jedenfalls die Zweifel hinsichtlich der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (nachfolgend a.) und der
Unmittelbarkeit der Einreise (nachfolgend b.) sind unberechtigt.
a) Der Beschwerdeführer ist am 27. November 2009 als „Flüchtling“ im Sinne der
Genfer Flüchtlingskonvention nach Deutschland eingereist und fällt daher unter den
persönlichen Anwendungsbereich des § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art.
31 Abs. 1 GFK. Die inzident formulierte Annahme des Oberlandesgerichts Dresden,
der Beschwerdeführer habe seinen Flüchtlingsstatus durch den vorübergehenden
Aufenthalt in Griechenland verloren, ist unzutreffend.
aa) Nach überwiegender Auffassung fallen - gemessen an Kategorien des
deutschen Ausländerrechts - unter den Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 1 lit. A
GFK erstens gemäß § 2 Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt anerkannte
Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG, zweitens gemäß § 3 AsylVfG Personen, bei
denen das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat, dass ihnen die
in § 60 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, und drittens Asylbewerber (vgl.
Hailbronner, Ausländerrecht, 71. Erg. 2010, § 95 AufenthG, Rn. 106, m.w.N.). Dabei
ist der Begriff des „Asylbewerbers“ im Zusammenhang mit der Auslegung des
Flüchtlingsbegriffs nicht in einem streng verfahrensrechtlichen Sinne zu verstehen,
der dazu führen würde, dass erst die Stellung eines förmlichen Asylantrags bei der
zuständigen Stelle den Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
begründet. Vielmehr fallen auch Personen darunter, die sich nach Deutschland
begeben haben, um dort bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Asyl
nachzusuchen. Eine anderslautende Auslegung des deutschen Rechts - die
Personen erst nach der Stellung des förmlichen Asylantrags in den persönlichen
Schutzbereich des Abkommens einbezöge - würde den Schutz der Genfer
Flüchtlingskonvention jedenfalls während des Zwischenzeitraums bis zum ersten
Kontakt mit den staatlichen Stellen lückenhaft ausgestalten und liefe erkennbar dem
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Sinn und Zweck der Konvention zuwider. Das deutsche Asylverfahrensrecht sieht
daher für Personen, die auf dem Luftweg einreisen, das Flughafenverfahren nach §
18a AsylVfG vor. Dieses ermöglicht es dem Flüchtling, sogar noch vor der Einreise
einen Asylantrag zu stellen und hierdurch den Status eines Asylbewerbers und die
damit verbundene Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG zu erlangen.
bb) Der Status als Flüchtling wird im konkreten Einzelfall nicht durch den vorherigen
Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland in Zweifel gezogen. Griechenland
ist als Mitglied der Europäischen Union zwar grundsätzlich ein „sicherer Drittstaat“
(vgl. § 26a Abs. 2 AsylVfG), so dass ein hierüber nach Deutschland Einreisender im
Regelfall weder den Schutz des Art. 16a Abs. 1 GG noch die Eigenschaft als
„Flüchtling“ im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention für sich beanspruchen kann,
weil derjenige politisch oder aus sonstigen Gründen Verfolgte, der über einen
sicheren Drittstaat einreist, in dem die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention
und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) sichergestellt ist, keines
ergänzenden Schutzes durch das deutsche Asylrecht mehr bedarf (vgl. BTDrucks
12/4152, S. 4). Die Möglichkeit, Sicherheit in Gestalt von Asyl im Drittstaat zu
erlangen, wird dabei bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterstellt (vgl.
BTDrucks 12/4152, S. 4). Da durch die Einreise aus einem sicheren Drittstaat zudem
die Berufung auf das Asylgrundrecht ausgeschlossen ist, erwirbt der Betroffene auch
kein vorläufiges Bleiberecht und hat die Zurückschiebung zu dulden.
Allerdings waren zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers über
Griechenland im November 2009 die Voraussetzungen einer Zurückschiebung nicht
mehr gegeben, da seinerzeit vorübergehend nicht mehr davon ausgegangen werden
konnte, dass dort die Schutzmechanismen für Flüchtlinge entsprechend den
Standards der Genfer Flüchtlingskonvention umgesetzt wurden. Dies war einer
Überlastung der Einrichtungen sowie der Ausschöpfung der administrativen
Kapazitäten aufgrund der durch die Eurokrise bedingten Einsparmaßnahmen
geschuldet. Deutschland hat aufgrund dieser strukturellen Defizite des griechischen
Asylverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt von seinem Eintritts- beziehungsweise
Übernahmerecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II)
Gebrauch gemacht und die Asylanträge von Personen, die über Griechenland
eingereist waren, in eigener Zuständigkeit bearbeitet. Griechenland war vor diesem
Hintergrund zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers nicht mehr
uneingeschränkt als „sicherer Drittstaat“ im asylverfahrensrechtlichen Sinne
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einzuordnen (vgl. dazu BVerfG, Einstweilige Anordnungen der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 - juris; vom 23. September
2009 - 2 BvQ 68/09 - juris; vom 5. November 2009 - 2 BvQ 77/09 -, juris; EGMR (GK),
M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Urteil vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, juris),
so dass der Beschwerdeführer - ebenso wie seine Frau - trotz seiner Einreise über
Griechenland weiterhin als „Flüchtling“ im Sinne des § 95 Abs. 5 AufenthG in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK anzusehen war (vgl. auch: OLG Stuttgart, Urteil
vom 2. März 2010 - 4 Ss 1558/09 -, juris, Rn. 11, zu einer ähnlichen
Sachverhaltskonstellation).
b) Der Beschwerdeführer ist auch „unmittelbar“ im Sinne des § 95 Abs. 5 AufenthG
in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK aus einem Gebiet gekommen, in dem sein
Leben oder seine Freiheit bedroht war. Die - nicht näher konkretisierten - Zweifel des
Oberlandesgerichts Dresden an der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals greifen
nicht durch.
aa) Ein Flüchtling geht seines Schutzes durch Art. 31 Abs. 1 GFK grundsätzlich
nicht schon dadurch verlustig, dass er aus einem Drittstaat einreist und nicht direkt
aus dem Herkunftsstaat, sofern er diesen Drittstaat nur als „Durchgangsland“ nutzt
und sich der Aufenthalt in diesem nicht schuldhaft verzögert (vgl. OLG Stuttgart, Urteil
vom 2. März 2010 - 4 Ss 1558/09 -, juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.
Juli 2008 - 5 Ss 122/08 -, juris, Rn. 4). Art. 31 Abs. 1 GFK will durch das
Tatbestandsmerkmal der „Unmittelbarkeit“ lediglich verhindern, dass Flüchtlinge, die
sich bereits in einem anderen Staat niedergelassen haben, unter Berufung auf die
Genfer Flüchtlingskonvention ungehindert weiterreisen können. Eine Gefährdung
dieses Schutzzwecks besteht bei einer bloßen Durchreise hingegen nicht (vgl.
umfassend: Hailbronner, Ausländerrecht, 71. Erg. 2010, § 95 AufenthG, Rn. 109,
m.w.N.).
bb) Der Beschwerdeführer hat sich zwar für einen Zeitraum von circa 40 Tagen in
Griechenland aufgehalten, in dieser Zeit dort jedoch nicht niedergelassen. Sein Ziel
war stets die Weiterreise nach Deutschland. In dem besagten Zeitraum hat er sich
seinen Angaben zufolge um eine Weiterreisemöglichkeit dorthin bemüht. Da er
Griechenland folglich lediglich als „Durchgangsland“ nutzte, erfolgte seine Einreise
nach Deutschland auch „unmittelbar“.
3. Auf dem hierdurch möglicherweise begründeten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2
GG beruhen die angefochtenen Entscheidungen jedoch nicht, weil die Begründung
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des Oberlandesgerichts die Nichtanwendung von § 95 Abs. 5 AufenthG in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK jedenfalls im Ergebnis noch trägt und im konkreten
Einzelfall
selbst
nach
dem
Vorbringen
des
Beschwerdeführers
im
Verfassungsbeschwerdeverfahren
die
Anwendung
des
persönlichen
Strafaufhebungsgrunds auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt aus
anderen Rechtsgründen ausscheidet.
Die Auslegung von § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK hat
primär nach völkerrechtlichen Interpretationsgrundsätzen zu erfolgen, die vor dem
Hintergrund der deutschen Rechtsordnung „methodisch vertretbar“ sein müssen
(nachfolgend a.). Eine völkerrechtlich veranlasste Erstreckung der strafbefreienden
Wirkung des Art. 31 Abs. 1 GFK auch auf Begleitdelikte, die tateinheitlich mit einreise-
oder aufenthaltsrechtlichen Straftaten begangen werden, ist nach Auslegung der
völkervertraglichen Grundlagen jedenfalls nicht voraussetzungslos geboten. Deren
völkerrechtliche Gebotenheit unterstellt, wäre jedenfalls vorauszusetzen, dass eine
notstandsähnliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, angesichts einer aktuellen
Verfolgungssituation die für die Einreise erforderlichen Formalitäten zu erfüllen,
vorliegt, welche die Begehung (auch) des Begleitdelikts als geeignet, erforderlich und
angemessen erscheinen lässt, die notstandsähnliche Lage zu beenden (nachfolgend
b.). Diese Voraussetzung war im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich nicht
erfüllt (nachfolgend c.).
a) § 95 Abs. 5 AufenthG verweist mit Art. 31 Abs. 1 GFK auf die Bestimmungen
eines völkerrechtlichen Vertrages. Dieser ist aufgrund des Zustimmungsgesetzes
vom 1. September 1953 (BGBl II 1953, S. 559) für die deutsche hoheitliche Gewalt
bindend (vgl. Nettesheim, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 72. Erg. 2014, Art. 59, Rn.
185) und steht im Rang eines Bundesgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE
74, 358 <370>; 111, 307 <317>, jeweils zur EMRK). Da die Vorschriften der Genfer
Flüchtlingskonvention nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend
bestimmt sind, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, sind
die Normen auch unmittelbar anwendbar (self-executing , vgl. BVerwGE 4, 309 <310
f.>; 49, 202 <207>; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 -, juris, Rn. 14). Im
Falle des Art. 31 Abs. 1 GFK wird der Rechtsanwendungsbefehl zudem ergänzend
durch § 95 Abs. 5 AufenthG erteilt.
Die Rangzuweisung als Bundesgesetz führt über Art. 59 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG dazu, dass das Völkervertragsrecht durch deutsche Gerichte im
Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden ist (vgl.
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BVerfGE 111, 307 <317>; BVerfGK 9, 174 <189>). Gleiches gilt für Vorschriften, die
wie § 95 Abs. 5 AufenthG auf die Genfer Flüchtlingskonvention verweisen (vgl.
Masing, in: Grawert/Schlink/Wahl/Wieland, Offene Staatlichkeit - Festschrift für Ernst-
Wolfgang Böckenförde zum 65. Geburtstag, 1995, S. 51 <58 f.>).
Die Auslegung dieser Vorschriften hat ausgehend von ihrem Wortlaut im
Zusammenhang nach Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des allgemeinen
Völkerrechts zu erfolgen (vgl. BVerfGE 4, 157 <168>; 46, 342 <361 f.>). Für die
Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention sind daher primär die in Art. 31 und 32
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl II
1985 S. 926 ff., Wiener Vertragsrechtskonvention, nachfolgend: WVRK) zum
Ausdruck kommenden Interpretationsgrundsätze maßgeblich. Diese völkervertraglich
festgeschriebenen Auslegungsregeln sind dabei zwar nicht unmittelbar auf die Genfer
Flüchtlingskonvention zur Anwendung zu bringen, weil die WVRK erst am 27. Januar
1980 in Kraft getreten und auf früher geschlossene Vereinbarungen ratione temporis
unanwendbar ist (vgl. Art. 4 WVRK). Da die einschlägigen Auslegungsregeln der Art.
31 und 32 WVRK jedoch bereits bestehendes Völkergewohnheitsrecht inhaltsgleich
kodifizieren (vgl. IGH, Oil Platforms, Islamic Republic of Iran v. United States of
America, Preliminary Objection, Judgment of 12 December 1996, ICJ Reports 1996,
S. 803 <812>; Stein/von Buttlar, Völkerrecht, 13. Aufl. 2012, Rn. 81), kann für die
Auslegung früher entstandener Verträge auf dieses zurückgegriffen werden (vgl. Aust,
Vienna Convention on the Law of Treaties (1969), in: Wolfrum (ed.), The Max Planck
Encyclopedia of Public International Law, Volume X, S. 709 <712>).
b) Ausgehend hiervon spricht - insoweit jedenfalls im Ergebnis in Übereinstimmung
mit der Begründung des Oberlandesgerichts - Überwiegendes g e g e n eine
Erstreckung der strafbefreienden Wirkung des Art. 31 Abs. 1 GFK auch auf
Begleitdelikte, die tateinheitlich mit einreise- oder aufenthaltsrechtlichen Straftaten
begangen werden. Letztlich kann der Umfang einer möglichen Erstreckung
vorliegend jedoch offen bleiben, da Voraussetzung einer solchen jedenfalls das
Vorliegen einer notstandsähnlichen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit wäre,
angesichts einer aktuellen Verfolgungssituation die für die Einreise erforderlichen
Formalitäten zu erfüllen, die die Begehung (auch) eines Begleitdelikts als geeignet,
erforderlich und angemessen erscheinen ließe, die notstandsähnliche Lage zu
beenden.
aa) Der nach Art. 31 Abs. 2 WVRK und dem hierzu parallelen
Völkergewohnheitsrecht zur Auslegung heranzuziehende Wortlaut von Art. 31 Abs. 1
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GFK deutet auf eine Beschränkung der strafbefreienden Wirkung auf einreise- oder
aufenthaltsrechtliche Delikte im Sinne einer engen Auslegung hin.
In den nach Art. 46 GFK verbindlichen englischen und französischen
Sprachfassungen, die nach Art. 33 WVRK und dem hierzu parallelen
Völkergewohnheitsrecht gleichen Rangs sind, ist nach der grammatikalischen
Auslegung die Straffreiheit (lediglich) wegen unrechtmäßiger Einreise oder oder
unrechtmäßigen Aufenthalts vorgesehen („on account of their illegal entry or presence
“ / „du fait d e leur entrée o u d e l eur séjour irréguliers “ ) . Dies beinhaltet eine
Beschränkung auf Delikte, mit denen gegen die speziellen nationalen
einreiserechtlichen oder aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen verstoßen wird. Die
Vorlage etwa eines unechten Personaldokuments als Verstoß gegen Strafvorschriften
anderer Schutzrichtung ist - selbst wenn sie zum Zwecke der Einreise oder des
Aufenthalts erfolgt - demzufolge hiervon nach dem Wortlaut grundsätzlich nicht
erfasst.
bb) Die nach Art. 31 Abs. 1 und 2 WVRK und dem hierzu parallelen
Völkergewohnheitsrecht zulässige systematische Auslegung führt demgegenüber zu
keinem eindeutigen Ergebnis. Eine Auslegung des „Zusammenhangs“ erfordert nach
Art. 31 Abs. 2 WVRK die Berücksichtigung des Vertragswortlauts „samt Präambel und
Anlagen“.
(1) Die Art. 31 Abs. 1 GFK nachfolgenden Vorschriften postulieren zwar einen hohen
Schutz für den Flüchtling, der allgemein für eine weite Auslegung der Strafbefreiung
spricht. Dass dieser Schutz jedoch nicht schrankenlos gewährt werden soll, sondern
aus einer Abwägung zwischen humanitären und staatlichen Interessen erwächst, ist
bereits in der Präambel der Genfer Flüchtlingskonvention angelegt, nach der die
vertragsschließenden Staaten mit dem Willen handelten, den Flüchtlingen „in
möglichst großem Umfange die Ausübung der Menschenrechte und der
Grundfreiheiten zu sichern (…), dass sich aus der Gewährung des Asylrechts nicht
zumutbare schwere Belastungen für einzelne Länder ergeben können (…), in dem
Wunsche, dass alle Staaten in Anerkennung des sozialen und humanitären
Charakters des Flüchtlingsproblems alles in ihrer Macht stehende tun (…)“.
(2) Innerhalb des Regelungsgehalts von Art. 31 Abs. 1 GFK deutet systematisch
Überwiegendes auf eine enge Auslegung hin. Im letzten Halbsatz werden dem
Flüchtling lediglich die Meldung bei der Behörde und die Mitteilung der die
„unrechtmäßige Einreise“ oder den „unrechtmäßigen Aufenthalt“ rechtfertigenden
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Gründe abverlangt, nicht jedoch die Mitteilung derjenigen Umstände, die die etwaige
Begehung von Begleitdelikten erforderlich erscheinen ließen. Dies spricht gegen eine
weite Auslegung des Art. 31 Abs. 1 GFK, da anderenfalls nicht plausibel erklärbar
wäre, weshalb der Flüchtling allein die den Verstoß gegen einreise- und
aufenthaltsrechtliche Bestimmungen rechtfertigenden Umstände darlegen müsste,
nicht aber die Rahmenbedingungen, die ihn nach seiner Einschätzung gezwungen
haben, sonstige - möglicherweise schwerwiegendere - Verstöße gegen die sonstige
Rechtsordnung seines Gaststaats zu begehen.
cc) Die nach Art. 31 Abs. 3 WVRK und dem parallelen Völkergewohnheitsrecht
ebenfalls auslegungsrelevante spätere Übereinkunft zwischen den Vertrag s parteien
oder spätere Übung , aus der eine bestimmte Auslegung hervorgeht, spricht ebenfalls
für eine enge Auslegung von Art. 31 Abs. 1 GFK. Wesentliche Voraussetzung für die
Annahme späterer Übereinkunft oder Übung im genannten Sinne sind ein
übereinstimmender Wille unter den Vertragsparteien, der in der Übereinkunft oder
späterer Staatenpraxis zum Ausdruck kommt und - so er durch ständige Übung
begründet wird - von der Überzeugung der Staaten getragen ist, hierzu völkerrechtlich
verpflichtet zu sein ( opinio juris ) .
(1) Die Stellungnahmen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge (UNHCR) oder die Beschlüsse des Exekutiv-Komitees des UNHCR fallen
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unter die Alternative der
späteren Übereinkunft (so auch: Mananashvili, Möglichkeiten und Grenzen zur völker-
und europarechtlichen Durchsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention, 2009, S. 97
ff.). Sie stellen lediglich eine beachtliche Rechtsauffassung zur Auslegung der Genfer
Flüchtlingskonvention dar, so dass, wenn diese im Widerspruch zur bisherigen
Rechtsauslegung steht und keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, jedenfalls
dann die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage indiziert ist, wenn die ihnen zugrunde
liegende Rechtsauffassung mit dem Wortlaut der betroffenen Norm vereinbar ist.
Aus einer abweichenden Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention in
Publikationen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge lässt sich
jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Verstoß der
Fachgerichte gegen eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Beachtung des
Völkerrechts folgern, auch nicht in der Ausprägung des Gebots der
völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Bundesrechts. Es steht den nationalen
Gerichten der Vertragsstaaten frei, zur Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention
die einschlägigen Publikationen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für
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Flüchtlinge heranzuziehen. Wenngleich die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in
den Vertragsstaaten als ein erstrebenswertes Ziel angesehen werden kann, zu dem
das Hochkommissariat wesentlich beiträgt, führt dies nicht dazu, dass es auch eine
verfassungsrechtlich verankerte Pflicht der nationalen Gerichte zur Anwendung der
Richtlinien bei der Auslegung des materiellen Flüchtlingsrechts oder des
Asylverfahrensrechts gibt (vgl. BVerfGE 52, 391 <404>; BVerfGK 9, 198 <202>).
(2) Auch lässt sich keine spätere Übung der Konventionsstaaten feststellen, die zu
einem gegenteiligen Ergebnis führt und eine weite Auslegung als geboten
erscheinen ließe.
Nach einer im Jahr 2003 durchgeführten Untersuchung von Goodwin-Gill erstrecken
nur 29 % der untersuchten Konventionsstaaten den Tatbestand von Art. 31 Abs. 1
GFK auch auf die Strafbarkeit wegen der Einreise mit gefälschten
Personaldokumenten; in weiteren 19 % der Konventionsstaaten soll es ausdrückliche
Regelungen geben, die eine dahingehende Straffreiheit vorsehen. In den übrigen
untersuchten Staaten findet die Erstreckung nicht statt, sondern wird von einer engen
Auslegung des Art. 31 Abs. 1 GFK ausgegangen (vgl. Goodwin-Gill, Article 31 of the
1951 Convention relating to the Status of Refugees: non-penalization, detention, and
protection, in: Feller/Türk u.a. (ed.), Refugee Protection in International Law, 2003, S.
207). Andere Begleitdelikte werden sogar im Regelfall nicht von der Strafbefreiung
erfasst.
Zwar ist Art. 31 Abs. 3 lit. b) WVRK nicht dahingehend zu verstehen, dass sämtliche
Vertragsstaaten eine einheitliche Praxis vorweisen müssten. Es muss sich allerdings
um eine überwiegend „gebilligte Rechtspraxis“ handeln (vgl. Masing, in:
Grawert/Schlink/Wahl/Wieland, Offene Staatlichkeit - Festschrift für Ernst-Wolfgang
Böckenförde zum 65. Geburtstag, 1995, S. 51 <70 f.>). Eine derart konträre
Handhabung der Konventionsnorm, wie sie durch Goodwin-Gill festgestellt worden
ist, vermag jedoch keine „ständige Übung“ darzustellen. Ebenso wenig kann
unterstellt werden, dass die Staaten, die den Anwendungsbereich der Strafbefreiung
in Art. 31 Abs. 1 GFK auch auf (einzelne) Begleitdelikte erstrecken, sich hierzu
völkervertraglich verpflichtet gefühlt haben. Zur opinio juris dieser Staaten enthält die
Untersuchung von Goodwin-Gill keine Anhaltspunkte, so dass die Entscheidung für
die weite Auslegung ebenso gut auf die nationale politische Entscheidung zu
Gunsten der Gewährung eines höheren Schutzniveaus - als es in der Genfer
Flüchtlingskonvention als Mindeststandard gefordert ist - zurückführbar sein kann.
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dd) Schließlich gebietet auch die nach Art. 31 Abs. 1 WVRK und dem parallelen
Völkergewohnheitsrecht maßgebliche Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift
keine zwingende, jedenfalls aber keine voraussetzungslose Erstreckung des
persönlichen Strafaufhebungsgrunds auch auf Begleitdelikte (a.A. Fischer-
Lescano/Horst, ZAR 2011, S. 81 <87>).
(1) Aus der Präambel der Genfer Flüchtlingskonvention ergibt sich das Ziel der
Konvention, den Flüchtlingen in Anbetracht ihrer Situation die Ausübung ihrer Rechte
zu sichern und ihnen größtmöglichen Schutz zukommen zu lassen. Diese soll jedoch
nicht schrankenlos gewährt werden, sondern aus einer Abwägung zwischen
humanitären und staatlichen Interessen erwachsen (vgl. bereits oben III.3.b) bb)).
(2) Dies wird auch durch die travaux préparatoires (Art. 32 WVRK und paralleles
Völkergewohnheitsrecht) zu Art. 31 Abs. 1 GFK im Ergebnis bestätigt (vgl.
Memorandum by the Secretary-General to the Ad Hoc Committee on Statelessness
and Related Problems, E/AC.32/2, 3. Januar 1950, S. 46 zu Artikel 24 Absatz 2 des
damaligen Konventionsentwurfs: „A refugee whose departure from his country of
origin is usually a flight, is rarely in a position to comply with the requirements for legal
entry (possession of national passport and visa) into the cou n try of refuge. It would
be in keeping with the notion of asylum to exempt from penalties a refugee, escaping
from persecution, who after crossing the frontier cla n destinely, presents himself as
soon as possible to the authorities of the country of asylum and is recognized as a
bona fide refugee.” ).
(3) Art. 31 Abs. 1 GFK liegt damit der Gedanke zugrunde, dass einem Flüchtling die
Verletzung von Einreise- und Aufenthaltsvorschriften nicht zum Vorwurf gemacht
werden kann, wenn er nur auf diese Weise Schutz vor politischer oder sonstiger
Verfolgung erlangen kann (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 71. Erg. 2010, § 95
AufenthG, Rn. 109). Hierdurch will Art. 31 Abs. 1 GFK Flüchtlinge davor bewahren, für
ihre Flucht (und damit verbunden die Einreise und den Aufenthalt in einem anderen
Land) bestraft zu werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass eine
Strafbefreiung jedenfalls dann ausscheidet, wenn der Schutz vor Verfolgung auch in
Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des Gaststaats hätte erlangt werden
können. Daher erfordert Art. 31 Abs. 1 GFK allgemein eine notstandsähnliche
Unmöglichkeit
oder
Unzumutbarkeit,
angesichts
einer
bestehenden
Verfolgungssituation („ escaping from persecution “) die für die Einreise erforderlichen
Formalitäten zu erfüllen. Dies müsste über die unstreitig von Art. 31 Abs. 1 GFK
erfassten Einreise- und Aufenthaltsdelikte hinaus auch für etwaige Begleitdelikte
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gelten,
sofern
diese
in
den
Anwendungsbereich
des
persönlichen
Strafaufhebungsgrunds einbezogen wären. Allein der Wunsch nach unbedingter
„Effektivierung des (…) Schutzes von Flüchtlingen“ (Fischer-Lescano/Horst, ZAR
2011, S. 81 <87>) kann demgegenüber - auch nach dem Sinn und Zweck der
Konvention - nicht zu einer carte blanche für sämtliche deliktischen Handlungen und
Unterlassungen des Flüchtlings, die im Zusammenhang mit der Einreise
vorgenommen werden, generiert werden.
c) Eine notstandsähnliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, angesichts einer
bestehenden Verfolgungssituation die für die Einreise erforderlichen Formalitäten zu
erfüllen, ist bei der Ankunft eines Flüchtlings auf dem Luftweg nach dem deutschen
Asylverfahrensrecht im Regelfall strukturell ausgeschlossen. Auch die Umstände des
konkreten Einzelfalls rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung. Der Schutz vor
Verfolgung hätte auch in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsordnung erlangt
werden können.
aa) Eine strukturelle Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Einreise ohne Vorlage
des unechten Personaldokuments wäre etwa anzunehmen, wenn das deutsche
Asylverfahrensrecht die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis - die den Flüchtling
zumindest vorübergehend der Verfolgung entzieht - von der Einreise oder sonstigen,
innerhalb des Gaststaats vorzunehmenden Verfahrensschritten abhängig machen
würde, so dass der Flüchtling sich beim Grenzübertritt in der notstandsähnlichen
Lage sieht, entweder von der illegalen Einreise unter Verwendung der unechten
Dokumente abzusehen und damit weiterhin der Verfolgung ausgesetzt zu sein oder
das Begleitdelikt des Gebrauchmachens unechter Personaldokumente zu begehen,
um die Notstandslage zu beenden.
Eine derartige Notstandslage besteht jedenfalls für auf dem Luftweg ankommende
Flüchtlinge nach dem deutschen Asylverfahrensrecht nicht. Gemäß § 13 Abs. 1
AsylVfG liegt ein wirksamer Asylantrag unter anderem bereits dann vor, wenn sich
dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers
entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht.
Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler
Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG beantragt (§ 13 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG);
hierunter fallen auch die Schutzgarantien der Genfer Flüchtlingskonvention. Nach §
55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlangt der Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur
Durchführung des Asylverfahrens unmittelbar mit der Antragstellung die Gestattung
des Aufenthalts im Bundesgebiet. Daher endet die notstandsähnliche Lage
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spätestens mit der gegenüber dem ersten Hoheitsträger geäußerten Erklärung, in
Deutschland Asyl beantragen zu wollen. In Übereinstimmung hiermit bestimmt § 13
Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, dass ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen
Einreisepapiere ist - also unerlaubt einreisen müsste -, bereits an der Grenze um Asyl
nachzusuchen hat.
Für Ausländer, die auf dem Luftweg nach Deutschland gelangen, sieht § 18a
AsylVfG das sogenannte Flughafenverfahren vor. Der erste Hoheitsträger, mit dem
ein auf diesem Weg einreisender Ausländer konfrontiert wird, ist in der Regel der den
Grenzübertritt kontrollierende Beamte der Bundespolizei, welcher gemäß § 2 Abs. 1
und 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BPolG der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebiets
obliegt. Bei diesem hat der Ausländer bereits die Möglichkeit, Asyl zu beantragen und
die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu erlangen. Die
Bundespolizei trifft in diesem Fall die Pflicht, den Ausländer unverzüglich an die
zuständige oder nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Einleitung des förmlichen
Asylverfahrens weiterzuleiten (vgl. § 18 Abs. 1 AsylVfG). Das Passieren der
Grenzkontrolle unter Vorlage eines unechten Personaldokuments ist daher weder zur
Beantragung von Asyl noch zur Erlangung einer Aufenthaltsgestattung erforderlich;
eine notstandsähnliche Lage, die die Straffreiheit der Begehung eines derartigen
Begleitdelikts aufgrund von Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 GFK erfordern würde,
liegt nach deutscher Rechtslage in aller Regel nicht vor.
Dies findet völkerrechtlichen Rückhalt in der Tatbestandsvoraussetzung der
„Unverzüglichkeit“ der Meldung in § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31
Abs. 1 GFK. Der Flüchtling hat hiernach die erste Gelegenheit zu nutzen, um die
Gründe darzulegen, welche die unrechtmäßige Einreise oder den unrechtmäßigen
Aufenthalt rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 2. März
2010 - 4 Ss 1558/09 -, juris, Rn. 13). Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der
Unverzüglichkeit im Sinne von § 121 BGB zu verstehen, so dass die Meldung bei der
Behörde „ohne schuldhaftes Zögern“ zu erfolgen hat (vgl. Dienelt, in: Renner,
Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 95 AufenthG, Rn. 8; siehe auch BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juni 1987 - 2 BvR 911/85 -, juris, Rn. 6).
bb) Auch die konkreten Umstände des Einzelfalls rechtfertigen keine
ausnahmsweise andere rechtliche Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last
gelegten Handlung.
(1) Es war für den Beschwerdeführer am 27. November 2009 nicht zwingend
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erforderlich,
das
unechte
Identitätsdokument
vorzulegen,
um
eine
Aufenthaltsgestattung in Deutschland zu erlangen. Vielmehr hätte er bereits bei dem
Beamten der Bundespolizei, den er durch die Vorlage des Dokuments zu täuschen
versuchte, um Asyl nachsuchen können, wodurch ein - gegebenenfalls im Wege des
Flughafenverfahrens nach § 18a AsylVfG durchzuführendes - Asylverfahren
eingeleitet worden wäre. Spätestens dieses Gesuch hätte eine etwaig bestehende
notstandsähnliche Fluchtsituation beendet. Auf diese Weise hätte der
Beschwerdeführer auch in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsordnung
Schutz vor der politischen Verfolgung in seiner Heimat erlangen können (vgl. hierzu:
Hailbronner, Ausländerrecht, 71. Erg. 2010, § 95 AufenthG, Rn. 109; ebenso im
Ergebnis: Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 188. Erg. 2012, §
95 AufenthG, Rn. 68). Aus diesem Grund scheidet auch die Berufung auf § 34 StGB
aus.
(2) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorträgt, in Einzelfällen
werde die Einreisekontrolle durch private Sicherheitsdienste vorgenommen, bei
welchen die Beantragung von Asyl nicht möglich sei, so dass der einreisende
Flüchtling gezwungen werde, die kontrollierende Person zu täuschen, um überhaupt
ins Land zu gelangen und Zugang zu einem Hoheitsträger zu finden, bestehen
bereits erhebliche Zweifel daran, dass diese Behauptung den Tatsachen entspricht.
Der Schutz der Bundesgrenzen ist eine originär hoheitliche Aufgabe, die gemäß § 2
Abs. 1 BPolG alleine der Bundespolizei obliegt. Unbeschadet dessen kann dies
jedenfalls im vorliegenden Verfahren dahinstehen, weil der Beschwerdeführer bei
seiner Einreise unstreitig durch einen Bundespolizisten und nicht durch einen
privaten Sicherheitsdienst kontrolliert wurde.
(3) Soweit der Beschwerdeführer schließlich behauptet, die Beantragung von Asyl
bereits bei der Einreise sei unzumutbar, da in der Praxis die rechtlichen Vorgaben für
die Durchführung des Verfahrens teilweise missachtet würden und er sich hierdurch
dem beschleunigten Flughafenverfahren nach § 18a AsylVfG hätte aussetzen
müssen, hat sein Vorbringen ebenfalls keine verfassungsrechtliche Relevanz. Nach
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 genügt das
Flughafenverfahren
trotz
seines
beschleunigten
Charakters
allen
verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 94, 166 ff.). Die Ablehnung der
Sicherungshaft zum Zwecke der Zurückschiebung nach Griechenland durch das
Amtsgericht Zossen mit Beschluss vom 28. November 2009 belegt zudem, dass im
konkreten Einzelfall jedenfalls die gerichtlichen Schutzmechanismen in
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ausreichendem Maße zu Gunsten des Flüchtlings gegriffen haben.
cc) Die gerichtlichen Entscheidungen können daher - trotz unzureichender
Begründung und teilweise bedenklicher Rechtsanwendung - jedenfalls nicht auf
einem etwaigen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG beruhen. Selbst unter der
Annahme, dass die Zweifel des Oberlandesgerichts an der Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers und der Unmittelbarkeit der Einreise unter Verstoß gegen das
Analogieverbot zustande gekommen wären, fehlt es jedenfalls - auch ausweislich des
Verfassungsbeschwerdevortrags - erkennbar an sonstigen Tatbestandsmerkmalen
des § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK, die eine persönliche
Strafaufhebung zu Gunsten des Beschwerdeführers hätten begründen können.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau
Kessal-Wulf
König