Urteil des BVerfG vom 26.10.1994
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die den schleswig-holsteinischen Gemeinden und Ämtern durch Gesetz auferlegte Verpflichtung der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten
Bundesverfassungsgericht
Sie	sind	hier:
L	e	i	t	s	ä	t	z	e
zum	Beschluß	des	Zweiten	Senats	vom	26.	Oktober	1994
-	2	BvR	445/91	-
1.	 Die	Selbstverwaltungsgarantie	des	Art.	28	Abs.	2	Satz	1	GG	umfaßt	auch	kommunale	Organisationsbefugnisse;	sie
enthält	aber	nicht	ein	Prinzip	der	Eigenorganisation	der	Gemeinde,	demgegenüber	jede	staatliche	Vorgabe	einer
spezifischen	Rechtfertigung	bedürfte.
2.	 Dem	Gesetzgeber	sind	bei	der	Ausgestaltung	der	gemeindlichen	Organisation	in	doppelter	Hinsicht	Grenzen	gesetzt:
a)	Die	Gewährleistung	des	Kernbereichs	der	kommunalen	Selbstverwaltung	verbietet	Regelungen,	die	eine
eigenständige	organisatorische	Gestaltungsfähigkeit	der	Kommunen	im	Ergebnis	ersticken	würden.
b)	Im	Vorfeld	der	Sicherung	des	Kernbereichs	verpflichtet	Art.	28	Abs.	2	Satz	1	GG	den	Gesetzgeber,	bei	der
Ausgestaltung	des	Kommunalrechts	den	Gemeinden	eine	Mitverantwortung	für	die	organisatorische	Bewältigung	ihrer
Aufgaben	einzuräumen.	Er	hat	den	Gemeinden	einen	hinreichenden	organisatorischen	Spielraum	bei	der
Wahrnehmung	der	je	einzelnen	Aufgabenbereiche	offenzuhalten.
3.	 Die	den	Schleswig-Holsteinischen	Gemeinden	durch	§	2	Abs.	3	GO	auferlegte	Verpflichtung,	eine	hauptamtliche
Gleichstellungsbeauftragte	zu	bestellen,	ist	mit	Art.	28	Abs.	2	Satz	1	GG	vereinbar.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
-	2	BvR	445/91	-
IM	NAMEN	DES	VOLKES
In	dem	Verfahren
über
die	Verfassungsbeschwerden
1.	 	R	...	,
2.	 	H	...
gegen
§	2	Abs.	3	der	Gemeindeordnung	für	Schleswig-Holstein	-	allein	und	in	Verbindung	mit	§	24	a	der	Amtsordnung	für
Schleswig-Holstein	-	in	der	Fassung	des	Gesetzes	zur	Änderung	des	kommunalen	Verfassungsrechts	vom	23.	März
1990	(GVBl.	S.	134)
-	Bevollmächtigter:
Prof.	Dr.	Hans-Uwe	Erichsen,	Falkenhorst	17,	Münster-St.	Mauritz
hat	das	Bundesverfassungsgericht	-	Zweiter	Senat	-	unter	Mitwirkung	der	Richterinnen	und	Richter
Präsidentin	Limbach,
Böckenförde,
Klein,
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer
am	26.	Oktober	1994	beschlossen:
Die	Verfassungsbeschwerde	der	Beschwerdeführerin	zu	1.	wird	zurückgewiesen.
Die	Verfassungsbeschwerde	der	Beschwerdeführerin	zu	2.	wird,	soweit	sie	sich	gegen	§	24	a	der	Amtsordnung	für
Schleswig-Holstein	in	der	Fassung	vom	2.	April	1990	(Gesetz-	und	Verordnungsbl.	S.	209,	berichtigt	Gesetz-	und
Verordnungsbl.	1991	S.	256)	in	Verbindung	mit	§	2	Absatz	3	der	Gemeindeordnung	für	Schleswig-Holstein	in	der	durch
Gesetz	vom	6.	Dezember	1991	geänderten	Fassung	(Gesetz-	und	Verordnungsbl.	S.	640)	wendet,	verworfen.	Im	übrigen
wird	sie	zurückgewiesen.
G	r	ü	n	d	e	:
A.
1
Die	beschwerdeführenden	Gemeinden	wenden	sich	gegen	die	den	schleswig-holsteinischen	Gemeinden	und	Ämtern	durch
Gesetz	auferlegte	Verpflichtung,	eine	Gleichstellungsbeauftragte	zu	bestellen.
I.
2
1.	Der	am	1.	April	1990	in	Kraft	getretene	§	2	Abs.	3	der	Gemeindeordnung	für	Schleswig-Holstein	(GO)	in	der	Fassung	der
Bekanntmachung	vom	2.	April	1990	(GVBl.	S.	159)	lautet:
3
"Zur	Verwirklichung	des	Grundrechts	der	Gleichberechtigung	von	Mann	und	Frau	haben	die	Gemeinden	mit	eigener
Verwaltung	Gleichstellungsbeauftragte	zu	bestellen.	Die	Gleichstellungsbeauftragte	ist	in	Gemeinden	mit	mehr	als	10.000
Einwohnerinnen	und	Einwohnern	grundsätzlich	hauptamtlich	tätig;	das	Nähere	regelt	die	Hauptsatzung.	Die	Hauptsatzung
soll	im	übrigen	bestimmen,	daß	die	Gleichstellungsbeauftragte	in	Ausübung	ihrer	Tätigkeit	unabhängig	ist	und	an	den
Sitzungen	der	Gemeindevertretung	und	der	Ausschüsse	teilnehmen	kann.	Ihr	ist	in	Angelegenheiten	ihres	Aufgabenbereichs
auf	Wunsch	das	Wort	zu	erteilen.	Die	Bestellung	zur	Gleichstellungsbeauftragten	kann	mit	der	Zustimmung	der	Mehrheit
der	gesetzlichen	Zahl	der	Gemeindevertreterinnen	und	-vertreter	oder	in	entsprechender	Anwendung	des	§	626	BGB
widerrufen	werden."
4
Nach	der	Rechtslage	zum	Zeitpunkt	der	Einlegung	der	Verfassungsbeschwerden	ordnete	§	24	a	der	Amtsordnung	für
Schleswig-Holstein	(AO)	in	der	Fassung	der	Bekanntmachung	vom	2.	April	1990	(GVBl.	S.	209,	berichtigt	GVBl.	1991,	S.	256)
die	entsprechende	Anwendung	des	§	2	Abs.	3	GO	für	die	Ämter	im	Sinne	der	Amtsordnung	an.	Durch	Gesetz	zur	Änderung
der	Amtsordnung	für	Schleswig-Holstein	vom	28.	Dezember	1993	(GVBl.	1994,	S.	2)	wurde	diese	Vorschrift	gestrichen	und
durch	einen	neuen	§	22	a	ersetzt.	Absatz	1	dieser	Vorschrift	übernimmt	wörtlich	den	§	2	Abs.	3	GO	und	bezieht	ihn	nunmehr
statt	auf	die	Gemeinden	mit	eigener	Verwaltung	auf	die	Ämter.	Absatz	4	der	Vorschrift	lautet:
5
"Die	Hauptsatzungen	der	amtsangehörigen	Gemeinden	sollen	bestimmen,	daß	die	Gleichstellungsbeauftragte	an	den
Sitzungen	der	Gemeindevertretungen	und	der	Ausschüsse	dieser	Gemeinden	teilnehmen	kann.	Ihr	ist	dort	in
Angelegenheiten	ihres	Aufgabenbereiches	auf	Wunsch	das	Wort	zu	erteilen."
6
2.	Die	Beschwerdeführerinnen	sind	in	Schleswig-Holstein	gelegene	Gemeinden.	Die	Beschwerdeführerin	zu	1.	hat	rund
14.000	Einwohner.	Die	Beschwerdeführerin	zu	2.	hat	keine	eigene	Verwaltung.	Sie	gehört	als	Gemeinde	mit	rund	2.500
Einwohnern	zum	Amt	Moorrege,	das	seinerseits	rund	11.000	Einwohner	zählt.
II.
7
Am	23.	März	1991	haben	die	Beschwerdeführerinnen	gegen	§	2	Abs.	3	GO	-	allein	und	i.	V.	m.	§	24	a	AO	(a.	F.)	-
Verfassungsbeschwerde	erhoben.	Am	3.	März	1994	hat	die	Beschwerdeführerin	zu	2.	ihre	Verfassungsbeschwerde	erweitert
und	die	Nichtigerklärung	auch	des	§	22	a	Abs.	1	und	Abs.	4	der	neugefaßten	Amtsordnung	beantragt.	Der	auf
Nichtigerklärung	des	§	24	a	AO	(a.	F.)	i.	V.	m.	§	2	Abs.	3	GO	gerichtete	Antrag	aus	der	Beschwerdeschrift	vom	22.	März	1991
werde	dabei	auch	nach	Inkrafttreten	des	§	22	a	AO	aufrechterhalten,	da	die	Regelungen	dieser	Bestimmung	in	§	22	a	AO
fortwirkten.	Die	Beschwerdeführerin	sei	deshalb	von	dieser	Vorschrift	auch	nach	deren	Aufhebung	noch	betroffen.
8
Die	Beschwerdeführerinnen	rügen	die	Verletzung	von	Art.	28	Abs.	2	Satz	1	GG.	Die	angegriffenen	Vorschriften	verstießen
gegen	die	verfassungsrechtlich	garantierte	Organisations-	und	Personalhoheit	der	Gemeinden.
9
1.	a)	Mit	der	Gewährleistung	der	Selbstverwaltung	schütze	Art.	28	Abs.	2	Satz	1	GG	auch	die	Organisationshoheit	der
Gemeinden.	Die	Entscheidung	über	die	Gestaltung	der	zur	Erledigung	der	Sachaufgaben	geeigneten	und	erforderlichen
Organisation	und	über	die	sonstigen	auf	die	Herstellung	der	Handlungsfähigkeit	zielenden	Maßnahmen	gehöre	zu	den
Angelegenheiten	im	Sinne	des	Art.	28	Abs.	2	GG	und	stehe	grundsätzlich	den	Gemeinden	zu.	Art.	28	Abs.	2	GG	bekenne	sich
insoweit	zu	dem	grundsätzlichen	Primat	der	niedrigeren	Einheit	und	erhebe	diesen	zum	Verfassungsgebot.	Jede
Beschränkung	von	Handlungsmöglichkeiten	der	Gemeinden	bei	der	organisatorischen	Bewältigung	ihrer	Aufgaben	müsse
als	Eingriff	in	Art.	28	Abs.	2	GG	angesehen	werden.	Er	sei	nur	zulässig,	wenn	er	in	Form	der	überkommenen	Grundmuster
der	kommunalen	Institute	und	Institutionen	den	Kernbereich	achte	und	sich	darüber	hinaus	entsprechend	dem
Übermaßverbot	als	geeignet,	erforderlich	und	zumutbar	erweise.
10
Entsprechendes	gelte	auch	für	Gemeinden,	die	in	Ämtern	zusammengefaßt	würden:	Die	verfassungsrechtlich	geschützte
Organisationshoheit	schließe	hinsichtlich	amtsangehöriger	Gemeinden	die	Befugnis	ein,	auf	die	Organisation	der	Ämter
Einfluß	zu	nehmen.	Zwar	seien	die	Ämter	eigene	Zurechnungssubjekte	ihrer	Verwaltungstätigkeit,	jedoch	hätten	die
amtsangehörigen	Gemeinden	über	ihre	Vertreter	im	Amtsausschuß	Einflußmöglichkeiten,	welche	ihrerseits	vom	Schutz	der
Selbstverwaltungsgarantie	umfaßt	seien.
11
b)	An	diesen	Grundsätzen	gemessen	seien	die	angegriffenen	Vorschriften	verfassungswidrig.	Die	Vorschriften	stellten	sich
als	Eingriff	dar.	Sie	schüfen	mit	der	Gleichstellungsbeauftragten	unmittelbar	eine	neue	Funktionseinheit	der	gemeindlichen
Organisation.	Diese	Funktionseinheit	sei	als	Organ	zu	qualifizieren.	Ihre	Wahrnehmungszuständigkeit	liege	in	der	den
Gemeinden	obliegenden	Zweckaufgabe,	innerhalb	des	Gemeindegebiets	die	Gleichstellung	von	Mann	und	Frau	zu	fördern.
Sie	habe	insoweit	ein	Teilnahmerecht	an	Sitzungen	der	Vertretungsorgane	und	Ausschüsse	und	das	Recht,	in
Angelegenheiten	ihres	Aufgabenbereichs	das	Wort	zu	ergreifen.	Darüber	hinaus	sei	die	Gleichstellungsbeauftragte	auch	zu
außenwirksamen	Sachentscheidungen	wie	der	Beratung	von	hilfesuchenden	Frauen	und	Öffentlichkeitsarbeit	befugt.	Der
Gleichstellungsbeauftragten	sei	auch	eine	erhebliche	Selbständigkeit	zu	eigen.	Sie	sei	weisungsunabhängig,	zeichne	ihre
Schriftsätze	nicht	"im	Auftrag"	oder	"in	Vertretung"	und	werde	in	ministeriellen	Schreiben	unmittelbar	angeschrieben.
12
Durch	die	Institutionalisierung	der	Gleichstellungsbeauftragten	würden	die	Befugnisse	der	Gemeinden	zur
organisatorischen	Bewältigung	der	Aufgabe	der	Gleichstellung	erheblich	verkürzt.	Einer	Gemeinde	sei	es	nicht	mehr
möglich,	eine	Gleichstellungsstelle	in	Gestalt	eines	Amtes	beim	Gemeinde-	bzw.	Amtsvorstand	einzurichten	oder	einen
Ausschuß	für	Gleichstellungsfragen	zu	bilden.	Auch	sei	etwa	den	Gemeinden	mit	Magistratsverfassung	die	Möglichkeit
verschlossen,	ein	Magistratsmitglied	allein	mit	der	Wahrnehmung	der	Aufgabe	"Gleichstellung"	zu	betrauen.	Ebensowenig
könne	man	sich	nunmehr	darauf	beschränken,	alle	Mitarbeiter	besonders	anzuweisen,	in	ihrem	jeweiligen	Aufgabenbereich
Fragen	der	Gleichstellung	besonders	zu	berücksichtigen.	Auch	würden	die	Wahrnehmungszuständigkeiten	der	anderen
kommunalen	Organe	verkürzt.	Ein	Bürgermeister	oder	eine	Gemeindevertretung,	die	sich	mit	Gleichstellungsfragen
befasse,	überschritten	ihre	Organkompetenz	angesichts	der	Zuständigkeit	der	Gleichstellungsbeauftragten.
13
Der	Eingriff	verletze	den	Kernbereich	der	kommunalen	Selbstverwaltung.	Dazu	seien	die	historisch	gewachsenen	und
normativ	aufgenommenen,	typenprägenden	Organisationsstrukturen	kommunaler	Selbstverwaltung	zu	zählen.	Insoweit
entspreche	dem	tradierten	Erscheinungsbild	der	Gemeinden,	daß	neben	einem	zentralen	Vertretungsorgan	ein	zentrales
Ausführungsorgan	vorhanden	sei.	Eine	Kommunalverfassung,	die	anstelle	eines	derartigen	zentralen	Ausführungsorgans
eine	Vielzahl	jeweils	für	einzelne	Sachbereiche	zuständiger	Ausführungsorgane	vorsehe,	weiche	von	vorgegebenen
Organisationsstrukturen	ab.	Isoliert	betrachtet	liege	eine	derartige	Zergliederung	in	voneinander	unabhängige
Ausführungsorgane	zwar	noch	nicht	vor.	Jedoch	seien	die	angegriffenen	Regelungen	Symptom	einer	neuerdings	zu
beobachtenden	Tendenz	zu	einer	"Zersiedelung"	der	Kommunalverfassung.
14
Die	angegriffenen	Vorschriften	verstießen	auch	gegen	das	Übermaßverbot.	Dieses	fände	im	Rahmen	des	Art.	28	Abs.	2	GG
Anwendung.	Zwar	garantiere	diese	Vorschrift	den	Gemeinden	die	Selbstverwaltung	nicht	wie	früher	die
Paulskirchenverfassung	als	Grundrecht.	Das	Übermaßverbot	schütze	jedoch	auch	sonst	verfassungsrechtlich	gewährleistete
Freiräume	wie	das	Selbstverwaltungsrecht.	Mit	dem	Übermaßverbot	sei	die	obligatorische	Bestellung	einer
Gleichstellungsbeauftragten	nicht	vereinbar.	Sie	sei	zwar	zur	Erreichung	des	gesetzgeberischen	Zwecks	-	der	verstärkten
Förderung	des	verfassungsrechtlichen	Gleichstellungsauftrags	-	geeignet,	jedoch	nicht	erforderlich.	Es	reiche	aus,	wenn
den	Gemeinden	die	Möglichkeit	eröffnet	werde,	nach	Maßgabe	eigener	Einschätzung	eine	Gleichstellungsbeauftragte	zu
bestellen.	Wenn	den	Gemeinden	die	Entscheidung	über	das	Ob	und	Wie	besonderer	organisatorischer	Vorkehrungen
belassen	werde,	könne	mindestens	das	gleiche	Maß	an	Aufgabenerfüllung	erzielt	werden.	Auch	ohne	gesetzliche
Verpflichtung	seien	in	der	Vergangenheit	bereits	zahlreiche	Gleichstellungsstellen,	Frauenbüros	und	ähnliche
Einrichtungen	entstanden.	Die	obligatorische	Einrichtung	einer	Gleichstellungsbeauftragten	sei	demgegenüber	geeignet,
effizienzmindernde	Widerstände	auszulösen.	Nicht	zuletzt	werde	die	Gleichstellungsbeauftragte	von	den	Mitgliedern	der
Vertretung	möglicherweise	als	"Staatskommissarin"	gesehen,	mit	der	Gefahr,	daß	sich	Widerstand	nicht	nur	gegen	die
Gleichstellungsbeauftragte	selbst,	sondern	auch	gegen	die	von	ihr	wahrgenommene	Aufgabe	bilde.
15
Der	Eingriff	sei	auch	deshalb	nicht	erforderlich,	weil	der	Gesetzgeber	den	Gemeinden	anstelle	von	organisatorischen
Maßnahmen	die	für	die	Zielerreichung	notwendigen	Unterzwecksetzungen	inhaltlich	hätte	vorgeben	können.	Durch	nähere
Vorgaben	über	die	Art	der	Aufgabenerfüllung	würde	das	Ziel	der	Gleichstellung	von	Frau	und	Mann	ebenso	effektiv
gefördert,	die	Selbstverwaltungsgarantie	der	Gemeinden	aber	weniger	beeinträchtigt.
16
Die	Eingriffe	in	die	Organisationsbefugnisse	der	Beschwerdeführerinnen	führten	zu	einem	erheblichen	Substanzverlust.
17
Da	die	Organisationshoheit	der	Gemeinden	ohnehin	durch	die	Vielzahl	von	gesetzlichen	Vorgaben	auf	ein	Minimum
reduziert	sei,	sei	der	Gesetzgeber	bei	weiteren	Eingriffen	in	seiner	Einschätzungsprärogative	besonders	beschränkt	und
müsse	zumindest	alle	verfügbaren	Erkenntnisse	über	die	Notwendigkeit	des	Eingriffs	sorgfältig	auswerten.	Das	sei	hier
nicht	geschehen.
18
Verfassungswidrig	sei	auch	das	hohe	Maß	an	Selbständigkeit	der	Gleichstellungsbeauftragten.	Dadurch,	daß	die
Gleichstellungsbeauftragte	grundsätzlich	zeitlich	unbefristet	bestellt	werde	und	eine	Abberufung	nur	unter	erschwerten
Bedingungen	möglich	sei,	verstoße	die	Ausgestaltung	ihres	Amtes	auch	gegen	das	mit	Art.	28	Abs.	2	GG	intendierte
demokratische	Element	des	Selbstverwaltungsrechts.
19
Der	Eingriff	verstoße	auch	gegen	das	Willkürverbot.	Die	Unterscheidung	zwischen	Gemeinden	oder	Ämtern,	die	mehr	als
10.000	Einwohner,	und	solchen,	die	weniger	als	10.000	Einwohner	haben,	sei	nicht	hinreichend	begründet.	Daß	in
Gemeinden	mit	mehr	als	10.000	Einwohnern	grundsätzlich	eine	hauptamtliche	Wahrnehmung	der	Aufgaben	erforderlich
sei,	sei	nicht	näher	belegt	und	nicht	verifizierbar.	Für	die	Notwendigkeit	einer	hauptamtlichen	Gleichstellungsbeauftragten
sei	die	Einwohnerzahl	ein	ungeeigneter	Anknüpfungspunkt.	Maßgeblich	müßten	hier	vielmehr	die	örtlichen	Verhältnisse
sein.
20
2.	Die	angegriffenen	Vorschriften	verstießen	auch	gegen	die	durch	Art.	28	Abs.	2	GG	gleichfalls	geschützte	Personalhoheit.
Die	zur	Organisationshoheit	entwickelten	Maßstäbe	gälten	hier	entsprechend.	Dadurch,	daß	die	Gemeinden	verpflichtet
würden,	eine	Frau	als	Gleichstellungsbeauftragte	auszuwählen	und	männliche	Bewerber	nicht	berücksichtigen	dürften,
verkürze	sich	ihr	Entscheidungsspielraum	bei	der	Auswahlentscheidung.	Dies	sei	ein	unverhältnismäßiger	Eingriff.	Der
Eingriff	sei	nicht	erforderlich.	Als	milderes	Mittel	komme	auch	hier	in	Betracht,	den	Gemeinden	die	Auswahl	des	am	besten
geeigneten	Bewerbers	oder	der	am	besten	geeigneten	Bewerberin	selbst	zu	überlassen.	Dies	wäre	nur	dann	kein	milderes
Mittel,	wenn	von	vornherein	auszuschließen	wäre,	daß	männliche	Bewerber	im	Einzelfall	zumindest	genauso	geeignet	für
das	Amt	sein	könnten	wie	Bewerberinnen.	Dies	sei	jedoch	nicht	der	Fall.
III.
21
Zu	den	Verfassungsbeschwerden	haben	sich	der	Schleswig-Holsteinische	Landtag	und	die	Schleswig-Holsteinische
Landesregierung	geäußert.	Sie	sind	der	Auffassung,	die	Vorschriften	seien	mit	Art.	28	Abs.	2	GG	vereinbar.
B.
I.
22
1.	Die	Verfassungsbeschwerde	der	Beschwerdeführerin	zu	1.	ist	gemäß	Art.	93	Abs.	1	Nr.	4b	GG	zulässig.
23
2.	Die	Verfassungsbeschwerde	der	Beschwerdeführerin	zu	2.	ist,	soweit	sie	sich	gegen	§	24	a	AO	(a.	F.)	i.	V.	m.	§	2	Abs.	3	GO
wendet,	unzulässig.	Die	Vorschrift	ist	durch	Änderungsgesetz	außer	Kraft	getreten.	Im	übrigen	ist	die
Verfassungsbeschwerde	der	Beschwerdeführerin	zu	2.	zulässig.
24
Die	Beschwerdeführerin	zu	2.	ist	eine	amtsangehörige	Gemeinde.	Das	Recht	auf	Selbstverwaltung	einer	solchen	Gemeinde
wird	durch	§	22	a	AO	betroffen,	weil	deren	Befugnisse,	die	Organisation	des	Amtes	mitzugestalten,	berührt	werden,	ferner
weil	sie	der	Gleichstellungsbeauftragten	gemäß	§	22	a	Abs.	4	AO	bestimmte	Befugnisse	einzuräumen	hat.
C.
25
Die	Verfassungsbeschwerden	sind	unbegründet.	§	2	Abs.	3	GO	und	§	22	a	Abs.	1	und	4	AO	verletzen	Art.	28	Abs.	2	GG	nicht.
I.
26
1.	Die	Gewährleistung	des	Art.	28	Abs.	2	Satz	1	GG	sichert	den	Gemeinden	einen	grundsätzlich	alle	Angelegenheiten	der
örtlichen	Gemeinschaft	umfassenden	Aufgabenbereich	sowie	die	Befugnis	zu	eigenverantwortlicher	Führung	der	Geschäfte
in	diesem	Bereich	(BVerfGE	26,	228	<237	f.>;	56,	298	<312>;	59,	216	<226>;	79,	127	<143>).	Zu	der	Befugnis
eigenverantwortlicher	Führung	der	Geschäfte	gehört	auch	die	Organisationshoheit	(vgl.	BVerfGE	38,	258	<278	ff.>;	52,	95
<117>;	78,	331	<341>;	83,	363	<382>).	Durch	sie	legen	die	Gemeinden	für	die	Wahrnehmung	ihrer	Aufgaben	Abläufe	und
Entscheidungszuständigkeiten	im	einzelnen	fest	und	bestimmen	damit	auch	über	Gewichtung,	Qualität	und	Inhalt	ihrer
Entscheidungen.
27
a)	Allerdings	ist	die	Organisationshoheit	historisch	als	eigenes	Element	der	Selbstverwaltungsgarantie	nur	eingeschränkt
belegt.	Daß	jedenfalls	die	Regelung	der	äußeren	Kommunalverfassung	ohne	weitere	Maßgaben	Sache	des	Gesetzgebers	sei,
war	insbesondere	in	der	Weimarer	Republik	unbestritten.	Insoweit	zu	berücksichtigende	Eigenrechte	der	Gemeinden,	welche
dadurch	präformiert	oder	sonst	berührt	sein	könnten,	standen	nicht	in	Diskussion	(vgl.	H.	Peters,	Grenzen	der	kommunalen
Selbstverwaltung	in	Preußen,	1926,	S.	111	ff.;	F.	Stier-Somlo,	Handbuch	des	kommunalen	Verfassungsrechts	in	Preußen,	2.
Aufl.	1928,	S.	48	ff.,	54	ff.).	Die	Entscheidung	über	die	Gestaltung	der	Kommunalverfassung	wurde	weniger	als	Teil	der
kommunalen	Selbstverwaltung,	sondern	mehr	als	deren	Vorgabe	aufgefaßt.	Auch	unterlagen	die	Ortsstatuten,	zu	deren
Erlaß	die	Gemeinden	durch	die	verschiedenen	Städteordnungen	ermächtigt	waren,	in	der	Regel	der	vorherigen
Genehmigung	durch	die	Behörden;	zum	Teil	-	so	in	Preußen	-	konnte	deren	Erteilung	auch	nach	freiem	Ermessen	versagt
werden	(vgl.	H.	Peters,	a.	a.	O.,	S.	115).	Die	Literatur	nahm	dementsprechend	die	Regelung	der	gemeindlichen	Organisation
weitgehend	vom	kommunalen	Selbstverwaltungsrecht	aus	(H.	Peters	a.	a.	O.;	vgl.	auch	G.	Anschütz,	Die	Verfassung	des
deutschen	Reiches,	14.	Aufl.	1933,	Anm.	1	zu	Art.	127	WRV,	und	E.	Forsthoff,	Lehrbuch	des	Verwaltungsrechts,	10.	Aufl.
1973,	S.	530).
28
Zu	dem	tatsächlichen	Erscheinungsbild	der	kommunalen	Selbstverwaltung	gehörten	hingegen	gewisse
Organisationsbefugnisse	seit	jeher.	Diese	gründeten	zum	einen	in	der	erwähnten	Befugnis,	Ortsstatute	zu	erlassen.	Anders
als	in	Preußen	konnte	deren	Genehmigung	in	anderen	Ländern	nur	aus	Rechtmäßigkeits-,	nicht	aber	auch	aus
Zweckmäßigkeitserwägungen	versagt	werden	(vgl.	Art.	210	Abs.	4	Württembergische	Gemeindeordnung	vom	19.	März	1930;
§	6	Abs.	2	und	3	Badische	Gemeindeordnung	vom	5.	Oktober	1921,	dazu	E.	Gündert,	Badische	Gemeindeordnung,	4.	Aufl.
1927,	Anm.	II,	8	zu	§	6);	jedenfalls	hatten	die	Gemeinden	insoweit	den	ersten	Zugriff.	Darüber	hinaus	bestand	allgemein	die
Möglichkeit,	die	innere	Verwaltungsorganisation	durch	Verwaltungsverfügungen	zu	regeln,	die	nicht	als	Rechtsvorschriften
angesehen	wurden	und	deshalb	auch	keiner	Genehmigung	unterlagen.	Damit	war	ein	weiterer	organisatorischer
Gestaltungsfreiraum	eröffnet	(vgl.	F.	Stier-Somlo,	a.	a.	O.,	S.	62).	In	einem	gewissen	Rahmen	haben	die	Gemeinden	ihre
eigene	Organisation	letztlich	immer	auch	selbst	mitbestimmt	und	gehören	Organisationsbefugnisse	zum	historisch
gewachsenen	tatsächlichen	Erscheinungsbild	der	Gemeinden.
29
b)	Hieran	anknüpfend	umfaßt	die	Garantie	des	Art.	28	Abs.	2	Satz	1	GG	auch	kommunale	Organisationsbefugnisse.	Dies
entspricht	ihrer	Zielrichtung,	die	Gemeinden	als	eigene	Selbstverwaltungsträger	anzuerkennen	und	ihnen	eine
eigenverantwortliche	Wahrnehmung	ihrer	Aufgaben	zu	garantieren.	Damit	ist	die	Gewährleistung	eines	gewissen
organisatorischen	Freiraums	unmittelbar	verbunden:	Eine	Regelung	der	gemeindlichen	Angelegenheiten	"in	eigener
Verantwortung",	wie	es	Art.	28	Abs.	2	GG	vorsieht,	ist	ohne	eine	gewisse	Selbständigkeit	auch	bei	der	Organisation	der
Aufgabenwahrnehmung	kaum	vorstellbar.	Es	ist	nicht	anzunehmen,	daß	die	Verfassung	den	Kommunen	einerseits	eigene
Aufgabenbereiche	zur	selbständigen	Erledigung	vorbehält,	andererseits	aber	deren	Organisation	bis	in	interne
Verfahrensabläufe	hinein	der	umfassenden	Steuerung	durch	den	Gesetzgeber	oder	die	staatliche	Verwaltung	überließe	(vgl.
aus	der	Literatur	nur	K.	Stern,	Das	Staatsrecht	der	Bundesrepublik	Deutschland,	Bd.	1,	2.	Aufl.	1984,	S.	414;	H.	Pagenkopf,
Kommunalrecht,	Bd.	1,	2.	Aufl.	1975,	S.	68	ff.;	E.	Schmidt-Jortzig,	Kommunale	Organisationshoheit,	1979,	S.	33	ff.,	123	ff.).
30
2.	Die	Gewährleistung	eigenverantwortlicher	Aufgabenwahrnehmung	besteht	indes	gemäß	Art.	28	Abs.	2	GG	"im	Rahmen
der	Gesetze".	Dementsprechend	sind	auch	die	den	Gemeinden	zur	Hand	stehenden	Organisationsbefugnisse	durch	die
Vorgaben	des	Gesetzgebers	gebunden	(vgl.	BVerfGE	83,	363	<382>).	Der	Gesetzgeber	muß	dabei	der
verfassungsrechtlichen	Verbürgung	einer	mit	wirklicher	Verantwortlichkeit	ausgestatteten	Selbstverwaltung,	durch	die	den
Bürgern	eine	wirksame	Teilnahme	an	den	Angelegenheiten	des	Gemeinwesens	ermöglicht	wird	(BVerfGE	79,	127	<150>;
vgl.	auch	BVerfGE	82,	310	<314>),	Rechnung	tragen	und	die	Gemeinden	zur	Wahrnehmung	ihrer	Aufgaben	befähigen.	Von
daher	sind	dem	Gesetzgeber	in	doppelter	Hinsicht	Grenzen	gesetzt.
31
a)	Zunächst	setzt	der	Kernbereich	der	Selbstverwaltungsgarantie	dem	Gesetzgeber	eine	Grenze.	Hiernach	darf	der
Wesensgehalt	der	gemeindlichen	Selbstverwaltung	nicht	ausgehöhlt	werden	(BVerfGE	1,	167	<174	f.>;	79,	127	<146>;	st.
Rspr.).	Bei	der	Bestimmung	dieses	Kernbereichs	ist	in	besonderer	Weise	der	geschichtlichen	Entwicklung	und	den
verschiedenen	Erscheinungsformen	der	Selbstverwaltung	Rechnung	zu	tragen	(vgl.	BVerfGE	59,	216	<226>;	76,	107
<118>;	79,	127	<146>;	st.	Rspr.).
32
Hiernach	gehört	zum	Wesensgehalt	der	gemeindlichen	Selbstverwaltung	zunächst	allerdings	nicht	die	grundsätzlich	freie
Bestimmung	über	die	Organisation	der	Gemeinde	überhaupt.	Insbesondere	die	Entscheidung	über	die	äußeren
Grundstrukturen	der	Gemeinde	wurde	in	allen	Ländern	stets	als	Sache	des	Gesetzgebers	angesehen.	Die	Festlegung	und
Konturierung	der	Gemeindeverfassungstypen,	wie	etwa	der	Magistrats-,	Bürgermeister-,	süddeutschen	oder	norddeutschen
Ratsverfassung	(vgl.	hierzu	etwa	E.	Schmidt-Jortzig,	Kommunalrecht,	1982,	S.	56	ff.),	sind	ebenso	wie	die	Entscheidung	über
plebiszitäre	Beteiligungsmöglichkeiten	der	Gemeindebürger	vom	Kernbereich	der	kommunalen	Selbstverwaltungsgarantie
nicht	erfaßt.
33
Andererseits	widerspräche	eine	umfassende	Steuerung	der	kommunalen	Organisation	durch	staatliche	Instanzen	dem	vom
Verfassungsgeber	vorgefundenen	und	dem	Art.	28	Abs.	2	GG	zugrundeliegenden	Begriff	der	kommunalen	Selbstverwaltung,
die	eine	dezentrale	und	eigenverantwortliche	Wahrnehmung	der	kommunalen	Aufgaben	sichern	will.	Der	Kernbereich	der
kommunalen	Selbstverwaltung	verbietet	Regelungen,	die	eine	eigenständige	organisatorische	Gestaltungsfähigkeit	der
Kommunen	im	Ergebnis	ersticken	würden.	Dies	wäre	der	Fall,	bei	einer	Regelungsdichte,	die	den	Gemeinden	die	Möglichkeit
nähme,	eine	Hauptsatzung	zu	erlassen	oder	ihnen	hierbei	keinerlei	Entscheidungsspielraum	mehr	beließe,	oder	wenn	die
Organisation	der	Gemeinden	durch	staatliche	Behörden	beliebig	steuerbar	wäre.	Ein	Gesetz	etwa,	das
Verwaltungsbehörden	im	Rahmen	der	Fachaufsicht	umfassend	hinsichtlich	der	Organisation	ihr	unterstehender	Gemeinden
ein	jederzeit	aktualisierbares	Weisungsrecht	einräumte,	wäre	im	Hinblick	auf	Art.	28	Abs.	2	GG	Bedenken	ausgesetzt.
Gleiches	gälte	für	ein	Verbot,	überhaupt	andere	als	gesetzlich	vorgegebene	Ämter	zu	errichten.	Ebenso	könnte	eine	die
zentralen	Vertretungs-	und	Ausführungsorgane	lähmende	Zergliederung	der	Verwaltung	auf	Bedenken	stoßen.
34
b)	Auch	im	Vorfeld	der	Sicherung	des	Kernbereichs	entfaltet	die	Gewährleistung	des	Art.	28	Abs.	2	Satz	1	GG	aus	ihrer
normativen	Intention,	den	Gemeinden	die	Möglichkeit	eigenverantwortlicher	Aufgabenwahrnehmung	zu	garantieren,
Rechtswirkungen	(vgl.	entsprechend	BVerfGE	79,	127	<147>).
35
aa)	Allerdings	gilt	für	die	Organisationshoheit	-	anders	als	für	die	Bestimmung	der	gemeindlichen	Aufgaben	(vgl.	BVerfGE
79,	127	<146	ff.>)	-	nicht	ein	Prinzip	der	"Allzuständigkeit",	nach	dem	die	Gemeinden	grundsätzlich	alle	Fragen	ihrer
Organisationshoheit	selbst	zu	entscheiden	hätten.	Die	prinzipielle	Allzuständigkeit,	von	der	in	Art.	28	Abs.	2	Satz	1	GG	die
Rede	ist,	bezieht	sich	allein	auf	die	örtlichen	Angelegenheiten	und	damit	die	sachlichen	Aufgaben,	nicht	aber	auf	die
Organisation	der	Gemeinde.	Deren	Maß	und	Bezugspunkt	liegt	in	der	Eigenverantwortlichkeit	der	Gemeinden.	Für	die
kommunale	Organisation	gilt	auch	nicht	ein	Prinzip	der	Eigenorganisation	der	Gemeinde,	demgegenüber	jede	staatliche
Vorgabe	einer	spezifischen	Rechtfertigung	bedürfte.	Dies	ist	weder,	wie	dargelegt,	historisch	begründet,	noch	entspricht
dem	die	derzeitige	Ausformung	des	Kommunalrechts.	Dieses	setzt	mit	seinen	zahlreichen	Regelungen	zur	Organisation	der
Gemeinden	ersichtlich	eine	weitgehende	Befugnis	des	staatlichen	Gesetzgebers	voraus,	der	Regelung	von
Organisationsstrukturen	seine	Vorstellungen	zugrundezulegen.
36
Die	Organisationshoheit	ist	mithin	von	vornherein	nur	relativ	gewährleistet.	Sie	kann	nicht	nur	aus	Gründen,	die	außerhalb
ihrer	selbst	liegen,	zurückgenommen	werden,	sie	wird	auch	als	Prinzip	selbst	durch	staatliche	Regelungen	inhaltlich
ausgeformt	und	mit	Grenzen	versehen.	Organisationsvorgaben	können	etwa	auch	mit	dem	Ziel	der
Verwaltungsvereinfachung	sowie	der	Wirtschaftlichkeit	und	Sparsamkeit	der	Verwaltung	oder	dem	Wunsch	nach
Übersichtlichkeit	begründet	werden.
37
Organisationsrechtliche	Entscheidungen	sind	freilich	fast	immer	mit	materiellen	Auswirkungen	verbunden.	Durch	sie	wird
-	etwa	mittels	organisatorischer	Verselbständigung	eines	bestimmten	Aufgabenbereichs	-	über	Gewichtung	und	Qualität	der
Aufgabenerledigung	in	nicht	unerheblichem	Umfang	mitentschieden,	und	auch	inhaltlich	können	dadurch
Verwaltungsentscheidungen	präformiert	werden.	Die	Befugnis	des	Gesetzgebers,	den	Gemeinden	Vorgaben	zu	ihrer
Organisation	zu	machen,	verschafft	diesem	daher	mittelbar	auch	Einfluß	auf	die	Aufgabenerledigung.	Dies	ist	mit	der
Regelungskompetenz	des	Gesetzgebers	zur	Organisation	der	Gemeinden	unausweichlich	verbunden	und	auch	gewollt.
Durch	die	Möglichkeit	organisatorischer	Rahmensetzungen	soll	der	Gesetzgeber	auf	eine	effektive	Aufgabenerledigung
durch	die	Gemeinden	hinwirken	können.
38
bb)	Ungeachtet	dessen	steht	dem	Staat	die	Entscheidung	über	die	Organisation	der	Gemeinden	nicht	alleine	zu.	Indem
Art.	28	Abs.	2	GG	den	Gemeinden	eine	eigenverantwortliche	Aufgabenerledigung	und	damit	auch	organisatorische
Gestaltungsbefugnisse	verbürgt,	verpflichtet	er	den	Gesetzgeber,	bei	der	Ausgestaltung	des	Kommunalrechts	den
Gemeinden	eine	Mitverantwortung	für	die	organisatorische	Bewältigung	ihrer	Aufgaben	einzuräumen.	Seine	Vorgaben
dürfen	die	Gemeinden	aus	der	ihnen	von	der	Verfassung	zugewiesenen	Verantwortung	nicht	verdrängen.	Die	Organisation
der	Gemeinden	regelt	sich	so	erst	aus	dem	Ineinandergreifen	von	staatlicher	Vorgabe	und	kommunaler	Ausfüllung.	Daraus
folgt	nicht	nur,	wie	durch	den	Kernbereich	gesichert	ist,	daß	den	Gemeinden	insgesamt	nennenswerte	organisatorische
Befugnisse	verbleiben	müssen;	es	muß	ihnen	auch	ein	hinreichender	organisatorischer	Spielraum	bei	der	Wahrnehmung
der	je	einzelnen	Aufgabenbereiche	offengehalten	werden.	Dabei	spielen	allerdings	Unterschiede	zwischen
Selbstverwaltungsaufgaben	und	Aufgaben	im	übertragenen	Wirkungskreis	eine	Rolle.	Für	keinen	Aufgabenbereich	darf
jedoch	ausgeschlossen	werden,	daß	die	Gemeinden	zumindest	im	Bereich	der	inneren	Organisation	auch	selbst	noch	auf
die	besonderen	Anforderungen	am	Ort	durch	eigene	organisatorische	Maßnahmen	reagieren	können.
39
Bei	solchen	organisatorischen	Regelungen	darf	der	Gesetzgeber	freilich	typisieren;	er	braucht	nicht	jeder	einzelnen
Gemeinde	und	grundsätzlich	auch	nicht	jeder	insgesamt	gesehen	unbedeutenden	Gruppe	von	Gemeinden	Rechnung	zu
tragen.	Dies	folgt	schon	aus	dem	notwendig	generellen	Charakter	seiner	Regelung	(vgl.	BVerfGE	79,	127	<154>).
40
cc)	Beläßt	der	Gesetzgeber	den	Gemeinden	bei	der	Ausgestaltung	ihrer	Organisation	in	dieser	Weise	für	ihre	verschiedenen
Aufgabenbereiche	Raum	zu	selbstverantwortlichen	Maßnahmen,	findet	eine	Kontrolle	dahin,	ob	die	von	ihm	getroffenen
Organisationsentscheidungen	auf	hinreichend	gewichtigen	Zielsetzungen	beruhen,	nicht	statt.	An	sonstigen
verfassungsrechtlichen	Anforderungen	wie	insbesondere	dem	Demokratieprinzip	ist	die	Ausgestaltung	der
organisatorischen	Vorgaben	im	Rahmen	des	Art.	28	Abs.	2	GG	nur	insoweit	zu	prüfen,	als	diese	ihrem	Gehalt	nach	das
verfassungsrechtliche	Bild	der	Selbstverwaltung	mitzubestimmen	geeignet	sind	(vgl.	BVerfGE	1,	167	<181>;	56,	298
<310>;	71,	25	<37>).
II.
41
Nach	diesen	Maßstäben	sind	die	angegriffenen	Vorschriften	nicht	zu	beanstanden.	Sie	verstoßen	nicht	gegen	die	durch
Art.	28	Abs.	2	Satz	1	GG	gewährleistete	kommunale	Organisationshoheit.
42
1.	Die	in	§	2	Abs.	3	GO	statuierte	Pflicht	der	Gemeinden	zur	Bestellung	einer	Gleichstellungsbeauftragten	verletzt	nicht	den
Kernbereich	der	kommunalen	Organisationshoheit.	§	2	Abs.	3	GO	verpflichtet	die	Gemeinden	allein	in	einem	bestimmten
Sachbereich	in	sich	begrenzte	Organisationsmaßnahmen	zu	ergreifen,	läßt	die	Befugnis	der	Gemeinden	zur
organisatorischen	Regelung	ihrer	Angelegenheiten	im	übrigen	aber	unberührt.	Die	Vorschrift	beschränkt	sich	darauf,	den
allgemeinen	organisatorischen	Rahmen	der	Gemeinden	punktuell	näher	auszuformen.	Auch	in	Verbindung	mit	den	anderen
Vorschriften	der	Gemeindeordnung	erstickt	die	Vorschrift	die	organisatorischen	Handlungsmöglichkeiten	der	Kommunen
nicht.	Sie	fügt	diesen	Vorschriften	nur	eine	weitere	hinzu,	die	sich	von	sonstigen	im	deutschen	Kommunalrecht	bekannten
Vorgaben	wie	etwa	der	Verpflichtung	zur	Einrichtung	eines	Rechnungsprüfungsamts	(§	114	GO),	eines	Ausländerbeirates
(§§	84	ff.	GO	Hessen)	oder	zur	Bestellung	des	Hauptausschusses	(§	45	Abs.	2	GO)	nicht	grundlegend	unterscheidet	(vgl.	H.-
U.	Erichsen,	Kommunale	Organisationshoheit	und	Gleichstellungsbeauftragte,	in:	Arbeitshefte	des	Schleswig-
Holsteinischen	Gemeindetags	Nr.	2,	1991,	S.	58	ff.).	Auch	für	eine	Zergliederung	der	kommunalen	Ausführungsorgane	ist
weder	aus	dem	Vorbringen	der	Beschwerdeführerinnen	noch	sonst	etwas	ersichtlich.
43
2.	§	2	Abs.	3	GO	genügt	auch	den	Anforderungen,	die	über	die	Beachtung	des	Kernbereichs	hinaus	gelten.	Die	den
Gemeinden	verbleibenden	organisatorischen	Befugnisse	für	eine	selbst	gestaltete	Aufgabenwahrnehmung	im	Bereich	der
Gleichstellung	von	Frau	und	Mann	tragen	der	Eigenverantwortlichkeit	der	Gemeinden	in	vertretbarer	Weise	Rechnung.
44
Den	Gemeinden	bleibt	für	eine	eigene	Politik	und	ihre	Aufgaben	im	Zusammenhang	mit	dem	Gleichberechtigungsgebot
(Art.	6	Verf.	Schl.-H.;	Art.	3	Abs.	2	GG)	ein	hinreichender	organisatorischer	Spielraum.	Ungeachtet	der	Frage,	ob	die
Gleichstellungsbeauftragte	als	Organ	oder	als	amtsähnliche	Verwaltungsuntergliederung	anzusehen	ist,	beschränkt	sich	§	2
Abs.	3	GO	auf	eine	Rahmenregelung.	Durch	sie	erhält	freilich	die	Förderung	der	Gleichstellung	von	Frau	und	Mann	in	der
Organisation	der	Gemeinden	einen	starken	Akzent.	Dies	hindert	die	Gemeinden	jedoch	nicht,	für	den	Bereich	der
Gleichstellung	effektiv	eigene	organisatorische	Maßnahmen	zu	treffen	und	auf	die	Besonderheiten	der	örtlichen
Verhältnisse	zu	reagieren.	So	läßt	es	§	2	Abs.	3	GO	offen,	der	Gleichstellungsbeauftragten	ein	eigenes	Amt	zuzuordnen	und
über	dessen	personelle	wie	sachliche	Ausstattung	näher	zu	entscheiden.	Ebenso	wenig	steht	die	Gleichstellungsbeauftragte
der	Bildung	weiterer	Gremien	im	Wege,	die	in	Zusammenarbeit	mit	ihr	die	Aufgabe	der	Gleichstellung	in	einzelnen
Sachgebieten	oder	auf	der	Ebene	der	Gemeindevertretung	vorsehen.	Schon	gar	nicht	verbietet	die	Einrichtung	der
Gleichstellungsbeauftragten	der	Gemeindevertretung,	sich	mit	Gleichstellungsfragen	zu	befassen.	Auch	die
Gleichstellungsbeauftragte	in	die	Arbeit	der	verschiedenen	zur	Entscheidung	berufenen	Stellen	der	Gemeindeverwaltung
näher	einzubinden,	bleibt	Sache	der	Gemeinde.	Schließlich	und	vor	allem	aber	verbleibt	den	Gemeinden	unverändert	die
Organisation	der	Stellen,	die	zu	verbindlichen	Sachentscheidungen	in	Gleichstellungsfragen	berufen	sind.	Anders	als	die
Beschwerdeführerinnen	in	ihren	Schriftsätzen	behaupten	oder	nahelegen,	sind	der	Gleichstellungsbeauftragten	von
Gesetzes	wegen	keinerlei	Entscheidungsbefugnisse	beigelegt,	die	für	andere	Verwaltungsstellen	oder	für	Bürger	verbindlich
wären.	Zwar	ist	sie	an	Entscheidungsprozessen	zu	beteiligen	und	zu	hören	und	kann	auch	eigenverantwortlich
Öffentlichkeitsarbeit	und	Beratungstätigkeit	durchführen.	Zu	bindenden	Entscheidungen	ist	sie	durch	§	2	Abs.	3	GO	jedoch
gerade	nicht	befugt.	Diese	werden	von	den	bisher	zuständigen	Stellen	getroffen,	über	deren	Organisation	die	Gemeinden
nach	wie	vor	im	Rahmen	der	diesbezüglich	unverändert	fortgeltenden	und	von	ihnen	auch	nicht	in	Frage	gestellten
Vorschriften	entscheiden	können.
45
3.	Das	Demokratieprinzip	prägt	das	Bild	der	Selbstverwaltung,	wie	sie	der	Gewährleistung	des	Art.	28	Abs.	2	GG
zugrundeliegt	(vgl.	BVerfGE	47,	253	<275	ff.>);	es	wird	durch	§	2	Abs.	3	GO	nicht	verletzt.	Zwar	kann	die	Tätigkeit	der
Gleichstellungsbeauftragten	wegen	deren	Unabhängigkeit	nicht	im	einzelnen	von	der	Gemeindevertretung	oder	einem	ihr
unmittelbar	verantwortlichen	Exekutivorgan	gesteuert	werden.	Insofern	ist	das	Legitimationsniveau	der
Gleichstellungsbeauftragten	niedriger	als	typischerweise	sonst	in	der	Verwaltung	(vgl.	BVerfGE	83,	60	<72>).	Dadurch	ist
jedoch	ein	Verstoß	gegen	das	Demokratieprinzip	vorliegend	nicht	begründet.	Die	Gleichstellungsbeauftragte	wird	von	der
Gemeindevertretung	bestellt	und	abberufen	und	ist	insofern	demokratisch	legitimiert.	Zudem	hat	sie	keine	eigenen
Sachentscheidungsbefugnisse	(vgl.	BVerfG,	a.	a.	O.,	S.	73).	Ihre	in	Unabhängigkeit	wahrzunehmende	Funktion	beschränkt
sich	darauf,	allein	durch	die	Kraft	des	Arguments	für	die	Gleichstellung	von	Frau	und	Mann	in	der	Gemeindeverwaltung
und	der	Öffentlichkeit	einzutreten.
46
4.	§	2	Abs.	3	GO	verstößt	auch	nicht	gegen	das	Willkürverbot.	Durch	die	Unterscheidung	von	Gemeinden	mit	mehr	als
10.000	Einwohnern	und	solchen	mit	weniger	als	10.000	Einwohnern,	mittels	derer	kleinere	Gemeinden	von	der	Pflicht	zur
Bestellung	einer	hauptamtlich	tätigen	Gleichstellungsbeauftragten	ausgenommen	werden,	hat	der	Gesetzgeber	den	ihm	bei
typisierenden	Grenzziehungen	zu	belassenden	weiten	Spielraum	nicht	überschritten.	Er	knüpft	mit	dem	Kriterium	der
10.000-Einwohner-Grenze	an	eine	auch	sonst	im	schleswig-holsteinischen	Gemeinderecht	bekannte	Unterscheidung	an
(vgl.	§	59	GO).	Die	Unterscheidung	ist	umso	weniger	willkürlich,	als	§	2	Abs.	3	GO	Ausnahmen	zuläßt,	durch	die	den
besonderen	örtlichen	Gegebenheiten	und	Verhältnissen	auch	einzelner	größerer	Gemeinden	Rechnung	getragen	werden
kann.
III.
47
Die	Beschwerdeführerinnen	sind	auch	nicht	dadurch	in	ihrem	Selbstverwaltungsrecht	verletzt,	daß	sie	zur
Gleichstellungsbeauftragten	nur	eine	Frau,	nicht	aber	einen	Mann	bestellen	können.
48
1.	Maßstab	ist	in	vorliegendem	Verfahren	allein	Art.	28	Abs.	2	GG.	Auf	Art.	33	Abs.	2	GG	hingegen	können	sich	die
Beschwerdeführerinnen	im	Rahmen	einer	Kommunalverfassungsbeschwerde	nicht	berufen	(vgl.	BVerfGE	1,	167	<184>).
Entsprechendes	gilt	vorliegend	auch	für	Art.	3	Abs.	2	und	3	GG.
49
2.	Art.	28	Abs.	2	GG	schützt	auch	die	Personalhoheit	der	Gemeinden	(vgl.	BVerfGE	1,	167	<175>;	8,	332	<359>;	9,	268
<289>;	17,	172	<181>)	und	damit	die	Befugnis,	die	Gemeindebeamten	auszuwählen,	anzustellen,	zu	befördern	und	zu
entlassen	(BVerfGE	17,	172	<181	f.>).	Auch	die	Personalhoheit	ist	aber	nicht	absolut	geschützt,	sondern	unterliegt	der
Formung	durch	den	Gesetzgeber,	der	dabei	freilich	seinerseits	-	entsprechend	den	Anforderungen	für	die	Entziehung	von
Aufgaben	(vgl.	BVerfGE	79,	127	<143	ff.>)	oder	für	die	Vorgabe	organisationsrechtlicher	Regelungen	(s.	o.	I.)	-	durch	die
kommunale	Selbstverwaltungsgarantie	verfassungsrechtlich	gebunden	ist.	Was	hieraus	für	die	Personalhoheit	im	einzelnen
folgt,	bedarf	keiner	näheren	Darlegung.	Denn	jedenfalls	hier	hat	der	Gesetzgeber	verfassungsrechtliche	Grenzen	insoweit
nicht	überschritten.	Die	Vorgabe,	daß	die	Gleichstellungsbeauftragte	eine	Frau	sein	muß,	begrenzt	die
Auswahlentscheidung	der	Kommunen	nicht	über	Gebühr.	Sie	grenzt	den	Kreis	der	Bewerber	nur	auf	einer	sehr	allgemeinen
Stufe	ein.	Da	für	den	Posten	der	Gleichstellungsbeauftragten	erfahrungsgemäß	Frauen	eher	in	Betracht	kommen	als
Männer,	bleibt	ein	hinreichend	großer	Kreis	von	Personen,	unter	denen	die	Gemeinde	auswählen	kann.
D.
50
Diese	Entscheidung	ist	einstimmig	ergangen.
Limbach
Böckenförde
Klein
Graßhof
Kruis
Kirchhof
Winter
Sommer