Urteil des BVerfG vom 04.10.2012

freiheit der person, unterbringung, fortdauer, gefahr

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Heinrich von Wilcken,
Theresienstraße 23, 80333 München -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 442/12 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau G ...,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 10. Januar 2012 - 1 Ws 726/11 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Bayreuth
vom 30. November 2011 - StVK 1083/09 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 4. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 30. November 2011 - StVK
1083/09 - und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Januar 2012 - 1 Ws
726/11 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2
Satz 2 des Grundgesetzes.
Die genannten Entscheidungen werden aufgehoben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Gründe:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus.
I.
Gegen die ansonsten strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getretene 66-jährige
Beschwerdeführerin, die im August 1997 ihren Ehemann getötet hatte, wurde durch
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Januar 1999 die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die seit Juli 1999 vollstreckt wird.
1. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann hatte es jahrelang
erhebliche Spannungen gegeben, weil die ansonsten ruhige Beschwerdeführerin
infolge
eines sich zunehmend verschlimmernden „Vermüllungssyndroms“
beziehungsweise „Sammelwahns“ Unrat in erheblichen Mengen zuhause gelagert
hatte und dabei gelegentlich „geradezu zur Furie“ geworden war. Sie hatte ihren
Ehemann des Öfteren betäubt und ihn schon früher mehrfach angebunden, weil sie
sich von seiner ständigen Gegenwart bei der Verwertung des Mülls behindert gefühlt
hatte. Im August 1997 betäubte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann sodann
erneut und band ihn fest. Nachdem er aufgewacht war und sich von der Fesselung
befreit hatte, schlug sie ihm mehrmals mit einer vollen Mineralwasserflasche auf den
Hinterkopf, wodurch er verstarb. Den Leichnam zerteilte die Beschwerdeführerin mit
einem Küchenmesser sowie einem Küchenbeil und entsorgte die Leichenteile. Nach
den
Feststellungen
des
Landgerichts
war die Einsichtsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zur Tatzeit krankheitsbedingt aufgehoben.
2. Im März 2011 kam eine Begutachtung durch eine psychiatrische Sachverständige
zu dem Ergebnis, dass negative prognostische Faktoren noch überwögen. Sollten
s i c h erneut Straftaten manifestieren, so sei mit Taten wie zum Beispiel
Körperverletzungen zu rechnen, die sich auf Personen aus dem privaten Umfeld der
Beschwerdeführerin beziehen würden. Hinsichtlich des Sammelverhaltens blieben
Belastungssituationen abzuwarten, doch sei nicht mit raptusartigem Auftreten von
aggressiven Durchbrüchen zu rechnen, sondern es bestehe - bei einer
engmaschigen sozialen Kontrolle - die Möglichkeit rechtzeitiger therapeutischer
Intervention.
3. Mit angegriffenem Beschluss vom 30. November 2011 ordnete die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth erneut die Fortdauer der
Unterbringung an, da nicht zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin keine
rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Wesentliche therapeutische Ziele hätten
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nach dem zutreffenden Gutachten der Sachverständigen noch nicht erreicht werden
können. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht beabsichtige, eine neue
Partnerschaft aufzunehmen, sei darauf hinzuweisen, dass sie gegenüber der
Sachverständigen erklärt habe, sie wolle mit einem pflegebedürftigen Menschen
zusammenziehen und jenem helfen. Weitere Ausführungen dazu erübrigten sich.
4. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht
Bamberg mit der ebenfalls angegriffenen Entscheidung vom 10. Januar 2012. Auch
das Oberlandesgericht ging davon aus, dass weitere rechtswidrige Taten zu erwarten
seien. Nach dem Sachverständigengutachten, dem sich der Senat anschließe,
drohten außerhalb des beschützenden Settings „der Anlasstat vergleichbare“ Taten.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch unter Berücksichtigung der Dauer
der Unterbringung weiterhin gewahrt. Zur Begründung nahm der Senat Bezug auf
eine frühere Entscheidung, in der er ausgeführt hatte, bei Aussetzung der Maßregel
sei mit erheblichen rechtswidrigen Taten zu rechnen, die - wie das Anlassdelikt
zeige - die weitere Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit rechtfertigten.
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin vor allem eine
Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Während der Unterbringung sei
die Beschwerdeführerin nie gewalttätig geworden. Da es sich außerdem um eine
Beziehungstat gehandelt habe, bestehe entgegen der Einschätzung der
Sachverständigen kein Risiko erneuter Taten. Wegen der zunehmenden Dauer des
Freiheitsentzugs stiegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Begründungstiefe der Entscheidung. Im Übrigen könne einer etwaigen Gefahr durch
geeignete Auflagen begegnet werden.
III.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu der
Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Diese sei unbegründet. Das
Oberlandesgericht habe angenommen, dass ein erneuter Mord begangen werden
könne. Eine Aussetzung einer Maßregel dürfe nicht zu einem erneuten Kapitaldelikt
führen.
Sowohl
die Anlasstat als auch die Therapiefortschritte, die
Entlassungssituation und die drohenden Straftaten seien umfassend abgewogen
worden. Eine nicht hinreichende Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts der
Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich. Da als Anlasstat ein Mord zugrunde liege,
bestünden auch angesichts der Dauer des Maßregelvollzugs von 13 Jahren keine
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Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer.
Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
IV.
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die anzulegenden
Maßstäbe bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG;
vgl. BVerfGE 70, 297 ff. ). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
insoweit offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Landgericht
und Oberlandesgericht haben die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
bei der Prüfung der Fortdauer der Maßregel verkannt.
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und
nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum
Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“
bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines
förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere
Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>;
109, 133 <157>; 128, 326 <372> ).
Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt
werden (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 29, 312 <316>; 35, 185 <190>; 45, 187 <223>;
stRspr). Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des
staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu
erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange gegeneinander
abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 <172>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372 f.> ). Dabei
gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Freiheit der Person nur
beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist. Die
verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine
freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich
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geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger
Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>; 75, 329
<341>; 126, 170 <195> ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. März 2012
- 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 56).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das sich daraus ergebende
Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen
und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen
Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser
lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur
dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des
Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall
gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 <311>). Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist daher in die Prüfung der sogenannten Aussetzungsreife der
Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die dem
Richter auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Die darauf
aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur
Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl.
BVerfGE 70, 297 <312 f.> ).
Es ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen, die ihrer Art und
ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese
müssen mithin „erheblich“ im Sinne des § 63 StGB sein. Die Beurteilung hat sich
demnach darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem
Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit,
Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei
ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren;
der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen;
deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu
rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen. Zu
erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang
begangene Taten. Abzuheben ist vor allem aber auf die seit der Anordnung der
Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind.
Dazu gehören nicht nur der Zustand des Untergebrachten, sondern auch die zu
erwartenden Lebensumstände. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es auf
die
voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der
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Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht
(§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahme der
Aufsicht und Hilfe ankommen (vgl. §§ 68a, 68b StGB), insbesondere also die
Tätigkeit eines Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen (vgl.
BVerfGE 70, 297 <313 f.>).
Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2
S t G B ) maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter
Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in
allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt
stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der
Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit nicht verkennen. Je länger aber die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden die Voraussetzungen
für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs sein. Das Freiheitsgrundrecht
gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für die
Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters. Der im Einzelfall unter
Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird
jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem
Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor
dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der
Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu
entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 <314 f.>).
Das
zunehmende
Gewicht
des
Freiheitsanspruchs bei
der
Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem
Psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer
Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen
Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem
immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche
Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine
Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen
Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten
einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im
Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter
ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu
verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer
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rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus.
Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz
Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten
behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70,
297 <315 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar
2010, - 2 BvR 660/09 -, FamRZ 2010, S. 532 f.).
Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits
außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben nicht, so führt das dazu,
dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht
rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die
Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 <316 f.>).
2. Die angegriffenen Entscheidungen tragen den von Verfassungs wegen an die
Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu stellenden Anforderungen nicht hinreichend
Rechnung. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung
dauerte der Maßregelvollzug bereits über 12 Jahre. Die Anordnung der Fortdauer
hätte daher angesichts des zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs der
Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sorgfältiger
Begründung bedurft. Daran fehlt es.
Das Landgericht hat zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung
überhaupt keine Erwägungen angestellt, was besorgen lässt, dass eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgenommen wurde.
Das Oberlandesgericht geht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung von falschen
Voraussetzungen aus. Soweit dort ausgeführt wird, die Verhältnismäßigkeit sei nach
wie vor gewahrt, weil „der Anlasstat vergleichbare rechtswidrige Taten“ drohten, was
die weitere Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit rechtfertige, lässt sich dies
nicht auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens stützen.
Nach Einschätzung der Sachverständigen ist allenfalls mit Taten wie zum Beispiel
Körperverletzungen zu rechnen, die sich auf Personen aus dem privaten Umfeld der
Beschwerdeführerin beziehen. Aus dem Gutachten ergibt sich nicht, dass die Gefahr
eines weiteren Tötungsdelikts oder einer Körperverletzungshandlung besteht, die
- etwa aufgrund besonderer Intensität - unbeabsichtigte tödliche Folgen haben
könnte. Auch in Belastungssituationen im Zusammenhang mit dem Sammelverhalten
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der Beschwerdeführerin - welches der Auslöser für die Ausgangstat war - ist nach den
Angaben der Sachverständigen nicht mit raptusartigem Auftreten von aggressiven
Durchbrüchen zu rechnen, sondern besteht die Möglichkeit rechtzeitiger
therapeutischer Intervention.
Wenn
das
Oberlandesgericht
hinsichtlich
der drohenden Taten vom
Sachverständigengutachten hätte abweichen wollen, hätte dies angesichts der
ausführlichen Herleitung des Ergebnisses des Gutachtens sorgfältiger Begründung
bedurft. Da sich das Oberlandesgericht jedoch dem nach seinen eigenen
Feststellungen „umfangreichen, wissenschaftlich fundierten schriftlichen Gutachten“
sogar anschließt, ist nicht nachvollziehbar, woraus es die Gefahr zukünftiger einem
Tötungsdelikt vergleichbarer Delikte ableitet. Bereits wegen der nicht näher
begründeten Annahme dieser Gefahr genügt die angegriffene Entscheidung den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der
Fortdauer des Maßregelvollzugs nicht.
Ferner hätte das Oberlandesgericht darlegen müssen, wie hoch die Gefahr der
Begehung
der
-
laut Gutachten
lediglich
zu
befürchtenden
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Körperverletzungshandlungen ist. Nicht jede Negativprognose kann schematisch in
gleicher Weise Berücksichtigung finden. Vorliegend ist nach dem Gutachten vielmehr
von einem Grenzfall auszugehen, welcher die Gutachterin gerade noch zu einer
negativen Prognose führte. Im Historical, Clinical, Risk Management-20 (HCR 20)
ergab sich ein niedriger Punktewert, wonach gerade kein erhöhtes Risiko für
zukünftige Gewalttaten der Beschwerdeführerin besteht. Wenn die Sachverständige
sodann trotz positiver Basisraten, positiver prädeliktischer und postdeliktischer
Faktoren, des Charakters des Deliktes als Beziehungstat und trotz weiterer günstiger
Umstände vorsichtig feststellt, es finde sich „noch“ ein Überwiegen negativer
Faktoren, mag dies nicht unvertretbar sein. Gleichwohl hätte das Gericht im Rahmen
d e r Verhältnismäßigkeitsprüfung das Maß der Gefährdung und das Gewicht der
bedrohten Rechtsgüter konkretisieren und auf dieser Grundlage eine Abwägung mit
dem Freiheitsanspruch der Beschwerdeführerin vornehmen müssen.
Schließlich fehlt auch eine Auseinandersetzung damit, inwieweit etwaigen Gefahren
durch geeignete Auflagen entgegengewirkt werden könnte.
3. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95
Abs. 2 BVerfGG.
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Gerhardt
Hermanns
Müller