Urteil des BVerfG vom 24.09.2007

verfassungsbeschwerde, familie, einkünfte, widerruf

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Sonja Tegtmeyer,
Eimsbütteler Straße 94, 22769 Hamburg -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 442/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. S...,
gegen a) den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4.
Januar 2006 - 1 Bf 92/05 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. November 2004 -
16 K 2678/04 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 24. September 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anrechnung von Einkünften aus
Nebentätigkeit auf seine Unterhaltsbeihilfe.
Er war Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst der Freien und Hansestadt
Hamburg
und übte zeitweilig eine genehmigte Nebentätigkeit aus. Nach
entsprechender Mitteilung wurde seine Unterhaltsbeihilfe aufgrund der Einkünfte aus
der Nebentätigkeit um den hälftigen, 500 € übersteigenden Betrag gemäß § 3 der
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Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare gekürzt.
II.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3
Abs. 1, Art. 14, Art. 20 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Als wesentliche Gründe
führt er zum einen an, der Eingriff in sein Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit sei
nicht gerechtfertigt, da § 3 UnterhaltsbeihilfeVO gegen Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Es werde nicht zwischen Referendaren mit oder ohne
Familie und mit oder ohne Kinder unterschieden. Andere Anrechnungsvorschriften,
etwa § 65 BBesG, nähmen auf Ehe und Familie Rücksicht. Diese Gedanken müssten
aufgrund des Ausbildungsmonopols des Staates auch für Referendare in einem
öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis gelten. Ferner sei die Regelung des § 3
UnterhaltsbeihilfeVO
unverhältnismäßig,
da
kein anrechnungsfreier
Mindestsockelbetrag der Unterhaltsbeihilfe festgelegt worden sei.
III.
Die Verfassungsbeschwerde, bei welcher es ausschließlich um die Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Nebentätigkeitseinkünften auf die
Unterhaltsbeihilfe und nicht um deren Angemessenheit als solche geht, wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht vorliegen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, weil
die maßgeblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
bereits geklärt sind. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil sie
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245
<248> ). Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Der Eingriff in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, ist
durch § 28 Abs. 2 Satz 2 HamJAO in Verbindung mit § 3 UnterhaltsbeihilfeVO
gerechtfertigt.
a) Zwar kann sich der Beschwerdeführer insoweit auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen, als
er einen Verstoß der Anrechnungsvorschrift gegen Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 GG rügt. Nach Art. 2 Abs. 1 GG kann jedermann im Wege der
Verfassungsbeschwerde
geltend
machen,
ein
seine Handlungsfreiheit
beschränkendes Gesetz gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil es
(formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungsbestimmungen verstoße (
BVerfGE 6, 32 <41>; 91, 186 <200 f.>). Die Anrechnungsvorschrift des § 3 der
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Unterhaltsbeihilfeverordnung ist jedoch formell und materiell verfassungsgemäß.
b) Insbesondere wird durch die Statuierung einer Anrechnungspflicht unabhängig
vom Familienstand des Referendars nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen.
Zwar gilt das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Verbot, Ehe und Familie durch staatliche
Maßnahmen zu benachteiligten, auch für den Bereich der staatlichen Gewährung von
Leistungen und Vorteilen ( BVerfGE 82, 60 <80> ). Jedoch geht die Pflicht des
Staates zur Förderung der Familie nicht so weit, dass er gehalten wäre, jegliche die
Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen (BVerfGE 75, 348 <360>; 82,
60 <81> ). Auch erwachsen aus dem Förderungsgebot keine konkreten Ansprüche
auf bestimmte staatliche Leistungen (BVerfGE 39, 316 <326>; 82, 60 <81>; 107, 205
<213>). Ungeachtet der hiernach bestehenden Fraglichkeit der Pflicht des Staates,
Referendaren einen Familienzuschlag zu gewähren (verneinend BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 1992 - 2 BvR 1318/92 -, ZBR
1993, S. 60 <61>), steht vorliegend allein die Anrechnung von Einkommen auf die
Unterhaltsbeihilfe in Frage. Da der Familienzuschlag nicht Bestandteil der
Unterhaltsbeihilfe ist, kann er folglich auch nicht im Rahmen der Anrechnung
berücksichtigt werden, da es dem Wesen einer Anrechnung widerspricht, etwas
zuzubilligen, was nicht Bestandteil des Gehalts ist, auf welches angerechnet wird.
Der Verweis des Beschwerdeführers auf § 65 Abs. 1 BBesG greift nicht durch, da dort
im Rahmen der Besoldung ein Familienzuschlag gewährt wird. Die Anrechnung
selbst vollzieht sich auch dort unabhängig vom Familienstand.
2. Die Anrechnungsregelung ist auch im Hinblick auf den Umstand, dass der
Referendar zu erheblich reduzierter oder im Einzelfall gänzlich entfallender
Unterhaltsbeihilfe
zur
fortbestehenden Diensterbringungspflicht gehalten ist,
v e rh ä l tn i s mä ß i g . Insbesondere
stehen
der
verfolgte
Zweck
Haushaltskonsolidierung – und die in Kauf genommene Belastung infolge der
Anrechnung anderweitiger Einkünfte nicht außer Verhältnis zueinander.
a) Wird der Referendar als Beamter auf Widerruf beschäftigt, ist anerkannt, dass das
aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Alimentationsprinzip für diesen nicht gilt. Es gibt
insbesondere keinen hergebrachten Grundsatz, Angehörige des öffentlichen
Dienstes im Ausbildungsverhältnis – mögen sie auch Beamte auf Widerruf sein – zu
alimentieren (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober
1992 - 2 BvR 1318/92 -, ZBR 1993, S. 60). Die Bezüge der Beamten auf Widerruf
stellen lediglich eine Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während der
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Ausbildung dar. Diese für den Referendar als Beamten auf Widerruf entwickelten
Grundsätze gelten auch, wenn dieser lediglich in ein öffentlichrechtliches
Ausbildungsverhältnis
eintritt. Unabhängig von der verfassungsrechtlichen
Zulässigkeit der Begründung eines solchen Ausbildungsverhältnisses (vgl. die
Zulässigkeit bejahend BVerfGE 39, 334 <372 f.> „Radikalenerlass“; kritisch unter dem
Gesichtspunkt des Art. 12 GG Lecheler, ZBR 2000, S. 325 <328 ff.>) kann aufgrund
der noch größeren Distanz zum Staat auch in diesem kein Anspruch auf Alimentation
bestehen.
Mangels
insoweit
bestehender
Pflicht
des
Staates zur
Unterhaltsgewährung begegnet der Umstand der Anrechnung anderweitiger
Einkünfte keinen Bedenken.
b) Die Anrechnungsregelung verstößt auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip des
Art. 20 Abs. 1 GG. Dieses enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber.
Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich aus ihm jedoch regelmäßig
kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu
gewähren. Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein
menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl. BVerfGE 82, 60 <80> ). Dem
Gesetzgeber steht bei der Ausfüllung des Sozialstaatsprinzips ein weiter
Gestaltungsraum zu (vgl. BVerfGE 59, 231 <263>). Durch die vorliegend angegriffene
Anrechnungsregelung
des
§
3 UnterhaltsbeihilfeVO
werden
diese
Mindestvoraussetzungen nicht beeinträchtigt. Diese trifft nur solche Referendare,
welche neben der Unterhaltsbeihilfe noch über ein Entgelt aus anderer Tätigkeit
verfügen und damit in der Gesamtbetrachtung auch nach der Anrechnung in der Lage
sind, ein menschenwürdiges Dasein zu führen. Einkünfte in Höhe von 500 € werden
ohne Anrechnung belassen, so dass der Einzelne hierdurch in einen Bereich
vordringt, in welchem ihm eine Vermögenssumme zufällt, welche nicht den Ruf nach
Schaffung staatlicher Mindestvoraussetzungen aufkommen lässt.
c) Auch der Umstand, dass die Unterhaltsbeihilfe ab einem anderweitigen
monatlichen Entgelt in Höhe von 2.200 € auf Null reduziert ist, macht die
Anrechnungsregelung nicht unverhältnismäßig. Hat der Referendar Einkünfte in
dieser Höhe, ist die Bestreitung seines Lebensunterhalts gesichert. Unter dem
Gesichtspunkt der Nichtgeltung des Alimentationsgrundsatzes ist dies unter
Beachtung des aus dem Sozialstaatsprinzip folgenden Gestaltungsauftrages
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nicht Gegenstand der angegriffenen
Bescheide und damit vorliegend nicht entscheidungserheblich ist die Frage der
Angemessenheit der dem Referendar gewährten Unterhaltsbeihilfe als solche.
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Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Di Fabio
Landau