Urteil des BVerfG vom 16.04.2015

Bei der Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen ist die betroffene Gesellschaft genau zu bezeichnen

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jan Andrejtschitsch, in Sozietät Wannemacher &
Partner, Baierbrunner Straße 25, 81379 München -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 440/14 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Firma D …,
2. der Firma D …,
3. der Firma D …,
4. des Herrn K …,
gegen
a)
den Beschluss des Landgerichts Wuppertal
vom 3. Dezember 2013 - 26 Qs 151/13 -,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal
vom 1. Juli 2013 - 8 Gs 710-713/13 -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
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Müller,
Maidowski
am 16. April 2015 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Wuppertal vom 3. Dezember 2013 - 26 Qs
151/13 - und des Amtsgerichts Wuppertal vom 1. Juli 2013 - 8 Gs 710-713/13 -
verletzen die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. in ihrem Grundrecht aus Artikel 13
Absatz 1 Grundgesetz, soweit darin die Durchsuchung der Geschäftsräume
der D. GmbH angeordnet wurde.
Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 3. Dezember 2013 - 26 Qs
151/13 - wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung
an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern zu 1. bis 3. ihre
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in
Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
1. Gegen einen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. wurde
wegen des Verdachts der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung in besonders
schwerem Fall ermittelt. Die Beschwerdeführerin zu 3. und der Beschwerdeführer zu
4.
verfügten
über
Büroräume
unter
derselben
Adresse
wie
die
Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. Die elektronischen Daten der Beschwerdeführer
zu 1. bis 4. befinden sich auf einem gemeinsamen Server.
2. Mit angegriffenem Beschluss ordnete das Amtsgericht unter anderem die
Durchsuchung sämtlicher Geschäftsräume der „D. GmbH, A.-str., M.“ an. Eine
ausdrückliche Eingrenzung auf einen oder mehrere der Beschwerdeführerinnen zu 1.
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bis 3. erfolgte nicht. Nach Schilderung des Tatverdachts führte das Amtsgericht aus,
die Durchsuchung diene dem Auffinden sämtlicher Unterlagen in schriftlicher oder
digitaler Form, die Auskunft geben könnten, welche Überlegungen und Erwägungen
unter anderem von den Beschuldigten zur Verlegung und Begründung verschiedener
Geschäftssitze angestellt worden seien, wie die Beschuldigten ihr Vorgehen selbst
eingeschätzt, insbesondere ob sie es selbst als noch steuerehrlich angesehen hätten
und welche betrieblichen Tätigkeiten welcher der Gesellschaften von welchen
Personen wo tatsächlich ausgeführt worden seien.
3.
In
Durchführung
des
Durchsuchungsbeschlusses
spiegelte
die
Staatsanwaltschaft den gesamten Datenbestand der Beschwerdeführer zu 1. bis 4.
und stellte diesen sowie weitere auf einem in einem Büroraum aufgefundenen
Firmenlaptop gespeicherte Daten vorläufig sicher.
4.
Die
Beschwerdeführer
erhoben
Beschwerde
gegen
den
Durchsuchungsbeschluss. Dieser sei bereits rechtswidrig, da eine „D. GmbH“ nicht
existiere und eine exakte Bestimmung der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3.
anhand des Beschlusses nicht möglich gewesen wäre. Eine Bestimmung hätte
jedoch
vor
Erlass
des
Durchsuchungsbeschlusses
anhand
eines
Handelsregisterauszugs leicht vorgenommen werden können, zumal Rechtsanwalts-,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich verpflichtet seien,
den
entsprechenden
Zusatz
in
ihre
Firma
aufzunehmen.
Der
Durchsuchungsbeschluss sei damit unbestimmt. Darüber hinaus sei der
Durchsuchungsbeschluss auch im Hinblick auf die notwendigen Angaben zum
Durchsuchungszweck unbestimmt und rechtswidrig, da er keine hinreichend
begründete Auffindevermutung beinhalte. Des Weiteren sei der Vorwurf der
Steuerhinterziehung in der Durchsuchungsanordnung nicht hinreichend konkretisiert,
und ein bestimmter Tatvorwurf lasse sich diesem nicht entnehmen. Zudem seien die
zu suchenden Gegenstände nicht hinreichend konkretisiert worden. Auch lasse der
Durchsuchungsbeschluss nicht erkennen, dass eine eigenverantwortliche Prüfung
durch den Ermittlungsrichter stattgefunden und dieser sich mit der
Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung auseinandergesetzt habe.
5. Das Amtsgericht half der gegen den Durchsuchungsbeschluss erhobenen
Beschwerde nicht ab. Lediglich hinsichtlich des Vollzugs stellte es die
Rechtswidrigkeit der Durchsuchung eines Außenlagers fest, bestätigte die vorläufige
Sicherstellung der aufgefundenen Unterlagen und gab ein Verfahren zur Durchsicht
der sichergestellten Unterlagen vor. Die D. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft-
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Steuerberatungsgesellschaft
sei
lediglich
nicht
vollständig
im
Durchsuchungsbeschluss genannt worden, da das Amtsgericht davon ausgegangen
sei,
dass
die
Bezeichnung
„Wirtschaftsprüfungsgesellschaft-
Steuerberatungsgesellschaft“ nicht notwendiger Bestandteil der Firma, sondern nur
ein sie erläuternder Zusatz sei. Das Gericht habe der Akte nicht entnommen, dass
unter der Adresse A.-straße in M. mehrere GmbHs mit dem identischen Namensteil
„D.“ ansässig seien. Allerdings sei ein Ausdruck der Internetseite der D. Gruppe zur
Akte genommen worden, auf der zwei D. GmbHs aufgeführt seien, jedoch habe das
Gericht angenommen, dass es sich dabei nur um rechtlich unselbständige
Abteilungen einer GmbH gehandelt habe. Dem Beschluss sei jedoch zu entnehmen,
gegen welche Gesellschaft er sich gerichtet habe. Eine Identifikation sei für jeden
verständig Denkenden rasch und verlässlich feststellbar gewesen. Der Beschluss
habe - wie sich aus den Gründen ergebe - der Durchsuchung „der“, also nur einer D.
GmbH gegolten, die in der A.-str. ansässig war, deren Geschäftsführer der gesondert
Beschuldigte L. sei und der Vollmachten zur steuerlichen Beratung der K./K. Gruppe
erteilt worden seien. Diese Beschreibung treffe eindeutig nur auf die
Beschwerdeführerin zu 1. zu. Die zu suchenden Beweismittel seien auch hinreichend
genau und konkret bezeichnet worden. Hinsichtlich des umfangreichen und
komplexen Tatvorwurfs sei die Durchsuchungsanordnung auch in ihrem Umfang
nicht zu beanstanden. Zudem sei die Durchsuchung auch im Hinblick auf die
betroffenen Berufsgeheimnisträger verhältnismäßig. Zwar sei mit der Sicherstellung
der Daten nicht nur der Beschwerdeführerin zu 1. sondern auch der
Beschwerdeführer(innen) zu 2. bis 4. über das vom Durchsuchungsbeschluss
vorgegebene Ziel weit hinausgegangen worden. Es habe sich die einem Zugriff auf
Datenbestände eigentümliche Gefahr verwirklicht, die darin begründet sei, dass
Datenspeicher deutlich mehr Informationen enthalten könnten als Aktenbestände und
die Sichtung solcher Datenmengen vor Ort unzumutbar oder technisch unmöglich sei.
Dieser Gefahr lasse sich auch durch eine noch so genaue Formulierung des
Durchsuchungsziels
nicht
begegnen
und
stelle
deshalb
auch
den
Durchsuchungsbeschluss nicht in Frage. Die eigenständige Beschwer einer solchen
Sicherstellung und anschließenden Sichtung habe zur Folge, dass dem
„Zwischenverfahren“ nach der Durchsuchung vor Ort bis zur endgültigen
Entscheidung über die Beschlagnahme sichergestellter Daten eigenständige
Bedeutung zukomme. In diesem sei die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung
gegebenenfalls von dem Gericht gesondert zu prüfen.
6. Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet und schloss sich den
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Gründen des angefochtenen Durchsuchungs- sowie des Nichtabhilfebeschlusses an.
Aus dem Durchsuchungsbeschluss sei unmissverständlich entnehmbar, dass sich
dieser gegen die Beschwerdeführerin zu 1. richte. Dementsprechend sei die
Durchsuchungsanordnung auch von den Ermittlungsbeamten umgesetzt worden;
auch seien ausschließlich die von der Beschwerdeführerin zu 1. genutzten Räume
durchsucht worden. Ferner sei der Tatvorwurf und Tatzeitraum deutlich anhand der
Konkretisierungen in dem angefochtenen Beschluss umschrieben. Dieser bezeichne
die zu suchenden Gegenstände - am Stand des Verfahrens gemessen - in
ausreichender Weise. Durch die nähere Beschreibung der zu suchenden Unterlagen
seien die maßgeblichen Kriterien mit konkretem Bezug zu den Tatvorwürfen genannt
worden. Eine nähere Präzisierung sei in Anbetracht des Ermittlungsstandes und der
von dem Anfangsverdacht erfassten Mehrzahl von Taten weder möglich noch
erforderlich gewesen.
7. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung
ihres Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Sie wiederholen ihr Vorbringen
aus der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss und führen ergänzend
aus, dass auch aufgrund der Tätigkeit der Steuerberatung keine Zuordnung der D.
GmbH zu der Beschwerdeführerin zu 1. erfolgen konnte, da auch Rechtsanwälte
beziehungsweise Rechtsanwaltsgesellschaften steuerlich beraten könnten. Ebenso
lasse sich eine Zuordnung nicht aufgrund einer seitens der Unternehmensgruppe
erteilten Vollmacht vornehmen, da sich dem Durchsuchungsbeschluss nicht
entnehmen lasse, welcher Gesellschaft eine Vollmacht erteilt wurde.
8. Am 5. November 2014 hat die Kammer eine einstweilige Anordnung erlassen und
die Auswertung der in den Räumen der Beschwerdeführer sichergestellten Daten bis
zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1.
bis 3. zur Entscheidung an. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung
der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44
<51>; 115, 166 <197>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. aus Art. 13
Abs. 1 und Abs. 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. ist zulässig und
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offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde
des Beschwerdeführers zu 4. wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie
unzulässig ist.
1. Gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG muss der Beschwerdeführer darlegen, inwieweit er
sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht selbst,
unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 99, 84 <87>;
123, 267 <329>).
Der Durchsuchungsbeschluss ordnet eine Durchsuchung der Geschäftsräume der
„D. GmbH“ an. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. dadurch nicht
exakt bezeichnet werden, sind sie dadurch beschwert, da sie als potentiell von dem
Durchsuchungsbeschluss gemeinte Unternehmen anzusehen sind und der
Beschluss eine Durchsuchung bei ihnen nahelegt.
Der Beschwerdeführer zu 4. ist durch den Durchsuchungsbeschluss dagegen nicht
beschwert. Angeordnet ist lediglich eine Durchsuchung der von der „D. GmbH“
genutzten Geschäftsräume. Eine gegebenenfalls über diese Räume hinausgehende
Durchsuchung von Geschäftsräumen des Beschwerdeführers zu 4. ist nicht von dem
Durchsuchungsbeschluss gedeckt. Gegen eine Durchsuchung seiner Kanzleiräume
könnte er sich im Rahmen eines Antrags nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog gegen
die Art und Weise der Durchsuchung wenden.
2. Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG
erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen
grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen
wird (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Dieser Schutz
erstreckt sich auch auf geschäftlich genutzte Räume, die nicht allgemein zugänglich
sind (vgl. BVerfGE 42, 212 <219>; 96, 44 <51>; BVerfGK 15, 225 <240>).
Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des
Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die
Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält (vgl. BVerfGE
103, 142 <151>). Diesen trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht,
durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des
Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte
messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>; 103, 142 <151>).
Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der
äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme
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durchzuführen ist (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>). Der Richter muss die aufzuklärende
Straftat oder Ordnungswidrigkeit, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie
es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>).
Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die
Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen
seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42,
212 <221>; 103, 142 <151 f.>). Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch
dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu
gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220>). Der Schutz der Privatsphäre,
die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen
Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der
Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl.
BVerfGE 42, 212 <220>).
Diesen Anforderungen wird der Durchsuchungsbeschluss nicht gerecht.
Der Durchsuchungsbeschluss ist hinsichtlich der Anordnung, die Geschäftsräume
der „D. GmbH, A.-str., M.“ zu durchsuchen, unbestimmt. Ein Unternehmen mit der
ausschließlichen Firma „D. GmbH“ nutzt unter der angegebenen Adresse keine
Räumlichkeiten. Hinsichtlich der Unternehmen, die Büros in der A.-str. unterhalten
und deren Firmenbezeichnung aus den Worten „D. GmbH“ mit einem daran
anknüpfenden Zusatz besteht, ist dem Durchsuchungsbeschluss nicht zu entnehmen,
welches dieser Unternehmen gemeint ist. Eine Bestimmung der Gesellschaft, deren
Räumlichkeiten durchsucht werden sollen, ist auch anhand der weiteren Angaben in
dem Beschluss nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts reicht es nicht,
dass sich in den Ermittlungsakten eine Vollmacht der Unternehmensgruppe befindet,
die beschuldigt wird, Steuern hinterzogen zu haben, aus der sich ergibt, welche
Gesellschaft mit der Wahrnehmung der steuerlichen Beratung beauftragt war. Denn
der Durchsuchungsbeschluss muss aus sich heraus verständlich und hinreichend
bestimmt sein. Eine solche Bestimmtheit ergibt sich auch nicht aus der Tatsache,
dass der Tatverdacht sich aus einer steuerlichen Beratung ergibt, da sowohl
Rechtsanwälte als auch Steuerberater zur steuerlichen Beratung befugt sind.
Auf das Vorliegen der weiteren gerügten Verfassungsverstöße kommt es nicht an.
3. Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal ist im tenorierten Umfang aufzuheben
und die Sache insoweit an das Landgericht Wuppertal zurückzuverweisen (§ 95
Abs. 2 BVerfGG).
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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG,
die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf §§ 22
Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Huber
Müller
Maidowski