Urteil des BVerfG vom 12.04.2000

verfassungsbeschwerde, ausweisung, rechtsschutz, erlass

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Karl Heinz Becker und Koll.,
Pillenreuther Straße 14, Nürnberg -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 440/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des türkischen Staatsangehörigen A...
gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2000
- 24 ZS 00.10 -,
b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15.
Dezember 1999 - RO 2 S 99.2397 -,
c) den Bescheid des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. vom 19. Oktober 1999 -
25-111262-ah -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Richter Sommer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 12. April 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer, ein 1962 geborener und seit 1978 in Deutschland lebender
türkischer Staatsangehöriger, ist seit 1983 mit einer seit Ende 1999 eingebürgerten, vormals
türkischen Staatsangehörigen verheiratet; 1984 wurde die gemeinsame Tochter, eine
türkische Staatsangehörige, geboren. Der Beschwerdeführer ist unter Anordnung des
Sofortvollzuges aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. Anlass war
seine im Februar 1999 erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei
Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Amphetaminen) in
sieben Fällen. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen die ausländerrechtliche
Verfügung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf einstweiligen
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Rechtsschutz abgelehnt worden ist, sowie gegen den den Beschwerdezulassungsantrag
ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Er rügt die Verletzung von Art. 6 Abs.
1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die
Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde
kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
<25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Anordnung des Sofortvollzuges der Ausweisung und die Versagung einstweiligen
Rechtsschutzes dagegen stellt keine Verletzung des durch Art. 19 Abs. 4 GG
gewährleisteten Anspruchs des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz gegen die
drohende Aufenthaltsbeendigung dar. Eine Verletzung des Art. 6 GG ist ebenfalls nicht
erkennbar.
1. Dass die Ausländerbehörde und Gerichte im vorliegenden Fall einen atypischen, ein
Absehen von der Regelausweisung (§ 47 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 und 4, Abs. 1 Satz 2 AuslG) rechtfertigenden Ausnahmefall verneint haben, ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 48 Abs.
1 Satz 2 AuslG haben sie sich ausführlich und die zahlreichen Einwendungen des
Beschwerdeführers dezidiert würdigend mit den besonderen Umständen der vom
Beschwerdeführer begangenen Betäubungsmittelstraftaten - dem wiederholten und über
einen längeren Zeitraum betriebenen Handel mit Rauschgift in insgesamt nicht unbeachtlicher
Menge - auseinander gesetzt und die wirtschaftliche, familiäre und persönliche Situation des
Beschwerdeführers und seiner Familie berücksichtigt. Die Ausländerbehörde und die
Fachgerichte haben dabei nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie den Fall gleichwohl nicht für
derart atypisch erachten, dass das Vorliegen eines Ausnahmefalls anzunehmen ist. Es ist
nicht konkret dargelegt worden, inwieweit die dabei angestellten generalpräventiven
Erwägungen für sich genommen oder mit Blick auf § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG einer
verfassungsrechtlich erheblichen Beanstandung unterliegen sollen. Demgegenüber verkennt
der Beschwerdeführer die Bedeutung und Auswirkung des den Schutz des Ausländers
zurückdrängenden § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG, misst dem von ihm selbstverantwortlich über
einen längeren Zeitraum begangenen Drogenhandel eine andere Wertigkeit bei und wendet
sich damit sowie im Übrigen lediglich gegen die Würdigung der fachbehördlichen bzw. -
gerichtlichen Entscheidungen.
2. Einen Verstoß der sofort vollziehbaren Ausweisung gegen Art. 6 GG oder den
rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Beschwerdeführer ebenfalls
nicht dargetan. Die Existenz eines ehelichen Kindes aus einer mit einer deutschen
Staatsangehörigen geführten Ehe kann nicht grundsätzlich den ausländischen Elternteil vor
einer Ausweisung bewahren, auch wenn beide Aspekte zum Schutz davor beitragen (
BVerfGE 51, 386 <398>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August
1999 - 2 BvR 1523/99 -, ). Die angegriffenen Entscheidungen haben
die familiären, persönlichen und auch wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
berücksichtigt. Diese Erwägungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken, zumal der
besonderen familiären Situation auch durch eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung
(§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG) Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 51, 386 <398 f.>).
Besondere Umstände der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers, die darüber
hinaus einen Sofortvollzug der Ausweisung unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten,
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sind nicht vorgetragen worden.
Eine andere Beurteilung gebieten auch nicht die von dem Beschwerdeführer angeführten
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (etwa EGMR vom 26.
September 1997, InfAuslR 97, S. 430). Diese haben die Feststellung der
Unverhältnismäßkeit von Abschiebemaßnahmen entscheidend damit begründet, dass
abgesehen von der Staatsangehörigkeit keinerlei andere Beziehungen des Ausländers mehr
zu seinem Heimatland bestanden haben. Daran fehlt es vorliegend, wie es das
Verwaltungsgericht mit Blick auf die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen
des Beschwerdeführers auch zu seinem Heimatland zutreffend dargestellt hat.
Die Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention als solcher kann
zudem nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (vgl. BVerfGE 74, 102 <128>,
stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Osterloh
Di Fabio