Urteil des BVerfG vom 14.06.2011

verfassungsbeschwerde, auktion, zustandekommen, versteigerung

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Volke 2.0,
An der Wethmarheide 34, 44536 Lünen -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 431/09 -
In dem Verfahren
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die Verfassungsbeschwerde
des K...
gegen das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Lünen vom 9. Juli
2008 - 8 C 118/08 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 14. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Zustandekommen eines Kaufvertrages über
einen Verbandskasten bei einer Internetauktion. Sie wird nicht zur Entscheidung
angenommen, da sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch ihre Annahme zum
Schutz von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Der Beschwerdeführer erleidet durch die Nichtannahme keinen schweren Nachteil
im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Allerdings kann die Annahme einer
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung unabhängig von einem dem
Beschwerdeführer im Fall der Nichtannahme drohenden schweren Nachteil allein
deshalb zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt sein,
weil ein Grundrecht unter krassem Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze
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verletzt wurde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25> ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 9. November 2010 - 2 BvR 2553/09 -, juris). Diese
Voraussetzung ist jedoch hier nicht erfüllt.
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein Gehörsverstoß darin,
dass das Amtsgericht sich mit Rechtsprechung, auf die der Beschwerdeführer
ausdrücklich hingewiesen hatte, nicht auseinandergesetzt hat. Denn die Hinweise
d e s Beschwerdeführers, zu denen er Gerichtsentscheidungen angeführt hatte,
betrafen allein die Frage, ob der Verkäufer des Verbandskastens berechtigt oder
wegen eines abgegebenen verbindlichen Angebots nicht mehr berechtigt war, die
begonnene Auktion abzubrechen. Auf diese Frage kam es jedoch nach dem
Rechtsstandpunkt des Amtsgerichts nicht an. Das Amtsgericht ging erkennbar von
der Anwendbarkeit des § 156 BGB aus, dem zufolge es für das Zustandekommen des
Kaufvertrages bei einer Versteigerung entscheidend auf die Erteilung des Zuschlages
ankommt. An diesem Rechtsstandpunkt gingen die im Verfahren gegebenen und mit
der Anhörungsrüge wiederholten Hinweise des Beschwerdeführers vorbei.
Lässt das Gericht, wie im vorliegenden Fall, einen Vortrag unberücksichtigt, weil es
nach seinem Rechtsstandpunkt auf diesen Vortrag nicht ankommt, so liegt darin kein
Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.> ; BVerfGK 13, 400 <403>, m.w.N.). Das
gilt unabhängig davon, ob der Rechtsstandpunkt, den das Gericht seiner Beurteilung
der Entscheidungserheblichkeit zugrundelegt, richtig oder falsch ist.
Danach ist bereits zweifelhaft, ob die vom Beschwerdeführer erhobene
Anhörungsrüge geeignet war, die Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
gegen den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts offenzuhalten (vgl. BVerfGK 7,
115 <116>).
Unabhängig davon begründet der Umstand, dass das Amtsgericht abweichend von
der herrschenden Auffassung entschieden und sich dabei nicht einmal mit
einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, unter den
hier gegebenen Bedingungen noch keinen derart krassen Verstoß gegen
Grundrechte des Beschwerdeführers, dass aus diesem Grund die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ungeachtet des Nichtvorliegens eines Gehörsverstoßes und
ungeachtet der Geringfügigkeit des in Rede stehenden Nachteils angezeigt wäre.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die allgemein übliche, auch vom
Beschwerdeführer selbst verwendete Bezeichnung von Erwerbsvorgängen der hier in
Rede stehenden Art als „Auktion“ den Eindruck erwecken konnte, an der
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Anwendbarkeit des für Versteigerungen geltenden § 156 BGB könne kein zu
weiterem Klärungsaufwand Anlass gebender Zweifel bestehen.
2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Gericht nach schriftlichem
Anerkenntnis des Verkäufers durch Anerkenntnisurteil hätte entscheiden müssen, ist
für das Vorliegen eines Grundrechtsverstoßes nichts ersichtlich.
Der Schriftsatz, in dem der Beschwerdeführer ein Anerkenntnis seitens des
Verkäufers sieht, ist widersprüchlich, da die in dem Schreiben unter „Punkt 1“
abgegebene Erklärung - die bei isolierter Betrachtung als Anerkenntnis zu deuten
nahe läge -, durch die Erklärung unter „Punkt 3“ konterkariert wird. Angesichts dieser
Unklarheit ist es nicht zu beanstanden, dass das Gericht nicht aufgrund der
Erklärungen in dem Schreiben ein Anerkenntnisurteil gefällt hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber