Urteil des BVerfG vom 04.06.2002

verfassungsbeschwerde, strafzumessung, strafurteil, haftstrafe

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 426/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...
gegen a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 1. März 2002 - 1
Ws 33/02 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2002 - 605 StVK
1205/01 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 4. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein
Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie
hat keine Aussicht auf Erfolg.
a) Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht haben maßgeblich darauf abgestellt,
dass bereits im Rechtshilfeverfahren mit der Exequaturentscheidung des Hanseatischen
Oberlandesgericht vom 22. August 2000 über den Anrechnungsmaßstab rechtskräftig
entschieden worden sei. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner
Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Ferner hat er die Exequaturentscheidung weder
vorgelegt noch deren Inhalt mitgeteilt. Damit genügt sein Vortrag nicht den
Darlegungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.
b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, eine gleichheitswidrige Benachteiligung liege darin,
dass ein wegen desselben Tatgeschehens in Deutschland Verurteilter die auf einem
deutschen Haftbefehl beruhende Auslieferungshaft im Verhältnis 2:1 angerechnet bekommen
habe, zeigt die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf. Die
Anrechnung einer ausländischen Haftstrafe nach § 54 Abs. 4 IRG ist mit der Anrechnung
ausländischer Freiheitsentziehungen im Rahmen der Strafzumessung durch ein deutsches
Gericht gemäß § 51 StGB nicht vergleichbar. Die Vollstreckungshilfe nach §§ 48 ff. IRG lässt
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das ausländische Strafurteil in den Grenzen des § 54 Abs. 1 IRG unangetastet. Eine erneute
Strafzumessung am Maßstab des deutschen Rechts findet nicht statt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff