Urteil des BVerfG vom 07.02.2001

verfassungsbeschwerde, überprüfung, einwendung, bekanntmachung

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Enge,
Beuditzstraße 1, 06667 Weißenfels -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 418/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau M...
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 22. Dezember 1999 - 59 IK
61/99 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 7. Februar 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine
Aussicht auf Erfolg hat.
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs greift nicht durch.
Das Amtsgericht hat sich sowohl in seinem Beschluss vom 22. Dezember 1999 als
auch in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 1. März 2000 mit dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin auseinander gesetzt und damit deutlich zu erkennen gegeben, dass es
ihre
Ausführungen
zur
Kenntnis genommen und erwogen hat. Den vom
Bundesverfassungsgericht zur Berücksichtigung von Parteivorbringen entwickelten
Anforderungen (vgl. BVerfGE 69, 145 <148> stRspr) ist damit Genüge getan.
Im Ergebnis stellt sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin damit als bloße Einwendung
gegen die Anwendung des § 305 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 InsO durch das Amtsgericht
dar. Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts aber ist grundsätzlich Sache der
Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass es nicht
dazu berufen ist, die rechtskräftige Entscheidung eines Fachgerichts einer allgemeinen
inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen ( BVerfGE 1, 418 <420>; 2 , 336 <339>; 3 , 213
<219>; 5, 13 <15>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Mellinghoff