Urteil des BVerfG vom 12.05.1999

verfassungsbeschwerde, aserbaidschan, abschiebung, billigkeit

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus Piening, Kleine
Johannisstraße 6, Hamburg -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 415/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...
gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg
vom 1. Februar 1999 - 17 VG 117/99 -
und Antrag auf Auslagenerstattung im Verfahren gemäß § 32 BVerfGG
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473)
am 12. Mai 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die ihm entstandenen
notwendigen Auslagen für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu
erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist - jedenfalls - durch die Zusicherung der Ausländerbehörde
der Freien und Hansestadt Hamburg, den Beschwerdeführer nicht nach Aserbaidschan
abzuschieben, unzulässig geworden. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer
Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts über die fachgerichtliche Versagung
einstweiligen Rechtsschutzes ist damit entfallen (vgl. BVerfGE 33, 247 <253>; 8 5 , 109
<113>). Die Frage, ob die angegriffene Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg
unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die Anforderungen an das Bestehen eines
Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO überspannt hat, bedarf daher keiner
Klärung.
Nach der Erledigungserklärung im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
entspricht der Billigkeit, dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die insoweit
beantragte Erstattung seiner notwendigen Auslagen zu gewähren. Das Abstandnehmen der
Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg von einer Abschiebung nach
Aserbaidschan, ohne daß eine hierfür maßgebliche nachträgliche Änderung der Sach- oder
Rechtslage ersichtlich ist, erlaubt die Annahme, die Behörde habe das Begehren des
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Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Osterloh