Urteil des BVerfG vom 10.03.2016
Verfassungsbeschwerde unzulässig aufgrund fehlender Grundrechtsverletzung und materieller Subsidiarität
1
2
3
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 408/16 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G…
gegen
den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21.
Januar 2016 - 1 Ws 363/15 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. März 2016 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
Die  Verfassungsbeschwerde  ist  nicht  zur  Entscheidung  anzunehmen  (§  93a  Abs.  2
BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im
Sinne  des  §  90  Abs.  1  BVerfGG  inhaltlich  nachvollziehbar  nicht  erkennen.  Aus  der
Verfassungsbeschwerde  geht  nicht  hervor,  weshalb  der  Beschluss  des  Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Januar 2016, mit dem der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung  nach  §  172  Abs.  2  StPO  als  unzulässig  verworfen  wurde,  den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen soll.
Zudem  wird  die  Verfassungsbeschwerde  dem  Grundsatz  der  Subsidiarität  der
Verfassungsbeschwerde  nicht  gerecht  (§  90  Abs.  2  BVerfGG).  In  materieller  Hinsicht
verlangt  der  Grundsatz  der  Subsidiarität,  dass  ein  Beschwerdeführer  neben  dem  formalen
Durchlaufen des Rechtswegs im fachgerichtlichen Verfahren alle zumutbaren prozessualen
Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht
zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 163 <171>; 110, 1 <12>; BVerfGK 2, 165
<170>;  7,  258  <259>;  stRspr).  Vorliegend  hat  der  Beschwerdeführer  trotz  eines
4
5
entsprechenden Hinweises des Oberlandesgerichts darauf verzichtet, die Formvorschrift des
§  172  Abs.  3  Satz  2  Halbsatz  1  StPO  einzuhalten.  Damit  hat  er  die  Verwerfung  seines
Antrags als unzulässig bewusst in Kauf genommen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber
Müller
Maidowski