Urteil des BVerfG vom 10.03.2016

Verfassungsbeschwerde unzulässig aufgrund fehlender Grundrechtsverletzung und materieller Subsidiarität

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 408/16 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G…
gegen
den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21.
Januar 2016 - 1 Ws 363/15 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. März 2016 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2
BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im
Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Aus der
Verfassungsbeschwerde geht nicht hervor, weshalb der Beschluss des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Januar 2016, mit dem der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen wurde, den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen soll.
Zudem wird die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). In materieller Hinsicht
verlangt der Grundsatz der Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer neben dem formalen
Durchlaufen des Rechtswegs im fachgerichtlichen Verfahren alle zumutbaren prozessualen
Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht
zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 163 <171>; 110, 1 <12>; BVerfGK 2, 165
<170>; 7, 258 <259>; stRspr). Vorliegend hat der Beschwerdeführer trotz eines
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entsprechenden Hinweises des Oberlandesgerichts darauf verzichtet, die Formvorschrift des
§ 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO einzuhalten. Damit hat er die Verwerfung seines
Antrags als unzulässig bewusst in Kauf genommen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber
Müller
Maidowski