Urteil des BVerfG vom 21.08.2001

verfassungsbeschwerde, rechtsschutz, aufschiebende wirkung, öffentliche gewalt

1
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 406/00 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...
gegen 1. die verzögerliche Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe im Verfahren 2
StVK 60/00,
2. die verzögerliche Weiterleitung eines Eilantrags im Verfahren 2 StVK 60/00 des
Landgerichts Karlsruhe durch die Justizvollzugsanstalt Bruchsal
und Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 21. August 2001 einstimmig beschlossen:
1. Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes ist dadurch verletzt, dass die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe im Verfahren 2 StVK 60/00
über den am 29. Februar 2000 eingegangenen Eilantrag des Beschwerdeführers
gemäß § 114 Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erst mit Beschluss vom 7.
März 2000 entschieden hat.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.
3. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen zur Hälfte zu erstatten.
4. Soweit der Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird, erledigt sich der Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; im
Übrigen wird er zurückgewiesen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19
Abs. 4 GG) bei Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug.
2
3
4
5
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe mit anschließender
Sicherungsverwahrung
in einer
Vollzugsanstalt
in
Baden-Württemberg.
Die
Justizvollzugsanstalt verhängte am 25. Februar 2000 gegen den Beschwerdeführer gemäß
§ 103 Abs. 1 Nr. 8 und 9 StVollzG zehn Tage Arrest und für diese Zeit die Beschränkung des
Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt. Die Disziplinarmaßnahmen wurden ab
Montag, dem 28. Februar 2000 vollzogen. An diesem Morgen übergab der Beschwerdeführer
der Vollzugsanstalt in einem Briefumschlag mit der Aufschrift "Eilt sehr, sofort auf den
Richtertisch, Eilantrag" einen bereits am 25. Februar 2000 verfassten Antrag auf vorläufige
Außervollzugsetzung der Maßnahmen gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG. Diesen leitete
die Vollzugsanstalt noch am selben Tage mit der Post an das Landgericht weiter, wo er am
29. Februar 2000 einging. Am 6. März 2000 setzte die Vollzugsanstalt den Arrest zur
Bewährung aus. Dies teilte sie am 7. März 2000 telefonisch dem Gericht mit. Durch
Beschluss vom selben Tag lehnte die Strafvollstreckungskammer den Eilantrag ab, weil im
Hinblick auf die Aussetzung des Arrests zur Bewährung keine Gefahr mehr bestehe, dass
d i e Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werde.
II.
Mit seiner am 3. März 2000 erhobenen, am 4. März 2000 eingegangenen und am 13. sowie
14. März 2000 ergänzend begründeten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung seines Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4
GG). Die Justizvollzugsanstalt habe seinen Eilantrag zu spät weiter geleitet. Angesichts der
besonderen Eilbedürftigkeit hätte es einer Übermittlung mittels Telefax bedurft. Das
Landgericht habe seinen Antrag mehrere Tage unbearbeitet liegen lassen und damit seinen
Anspruch auf effektiven Rechtsschutz endgültig vereitelt.
III.
Das Justizministerium Baden-Württemberg hat namens der baden-württembergischen
Landesregierung von einer Stellungnahme abgesehen.
IV.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit der
Beschwerdeführer behauptet, durch eine verzögerliche Weiterleitung seines Antrags auf
einstweiligen Rechtsschutz durch die Vollzugsanstalt in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG
verletzt zu sein. Sein Vortrag genügt insoweit nicht den sich aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen. Der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt
neben der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG),
dass der Beschwerdeführer alle bestehenden Möglichkeiten nutzt, um die behauptete
Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 96 <127>
m.w.N.). Dass und in welcher Weise dies geschehen ist, gehört zum notwendigen Vortrag im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren. Daran fehlt es. Der Beschwerdeführer hat weder
vorgetragen, dass und gegebenenfalls weshalb es ihm nicht möglich war, seinen am 25.
Februar 2000 geschriebenen Eilantrag noch an demselben oder am folgenden Tag auf den
Postweg zu bringen, noch lässt sich seinem Vortrag entnehmen, dass er bei Abgabe seines
Eilantrags am Montag, den 28. Februar 2000, wegen einer besonderen Dringlichkeit
ausdrücklich um eine - nur in besonderen Ausnahmefällen gebotene - Übersendung per
Telefax gebeten habe. Eine Vollzugsanstalt genügt im Übrigen in der Regel dem
Beschleunigungsgebot, wenn sie einen als eilbedürftig gekennzeichneten Brief noch am
6
7
8
9
10
selben Tag zur Weiterbeförderung der Post übergibt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30.
April 1993 - 2 BvR 1605/92 -, NStZ 1993, S. 507, 508).
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Behandlung des Eilantrags durch die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts richtet, nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts
auf effektiven Rechtsschutz angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie ist zur
Sachentscheidung berufen, da die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich
begründet
ist.
Die
maßgeblichen
verfassungsrechtlichen
Fragen hat
das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§§ 93b Satz 1, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
a) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig. Die Disziplinarmaßnahmen, gegen die
d e r Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz begehrt hat, sind zwar inzwischen
vollstreckt, und das Landgericht hat im Eilverfahren nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG
zwischenzeitlich auch eine Entscheidung getroffen. Das Bundesverfassungsgericht geht
aber in Fällen besonders tief greifender und folgenschwerer Grundrechtsverstöße vom
Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Verfassungsbeschwerde trotz
Erledigung aus, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine
Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang
eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen kann, da der
Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers ansonsten in unzumutbarer Weise verkürzt
würde (vgl. BVerfGE 34, 165 <180>; 41, 29 <43>; 49, 24 <51 f.>; 81, 138 <140>). Ein solcher
Fall liegt bei einem Arrest, der nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen
verhängt werden darf (vgl. § 103 Abs. 2 StVollzG), in der Regel vor, denn die mit dieser
Sanktion verbundene Freiheitsbeschränkung bedeutet einen tief greifenden und
schwerwiegenden Grundrechtseingriff (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1993 - 2 BvR
1605/92 -, NJW 1994, S. 3087).
b) Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde auch offensichtlich begründet im Sinne von
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Durch die verzögerliche Bearbeitung des Eilantrags durch das
Landgericht ist der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur formal und theoretisch die Möglichkeit, gegen
Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem
Bürger einen Anspruch auf tatsächlich wirksamen gerichtlichen Schutz. Daraus folgt, dass
der gerichtliche Rechtsschutz so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeten
Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei richterlicher
Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl.
BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>; stRspr). Zwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die
aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin ( BVerfGE 65, 1 <70>).
Jedoch muss sichergestellt sein, dass der Betroffene umgehend eine gerichtliche
Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse
an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der
Vollziehung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt ( BVerfGE
37, 150 <153>; 35, 382 <402>; 67, 43 <58 f.>).
Für die Gerichte ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen
Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275
<284>). Dabei darf sich der Rechtsschutz nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines
Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht durch ein mit zureichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht
11
12
13
14
führen ( BVerfGE 40, 272 <275>; 61, 82 <111>; 67, 43 <58>). Wirksamer Rechtsschutz
bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer
eines Verfahrens ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (
BVerfGE 55, 349 <369>; 60, 253 <269 f.>). Bei nicht mehr rückgängig zu machenden, sofort
vollziehbaren Disziplinarmaßnahmen wird der Richter unverzüglich eine Entscheidung
darüber zu treffen haben, ob die Maßnahme auszusetzen ist oder nicht. In besonders
gelagerten Fällen der Eilbedürftigkeit wird er auch eine vorläufige Aussetzung der
Disziplinarmaßnahme in Betracht zu ziehen haben, ohne eine Äußerung der
Justizvollzugsanstalt erst abzuwarten, zumal er seine Entscheidung jederzeit ändern kann
(§ 114 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 StVollzG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1993 - 2
BvR 1605/92 -, NStZ 1993, S. 507, 508).
bb) Gemessen an diesem Maßstab, verletzt die Behandlung des Eilantrags durch die
Strafvollstreckungskammer den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4
GG. Sie ließ, obgleich seit dem 28. Februar 2000 zwei ganz erhebliche
Disziplinarmaßnahmen - der Arrest und die Beschränkung des Verkehrs mit Personen
außerhalb der Anstalt - gleichzeitig vollzogen wurden, den am 29. Februar 2000
eingegangenen Eilantrag eine Woche lang unbearbeitet, bis sich dessen Eilbedürftigkeit
infolge Aussetzung der Disziplinarmaßnahmen zur Bewährung durch die Vollzugsanstalt von
selbst erledigt hatte. Mit dieser Sachbehandlung verkennt das Gericht die Bedeutung des
Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz.
c) Für die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses ist kein Raum (vgl. BVerfGE 6,
386 <388 f.>; 50, 234 <243>); die Disziplinarmaßnahme ist bereits vollzogen, und der
Beschluss des Landgerichts kann für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Wirkungen
mehr zeitigen.
V.
Weil die Verfassungsbeschwerde nur teilweise erfolgreich war, sind dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen nur zur Hälfte zu erstatten (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Insoweit
erledigt sich zugleich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>). Im Übrigen war er
mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen (§ 114 ZPO analog).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Mellinghoff