Urteil des BVerfG vom 14.05.2001

rechtliches gehör, faires verfahren, verfassungsbeschwerde, strafrichter

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 404/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R...
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Januar 2001 - Ss
420/00 (I 2) -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 14. Mai 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine
Aussicht auf Erfolg hat.
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht habe sein rechtliches Gehör
verletzt, indem es die - seiner Auffassung nach - willkürliche Fehlbehandlung von
Befangenheitsanträgen gegen den erstinstanzlich zuständigen Strafrichter und die
Vorenthaltung von Informationen nicht berücksichtigt habe, ist jedenfalls unbegründet.
Die Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zeigen, dass das
Oberlandesgericht die verfahrensrechtliche Bedeutung der vom Beschwerdeführer
erstinstanzlich gestellten Befangenheitsanträge erwogen hat. Das Oberlandesgericht hat
auch nicht die grundrechtliche Tragweite des gegen den Amtsrichter erhobenen
Befangenheitsvorwurfs verkannt, indem es das Ausbleiben des Beschwerdeführers im
Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht vom 9. Juli 1999 als unentschuldigt ansah.
Z w ar wäre der Beschwerdeführer durch die Entscheidung eines wegen Befangenheit
ausgeschlossenen Richters in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt worden ( BVerfGE 30, 165 <167>; 63, 77 <79>). Dieser Umstand konnte jedoch nicht
sein Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht im Sinne des § 412 Satz
1 StPO entschuldigen. Weder entfiel durch die wiederholten Befangenheitsanträge gegen den
Strafrichter die Verpflichtung des Beschwerdeführers, zur Hauptverhandlung zu erscheinen
oder sich zumindest durch einen Verteidiger vertreten zu lassen. Noch durfte er von einer
Terminsaufhebung infolge der Befangenheitsanträge ausgehen. Er konnte - wie das
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Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht damit rechnen, sein in dem
Schreiben vom 3. Juli 1999 sinngemäß enthaltener Vertagungsantrag werde noch rechtzeitig
zu seiner Kenntnis beschieden werden. Vielmehr war dem Beschwerdeführer eine kurze
telefonische Nachfrage beim Gericht auch unter Berücksichtigung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör und ein rechtsstaatlich faires Verfahren zumutbar (vgl. OLG Karlsruhe,
NStE Nr. 18 zu § 329 StPO). Seine verfahrensrechtlichen Rügen hätte er im
Hauptverhandlungstermin und erforderlichenfalls mit den Rechtsmitteln der Berufung und
Revision geltend machen können.
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 2
BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Mellinghoff