Urteil des BVerfG vom 21.03.2001

verfassungsbeschwerde, rüge, haftentlassung, fragerecht

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 403/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar
2001 - 2 Ss 163/00 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August
2000 - 2 Ss 163/00 -,
c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2000 -
3 Ws 552/00 -,
d) das Urteil des Landgerichts Gießen vom 7. Februar 2000 - 3 Ns 106 Js
12317/99 -,
e) das Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 12. Oktober 1999 - 43a Ds - 106 Js
12317/99 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 21. März 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Annahmevoraussetzungen
des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Damit erledigt sich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe durch Aufhebung der auf § 140
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Abs. 1 Nr. 5 StPO gestützten Pflichtverteidigerbestellung Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, ist
unbegründet. Die durch die unmittelbar bevorstehende und tatsächlich am 25. November
1999 erfolgte Haftentlassung des Beschwerdeführers veranlasste Entscheidung des
Gerichts findet ihre Stütze in § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO. Zutreffend hat das Landgericht
angenommen, dass die mit der Inhaftierung einhergehende Einschränkung der
Verteidigungsmöglichkeiten, der durch die Pflichtverteidigerbestellung entgegengewirkt
werden soll, durch die Haftentlassung des Beschwerdeführers mehrere Wochen vor der auf
7. Februar 2000 terminierten Berufungshauptverhandlung weggefallen ist. Auch die weitere
Entscheidung des Landgerichts, dem Beschwerdeführer entgegen seinem Antrag auch nach
§ 140 Abs. 2 StPO keinen Pflichtverteidiger beizuordnen, verstößt weder gegen das
Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch verletzt sie den Beschwerdeführer in seinem
Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Strafverfahren. Der knapp begründeten
Entscheidung
des
Landgerichts
lässt
sich
entnehmen,
dass
es eine
Pflichtverteidigerbestellung weder wegen der Schwere der Tat noch wegen der Schwierigkeit
der Sach- und Rechtslage oder wegen der mangelnden Fähigkeit des Beschwerdeführers,
sich selbst zu verteidigen, als erforderlich ansah. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar kann
im Einzelfall - über den Wortlaut des § 140 Abs. 2 StPO hinaus - eine
Pflichtverteidigerbestellung für einen - wie hier - von Sozialhilfe lebenden Angeklagten "in
schwerwiegenden Fällen" von Verfassungs wegen geboten sein ( BVerfGE 39, 238 <243>).
Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer war erstinstanzlich zu einer
Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Bewährung verurteilt worden; eine Erhöhung dieser
Strafe drohte aufgrund des ausschließlich durch ihn eingelegten Rechtsmittels der Berufung
nicht.
Die Sach- und Rechtslage war einfach. Also lag eine Pflichtverteidigerbestellung über den
Wortlaut des § 140 Abs. 2 StPO hinaus fern, so dass es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist, dass das Landgericht diese Möglichkeit nicht ausdrücklich erörtert hat.
2. Die Rüge, das Landgericht habe durch Unterlassen von Maßnahmen, die
Hauptbelastungszeugin M. zur Beantwortung weiterer Fragen des Angeklagten anzuhalten,
das aus dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 6 Abs. 3 d) MRK herzuleitende Fragerecht des
Beschwerdeführers verletzt, ist mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, über die in
diesem Zusammenhang getroffenen Anordnungen des Vorsitzenden eine Entscheidung des
Gerichts herbeizuführen (§ 238 Abs. 2 StPO) und im Revisionsverfahren eine entsprechende
Verfahrensrüge zu erheben.
3. Die Rüge des Beschwerdeführers, durch die ablehnende Entscheidung des Landgerichts
vom 17. März 2000, ihm Ablichtungen der von ihm eingesehenen Sitzungsniederschrift des
Berufungsrichters anzufertigen, und durch die seine Beschwerde als unbegründet
verwerfende Entscheidung des Oberlandesgerichts in seinem Anspruch auf ein faires
rechtsstaatliches Verfahren verletzt zu sein, ist unbegründet. Die von einem erkennenden
Richter zur Gedächtnisunterstützung gefertigten Notizen sind auch dann, wenn sie
versehentlich mit den Akten in den Geschäftsgang gelangt sind, kein Bestandteil der Akten,
auf die sich das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten erstrecken könnte (vgl. Karlsruher
Kommentar - Laufhütte, § 147 Rn. 4 a. E.; Pfeiffer, § 147 Rn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner,
§ 147 Rn. 13; weiter Heidelberger Kommentar - Julius, § 147 Rn. 6 im Anschluss an
Karlsruhe NStZ 1982, S. 299, für gerichtsinterne Aufzeichnungen, die bewusst zu den Akten
genommen worden sind).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Mellinghoff