Urteil des BVerfG vom 01.04.1999

verfassungsbeschwerde, abschiebungshaft, verwaltungsgerichtsbarkeit, kontrolle

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 400/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des iranischen Staatsangehörigen F...,
gegen a) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts
vom 8. Februar 1999 - 3Z BR 47/99 -,
b) den Beschluß des Landgerichts Bayreuth
vom 12. Januar 1999 - 4 T 206/98 -,
c) den Beschluß des Amtsgerichts Bayreuth
vom 1. Dezember 1998 - XIV B 0109/98 -
und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 1. April 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht annahmegeeignet, da sie mangels Zulässigkeit keine
Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend begründet worden (vgl. §§ 23 Abs. 1 Satz
2, 1. Halbsatz , 92 BVerfGG; BVerfGE 6, 132 <134>; 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>).
Insbesondere sind für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentliche und unverzichtbare
Unterlagen - Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 12. Januar 1999,
Rechtsmittelbegründungsschriftsätze - weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach
wiedergegeben worden (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; vgl. auch BVerfGE 88, 40 <45>).
Ferner hat der Beschwerdeführer nicht für jede der angegriffenen Entscheidungen
vorgetragen, weshalb sie jeweils die Verfassung mißachten sollen, obwohl dies erforderlich
ist, wenn - wie hier - Gerichtsentscheidungen mehrerer Instanzen Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde sind (vgl. BVerfGE 82, 43 <49> ; 83, 82 <83 f.>).
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Der geltend gemachte Verfassungsverstoß ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar
dargelegt; die Verletzung von Grundrechten erscheint danach nicht als möglich (vgl.
BVerfGE 6, 132 <134>; 9 , 109 <114 f.>; 81, 347 <355>; 82, 286 <296>; stRspr): Der
Haftrichter hat im Abschiebungshaftverfahren nicht zu prüfen, ob die Ausländerbehörde die
Abschiebung zu Recht betreibt, denn die Tätigkeit der Ausländerbehörde bzw. des
Bundes am tes unterliegt insoweit grundsätzlich allein der Kontrolle durch die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BGHZ 78, 145 <147>; 98, 109 <112>; BVerwGE 62, 325
<328>; KG, Beschluß vom 5. September 1996 - 25 W 5316/96 -, NVwZ 1997, S. 516). Da die
Haftgerichte insoweit nicht prüfen durften, ob die Ausländerbehörde die Abschiebung zu
Recht betreibt, kann die vom Beschwerdeführer behauptete Grundrechtsverletzung infolge
der von ihm befürchteten Verfolgung in seinem Heimatland nicht durch die hier angegriffenen
gerichtlichen Entscheidungen über die Verlängerung der Abschiebungshaft bewirkt worden
sein. Eigenständige Grundrechtsverletzungen durch die Anordnung und Verlängerung der
Abschiebungshaft als solcher (§ 57 AuslG) legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Osterloh