Urteil des BVerfG vom 26.02.2016

Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die zwangsweise Räumung eines Einfamilienhauses

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- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Benjamin Mann,
Leerbachstraße 54, 60322 Frankfurt am Main -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 399/16 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B…,
vertreten durch seine Betreuerin Frau B…,
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 5. Februar 2016 - 5 T 693/15
-,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 6. November 2015
- 8 IN 374/14 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Hermanns,
König
und den Richter Maidowski
gemäß § 32 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. Februar 2016 einstimmig beschlossen:
Die Räumungsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des
Insolvenzeröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 2. Juni
2015 - 8 IN 374/14 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
G r ü n d e :
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen
Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten
ist.
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Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben
die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen
Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die
Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige
Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).
2. Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch
offensichtlich unbegründet. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist deshalb nach
Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten des
Beschwerdeführers aus.
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später
aber als begründet, würde die zwangsweise Räumung des Einfamilienhauses des
Beschwerdeführers nach der Ankündigung der Gerichtsvollzieherin vom 4. Februar 2016 am
Montag, dem 29. Februar 2016, durchgeführt. Dadurch könnten für den Beschwerdeführer,
der nach dem Gutachten der Sachverständigen K … vom 19. Januar 2016 aufgrund einer
bestehenden Multimorbidität deutlich beeinträchtigt ist und in erheblichem Umfang
pflegerischer Unterstützung bedarf, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft, sondern nur
in einer Privatwohnung geleistet werden kann, möglicherweise nicht rückgängig zu
machende Beeinträchtigungen an Leib und Leben eintreten. Ergeht die einstweilige
Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so verzögert sich
die Räumung um wenige Monate. Auch wenn dabei zu berücksichtigen ist, dass die
Hauptgläubigerin bereits seit langem die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben
hat, wiegt ihr Vermögensinteresse an der Durchführung der Räumung - auch im Hinblick auf
die Notwendigkeit, eine abschließende Entscheidung im Vollstreckungsschutzverfahren
beschleunigt herbeizuführen - insgesamt weniger schwer als die dem Beschwerdeführer
drohenden Nachteile.
Hermanns
König
Maidowski