Urteil des BVerfG vom 20.12.2001

verfassungsbeschwerde, firma, kennzeichnung, vollziehung

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Nannette Ramcke und Koll.,
Bahnhofstraße 29, 31008 Elze -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 399/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Verden vom 29. Januar 2001 - 1 Qs 27/01 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 21. November 2000 - 4 Gs
1455/2000 - und - 4 Gs 1461/2000 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 20. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein
Annahmegrund
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die angegriffenen
Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der
Durchsuchungsbeschluss
des
Amtsgerichts verstieß nicht gegen die
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine Durchsuchungsanordnung, die zur
vorbeugenden Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz erfolgt
(vgl. BVerfGE 103, 143 <151>), ist nur dann mit einem im Beschwerdeverfahren nicht mehr
heilbaren verfassungsrechtlichen Mangel behaftet, wenn sie ihre Funktion einer Begrenzung
der Vollziehung durch die zuständigen Beamten nicht erfüllt. Die dazu erforderlichen
Vorgaben können durch die Umschreibung der aufzuklärenden Straftat und durch die
Kennzeichnung der gesuchten Beweisgegenstände gemacht werden (vgl. BVerfGE 42, 212
<220 f.>). Dem trug die Entscheidung des Amtsgerichts Rechnung. Darin wurde ausgeführt,
dass es um die Aufklärung von Straftaten bei der Entsorgung kontaminierter Böden im
Zusammenhang mit einer "Bauschuttrecyclinganlage der Firma P. in der Gemarkung..."
gehe. Gesucht würden "Abrechnungen, Aufmasszettel, schriftliche Notizen und allgemeiner
Schriftverkehr bezogen auf die Baumassnahmen der Firma P.", ferner Unterlagen über
Zahlungen von anderen Personen oder an Dritte, "die mit der Einlagerung von Böden in
Verbindung stehen". Eine weitere Tatbeschreibung oder Kennzeichnung der gesuchten
Beweismittel war für die Vollziehung der Durchsuchung nicht erforderlich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Mellinghoff