Urteil des BVerfG vom 03.03.2000

politische verfolgung, neues beweismittel, libanon, nicht beteiligter dritter

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christoph J. Prüwer,
Oberlöricker Straße 390, Düsseldorf -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 39/98 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des libanesischen Staatsangehörigen K...
gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 2. Dezember 1997 - 1 A 4829/97.A -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 1997 - 5 K
11992/96.A -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 3. März 2000 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 1997 - 5 K 11992/96.A - verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes.
Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Düsseldorf
zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 2. Dezember 1997 - 1 A 4829/97.A - gegenstandslos.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerde-Verfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zu erstatten.
Gründe:
A.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufgrund Art. 16a Abs. 1 GG bestehenden
verfassungsrechtlichen
Anforderungen
insbesondere
an
die gerichtliche
Sachaufklärungspflicht bei der Prüfung von Asylfolgeanträgen.
I.
1.
Der
Beschwerdeführer
ist
libanesischer Staatsangehöriger
armenischer
Volkszugehörigkeit. Er reiste im Juli 1990 mit einem Visum in das Bundesgebiet ein. Das
Visum wurde wiederholt verlängert, zuletzt bis zum 22. März 1991.
2. a) Im Mai 1991 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
Zur Begründung machte er geltend, dass er aus Gründen politischer Verfolgung im Sinne des
§ 51 Abs. 1 AuslG noch drei Monate im Bundesgebiet bleiben müsse, da zurzeit seine
persönliche Sicherheit im Libanon gefährdet sei. Er sei dort Autohändler. Syrische Militärs
hätten im Februar 1991 drei Fahrzeuge von ihm mitgenommen. Eine Bezahlung oder
Rückgabe der Fahrzeuge sei unter Hinweis auf seine frühere Verbindung zu General Aoun
abgelehnt worden. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen gekommen, in deren Folge er aus
d e r Militärkommandatur in Beirut habe flüchten müssen. Nachdem er wieder in das
Bundesgebiet eingereist sei, habe er im April 1991 erfahren, dass die syrische Militärpolizei
täglich in seinem Autohandel im Libanon erscheine und nach ihm suche.
b) Mit Bescheid vom 16. Januar 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag, den es als einen solchen auf Feststellung
eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG wertete, ab.
Die Ausländerbehörde forderte den Beschwerdeführer durch Ordnungsverfügung vom 26.
Februar 1993 zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an.
c) In dem gegen diese Bescheide gerichteten Klageverfahren vertiefte der
Beschwerdeführer seinen Vortrag zu seiner Tätigkeit für General Aoun.
d) Mit Urteil vom 12. Oktober 1994 wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage ab,
da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner politischen Individualverfolgung
ausgesetzt gewesen sei und ihm auch keine politische Verfolgung wegen seiner
Zugehörigkeit zur Gruppe der Anhänger und Unterstützer des Generals Aoun gedroht habe.
Im Falle seiner heutigen Rückkehr in den Libanon gelte - auch mit Blick auf seine
exilpolitischen Aktivitäten für den General Aoun nahestehenden F.L.F. (Freiheitlich
Libanesischen Freundeskreis) - nichts anderes.
e) Durch Beschluss vom 14. Dezember 1994 verwarf das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil als
unzulässig.
3. a) Im Januar 1995 beantragte der Beschwerdeführer - ohne Begründung - seine
Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28. März 1995 lehnte das Bundesamt
die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage. Zur Begründung trug er vor, dass er im
Dezember 1994 auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung der F.L.F. als Mitglied
aufgenommen worden und mittlerweile Vorsitzender der Düsseldorfer Abteilung sei. Im Mai
1995 habe er erfahren, dass es wegen einer seiner exilpolitischen Aktivitäten im Libanon zu
polizeilichen Durchsuchungen im Haus seiner Familie mit Misshandlungen seiner
Angehörigen gekommen sei.
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Nachdem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, dass sein Asylantrag vom Januar
1995 ein Erstantrag sei, hob das Bundesamt mit Schreiben vom 4. Juni 1996 den Bescheid
vom 28. März 1995 auf; das Klageverfahren wurde durch übereinstimmende
Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet.
b) Im Juli 1996 begründete der Beschwerdeführer seinen Asylantrag durch weitere
Ausführungen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten. Gleichzeitig legte er eine Reihe von
Unterlagen vor, unter denen sich auch ein übersetzter Zeitungsartikel zur im Juni 1996
erfolgten Verhaftung eines in Deutschland für den syrischen Nachrichtendienst tätigen
Mannes befand. Dieser Mann - so der Beschwerdeführer - habe dem syrischen
Nachrichtendienst auch über seine - des Beschwerdeführers - exilpolitischen Aktivitäten
berichtet.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte
fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorlägen. Zugleich
forderte es den Beschwerdeführer zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den
Libanon an. Die Festnahme des syrischen Agenten sei kein ausreichender Hinweis für eine
dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr drohende politische Verfolgung, da er sich (im
Bundesgebiet) nicht an exponierter Stelle oppositionell gegen Syrien eingesetzt habe.
c) Im Klageverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und trug u.a. vor,
er sei Vorsitzender des im September 1995 gegründeten F.L.F.-C.N.L. (Congres National
Libanais); dieser wende sich gewaltfrei gegen das syrische Besatzungsregime im Libanon
und sei eine Nachfolgeorganisation des zerstrittenen und in Auflösung befindlichen F.L.F., zu
dessen Präsident er gewählt worden sei. Der syrische Spion A. H. sei vom
Oberlandesgericht Koblenz wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit und Nötigung durch
Urteil vom 20. März 1997 (- 3 StE 10/96-1<3> -) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt worden. Das Oberlandesgsgericht habe in seinen Urteilsgründen eine erhebliche
Gefährdung der gesamten Führungsmannschaft des F.L.F bzw. F.L.F.-C.N.L. festgestellt.
Gleichzeitig mit H. sei nämlich auch J. A. verurteilt worden, der Schriftführer des F.L.F.
gewesen sei und deshalb an vielen Veranstaltungen dieser Organisation teilgenommen habe.
Herr A. habe Herrn H. über sämtliche oppositionellen Tätigkeiten innerhalb dieser
Organisationen informiert und auch Videos und Fotos über Versammlungen an diesen
weitergeleitet. H. dürfte diese Informationen seinerseits an den syrischen Geheimdienst
weitergeleitet haben.
d) In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 1997 hob der Beschwerdeführer als
Änderung gegenüber den der Beurteilung im vorhergehenden verwaltungsgerichtlichen Urteil
zugrunde liegenden Umständen hervor, nunmehr Präsident des F.L.F. bzw. F.L.F.-C.N.L. zu
sein. Außerdem ergebe sich aus den Feststellungen im Strafurteil des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 20. März 1997 seine Gefährdung. Seinen Beweisantrag zur Einholung einer die
Urteilsfeststellungen bestätigenden Auskunft lehnte das Verwaltungsgericht als nicht
entscheidungserheblich ab.
e) Mit dem angegriffenen Urteil vom 25. Juli 1997 wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf
die Klage ab; im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
Bei dem Asylantrag des Beschwerdeführers vom 24. Januar 1995 handele es sich um
einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen seien nicht erfüllt. Deshalb erweise sich die
Entscheidung des Bundesamtes im Ergebnis als zutreffend.
Eine beachtliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei nicht
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eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Ausführungen des
Oberlandesgerichts Koblenz im Urteil vom 20. März 1997 geltend mache, dass der syrische
Geheimdienst jeden erkannten Regierungsgegner - und damit auch die Anhänger General
Aouns - bei einer Einreise verhafte und auf unbestimmte Zeit in syrische Haft nehme, in der
nicht selten körperliche Misshandlungen stattfänden, erfüllten diese Ausführungen nicht die
dem Beschwerdeführer obliegende Darlegungslast. Sie seien unbestimmt, enthielten keine
konkreten Einzelheiten und ließen in dieser Allgemeinheit den Schluss auf einen realen
Hintergrund nicht zu. Eine weiter gehende, diese allgemeine Feststellung konkretisierende
Begründung enthalte auch das Urteil des Oberlandesgerichts nicht. Zwar weise das Urteil
ganz konkrete Sachverhaltsdarstellungen auf. Diese verhielten sich aber nicht zu der generell
behaupteten Gefährdungslage. Soweit das Urteil konkrete Feststellungen zu der
Bespitzelung des F.L.F. enthalte, seien dies keine konkreten, sich auf seine Person
beziehenden Umstände, aus denen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf seine Verfolgung
durch die Syrer bei einer Rückkehr in den Libanon geschlossen werden könnte. Allein die
Tatsache der Beobachtung seiner Aktivitäten im Rahmen des F.L.F. bzw. F.L.F.-C.N.L.
durch den syrischen Geheimdienst lasse noch nicht den Schluss zu, dass die Syrer ihn bei
einer Rückkehr in den Libanon in asylerheblicher Weise verfolgen würden. Des Weiteren
rechtfertige sein Vortrag auch keinen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Urteils
im Erstverfahren, dass er politische Verfolgung auch nicht unter dem Aspekt der
Gruppenverfolgung der Anhänger des Generals Aoun zu befürchten habe; es fehle insoweit
an einer diesen Schluss rechtfertigenden Vielzahl von Übergriffen gegen Aoun-Anhänger.
Neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG lägen ebenfalls nicht vor. Die
v om Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungen, Stellungnahmen etc. bezögen sich
entweder auf neue Umstände oder auf solche, von denen das Verwaltungsgericht bei seiner
Erstentscheidung als gegeben ausgegangen sei.
f) Mit Beschluss vom 2. Dezember 1997 lehnte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-
Westfalen den auf grundsätzliche Bedeutung und Abweichung von obergerichtlicher
Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG) gestützten Antrag auf Zulassung der
Berufung ab. Die Frage, ob eine neue Gerichtsentscheidung - wie hier die des
Oberlandesgerichts Koblenz -, die grundlegende Erkenntnisse zur Gefährdung in
Deutschland lebender libanesischer Oppositioneller enthalte, unter dem Gesichtspunkt des
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG als neues Beweismittel durch das erkennende Gericht zu
berücksichtigen sei oder unbeachtet bleiben dürfe, könne nicht die Zulassung der Berufung
wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen, da sie einer verallgemeinerungsfähigen
Beantwortung nicht zugänglich sei.
II.
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
Grundrechts aus Art. 16a Abs. 1 GG. Er habe Anspruch auf asylrechtlichen Schutz, da er
schon aufgrund seiner exponierten Stellung in der libanesischen Exilbewegung bei einer
Rückkehr in sein Heimatland politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies ergebe sich aus
den durch das Oberlandesgericht Koblenz im Urteil vom 20. März 1997 getroffenen
Feststellungen über die Bespitzelung der Mitglieder des F.L.F. durch den Agenten H. als
verlängertem Arm des syrischen Geheimdienstes. Mit der Bezugnahme auf dieses Urteil
habe er für die Gefährdung seiner Person ein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1
Nr. 2 VwVfG vorgelegt, was zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter hätte führen
müssen. Mangels konkreter Kenntnis seiner in diesem Urteil festgestellten Bespitzelung und
damit seiner konkreten Gefährdung durch den syrischen Geheimdienst im Falle einer
Rückkehr in den Libanon habe er dies in dem früheren Verfahren nicht geltend machen
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können. Die angegriffenen Entscheidungen übergingen seine exponierte Stellung in der
Oppositionsbewegung im Bundesgebiet und die sich hieraus ergebende Gefährdung bei einer
Rückkehr in sein Heimatland. Aus den im Verwaltungsrechtsstreit zu den Akten gereichten
Unterlagen gehe hervor, dass im Ausland tätige Oppositionelle bei ihrer Rückkehr in den
Libanon Folter und Verhaftung befürchten müssten, wenn ihr Name und ihre Stellung
innerhalb der Oppositionsbewegung dem syrischen Geheimdienst bekannt seien. Dass dies
bei ihm der Fall sei, gehe aus den Feststellungen des Urteils des Oberlandesgerichts
Koblenz eindeutig hervor.
2. Der Beschwerdeführer hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung
seiner Abschiebung während des laufenden Verfassungsbeschwerde-Verfahrens beantragt.
Nachdem den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben wurde, hat die zuständige Ausländerbehörde zugesagt, einstweilen bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde die im Bescheid des Bundesamtes vom 28.
Oktober 1996 angedrohte Abschiebung nicht zu vollziehen.
3.
Das
Justizministerium
des
Landes Nordrhein-Westfalen hat sich zur
Verfassungsbeschwerde geäußert. Es ist der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht
angesichts der dem Beschwerdeführer im asylrechtlichen Folgeverfahren obliegenden
Darlegungslast nicht von Amts wegen verpflichtet gewesen sei, über die im - gemäß § 267
Abs. 4 StPO abgekürzten - Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz enthaltenen
Feststellungen hinaus sonstige im dortigen Strafverfahren gewonnene Erkenntnisse zu
ermitteln, die nicht ihren Niederschlag im Urteil gefunden hätten.
B. - I.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und gibt ihr statt.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der
Kammer begründenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG.
II.
1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf den Tatbestand "politisch Verfolgter"
sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner rechtlichen
Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und
Umfang ihrer Ermittlungen der Asylgewährleistung gerecht werden (vgl. BVerfGE 76, 143
<162>). Den Fachgerichten ist dabei ein gewisser Wertungsrahmen zu belassen. Dieser
bezieht sich u.a. auch auf die rechtliche Bewertung des ermittelten Sachverhalts.
Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Bewertung jedoch dann, wenn
sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl. Beschlüsse der
1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1990 - 2 BvR
1727/89 -, InfAuslR 1991, S. 85 <88>, vom 12. März 1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992,
S. 231 <233>, vom 22. Juli 1996 - 2 BvR 1416/94 -, InfAuslR 1996, S. 355 <357>, und vom
22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, InfAuslR 1999, S. 273 <277>). Ermittlungen zum
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Tatbestand "politisch Verfolgter" sind zudem vom Bundesverfassungsgericht daraufhin zu
überprüfen, ob sie hinreichend verlässlich und auch dem Umfang nach, bezogen auf die
besonderen Gegebenheiten im Asylbereich, zureichend sind (grundlegend BVerfGE 76, 143
<162>). Angesichts der Feststellungsbedürftigkeit des Asylgrundrechts (vgl. dazu BVerfGE
56, 216 <236>; 6 0 , 253 <295>; 9 4 , 166 <199 f.>) hat die Sachaufklärungspflicht des
Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht (vgl.
Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 1990 - 2 BvR 760/88 -,
InfAuslR 1990, S. 161 <164>, und vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, InfAuslR 1999, S.
273 <277>).
b) Diese Grundsätze gelten auch für die Prüfung von Asylfolgeanträgen. Auch bei ihnen
geht es um das Grundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG. Deshalb sind die sich aus dem
Asylgrundrecht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht ergebenden Maßstäbe in
Asylfolgeverfahren gleichfalls anzuwenden.
aa) § 71 AsylVfG geht von einer Zweistufigkeit der Prüfung von Asylfolgeanträgen aus. Mit
der nunmehr dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zugewiesenen
Zuständigkeit für beide Prüfungsschritte ist zwar der maßgebliche Grund für eine auch
verfassungsrechtlich erhebliche Unterscheidung von Beachtlichkeits- und Erfolgsprüfung
entfallen; die Entscheidung der Frage, ob die Zweistufigkeit im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren zu beachten ist, ist als Auslegung des einfachen Rechts den Fachgerichten
vorbehalten (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. März 1995 - 2 BvR
2148/94 -, DVBl 1995, S. 846 f. = InfAuslR 1995, S. 342 <343>). Das
Bundesverfassungsgericht
prüft aber, ob - unter Berücksichtigung des dem
Verwaltungsgericht auch insoweit eingeräumten Wertungsrahmens - die Beurteilung der
Wiederaufgreifensvoraussetzungen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1-3
VwVfG) bzw. eine vom Verwaltungsgericht im Rahmen des sog. "Durchentscheidens"
vorgenommene Asylerfolgswürdigung im Hinblick auf das Vorbringen im Folgeverfahren auf
einer tragfähigen Grundlage beruht und in der Sache nachvollziehbar ist (vgl. Beschlüsse der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 1992 - 2 BvR 434/92 -, InfAuslR 1992, S. 291
<293>, vom 5. Oktober 1994 - 2 BvR 2333/93 -, InfAuslR 1995, S. 19 <21 f.>, und vom 8.
März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl 1995, S. 846 f. = InfAuslR 1995, S. 342 <343>, jeweils
für das einstweilige Rechtsschutzverfahren).
Die Unterscheidung zwischen unzulässigen oder verfahrensirrelevanten (früher:
unbeachtlichen)
und zulässigen oder verfahrensrelevanten (früher: beachtlichen)
Folgeanträgen ist gleichwohl für die verfassungsgerichtliche Überprüfung weiterhin von
Bedeutung.
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist es nämlich, wenn die
Fachgerichte die Prüfung der Beachtlichkeit oder Relevanz des Folgeantrags grundsätzlich
auf das beschränken, was der Antragsteller als Wiederaufnahmegrund vorträgt; diese
beschränkte
Überprüfung des Ergebnisses des Erstverfahrens stellt unter den
Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie eine unbedenkliche
Begrenzung des Rechtsschutzanspruchs des Asylsuchenden dar (vgl. Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juni 1986 - 2 BvR 569/86 -, NVwZ 1987, S. 487;
ebenso: BVerwG, EZAR 212 Nr. 4; BVerwG, NVwZ 1989, S. 161 f., jeweils zu der
Rechtslage vor der am 1. Juli 1993 erfolgten Neuregelung des Asylverfahrens, BGBl I 1993
S. 1361).
bb) Bei der Beachtlichkeits- oder Relevanzprüfung geht es zunächst - im ersten
Prüfungsschritt - darum festzustellen, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden
muss, also die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des
Erstbescheides erfüllt sind (vgl. auch BVerwGE 106, 171 <173>). Dafür genügt bereits ein
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schlüssiger Sachvortrag, der freilich nicht von vornherein nach jeder vertretbaren
Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen; es genügt mithin schon
d i e Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten
Wiederaufnahmegründe (st. Kammerrechtsprechung zur Rechtslage vor der am 1. Juli 1993
erfolgten Neuregelung des Asylverfahrens, vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, S. 229 <231>).
Ist festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen und der
Antragsteller deshalb einen Anspruch auf eine erneute Sachprüfung hat, so besteht im
Rahmen
der
dann
vorzunehmenden
Asylerfolgsprüfung aufgrund
der
Feststellungsbedürftigkeit des Asylgrundrechts die (oben unter II. 1. a>) bereits näher
dargelegte verfassungsrechtliche Pflicht, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und die
erforderlichen Beweise zu erheben (vgl. BVerfGE 94, 166 <199 f.>; aus der Literatur:
Hailbronner, AuslR , § 71 AsylVfG, Rn. 28 f., 37 f., 62;
Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG 1992 , § 71 AsylVfG, Rn. 76 ff., 89; Marx,
AsylVfG <4. Aufl., 1999>, § 71, Rn. 44-47, 59, 71, 74, 118 ff., 129; vgl. auch BVerwGE 106,
171 ff., wonach bei Bejahung der Wiederaufgreifensvoraussetzungen eine Verpflichtung der
Verwaltungsgerichte zum "Durchentscheiden" besteht).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Erwägungen, mit denen das
Verwaltungsgericht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiederaufgreifen des
Verfahrens verneint hat, der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme
des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorbringen
des Beschwerdeführers, dass sich seine Gefährdungslage nachträglich verändert habe, ist
im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz um eine
nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Entscheidung handelt, unhaltbar. Die Beurteilung der im
Folgeantrag unter Bezugnahme auf die strafgerichtlichen Feststellungen vorgebrachten
Gründe als "unbeachtlich" und ungeeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im
Asylerstverfahren zu begründen, weil sie zu unbestimmt seien und keinen Schluss auf einen
realen Hintergrund zuließen, überschreitet den fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Der daran
anknüpfende Vorhalt, der Beschwerdeführer habe durch die Bezugnahme auf diese
Feststellungen die ihm im Asylfolgeverfahren obliegende Darlegungslast nicht erfüllt,
überspannt nicht nur die Anforderungen an dessen Darlegungslast, sondern verschiebt
zugleich die von Verfassungs wegen dem Verwaltungsgericht obliegende asylrechtliche
Sachaufklärungspflicht zu Lasten des Beschwerdeführers auf diesen.
a) Das Urteil des Verwaltungsgerichts lässt schon nicht erkennen, ob es die exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Art. 16a Abs. 1 GG oder aber
des § 51 Abs. 1 AuslG geprüft hat. Nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten
Sachverhalt lässt sich zumindest nicht ausschließen und ist deshalb im Rahmen der
verfassungsgerichtlichen Überprüfung zugrunde zu legen, dass die exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers dem Schutzbereich des Art. 16a Abs. 1 GG unterfallen. Denn da der
Beschwerdeführer bereits im Libanon ein Anhänger General Aouns und Gegner des
syrischen Besatzungsregimes war, könnte seine exilpolitische Betätigung unter den
Schutzbereich des Art. 16a Abs. 1 GG fallen, wenn sie sich als Fortsetzung einer schon im
Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt (vgl.
BVerfGE 74, 51 <65 ff.>). Die rechtliche Basis für die syrische Militärpräsenz im Libanon ist
das Abkommen von Ta'ef vom 30. September 1989 und das libanesisch-syrische
Sicherheitsabkommen vom 1. September 1991, die eine weit gehende Zusammenarbeit
libanesischer und syrischer Armee- und Sicherheitskräfte vorsehen (vgl. Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 19. Juli 1996, Stand: 1. Juli 1996). Diese Abkommen kommen als
asylerhebliche Nachfluchtgründe für die 1993 begonnene exilpolitische Betätigung des
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Beschwerdeführers in Betracht.
Sollte das Verwaltungsgericht die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
Verbindungen zu General Aoun vor seiner dem ersten Asylantrag vorausgehenden
endgültigen Ausreise für zu unbestimmt gehalten oder aber die Änderung der Lage im
Libanon, gemäß den genannten Abkommen als nicht ausreichend oder nicht
ausschlaggebend für die exilpolitische Betätigung des Beschwerdeführers angesehen haben,
hätte es angesichts des Umstandes, dass die geltend gemachte exilpolitische Betätigung
generell geeignet ist, dem Schutzbereich des Art. 16a Abs. 1 GG zu unterfallen, den
Sachverhalt weiter aufklären müssen.
b) Die Darlegungen im angegriffenen Urteil zur Bedeutung der in dem Strafurteil des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. März 1997 enthaltenen Feststellungen verkennen die
diesen zukommende hohe Beweisqualität und sind nicht mehr nachvollziehbar.
aa) Das Verwaltungsgericht nimmt schon nicht in den Blick, dass es sich bei dem Urteil des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. März 1997 um ein neues Beweismittel für neue bzw.
bisher nicht bekannte Tatsachen handeln könnte, also eine "Kombination" von § 51 Abs. 1 Nr.
1 und Nr. 2 VwVfG in Betracht zu ziehen ist. Zwar wird die Vorlage eines neuen
Beweismittels zum Beleg einer neuen oder bislang nicht bekannten Sach- oder Rechtslage
allgemein als Unterfall des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG angesehen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-
AsylVfG 1992 , § 71 AsylVfG, Rn. 105; Marx, AsylVfG <4. Aufl., 1999>,
§ 71, Rn. 95; Renner, Ausländerrecht , § 71 AsylVfG, Rn. 26;
Hailbronner, AuslR , § 71 AsylVfG, Rn. 53); daraus folgt
aber nicht zugleich, dass sich die Bedeutung des neuen Beweismittels auf die
Geltendmachung des Beweisgegenstands, also der neuen Tatsache, beschränkt. Vielmehr
bleibt daneben auch die eigenständige Funktion als Beweismittel zu berücksichtigen.
bb) Indem das Verwaltungsgericht die Bedeutung des Strafurteils zunächst auf den mit
seiner Vorlage geltend gemachten neuen Sachvortrag reduziert und sodann in dem Urteil
nach "neuen" Beweismitteln zur ausreichenden Darlegung dieses neuen Sachvortrags sucht,
übersieht es nicht nur die eigenständige Beweiseignung des Strafurteils, sondern auch, dass
es sich bei ihm um ein gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil handelt. Nach § 267
Abs. 4 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe nur die erwiesenen Tatsachen angeben, in
denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. In Anwendung dieser
Vorschrift erfolgt üblicherweise in den Urteilsgründen keine Beweiswürdigung, und
dementsprechend lässt sich einem nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteil in der Regel
auch nicht entnehmen, worauf die Feststellungen beruhen (vgl. KMR-Paulus <21. Erg.-Lfg.,
Stand: Oktober 1999>, § 267 StPO, Rn. 21, 36 ff., 110; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar
zur StPO <4. Aufl., 1999>, § 267, Rn. 12, 38; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO <44. Aufl.,
1999>, § 267, Rn. 12, 25). Nach den Regeln der Strafprozessordnung kann ein Strafgericht
aber grundsätzlich nur nach einer Beweisaufnahme Tatsachen als erwiesen erachten (vgl.
§ 244 StPO, insbesondere Abs. 2).
cc) (1) In dem Strafurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. März 1997, das sich auf
einen Tatzeitraum von 1992 bis 1996 erstreckt, sind folgende Feststellungen zur allgemeinen
Gefährdung exilpolitisch aktiver Libanesen enthalten:
Die Aufgabe des syrischen Geheimdienstes in Deutschland bestehe im Wesentlichen darin,
Kritiker der syrischen Regierung und Oppositionelle auszuspähen. Sein besonderes
Augenmerk sei auf die Gruppe des im französischen Exil lebenden Generals Aoun und deren
deutsche Sektion, den Verein F.L.F. gerichtet. Allgemein bemühe der syrische Geheimdienst
sich um eine möglichst umfassende Abklärung in Deutschland lebender Personen
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libanesischer (...) Herkunft (...), von denen Äußerungen oder ein Tätigwerden gegen die
Interessen Syriens erwartet werden könne. Personen, die in den Verdacht gerieten,
Regimegegner zu sein, würden auf Veranlassung des Geheimdienstes in "schwarze Listen"
aufgenommen. Dies seien Fahndungslisten, die an den Grenzkontrollstellen in Syrien und
dem weitgehend von Syrien beherrschten Libanon auslägen und zur sofortigen Festnahme
der Betroffenen bei Passieren der Grenze führten. Die Betroffenen würden regelmäßig auf
unbestimmte Zeit in syrische Haft genommen und während der Haftzeit nicht selten auch
körperlichen Misshandlungen unterzogen.
Hierzu führt das Verwaltungsgericht aus:
Der Beschwerdeführer erfülle mit dem Verweis auf diese Ausführungen des
Oberlandesgerichts Koblenz nicht die ihm obliegende Darlegungslast, da sie unbestimmt
seien, keine konkreten Einzelheiten enthielten und in dieser Allgemeinheit den Schluss auf
einen realen Hintergrund nicht zuließen. Eine weiter gehende, diese allgemeine Feststellung
konkretisierende Begründung enthalte das Urteil des Oberlandesgerichts nicht. Zwar weise
das Urteil konkrete Sachverhaltsdarstellungen auf. Diese verhielten sich aber nicht zu der
vom Oberlandesgericht generell behaupteten Gefährdungslage.
Diese Begründung genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Ohne Kenntnis der
vom
Strafgericht erhobenen Beweise, nicht einmal wissend, ob das Strafgericht
möglicherweise bereits aufgrund der glaubhaften Einlassungen des Angeklagten eine
Beweisaufnahme als entbehrlich angesehen hat, durfte das Verwaltungsgericht nicht
unterstellen,
die
im Urteil des Oberlandesgerichts enthaltenen tatbestandlichen
Feststellungen seien "ohne realen Hintergrund" erfolgt; eine solche Wertung verkennt die
besondere Beweiseignung, die einem solchen Urteil zukommt (siehe oben 2. b> bb>). Das
Verwaltungsgericht hätte für seine Beurteilung nicht nur einen Abdruck des Urteils des
Oberlandesgerichts, sondern die Strafverfahrensakten beiziehen müssen, zumindest aber
die Anklageschrift, aus der sich die zugrunde liegenden Beweismittel mit einer - vorläufigen -
Beweiswürdigung ergeben (vgl. § 200 StPO). Da bereits aufgrund der allgemeinen
Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Gefährdungslage jedenfalls die Möglichkeit einer
für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung in einem Asylfolgeverfahren bestand,
wäre es Sache des Verwaltungsgerichts gewesen, diesem Vorbringen in Erfüllung seiner -
auch verfassungsrechtlich relevanten - Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von
sich
aus weiter nachzugehen. Die Darlegungslast des Beschwerdeführers im
Asylfolgeverfahren bedeutet nicht, dass die Beibringung der Strafakten ihm oblegen hätte,
zumal nicht ersichtlich ist, wie er sie als am Verfahren vor dem Strafgericht nicht beteiligter
Dritter überhaupt hätte erlangen können.
Soweit das Verwaltungsgericht meint, die konkreten Feststellungen des Oberlandesgerichts
verhielten sich nicht zur allgemeinen Gefährdungslage, ist dies ebenfalls nicht
nachvollziehbar. Ohne Kenntnis des Strafverfahrens konnte das Verwaltungsgericht gar nicht
wissen, ob das Oberlandesgericht die von ihm dargestellte allgemeine Gefährdungslage aus
den konkreten, dem Verurteilten zur Last gelegten Vorgängen geschlossen hatte oder ob es
diese aus anderen Beweismitteln für erwiesen erachtete. Überdies lassen die konkreten,
dem Verurteilten zur Last gelegten Vorgänge durchaus einen Schluss auf die allgemeine
Gefährdungslage nach dem 1994 erfolgten Abschluss des ersten Asylverfahrens bis zum
Jahre 1996 zu. Sie belegen exemplarisch das Vorgehen des syrischen Geheimdienstes
gegen in Deutschland im Exil lebende Libanesen, die als (vermeintliche) Regierungsgegner
gelten. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht allenfalls im Hinblick auf die Anzahl der vom
Oberlandesgericht zugrunde gelegten Fälle unter dem Blickwinkel des Prognosemaßstabes
für die Verfolgungsgefahr oder auch im Hinblick auf die Art der exilpolitischen Betätigung
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Bedenken haben können. Dies hätte aber - im Rahmen der dann vorzunehmenden
Asylerfolgsprüfung - ebenfalls Anlass für weitere Ermittlungen zu der Frage sein müssen, ob
es sich insoweit lediglich um Einzelfälle handelte und wodurch sich diese von den übrigen
unterschieden (etwa durch eine herausgehobene exilpolitische Position des Betroffenen).
Denn auch im Asylfolgeverfahren ist es - wie oben dargelegt - Sache des Gerichts, den
Sachverhalt, soweit ihm Entscheidungserheblichkeit zukommt, in einer der Bedeutung des
Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären.
(2) Nach der allgemeinen Beschreibung der Aktivitäten des syrischen Geheimdienstes
schildert das Oberlandesgericht in dem Strafurteil, wie der Verurteilte die Verhaftung eines
Libanesen in Syrien vorbereitet habe, zu der es im Juli 1992 dann auch gekommen sei.
Dieser Libanese sei erst im März 1993 wieder freigelassen worden und habe während der
Haftzeit schwere körperliche Misshandlungen erlitten, an deren Folgen er auch nach seiner
Freilassung noch monatelang gelitten habe. Im Anschluss hieran findet sich die Schilderung
eines weiteren Vorfalls mit einem libanesischen Studenten, der im Bundesgebiet gelebt und
über den der Verurteilte ebenfalls im Auftrag der syrischen Botschaft einen Bericht mit
persönlichen Daten (wohl ohne Lichtbild) beschafft habe, der sich jedoch dem Zugriff des
syrischen Geheimdienstes mit Hilfe einflussreicher Verwandter habe entziehen und nach
Deutschland zurückkehren können.
Zur Tätigkeit des Herrn J. A. stellt das Oberlandesgericht Koblenz fest, dass dieser vom
Verurteilten als Informant zur Beschaffung geheimdienstrelevanter Erkenntnisse "gewonnen"
wurde. A. sei Mitglied des F.L.F., ab 1995 in leitender Funktion als Vorsitzender des
Freiburger Kreises und Kassierer auf Bundesebene und stehe in Verbindung zu General
Aoun in Paris. A. habe mindestens ab Mai 1993 bis Juni 1996 auftragsgemäß Personendaten
über Libanesen aus dem Freiburger Raum beschafft und vor allem auch Informationen über
die inneren Angelegenheiten des F.L.F. geliefert. Er habe dem Verurteilten eine Liste
sämtlicher Mitglieder übergeben und fortlaufend über geplante Aktionen des Vereins und
Einzelaktivitäten
seiner
Mitglieder
berichtet.
Außerdem habe er Video- und
Tonbandaufnahmen, die von Vereinsversammlungen gefertigt worden seien, an den
Verurteilten weitergereicht, ebenso Informationsschriften, die der F.L.F. von Anhängern im
Libanon erhalten habe.
Hierzu führt das Verwaltungsgericht aus:
Soweit das Urteil konkrete Feststellungen zu der Bespitzelung des F.L.F. enthalte - der
Beschwerdeführer trage insoweit unter Verweis auf das Urteil des Oberlandesgericht
vor, ihm drohe wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr Verhaftung und
Folterung, da diese Aktivitäten durch den vom Oberlandesgericht Verurteilten an den
syrischen Geheimdienst verraten worden seien - rechtfertige dieser Vortrag keine Zweifel an
d e r Richtigkeit des Urteils im Erstverfahren. Konkrete, sich auf die Person des
Beschwerdeführers beziehende Umstände, aus denen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
auf seine Verfolgung durch die Syrer bei einer Rückkehr in den Libanon geschlossen werden
könnte, seien nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass seine Aktivitäten im Rahmen des
F.L.F. bzw. F.L.F.-C.N.L. durch den syrischen Geheimdienst beobachtet worden seien, lasse
noch nicht den Schluss zu, dass die Syrer ihn bei einer Rückkehr in den Libanon in
asylerheblicher Weise verfolgen würden.
Diese Würdigung des Verwaltungsgerichts stellt sich als bloße Behauptung dar, die nicht
plausibel belegt wird. Mit ihr wird im Übrigen wiederum außer Acht gelassen, dass es sich bei
dem Strafurteil um ein abgekürztes Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO handelt.
Die Feststellungen des Oberlandesgerichts, es habe eine Beobachtung derjenigen
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exilpolitischen Organisationen stattgefunden, in denen der Beschwerdeführer - in nicht
untergeordneter Position - tätig war, hätten Anlass für weitere Ermittlungen des
Verwaltungsgerichts sein müssen. In Zusammenschau mit den Feststellungen des
Oberlandesgerichts zur allgemeinen Gefährdungslage lassen sie einen konkreten
Rückschluss auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu, so dass das
Verwaltungsgericht auch aus diesem Grunde die Strafakten, zumindest die Anklageschrift,
hätte beiziehen müssen. Erst wenn es die den Urteilsfeststellungen des Strafgerichts
zugrunde liegenden Beweise gekannt hätte, hätte es - entweder nach Einholung
(zusätzlicher) weiterer Informationen (Auskünfte) entsprechend dem vom Beschwerdeführer
in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag oder aber möglicherweise schon
aufgrund der vorhandenen Auskunftslage - in verfassungsrechtlich tragfähiger, d.h.
verlässlicher Weise das Bestehen oder Nichtbestehen einer beachtlichen Verfolgungsgefahr
für die nach den Feststellungen des Strafgerichts ausgespähten Mitglieder der libanesischen
Exilorganisationen beurteilen können, in denen der Beschwerdeführer - zuletzt als deren
Vorsitzender bzw. Präsident - aktiv war.
III.
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist demnach aufzuheben, ohne dass es auf weitere
hiergegen (insbesondere im Zusammenhang mit der mittlerweile erlangten Stellung des
Beschwerdeführers als Vorsitzender bzw. Präsident der F.L.F. bzw. des F.L.F.-C.N.L.)
erhobene Rügen ankommt. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurück zu verweisen
(vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), damit über den Asylfolgeantrag des
Beschwerdeführers neu entschieden werden kann.
2. Damit ist der ebenfalls angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
gegenstandslos.
3. Soweit die Verfassungsbeschwerde auch den Bundesamtsbescheid einbezieht, ist dies
neben der Beschwerde gegen das ihn im Rechtsweg in vollem Umfang überprüfende Urteil
des Verwaltungsgerichts ohne eigenständige Bedeutung.
4. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit dieser Entscheidung
gegenstandslos (vgl. BVerfGE 7, 99 <109>).
5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Osterloh