Urteil des BVerfG vom 09.07.1997
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Prüfung der Durchführung eines Volksentscheids über das Abfallrecht in Bayern
Bundesverfassungsgericht
Sie	sind	hier:
L	e	i	t	s	ä	t	z	e
zum	Beschluß	des	Zweiten	Senats	vom	9.	Juli	1997
-	2	BvR	389/94	-
1.	 Das	Gesetzesinitiativrecht,	das	die	Verfasung	des	Freistaates	Bayern	einem	gemäß	Art.	71	Abs.	2	des	Bayerischen
Landesverwaltungsgesetzes	rechtsgültigen	Volksbegehren	einräumt,	unterscheidet	sich	von	den	politischen
Individualrechten	jedes	einzelnen	der	Gruppe	der	Unterzeichner	angehörenden	Aktivbürgers;	es	stellt	keine
grundrechtlich	geschützte	Berechtigung	dieser	Gesamtheit	der	Unterzeichner	dar.	Seine	Verletzung	kann	daher	mit	der
Verfassungsbeschwerde	nicht	gerügt	werden.
2.	 Rügen	der	Verletzung	von	grundrechtsgleichen	Gewährleistungen	durch	ein	Landesverfassungsgericht	können	mit	der
Verfassungsbeschwerde	zum	Bundesverfassungsgericht	nicht	geltend	gemacht	werden,	wenn	sie	sich	auf	ein	Verfahren
des	Landesverfassungsgerichts	beziehen,	on	dem	dieses	eine	landesverfassungsrechtliche	Streitigkeit	in	der	Sache
abschließend	entscheidet	(zuletzt	offen	gelassen	in	BVerfGE	30,	112	[122]).
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
-	2	BvR	389/94	-
IM	NAMEN	DES	VOLKES
In	dem	Verfahren
über
die	Verfassungsbeschwerde
der	Beauftragten	des	Volksbegehrens	"Das	bessere	Müllkonzept	e.V.",	Frau	P...,	in	eigenem	Namen	und	im	Namen	der
Unterzeichner	des	Volksbegehrens,
-	Bevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	Tillo	Guber,	Nymphenburger	Straße	84,	München	-
gegen
die	Entscheidung	des	Bayerischen	Verfassungsgerichtshofs	vom	19.	Januar	1994	-	Vf.	89-III-92,	Vf.	92-III-92	-
sowie	mittelbar	gegen
Art.	74	Abs.	7	BV;	Art.	75	Abs.	2	Nr.	3	BayLWG
hat	das	Bundesverfassungsgericht	-	Zweiter	Senat	-	unter	Mitwirkung	der	Richterinnen	und	Richter
Präsidentin	Limbach,
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer
am	9.	Juli	1997	beschlossen:
Die	Verfassungsbeschwerde	wird	verworfen.
G	r	ü	n	d	e	:
A.
1
Die	Verfassungsbeschwerde	betrifft	die	Frage,	ob	das	Bundesverfassungsgericht	zur	Überprüfung	einer	Entscheidung	des
Bayerischen	Verfassungsgerichtshofs	befugt	ist,	in	der	das	für	Wahlen	geltende	Neutralitätsgebot	nicht	auf
Volksabstimmungen	übertragen,	dort	vielmehr	ein	Sachlichkeitsgebot	anerkannt	wird.	Der	Bayerische
Verfassungsgerichtshof	hatte	diese	Entscheidung	im	Verfahren	gemäß	Art.	81	Abs.	2	des	Landeswahlgesetzes	(BayLWG)
getroffen,	nachdem	er	gegen	die	Entscheidung	des	Bayerischen	Landtags	zur	Prüfung	der	Durchführung	des
Volksentscheids	über	das	Abfallrecht	in	Bayern	angerufen	worden	war.
I.
2
Die	Verfassung	des	Freistaates	Bayern	sieht	in	Art.	71	vor,	daß	Gesetzesvorlagen	aus	der	Mitte	des	Landtags,	vom	Senat
oder	vom	Volk	(Volksbegehren)	eingebracht	werden	können.	Das	Gesetzgebungsrecht	weist	die	Verfassung	in	Art.	72	Abs.	1
dem	Landtag	oder	dem	Volk	(Volksentscheid)	zu.	Das	unmittelbare	Gesetzgebungsrecht	des	Volkes	ist	in	Art.	63	ff.	BayLWG
näher	geregelt:
3
Es	bedarf	zunächst	eines	schriftlichen	Antrags	auf	Zulassung	eines	Volksbegehrens	für	einen	beizufügenden,
ausgearbeiteten	und	mit	Gründen	versehenen	Gesetzentwurf.	Der	Antrag	muß	von	25.000	Stimmberechtigten
unterschrieben	werden.	Ferner	müssen	ein	Beauftragter	und	ein	Stellvertreter	bezeichnet	werden,	die	berechtigt	sind,
verbindliche	Erklärungen	zum	Antrag	abzugeben	und	entgegenzunehmen	(Art.	64	BayLWG).	Dem	Staatsministerium	des
Innern	obliegt	die	Entscheidung,	ob	dem	Zulassungsantrag	stattzugeben	ist.	Hält	es	die	gesetzlichen	Voraussetzungen
nicht	für	gegeben,	so	hat	es	die	Entscheidung	des	Verfassungsgerichtshofs	herbeizuführen	(Art.	65	BayLWG).	Gibt	es	einem
Zulassungsantrag	statt,	so	macht	das	Staatsministerium	des	Innern	das	Volksbegehren	bekannt	und	setzt	den	Zeitraum
fest,	innerhalb	dessen	die	Eintragungen	für	das	Volksbegehren	vorgenommen	werden	können	(Art.	66	Abs.	1	BayLWG).	Wird
innerhalb	dieser	Eintragungsfrist	das	Begehren	nach	Schaffung	eines	Gesetzes	von	mindestens	einem	Zehntel	der
Stimmberechtigten	gestellt,	so	ist	das	Volksbegehren	rechtsgültig	(Art.	71	Abs.	2	BayLWG).	Es	ist	vom	Landtag	binnen	drei
Monaten	nach	Unterbreitung	durch	den	Ministerpräsidenten	zu	behandeln.	Nimmt	der	Landtag	den	begehrten
Gesetzentwurf	unverändert	an,	so	entfällt	der	Volksentscheid	(Art.	73	Abs.	3	BayLWG).	Anderenfalls	ist	das	rechtsgültige
Volksbegehren	dem	Volk	binnen	weiterer	drei	Monate	zur	Entscheidung	vorzulegen	(Art.	73	Abs.	1	BayLWG).	Dabei	kann	der
Landtag	dem	Volk	einen	eigenen	Gesetzentwurf	zur	Entscheidung	mit	vorlegen,	wenn	er	den	Entwurf	des	Volksbegehrens
ablehnt	(Art.	73	Abs.	4	BayLWG).	Die	Staatsregierung	setzt	den	Tag	der	Abstimmung	fest	und	macht	ihn	zusammen	mit	dem
Gegenstand	des	Volksentscheids	bekannt	(Art.	75	Abs.	1	BayLWG).	Dabei	muß	sie	auch	eine	Erläuterung	geben,	die	"bündig
und	sachlich"	sowohl	die	Begründung	der	Antragsteller	wie	ihre	eigene	und	die	Auffassungen	des	Landtags	und	des	Senats
darlegen	soll	(Art.	74	Abs.	7	BV;	Art.	75	Abs.	2	Nr.	3	BayLWG).
4
Ein	Gesetzentwurf	ist	durch	Volksentscheid	angenommen,	wenn	die	Mehrheit	der	abgegebenen	gültigen	Stimmen	auf
Zustimmung	lautet.	Stehen	mehrere	Gesetzentwürfe	zur	Abstimmung,	so	ist	derjenige	angenommen,	der	die	meisten
Zustimmungen	erhalten	hat,	sofern	deren	Zahl	die	Zahl	der	Ablehnungen	übersteigt	(Art.	80	BayLWG).	Der
Landeswahlausschuß	stellt	das	zahlenmäßige	Ergebnis	des	Volksentscheids	fest	(Art.	79	Abs.	1	BayLWG).
5
Die	Prüfung	der	Durchführung	des	Volksentscheids	obliegt	dem	Landtag	(Art.	81	Abs.	1	BayLWG).	Gegen	dessen	Beschlüsse
kann	der	Verfassungsgerichtshof	angerufen	werden;	hierzu	sind	der	Beauftragte	des	dem	Volksentscheid	unterstellten
Volksbegehrens	und	eine	qualifizierte	Minderheit	des	Landtags	berechtigt	(Art.	81	Abs.	2	BayLWG).
II.
6
Im	November	1989	beantragten	Stimmberechtigte,	die	in	der	Bürgeraktion	"Das	bessere	Müllkonzept	e.V."
zusammengeschlossen	waren,	beim	Bayerischen	Staatsministerium	des	Innern	die	Zulassung	eines	Volksbegehrens	über
den	Entwurf	eines	bayerischen	Abfallwirtschaftsgesetzes.	Beauftragte	der	Antragsteller	im	Sinne	des	Art.	64	Abs.	2	BayLWG
war	die	Beschwerdeführerin.	Dem	Zulassungsantrag	wurde	stattgegeben.	Nachdem	sich	12,8	vom	Hundert	der
Stimmberechtigten	eingetragen	hatten,	stellte	der	Landeswahlleiter	die	Rechtsgültigkeit	des	Volksbegehrens	fest.	Der
Bayerische	Landtag	lehnte	den	Gesetzentwurf	ab	und	beschloß,	dem	Volk	einen	eigenen	Entwurf	eines	bayerischen
Abfallwirtschafts-	und	Altlastengesetzes	zur	Entscheidung	mit	vorzulegen.
7
Den	vollständigen	Text	der	beiden	Entwürfe	sowie	die	Erläuterung	machte	die	Bayerische	Staatsregierung	in	Form	einer
Broschüre	bekannt,	die	an	alle	bayerischen	Haushalte	verteilt	wurde.	Die	Beschwerdeführerin	und	die	Bürgeraktion	werteten
Teile	der	Broschüre	als	unzulässige	Beeinflussung	der	Abstimmung	und	beantragten	beim	Bayerischen
Verfassungsgerichtshof	den	Erlaß	einer	einstweiligen	Anordnung.	Das	Gericht	wies	den	Antrag	wegen	des	Vorrangs	des
besonderen	Prüfungsverfahrens	nach	Art.	81	BayLWG	zurück.
8
Der	am	17.	Februar	1991	durchgeführte	Volksentscheid	erbrachte	eine	die	Zahl	der	Ablehnungen	übersteigende	Mehrheit
von	Ja-Stimmen	für	den	Gesetzentwurf	des	Bayerischen	Landtags,	der	damit	angenommen	war.
9
In	einem	sich	anschließenden	Verfahren	beim	Bayerischen	Landtag	zur	Prüfung	der	Durchführung	des	Volksentscheids
gemäß	Art.	81	Abs.	1	BayLWG	machte	die	Bürgeraktion	geltend,	staatliche	und	kommunale	Amtsträger	hätten	sich	im
Vorfeld	des	Volksentscheids	in	verschiedener	Weise	nachhaltig	für	den	Gesetzentwurf	des	Landtags	und	gegen	den
Gesetzentwurf	des	Volksbegehrens	ausgesprochen.	Sie	hätten	auf	das	Abstimmungsverhalten	der	Stimmberechtigten
eingewirkt	und	hierdurch	die	staatliche	Neutralitätspflicht	verletzt.
10
Der	Bayerische	Landtag	entschied,	daß	der	Volksentscheid	gültig	sei.	Gegen	diesen	Beschluß	rief	u.a.	die
Beschwerdeführerin	als	Beauftragte	des	Volksbegehrens	den	Bayerischen	Verfassungsgerichtshof	an	und	beantragte,	den
Volksentscheid	für	ungültig	zu	erklären.
11
Der	Bayerische	Verfassungsgerichtshof	wies	durch	die	angegriffene	Entscheidung	vom	19.	Januar	1994	diesen	Antrag	ab.
Die	Rügen	seien	unbegründet.	Das	auf	Wahlen	bezogene	Neutralitätsgebot	lasse	sich	auf	das	Volksgesetzgebungsverfahren
nicht	übertragen.	An	seine	Stelle	trete	ein	Sachlichkeitsgebot	(Objektivitätsgebot).	Der	Verfassungsgerichtshof	legt	im
einzelnen	dar,	daß	die	staatlichen	Organe	sich	an	dieses	Gebot	gehalten	hätten.	Soweit	demgegenüber	unzulässige
Beeinflussungen	durch	kommunale	Amtsträger	in	Betracht	kämen,	könne	hieraus	nicht	der	Schluß	gezogen	werden,	daß
das	landesweite	Abstimmungsergebnis	ohne	solche	Beeinflussungen	möglicherweise	zugunsten	des	Volksbegehrens
ausgefallen	wäre.
III.
12
Gegen	diese	Entscheidung	und	zugleich	mittelbar	gegen	Art.	74	Abs.	7	BV	und	Art.	75	Abs.	2	Nr.	3	BayLWG	richtet	sich	die
von	der	Beschwerdeführerin	"im	eigenen	Namen	und	im	Namen	der	Unterzeichner	des	Volksbegehrens"	eingelegte
Verfassungsbeschwerde.	Die	Beschwerdeführerin	rügt	eine	Verletzung	des	Grundrechts	auf	Chancengleichheit	bei
politischen	Abstimmungen	aus	Art.	3	Abs.	1	GG,	ferner	des	Rechts	aus	Art.	2	Abs.	1	GG	in	Verbindung	mit	dem
Demokratieprinzip	sowie	des	Rechts	auf	den	gesetzlichen	Richter	gemäß	Art.	101	Abs.	1	Satz	2	GG.
13
Sie,	die	Beschwerdeführerin,	sei	sowohl	Beauftragte	des	Volksbegehrens	als	auch	dessen	Unterzeichnerin.	In	beiden
Eigenschaften	werde	sie	durch	die	angegriffene	Entscheidung	selbst,	gegenwärtig	und	unmittelbar	betroffen.	Das	gelte
auch	für	die	anderen	Unterzeichner	des	Volksbegehrens,	in	deren	Namen	die	Verfassungsbeschwerde	ebenfalls	eingelegt
werde	und	deren	Rechte	die	Beauftragte	des	Volksbegehrens	nach	bayerischem	Landesrecht	wahrnehme.	Jedenfalls	im
Namen	der	Unterzeichner	müsse	die	Beauftragte	des	Volksbegehrens	beschwerdebefugt	sein.
14
Die	Entscheidung	des	Bayerischen	Verfassungsgerichtshofs	verletze	das	Grundrecht	auf	Chancengleichheit,	das	auch	bei
Volksentscheiden	nach	Landesrecht	gelte,	in	mehrfacher	Hinsicht.	Zunächst	verstießen	schon	Art.	74	Abs.	7	BV	sowie
Art.	75	Abs.	1	und	2	Nr.	3	BayLWG	gegen	das	Gebot	der	Chancengleichheit,	soweit	sie	vorschrieben,	daß	die	Auffassung	von
Staatsregierung	und	Senat	Gegenstand	der	Erläuterung	zum	Volksentscheid	zu	sein	habe.	Zudem	lehne	der	Bayerische
Verfassungsgerichtshof	zu	Unrecht	eine	Geltung	des	staatlichen	Neutralitätsgebots	bei	Volksentscheiden	ab.	Aber	auch	das
vom	Verfassungsgerichtshof	stattdessen	angenommene	Sachlichkeitsgebot	sei	wegen	der	mit	der	Verfassungsbeschwerde
im	einzelnen	gerügten	Verstöße	nicht	eingehalten	worden;	darin	liege	eine	Verletzung	des	Art.	2	Abs.	1	GG	in	Verbindung
mit	dem	Demokratieprinzip.
15
Schließlich	verletze	die	Besetzung	des	Bayerischen	Verfassungsgerichtshofs	aus	mehreren	Gründen	das	Recht	aus	Art.	101
Abs.	1	Satz	2	GG.	Insbesondere	sei	die	Bildung	von	13	verschiedenen	Spruchgruppen,	denen	jeweils	die	Präsidentin	und	der
Generalsekretär	angehörten,	unzulässig.
IV.
16
Dem	Deutschen	Bundestag,	dem	Bundesrat,	der	Bundesregierung,	allen	Länderregierungen	sowie	dem	Bayerischen
Landtag,	dem	Bayerischen	Senat	und	dem	Bayerischen	Verfassungsgerichtshof	ist	Gelegenheit	zur	Stellungnahme	gegeben
worden.
17
1.	Der	Bayerische	Landtag	hält	die	Verfassungsbeschwerde	für	unzulässig,	jedenfalls	aber	für	unbegründet.
18
Das	Verfahren	über	die	Gültigkeit	des	Volksentscheids	nach	Art.	81	Abs.	2	BayLWG	sei	-	wie	das	Wahlprüfungsverfahren	-	als
objektives	Verfahren	ausgestaltet.	Würde	man	gegen	die	Entscheidung	des	Landesverfassungsgerichts	die
Verfassungsbeschwerde	zulassen,	wäre	das	Bundesverfassungsgericht	oberste	Instanz	in	Prüfungsverfahren	der	Länder.
Damit	wären	deren	spezielle	Verfahrensvorschriften	wegen	der	allgemeinen	und	weiter	gefaßten
Zulässigkeitsvoraussetzungen	der	Verfassungsbeschwerde	der	Wirkungslosigkeit	preisgegeben.
19
Die	im	Namen	der	Unterzeichner	des	Volksbegehrens	eingelegte	Verfassungsbeschwerde	sei	unzulässig,	da	die
Unterzeichner	einen	mit	eigenen	Rechten	ausgestatteten	Teil	des	Staatsvolks	darstellten,	der	nicht	grundrechtsfähig	und
damit	auch	nicht	beschwerdefähig	sei.	Die	Unterzeichner	stritten	um	organschaftliche	Rechte	oder	Zuständigkeiten,	die
ihnen	in	der	Landesverfassung	verliehen	seien;	sie	seien	deshalb	auf	den	Organstreit	verwiesen.
20
Soweit	die	Beschwerdeführerin	als	Beauftragte	des	Volksbegehrens	im	eigenen	Namen	die	Verletzung	von	Grundrechten	der
Unterzeichner	des	Volksbegehrens	geltend	mache,	handele	es	sich	um	die	Geltendmachung	fremder	Rechte	im	eigenen
Namen.	Es	müsse	deshalb	für	die	Beschwerdebefugnis	auf	den	Rechtsinhaber,	also	die	Gruppe	der	Unterzeichner,	abgestellt
werden.	Diese	könnten	jedoch	ihren	verfassungsrechtlichen	Organstatus,	wie	dargelegt,	nur	im	Wege	des	Organstreits
geltend	machen.
21
Soweit	die	Beschwerdeführerin	als	Unterzeichnerin	die	Verletzung	eigener	Grundrechte	geltend	mache,	sei	schon	fraglich,
ob	dem	einzelnen	Unterzeichner	überhaupt	ein	Recht	auf	Chancengleichheit	zustehe.	Die	Beschwerdebefugnis	scheitere
aber	auf	jeden	Fall	daran,	daß	die	Beschwerdeführerin	als	Unterzeichnerin	des	Volksbegehrens	nicht	Beteiligte	des
Verfahrens	vor	dem	Verfassungsgerichtshof	gewesen	sei.
22
2.	Die	Stellungnahmen	des	Bayerischen	Senats	und	der	Bayerischen	Staatsregierung	stimmen	im	wesentlichen	mit	den
Ausführungen	des	Landtags	überein.	Das	gilt	ebenfalls	für	die	Äußerung	der	Präsidentin	des	Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs,	die	jedoch	nur	zur	Zulässigkeit	der	Verfassungsbeschwerde	Stellung	genommen	hat.
B.
23
Die	Verfassungsbeschwerde	ist	dahin	auszulegen,	daß	sie	von	der	Beschwerdeführerin	erhoben	wird	zum	einen	in	ihrer
Eigenschaft	als	Unterzeichnerin	des	Volksbegehrens	(I.)	und	zum	anderen	als	Beauftragte	des	Volksbegehrens,	als	die	sie
auch	im	Ausgangsverfahren	des	Bayerischen	Verfassungsgerichtshofs	Antragstellerin	war	(II.).	In	beiden	Fällen	ist	die
Verfassungsbeschwerde	unzulässig.
I.
24
Die	Verfassungsbeschwerde	gegen	eine	gerichtliche	Entscheidung	setzt	voraus,	daß	der	Beschwerdeführer	durch	dieses
nicht	nur	mittelbar	faktisch,	sondern	unmittelbar	rechtlich	betroffen	wird	(BVerfGE	15,	256	<262	f.>).	Das	ist	hier	nicht	der
Fall,	soweit	die	Beschwerdeführerin	sich	auf	ihre	Grundrechte	als	Unterzeichnerin	des	Volksbegehrens	und	als
Stimmberechtigte	stützt.	In	solchen	Rechten	betrifft	das	angegriffene	Urteil	die	Beschwerdeführerin	unmittelbar	rechtlich
weder	durch	die	Abweisung	des	Verfahrensantrags	(1.)	noch	aufgrund	der	inhaltlichen	Aussagen	(2.)	noch	in	der
grundrechtsgleichen	Gewährleistung	des	Art.	101	Abs.	1	Satz	2	GG	(3.).
25
1.	An	dem	Ausgangsverfahren	gemäß	Art.	81	Abs.	2	BayLWG	war	die	Beschwerdeführerin	nicht	als	Stimmberechtigte	und
Inhaberin	von	Individualrechten	beteiligt.	Das	Prüfungsverfahren	des	Art.	81	Abs.	2	BayLWG	sieht	kein	Antragsrecht	des
Bürgers	zur	Verteidigung	seiner	Individualrechte	aus	dem	status	activus	vor.	Antragsberechtigt	und	beteiligt	war	die
Beschwerdeführerin	vielmehr	nur	als	Beauftragte	des	rechtsgültigen	Volksbegehrens;	nur	in	dieser	Eigenschaft	ist	sie	daher
durch	die	Abweisung	ihres	Antrags	unmittelbar	rechtlich	betroffen.
26
2.	Mit	ihren	Rügen	macht	die	Beschwerdeführerin	auch	keine	sich	aus	dem	Inhalt	der	angegriffenen	Entscheidung
ergebende	unmittelbare	Verletzung	ihrer	Grundrechte	geltend.	Der	Antrag,	den	Volksentscheid	für	ungültig	zu	erklären,	war
nicht	darauf	gestützt	worden,	daß	Stimmrechte	der	Teilnehmer	am	Volksentscheid	verletzt	seien;	er	wurde	vielmehr
ausschließlich	auf	die	angebliche	Verletzung	der	Neutralitätspflicht	durch	Land	und	Kommunen	gegründet.	Dabei	geht	es
um	das	Recht	auf	Gewährleistung	gleicher	Chancen	im	Wettbewerb	um	die	Stimmen	bei	Wahlen	oder	Volksentscheiden	(vgl.
auch	BVerfGE	21,	196	<199>;	42,	53	<59>).	Dieses	Recht	steht	hier	der	Gesamtheit	der	Unterzeichner	des	rechtsgültigen
Volksbegehrens	zu;	seine	Verletzung	berührt	die	Individualrechte	des	einzelnen	Stimmberechtigten	allenfalls	mittelbar.
27
3.	Art.	101	Abs.	1	Satz	2	GG	garantiert	den	Parteien	eines	gerichtlichen	Verfahrens	den	Anspruch	auf	den	gesetzlichen
Richter.	Seine	Verletzung	kann	daher	im	Verfassungsbeschwerde-Verfahren	nur	die	Prozeßpartei	oder	ein	Beteiligter	in
ähnlicher	Rechtsstellung	rügen;	nur	diese	Personen	können	durch	die	Entziehung	des	gesetzlichen	Richters	unmittelbar	in
ihren	Rechten	verletzt	sein	(vgl.	BVerfGE	15,	298	<301>).	Da	die	Beschwerdeführerin	in	ihrer	Eigenschaft	als
Unterzeichnerin	des	Volksbegehrens	-	wie	dargelegt	-	nicht	formell	am	Ausgangsverfahren	vor	dem	Bayerischen
Verfassungsgerichtshof	beteiligt	war,	kann	sie	mithin	insoweit	auch	nicht	in	einem	Recht	aus	Art.	101	Abs.	1	Satz	2	GG
verletzt	sein.
II.
28
Die	von	der	Beschwerdeführerin	in	ihrer	Eigenschaft	als	Beauftragte	des	rechtsgültigen	Volksbegehrens	erhobene
Verfassungsbeschwerde	ist	sowohl	unzulässig,	soweit	die	Beschwerdeführerin	eine	verfassungswidrige
Abstimmungsbeeinflussung	rügt	(1.),	als	auch	soweit	sie	eine	Verletzung	des	Art.	101	Abs.	1	Satz	2	GG	geltend	macht	(2.).
29
1.	Das	von	der	Beschwerdeführerin	als	Beauftragte	der	Gruppe	der	Unterzeichner	des	rechtsgültigen	Volksbegehrens
eingeforderte	Recht	auf	Chancengleichheit	bei	der	Durchführung	des	Volksentscheids	gehört	nicht	zu	einer	grundrechtlich
geschützten	Berechtigung	dieser	Gesamtheit	der	Unterzeichner	des	Volksbegehrens;	seine	Verletzung	kann	daher	mit	der
Verfassungsbeschwerde	nicht	gerügt	werden.
30
a)	Die	Verfassungsbeschwerde	ist	ein	Rechtsbehelf	des	Grundrechtsberechtigten	gegen	den	Staat.	Sie	ist	"jedermann"
gegeben,	der	behaupten	kann,	ein	Hoheitsakt	verletze	ihn	in	seinen	Rechten	gemäß	Art.	93	Abs.	1	Nr.	4a	GG.	Hierzu
gehören	nicht	nur	die	Grundrechte,	welche	die	Freiheit	des	Einzelnen	schützen,	sondern	auch	im	Grundgesetz
gewährleistete	politische	Rechte	des	Aktiv-Status	(vgl.	BVerfGE	4,	27	<30>;	6,	445	<448>;	stRspr).	Hingegen	ist	die
Verfassungsbeschwerde	nicht	zur	Austragung	von	Streitigkeiten	gegeben,	mit	denen	Rechte	geltend	gemacht	werden,	die
auf	einer	besonderen	kompetentiellen	Funktion	eines	Antragstellers	im	Verfassungsleben	beruhen	und	durch	ein	gesetzlich
begründetes	gegenseitiges	Rechte-	und	Pflichtenverhältnis	geregelt	sind	(vgl.	BVerfGE	6,	445	<448>;	13,	54	<85>;	21,	362
<369	ff.>;	68,	193	<208>;	75,	192	<197>).
31
b)	Solche	kompetenzrechtlich	geregelten,	konkretisierten	Aufgaben	im	Verfassungsleben	nimmt	allerdings	das	Staatsvolk
nicht	wahr,	wenn	es	im	Bund	und	in	den	Ländern	Staatsgewalt	gemäß	Art.	20	Abs.	2	GG	und	Art.	28	Abs.	1	GG	ausübt.
Insoweit	werden	seine	Rechte	daher	nur	durch	die	subjektiven	öffentlichen	Rechte	des	aktiven	Status	jedes	einzelnen
Bürgers	verwirklicht	(vgl.	BVerfGE	13,	54	<85>).
32
c)	Die	Verfassung	des	Freistaates	Bayern	formt	aber	die	vom	Volk	ausgehende	Staatsgewalt	weiter	aus,	indem	sie	ihm	auch
ein	unmittelbares	Recht	der	Gesetzgebung	zuerkennt.	Allerdings	gewährt	die	Landesverfassung	das	Gesetzesinitiativrecht
(Art.	71	BV)	und	das	Gesetzgebungsrecht	(Art.	72	Abs.	1	BV)	nicht	dem	Volk	als	solchem	oder	jedem	Aktivbürger.
Gesetzesvorlagen	können	vielmehr	außer	aus	der	Mitte	des	Landtags	und	vom	Senat	nur	durch	ein	rechtsgültiges
Volksbegehren	eingebracht	werden.	Träger	des	Gesetzesinitiativrechts	ist	das	rechtsgültige	Volksbegehren.	Gesetzgeber	ist
der	Landtag	oder	der	erfolgreiche	Volksentscheid.	Die	das	rechtsgültige	Volksbegehren	tragenden	Stimmberechtigten	sind
insoweit	auch	handlungsfähig:	Die	Verfassung	sieht	ihre	Vertretung	durch	den	Beauftragten	vor,	dem	die	Befugnis	zur
Abgabe	von	Erklärungen	(Art.	64	Abs.	2,	67	Abs.	2	BayLWG)	und	zur	Prozeßführung	vor	dem	Bayerischen
Verfassungsgerichtshof	zuerkannt	ist	(Art.	81	Abs.	2	BayLWG).
33
Hieraus	wird	deutlich,	daß	die	Unterzeichner	eines	rechtsgültigen	Volksbegehrens	mit	diesem	nicht	nur	ihre	politischen
Individualrechte	aus	dem	status	activus	zur	Geltung	bringen.	Daneben	nimmt	die	von	ihnen	gebildete	Gruppe	mit	dem
Gesetzes-initiativrecht	eine	Funktion	im	Verfassungsleben	wahr.	Die	Verfassung	räumt	dieser	Gruppe	das	Recht	auf	den
Volksentscheid	ein,	wenn	das	Volksbegehren	vom	Parlament	nicht	zum	Gesetz	erhoben	worden	ist.	Verfassung	und
Landeswahlgesetz	legen	dabei	ein	geordnetes	gegenseitiges	Rechte-	und	Pflichtenverhältnis	zwischen	der	Gruppe	der
Unterzeichner	des	rechtsgültigen	Volksbegehrens	sowie	den	Verfassungsorganen	Landtag	und	Staatsregierung	fest	(vgl.
Art.	72	bis	76	BayLWG).	Das	so	ausgestaltete	Gesetzesinitiativrecht	der	Gruppe	der	Unterzeichner	des	rechtsgültigen
Volksbegehrens	unterscheidet	sich	von	den	politischen	Individualrechten	jedes	einzelnen	zu	dieser	Gruppe	gehörenden
Aktivbürgers.	Es	berechtigt	die	Gruppe	als	solche	und	beruht	auf	einer	Kompetenz,	die	das	positive	Recht	zuordnet	und
inhaltlich	begrenzt.	Zugleich	verleiht	es	der	Gesamtheit	der	Träger	des	erfolgreichen	Volksbegehrens	eine	Funktion	im
Verfassungsleben	und	bezieht	sie	insoweit	in	die	Organisation	des	Staates	ein	(vgl.	auch	BVerfGE	13,	54	<87>;
BayVerfGH	44,	9	ff.).
34
Nicht	zu	entscheiden	ist	hier,	ob	dies	auch	schon	für	die	Gesamtheit	der	Unterzeichner	des	Antrags	auf	Zulassung	des
Volksbegehrens	gilt	oder	ob	die	Stimmberechtigten	in	diesem	Stadium	der	Einleitung	eines	Volksgesetzgebungsverfahrens
nur	ihre	Individualrechte	aus	dem	status	activus	verwirklichen.	Dies	hat	auch	schon	die	Entscheidung	des
Bundesverfassungsgerichts	vom	24.	März	1982	(BVerfGE	60,	175	<202;	207>)	offengelassen.
35
d)	In	dem	Ausgangsverfahren	vor	dem	Bayerischen	Verfassungsgerichtshof	hat	die	Beschwerdeführerin	ausschließlich	das
Gesetzesinitiativrecht	des	rechtsgültigen	Volksbegehrens	verteidigt.	Sie	hat	ihre	Auffassung	von	der	Fehlerhaftigkeit	des
Volksentscheids	nicht	etwa	auf	eine	Verletzung	von	Stimmrechten	der	Bürger	gestützt,	sondern	darauf,	daß	das	Land	und
die	Kommunen	die	Gesetzesinitiative	des	Volksbegehrens	gegenüber	dem	Gesetzesvorschlag	des	Parlaments	durch
Parteinahme	benachteiligt	hätten.	Die	Beschwerdeführerin	hat	damit	als	Beauftragte	nicht	-	ähnlich	einer
Prozeßstandschaft	(vgl.	hierzu	BVerfGE	77,	263,	<269>)	-	Rechte	geltend	gemacht,	die	als	subjektive	öffentliche	Rechte	der
Unterzeichner	des	rechtsgültigen	Volksbegehrens	grundrechtlich	geschützt	sind.	Vielmehr	ging	es	schon	im
Ausgangsverfahren	um	eine	Streitigkeit	zwischen	Beteiligten	eines	Verfassungsrechtskreises,	die	Aufgaben	und
Zuständigkeiten	der	Landesgesetzgebung	wahrnehmen.
36
e)	Wenn	dieser	Verfassungsrechtsstreit	vom	Bayerischen	Verfassungsgerichtshof	im	Wege	eines
Volksentscheidprüfungsverfahrens	gemäß	Art.	81	Abs.	2	BayLWG	und	nicht	im	allgemeinen	Verfahren	einer
Landesverfassungsstreitigkeit	nach	Art.	64	BV	entschieden	wurde,	so	beruht	dies	auf	der	Sonderregelung	für	Wahl-	und
Volksentscheidprüfungsverfahren	und	ändert	nichts	daran,	daß	im	Ausgangsverfahren	eine	landesverfassungsrechtliche
Streitigkeit	zwischen	Beteiligten	geführt	wurde,	die	gesetzlich	bestimmte	Funktionen	im	Verfassungsleben	des	Landes
wahrnehmen	(vgl.	auch	BayVerfGH	44,	9	<15>).	Zur	Überprüfung	von	Entscheidungen	der	Landesverfassungsgerichte,	die
in	derartigen	landesverfassungsrechtlichen	Streitigkeiten	ergangen	sind,	ist	das	Bundesverfassungsgericht	nicht	berufen
(vgl.	BVerfGE	6,	445	<449>;	30,	112	<122>).
37
2.	Aus	diesem	Grund	ist	die	Verfassungsbeschwerde	auch	unzulässig,	soweit	die	Beschwerdeführerin	rügt,	die	angegriffene
Entscheidung	verletze	sie	in	ihrer	Eigenschaft	als	Antragstellerin	des	Ausgangsverfahrens	in	der	grundrechtsgleichen
Gewährleistung	des	Art.	101	Abs.	1	Satz	2	GG.
38
a)	In	dem	föderativ	gestalteten	Bundesstaat	des	Grundgesetzes	stehen	die	Verfassungsbereiche	des	Bundes	und	der	Länder
grundsätzlich	selbständig	nebeneinander.	Entsprechendes	gilt	für	die	Verfassungsgerichtsbarkeit	des	Bundes	und	der
Länder	(vgl.	BVerfGE	6,	376	<381	f.>;	22,	267	<270>;	60,	175	<209>).	Daraus	folgt,	daß	der	Bereich	der
Verfassungsgerichtsbarkeit	der	Länder	vom	Bundesverfassungsgericht	möglichst	unangetastet	bleiben	muß	und	die
Landesverfassungsgerichtsbarkeit	nicht	in	größere	Abhängigkeit	gebracht	werden	darf,	als	es	nach	dem
Bundesverfassungsrecht	unvermeidbar	ist	(vgl.	BVerfGE	36,	342	<357>;	41,	88	<119>;	60,	175	<209>).
39
Gegen	Entscheidungen	der	Landesverfassungsgerichte	kann	das	Bundesverfassungsgericht	im	Wege	der
Verfassungsbeschwerde	gemäß	Art.	93	Abs.	1	Nr.	4a	GG	angerufen	werden,	um	den	Schutz	der	Grundrechte	und
grundrechtsgleichen	Gewährleistungen	einzufordern,	an	die	die	"öffentliche	Gewalt",	zu	der	auch	die
Landesverfassungsgerichte	gehören	(vgl.	BVerfGE	13,	132	<140>),	gemäß	Art.	1	Abs.	3	GG	und	Art.	20	Abs.	3	GG	gebunden
ist.	Das	Bundesverfassungsgericht	hat	daher	in	ständiger	Rechtsprechung	anerkannt,	daß	auch	die	Entscheidungen	der
Landesverfassungsgerichte	mit	der	Verfassungsbeschwerde	angreifbare	Akte	"öffentlicher	Gewalt"	sind	(zuletzt	BVerfGE	85,
148	<157>).	Das	setzt	freilich	voraus,	daß	es	im	Ausgangsverfahren	um	Rechte	ging,	die	dem	Beschwerdeführer	als
Grundrechtsträger	zustehen;	nur	solche	Rechte	können	-	wie	dargelegt	-	mit	der	Verfassungsbeschwerde	verteidigt	werden.
Streitigkeiten	hingegen,	bei	denen	es	um	Funktionen	bei	Ausübung	des	Gesetzgebungsrechts	im	Land	geht,	entscheidet	das
Landesverfassungsgericht	endgültig	(vgl.	BVerfGE	6,	445	<448	f.>).	Gemäß	Art.	93	Abs.	1	Nr.	4	GG	und	§	13	Nr.	8	BVerfGG
ist	für	solche	Streitigkeiten	innerhalb	eines	Landes	ein	Rechtsweg	zum	Bundesverfassungsgericht	nicht	eröffnet,	soweit
hierfür	die	Zuständigkeit	eines	Landesverfassungsgerichts	begründet	ist.
40
b)	Das	Bundesverfassungsgericht	hat	bisher	offengelassen,	ob	für	die	Parteien	solcher	vom	Landesverfassungsgericht	in
der	Sache	abschließend	entschiedener	landesverfassungsrechtlicher	Streitigkeiten	die	Verfassungsbeschwerde	beim
Bundesverfassungsgericht	gleichwohl	eröffnet	ist,	wenn	sie	rügen,	daß	das	Landesverfassungsgericht	in	dem
Ausgangsverfahren	die	für	alle	Beteiligten	gerichtlicher	Verfahren	geltenden	grundrechtsgleichen	Gewährleistungen	des
Verfahrensrechts	verletzt	hat	(vgl.	BVerfGE	6,	45	<49	f.>;	30,	112	<122>).
41
Die	Entscheidungen	des	Bundesverfassungsgerichts	vom	3.	Oktober	1961	(BVerfGE	13,	132	ff.)	und	vom	15.	Januar	1985
(BVerfGE	69,	112	<120>)	betreffen	eine	andere	Fallkonstellation.	Dort	wurden	Rügen	der	Verletzung	von	Art.	101	Abs.	1
Satz	2	GG	und	Art.	103	Abs.	1	GG	gegen	eine	im	Popularklageverfahren	ergangene	Entscheidung	des	Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs	erhoben.	Das	Bundesverfassungsgericht	hat	die	zu	ihm	eingelegte	Verfassungsbeschwerde	mit
diesen	Rügen	als	zulässig	angesehen,	weil	ein	Antragsteller	im	Popularklageverfahren	demjenigen	gleichzustellen	sei,	der
-	wie	bei	einer	Verfassungsbeschwerde	-	eigene	Grundrechte	verteidigt	(BVerfGE	13,	132	<142>).	Jene	Ausgangsverfahren
vor	dem	Bayerischen	Verfassungsgerichtshof	waren	mithin	gerade	keine	landesverfassungsrechtlichen	Streitigkeiten,	die
nach	Bundesverfassungsrecht	in	der	Sache	abschließend	durch	das	Landesverfassungsgericht	entschieden	werden.
42
Die	bisher	vom	Bundesverfassungsgericht	offengelassene	Frage	entscheidet	der	Senat	nunmehr	dahin,	daß	die	Rügen	der
Verletzung	von	grundrechtsgleichen	Gewährleistungen	dann	nicht	mit	der	Verfassungsbeschwerde	zum
Bundesverfassungsgericht	geltend	gemacht	werden	können,	wenn	sie	sich	auf	ein	Verfahren	des	Landesverfassungsgerichts
beziehen,	in	dem	eine	landesverfassungsrechtliche	Streitigkeit	in	der	Sache	abschließend	entschieden	wird.
43
Die	grundrechtsähnlichen	Rechte	der	Art.	101	Abs.	1	Satz	2,	103	Abs.	1	GG	und	weitere	aus	dem	Rechtsstaatsprinzip	für
das	gerichtliche	Verfahren	abzuleitende	Gewährleistungen	enthalten	objektive	Verfahrensgrundsätze,	die	für	jedes
gerichtliche	Verfahren	gelten;	sie	müssen	daher	auch	jedem	zugute	kommen,	der	nach	den	Verfahrensnormen	parteifähig
ist	oder	von	dem	Verfahren	unmittelbar	betroffen	wird	(vgl.	BVerfGE	61,	82	<104>).	Aus	diesem	Grund	stand	auch	der
Beschwerdeführerin	als	Antragstellerin	der	landesverfassungsrechtlichen	Streitigkeit	des	Ausgangsverfahrens	vor	dem
Bayerischen	Verfassungsgerichtshof	das	Recht	aus	der	grundrechtsgleichen	Gewährleistung	des	Art.	101	Abs.	1	Satz	2	GG
zu.	Dieses	Recht	hatte	das	Landesverfassungsgericht	bei	seiner	Verfahrensgestaltung	zu	beachten.	Gleichwohl	liegt	es
nahe,	daß	das	Bundesverfassungsgericht	dies	bei	Ausgangsverfahren	der	hier	gegebenen	Art	nicht	kontrolliert,	weil	das
Übergreifen	der	Verfassungsgerichtsbarkeit	des	Bundes	auf	die	des	Landes	insoweit	vermeidbar	ist.
44
Das	Grundgesetz	erkennt	mit	Art.	93	Abs.	1	Nr.	4	GG	an,	daß	ein	Land	interne	-	grundrechtlich	geschützte	Rechte	nicht
berührende	-	Streitigkeiten	unter	Funktionsträgern	der	Staatsgewalt	im	Land	aufgrund	eigener	Verfassungsgerichtsbarkeit
-	ohne	jede	bundesverfassungsgerichtliche	Einwirkung	-	in	der	Sache	abschließend	entscheiden	kann	(vgl.	auch	BVerfGE	41,
88	<119>).	Die	insoweit	anerkannte	Unantastbarkeit	der	Landesverfassungsgerichtsbarkeit	würde	aber	für	einen
Teilbereich	wieder	beseitigt,	wenn	das	Bundesverfassungsgericht	kontrollieren	müßte,	ob	die	Landesverfassungsgerichte	im
Verfahren	dieser	Verfassungsstreitigkeiten	die	grundrechtsgleichen	Gewährleistungen	beachtet	haben.	Zu	deren
Durchsetzung	ist	ein	solcher	Übergriff	auf	die	Landesverfassungsgerichtsbarkeit	auch	nicht	geboten,	solange	die	Länder
-	wie	dies	in	der	Bundesrepublik	Deutschland	der	Fall	ist	-	bei	der	Einrichtung	ihrer	Landesverfassungsgerichte	die
Homogenitätsanforderungen	des	Art.	28	Abs.	1	GG	beachten.	Dazu	gehört,	daß	sie	ihre	Verfassungsgerichte	mit	Richtern
besetzen,	die	im	Sinne	des	Art.	97	Abs.	1	GG	unabhängig	und	nur	dem	Gesetz	unterworfen	sind,	und	daß	sie	ihre
Verfassungsgerichtsbarkeit	einer	Bindung	an	die	Prinzipien	rechtsstaatlicher	Verfahrensgestaltung	unterwerfen.	In	diesem
Rahmen	brauchen	daher	landesverfassungsrechtliche	Verfahren	unter	Funktionsträgern	des	Landes	nicht	durch	das
Bundesverfassungsgericht	auf	die	Beachtung	der	für	das	Verfahren	geltenden	grundrechtsgleichen	Gewährleistungen
kontrolliert	zu	werden.	Insoweit	nimmt	das	Verfassungsgericht	eines	Landes	bei	der	Entscheidung	derartiger	Verfahren
Aufgaben	eines	Verfassungsorgans	des	Landes	wahr,	die	im	Bund	dem	Bundesverfassungsgericht	obliegen.
Limbach
Graßhof
Kruis
Kirchhof
Winter
Sommer
Jentsch
Der	Richter	Hassemer	ist	an	der	Unterzeichnung
verhindert.
Limbach