Urteil des BVerfG vom 29.10.2015

Bei der Einräumung von Ermessen begründet das Willkürverbot eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sch…,
in Sozietät Rechtsanwälte L… & Sch…,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 388/13 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L…
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Januar 2013 - 1 Ws
342/12 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 21. August 2012 - 23 KLs
31/11 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 29. Oktober 2015 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 21. August 2012 - 23 KLs 31/11 -
verletzt den Beschwerdeführer hinsichtlich der Entscheidung über die Erstattung
der notwendigen Auslagen in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Januar 2013 - 1 Ws 342/12 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes.
In diesem Umfang werden die Beschlüsse aufgehoben. Die Sache wird insoweit an
das Landgericht Stralsund zurückverwiesen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer die im
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Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
erstatten.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der Auslagenerstattung im
Rahmen einer Verfahrenseinstellung wegen eines nach Eröffnung des Hauptverfahrens
festgestellten dauerhaften Verfahrenshindernisses (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).
I.
1. Mit Anklageschrift vom 12. Juni 2009 legte die Staatsanwaltschaft Stralsund dem
Beschwerdeführer zur Last, sich in zwei Fällen der Untreue in besonders schwerem Fall und
in einem weiteren Fall des versuchten Betrugs strafbar gemacht zu haben. Dem
Mitangeschuldigten Sch... wurde eine Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs und wegen
Untreue, jeweils in besonders schwerem Fall, zur Last gelegt. Mit Schriftsatz vom 19. März
2010 erhob die Staatsanwaltschaft Stralsund gegen den Beschwerdeführer eine weitere
Anklage, durch die diesem zur Last gelegt wurde, sich in 22 Fällen jeweils wegen Untreue im
besonders schweren Fall strafbar gemacht zu haben.
Das Landgericht Stralsund verband die beiden Verfahren und ließ im August 2010 die
Anklageschrift vom 12. Juni 2009 vollständig, die Anklageschrift vom 19. März 2010 nur in
eingeschränktem Umfang zur Hauptverhandlung zu. Mit Ladung vom 14. März 2011
beraumte das Gericht den ersten Hauptverhandlungstermin auf den 12. Mai 2011 an. Da der
Beschwerdeführer jedoch am 14. April 2011 einen schweren Schlaganfall erlitt, hob das
Landgericht alle Hauptverhandlungstermine auf. Nachdem das Landgericht ein
psychiatrisches
Sachverständigengutachten
zur
Verhandlungsfähigkeit
des
Beschwerdeführers eingeholt hatte, trennte es das Strafverfahren gegen diesen mit
Beschluss vom 28. Oktober 2011 ab und stellte es zugleich zunächst vorläufig gemäß § 205
StPO ein.
Am 25. April 2012 verurteilte das Landgericht Stralsund den ursprünglichen Mitangeklagten
Sch… wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten.
2. Mit Beschluss vom 21. August 2012 stellte das Landgericht Stralsund das Verfahren
gegen den Beschwerdeführer wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit endgültig gemäß
§ 206a StPO ein. Von der Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers sah
das Landgericht ab. Diesbezüglich führte das Landgericht aus:
Die Kammer hat nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abzusehen,
die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen,
da er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein
Verfahrenshindernis besteht.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits dann
erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses
gegebenen Verfahrensstand zumindest hinreichender Tatverdacht besteht
und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der
Hauptverhandlung
die
Verdichtung
des
Tatverdachts
zur
prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen […].
[…]
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Ein zumindest hinreichender Tatverdacht gegen den Angeklagten L…
besteht weiterhin. Die Kammer hat insofern die Anklageschriften der
Staatsanwaltschaft überwiegend zugelassen. Auch die Verhandlung gegen
den Mitangeklagten Sch…, der durch Urteil der Kammer vom 27.06.2012
[sic], allerdings noch nicht rechtskräftig, wegen Untreue zu einer
Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde, haben [sic] keinerlei Anhaltspunkte
ergeben, dass der Angeklagte L… bei Durchführung der Hauptverhandlung
nicht verurteilt worden wäre. […]
3. Die gegen die Auslagenentscheidung im vorgenannten Beschluss eingelegte sofortige
Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss
vom 15. Januar 2013 als unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer
Überbürdung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers auf die Staatskasse
abzusehen, sei ermessensfehlerfrei erfolgt.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die
genannten Entscheidungen und rügt eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG
sowie der Unschuldsvermutung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
Das Landgericht Stralsund habe gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, indem es in
seinem Beschluss ausgeführt habe, dass die Verhandlung gegen den (früheren)
Mitangeklagten Sch… keinerlei Anhaltspunkte ergeben habe, dass der Beschwerdeführer bei
Durchführung der Hauptverhandlung nicht verurteilt worden wäre, und dabei auf die
Feststellungen in dem gegen den Angeklagten Sch... ergangenen Urteil verwiesen habe. Auf
diese Weise habe das Landgericht dem Beschwerdeführer ersichtlich strafrechtliche Schuld
zugewiesen. Das Oberlandesgericht Rostock habe sich dieser Schuldzuweisung des
Landgerichts angeschlossen.
Soweit das Oberlandesgericht die Ansicht vertreten habe, dass das Absehen von einer
Auslagenerstattung bereits möglich sei, wenn bei dem Verfahrensstand zum Zeitpunkt der
Feststellung des Verfahrenshindernisses zumindest ein hinreichender Tatverdacht bestehe
und keine Umstände erkennbar seien, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die
Verdichtung dieses Tatverdachts in Frage stellen könnten, habe das Gericht verkannt, dass
bei den von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen - anders als im Falle des
Beschwerdeführers - jeweils bereits eine erstinstanzliche Verurteilung vorgelegen habe. Im
Falle des Beschwerdeführers hätten sich der Aktenlage jedoch keine Anhaltspunkte für eine
Einschätzung der Verurteilungswahrscheinlichkeit entnehmen lassen können.
Der Beschluss des Landgerichts Stralsund verstoße zudem gegen das Willkürverbot, da
das Landgericht verkannt habe, dass das Absehen von einer Auslagenerstattung eine
Ausnahme darstelle und zudem die Ausübung von Ermessen voraussetze. Das Landgericht
habe keinerlei Ermessen ausgeübt und die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
StPO in krasser Weise verkannt, sodass sich der Schluss aufdränge, dass die Entscheidung
auf sachfremden Erwägungen beruhe.
Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock verstoße gegen das Willkürverbot.
Das Oberlandesgericht habe zwar berücksichtigt, dass das Absehen von einer
Auslagenerstattung gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO eine Ermessensentscheidung
erfordere. Es habe jedoch die Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens ebenso
wie den Umstand verkannt, dass das Landgericht kein Ermessen ausgeübt habe. Das
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Oberlandesgericht habe diesen Fehler auch nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung
geheilt.
III.
Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Generalbundesanwalt Stellung genommen. Die
Präsidentin des Bundesgerichtshofs hat Äußerungen der Vorsitzenden des 1., 2., 3. und 4.
Strafsenats übermittelt, die jeweils auf Beschlüsse ihrer Senate verwiesen haben. Der
Beschwerdeführer hat auf diese Stellungnahmen erwidert. Das Justizministerium des Landes
Mecklenburg-Vorpommern hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.
IV.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden.
Die
zulässige
Verfassungsbeschwerde
ist
in
einer
die
Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Die
angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Stralsund und des Oberlandesgerichts Rostock
verstoßen gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Der Beschwerdeführer ist durch die Auslagenentscheidung in dem angegriffenen
Beschluss des Landgerichts Stralsund weiterhin beschwert, sodass auch diesbezüglich das
für eine zulässige Verfassungsbeschwerde vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis nach wie
vor gegeben ist. Die Entscheidung des Landgerichts ist durch die Beschwerdeentscheidung
des Oberlandesgerichts nicht in einer Weise prozessual überholt worden, die Beschwer und
Rechtsschutzbedürfnis entfallen ließen.
Eine prozessuale Überholung tritt ein, sofern das Rechtsmittelgericht den Sachverhalt in
demselben Umfang wie das erstinstanzliche Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
prüfen und entscheiden kann. Soweit im Rahmen eines Berufungsverfahrens das
Berufungsgericht in vollem Umfang über den Prozessgegenstand entscheidet, wird daher die
Entscheidung des erstinstanzlichen Tatgerichts prozessual überholt (BVerfGK 10, 134
<138>; 13, 231 <233>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni
2014 - 2 BvR 429/12 -, juris, Rn. 14). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass
das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht nicht über dieselbe Entscheidungskompetenz
wie das erstinstanzlich zur Entscheidung berufene Landgericht verfügte, da das
Beschwerdegericht gemäß § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO an die tatsächlichen Feststellungen
des erstinstanzlichen Gerichts, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden ist.
2. Das Landgericht hat gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem es
im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut und unter Verkennung des Zwecks des § 467 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 StPO die Versagung der Erstattung der notwendigen Auslagen des
Beschwerdeführers allein auf die Bejahung der Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 StPO stützte, ohne das dann eröffnete Ermessen auszuüben. Das Oberlandesgericht
hat diesen Fehler im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung nicht geheilt, obwohl es durch
den Ermessensnichtgebrauch des Landgerichts zur Vornahme einer eigenen
Ermessensentscheidung
verpflichtet
war.
Infolge
dieses
(erneuten)
Ermessensnichtgebrauchs
verstößt
auch
der
angegriffene
Beschluss
des
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Oberlandesgerichts gegen das Willkürverbot.
a) Gerichtliche Entscheidungen verstoßen allerdings nicht bereits dann gegen das
Willkürverbot, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthält
oder von der herrschenden Rechtsprechung abweicht. Willkür liegt vielmehr erst dann vor,
wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt der Norm in
krasser Weise missdeutet wird und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung
auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 18, 85 <93>; 80, 48 <51>; 87, 273 <278 f.>;
96, 189 <203>; stRspr).
Bei der Einräumung von Ermessen begründet das Willkürverbot eine Verpflichtung zu
dessen sachgerechter Ausübung (BVerfGE 116, 1 <12>; vgl. auch zum Anspruch auf
pflichtgemäße Ermessensausübung auf anderer verfassungsrechtlicher Grundlage: BVerfGE
96, 100 <115>). Das zur Entscheidung berufene Rechtspflegeorgan darf seine Entscheidung
daher nicht nach freiem Belieben treffen, sondern muss das ihm eingeräumte Ermessen
pflichtgemäß ausüben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
15. Februar 2010 - 1 BvR 285/10 -, juris, Rn. 9).
b) Gemessen an diesem Maßstab verletzten sowohl der Beschluss des Landgerichts
Stralsund vom 21. August 2012 (aa) als auch der Beschluss des Oberlandesgerichts
Rostock vom 15. Januar 2013 (bb) das Willkürverbot.
aa) (1) Gemäß § 467 Abs. 1 StPO fallen bei einer Verfahrenseinstellung sowohl die
Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse zur
Last. Als Ausnahme von diesem Grundsatz eröffnet § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO die
Möglichkeit, von der Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, wenn der
Angeschuldigte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein
Verfahrenshindernis besteht. Das Ermessen („kann davon absehen“) ist also erst dann
eröffnet, wenn das Gericht überzeugt ist, dass der Angeschuldigte ohne das
Verfahrenshindernis verurteilt werden würde. Zum Verfahrenshindernis als alleinigem der
Verurteilung entgegenstehenden Umstand müssen demnach weitere besondere Umstände
hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Angeschuldigten die Auslagenerstattung zu
versagen (BVerfGK 3, 229 <232> m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 14. September 1992 - 2 BvR 1941/89 -, juris, Rn. 26).
Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit bei der Ausübung des
Ermessens wiederum auf die Stärke des Tatverdachts abgestellt werden kann (als
zulässiges Ermessenskriterium angesehen: BGH, Beschluss vom 5. November 1999 - StB
1/99 -, juris, Rn. 17; gegen eine Berücksichtigung der Stärke des Tatverdachts im Rahmen
der Ermessensausübung: OLG Celle, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 1 Ws 283/14 -, juris,
Rn. 15; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 467 Rn. 60 m. w. N. zu beiden
Auffassungen). Nach wohl überwiegender Ansicht wird im Rahmen der
Ermessensentscheidung dem Umstand, ob das Verfahrenshindernis bereits vor der
Erhebung der Anklage bestand oder erst im Laufe des Verfahrens eingetreten ist, erhebliche
Bedeutung beigemessen (BVerfGK 3, 229 <232>; OLG Thüringen, Beschluss vom
11. Januar 2007 - 1 Ws 195/05 -, juris, Rn.18; OLG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2009
- 2 Ws 66/09 -, juris, Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 17. Juli 2014, a.a.O., Rn. 15; Meyer-
Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 467 Rn. 18).
(2) Soweit sich das Landgericht bei seiner Auslagenentscheidung auf den zur Überzeugung
des Gerichts gegen den Beschwerdeführer fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht
stützt, hat es die Stärke des Tatverdachts jedenfalls nicht als Ermessenskriterium in eine
Abwägung eingestellt. Es hat sich vielmehr verpflichtet gesehen, von einer
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Auslagenentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers abzusehen („Die Kammer hat
nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abzusehen […]“). Die weiteren Ausführungen
des Landgerichts haben keine Ermessenserwägungen zum Gegenstand, sondern befassen
sich ausschließlich mit den „tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift“. Auch der
Verweis auf die Feststellungen in dem gegen den früheren Mitangeklagten Sch... ergangenen
Urteil vom 25. April 2012 erfolgt nicht im Rahmen einer Ermessensausübung, sondern dient,
wie sich aus dem Zusammenhang eindeutig ergibt, lediglich der Begründung, dass der mit
Erlass des Eröffnungsbeschlusses bejahte hinreichende Tatverdacht auch durch weitere
Erkenntnisse nicht in Frage gestellt worden sei.
Da das Landgericht somit entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und in Verkennung
des Ausnahmecharakters des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kein Ermessen ausgeübt hat,
ist die Auslagenentscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und stellt
sich daher als willkürlich dar.
(3) Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Auslagenentscheidung bei einer
pflichtgemäßen Ermessensausübung anders ausgefallen wäre und die Entscheidung daher
auf dem Verfassungsverstoß beruht (vgl. zum Erfordernis des Beruhens der Entscheidung
auf dem Verfassungsverstoß: BVerfGE 89, 48 <60>; 104, 92 <114>).
Selbst wenn man die Stärke des Tatverdachts als zulässiges Ermessenskriterium ansieht,
lässt sich den Ausführungen des Landgerichts nicht eindeutig entnehmen, welches Gewicht
es dem gegen den Beschwerdeführer fortbestehenden Tatverdacht zumisst. Das
Landgericht verzichtet auf weitere Ausführungen zur Stärke des Tatverdachts und
beschränkt sich - im Rahmen der auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen
beschränkten Prüfung folgerichtig - auf die Feststellung, dass „zumindest“ ein hinreichender
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer fortbestehe.
bb) Der Verstoß gegen das Willkürverbot durch den Ermessensnichtgebrauch des
Landgerichts wird auch nicht durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom
15. Januar 2013 geheilt. Das Oberlandesgericht erkennt zwar zutreffend, dass eine
Entscheidung gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO eine Ermessensausübung erfordert.
Es holt die vom Landgericht unterlassene Ermessensausübung im Rahmen der
Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers jedoch nicht nach,
sondern beschränkt sich, ohne eigene Ermessenserwägungen anzustellen, auf die rechtliche
Prüfung der - tatsächlich nicht vorliegenden - „Ermessensentscheidung des Landgerichts“,
die es „als fehlerfrei“ erachtet.
Auch aus den weiteren Gründen des Beschlusses lässt sich nicht entnehmen, dass das
Oberlandesgericht ein eigenes Ermessen ausgeübt hätte. Das Oberlandesgericht führt zwar
abstrakt aus, dass alle Aspekte in die Ermessensentscheidung einzubeziehen seien, die ein
Absehen von der regelmäßig zu erfolgenden Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse
angezeigt erscheinen ließen. Es benennt jedoch weder die Gesichtspunkte, die bei der
Ermessensentscheidung im konkreten Fall zum Tragen kommen, noch gewichtet es diese
und nimmt eine Abwägung vor.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist somit in Anbetracht des fortgesetzten
Ermessensnichtgebrauchs, trotz der zutreffend erkannten Pflicht zu einer
Ermessensentscheidung, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und stellt sich
daher ebenfalls als willkürlich dar.
3. Da bereits der Verstoß gegen das Willkürverbot jeweils zur Aufhebung der angegriffenen
Beschlüsse führt - im Falle des Beschlusses des Landgerichts gemäß dem
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Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers beschränkt auf die Auslagenentscheidung -, kann
letztlich dahinstehen, ob in der Begründung der genannten Beschlüsse zugleich ein Verstoß
gegen die Unschuldsvermutung liegt (vgl. BVerfGK 3, 229 <233 f.>).
Im Übrigen schließt die Unschuldsvermutung nicht aus, in einer das Strafverfahren ohne
förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht
festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen
Folgen zu berücksichtigen. Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, können auch in
einer das Verfahren abschließenden Entscheidung an einen verbleibenden Tatverdacht
geknüpft werden (BVerfGE 82, 106 <117>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1542/90 -, a.a.O., Rn. 13; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1590/89 -, juris, Rn. 25;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2002 - 2 BvR 9/02 -,
juris, Rn. 2).
V.
Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts - hinsichtlich der Entscheidung über die
Erstattung der notwendigen Auslagen - und des Oberlandesgerichts sind daher aufzuheben.
Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2
BVerfGG).
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht
auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Landau
Kessal-Wulf
König