Urteil des BVerfG vom 20.03.2013
verfassungsbeschwerde, renitenz, adhs, verweigerung
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2941/12 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn T...
gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Leipzig mit Sitz in Torgau vom 7. Dezember 2012 - TG IIb
StVK 41/12 -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 20. März 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird - ohne dass es einer Entscheidung über den
ursprünglich gestellten Eilantrag bedürfte - nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1. Einer Entscheidung über den ursprünglich gestellten Eilantrag bedarf es nicht,
weil er sich mit dem Ergehen der angegriffenen Entscheidung erledigt hat und der
Beschwerdeführer ihn nicht aufrechterhält.
2. Die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird
nicht zur Entscheidung angenommen, weil dem Beschwerdeführer durch die
Nichtannahme jedenfalls kein besonders schwerer Nachteil entsteht.
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a) Zwar hat der Beschwerdeführer substantiiert geltend gemacht, der angegriffene
Beschluss verletze ihn in Grundrechten.
Unabhängig von der Frage, ob die Strafvollstreckungskammer ohne Willkür davon
ausgehen konnte, dass die Verlegung des Beschwerdeführers auf die Station C4
ohne Ermessensfehler zum Belastungsausgleich angeordnet worden war, ist fraglich,
ob die Strafvollstreckungskammer hinreichend geprüft hat, ob in der „Verweigerung“
seitens des Beschwerdeführers ein Pflichtverstoß lag. Denn weder aus dem
Beschluss der Strafvollstreckungskammer noch aus den ihr vorliegenden Unterlagen
ging eindeutig hervor, welchem Ansinnen der Beschwerdeführer sich verweigert
hatte. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er habe seine Zustimmung zu
der Verlegung verweigert. Sollte seine Weigerung nicht weiter als bis hierher
gegangen sein, könnte darin ein Pflichtverstoß von vornherein nicht gesehen werden,
denn auch soweit der Gefangene verpflichtet ist, Anweisungen der
Justizvollzugsanstalt Folge zu leisten, ist er nicht verpflichtet, ihnen im Sinne der
Herstellung eines Einvernehmens „zuzustimmen“ und sich damit der Möglichkeit zu
begeben, die Anweisung gerichtlich überprüfen zu lassen. Es ist vielmehr Sache der
Strafvollstreckungskammer,
Gefangene davor zu schützen, dass eine
Justizvollzugsanstalt Gefangene mit Nachteilen wegen der Verweigerung einer
solchen Zustimmung überzieht und auf diese Weise Druck in Richtung auf einen
Verzicht auf das Geltendmachen von Rechten ausübt.
Bedenken weckt auch, dass die Strafvollstreckungskammer die anschließend mit
der
Konsequenz des
Ausbildungsabbruchs
erfolgte
Verlegung
des
Beschwerdeführers auf die Sicherheitsstation A1 - unter Verweis auf die vom
Beschwerdeführer gezeigte „Renitenz“, sein Leiden an ADHS und seine vor der
Inhaftierung begangenen Straftaten - wegen einer Gefährdung von Sicherheit und
Ordnung der Anstalt gerechtfertigt angesehen hat. Denn die „Renitenz“ des
Beschwerdeführers bestand - auch nach dem Vortrag der Justizvollzugsanstalt -
allein darin, dass er erklärt hatte, der Verlegung nicht zuzustimmen, und die
Justizvollzugsanstalt hatte sich für ihre Entscheidung, den Beschwerdeführer auf die
Station A1 zu verlegen, weder auf die ADHS-Störung des Beschwerdeführers noch
auf
dessen Vorleben berufen (vgl. zur Ersetzung der Gründe einer
vollzugsbehördlichen Ermessensentscheidung durch die Strafvollstreckungskammer
BVerfGK 8, 36 <45>; 9, 390 <397>).
b) Einer abschließenden Beurteilung in der Sache bedarf es jedoch nicht. Auch die
Frage eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses und die Frage, ob der
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Beschwerdeführer
gehalten
gewesen
wäre,
vor
Anrufung
des
Bundesverfassungsgerichts mit einer Anhörungsrüge gegen den angegriffenen
Beschluss vorzugehen, können offenbleiben. Denn nachdem der Beschwerdeführer -
der bereits im September 2012 erklärt hatte, die Ausbildung, an deren Fortsetzung er
durch die anstaltsinterne Verlegung gehindert wurde, nicht fortsetzen, sondern lieber
„etwas mit Computern“ machen zu wollen - kurze Zeit nach Ergehen des
angegriffenen Beschlusses wunschgemäß in eine andere Justizvollzugsanstalt
verlegt worden ist, um eine Ausbildung zum Betriebsinformatiker zu absolvieren,
entsteht ihm durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde jedenfalls kein
schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Lübbe-Wolff
Landau
Kessal-Wulf