Urteil des BVerfG vom 14.10.2013

finanzausgleich, kontrolle, gemeinde, gewährleistung

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Götz Meder und Dr. Ina Kirchhöfer,
Brüderstraße 42, 13595 Berlin -
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Götz Meder und Dr. Ina Kirchhöfer,
Brüderstraße 42, 13595 Berlin -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1961/13 -
- 2 BvR 1962/13 -
- 2 BvR 1976/13 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
der Stadt L…,
1. unmittelbar gegen
das Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 6. August
2013 - VfGBbg 53/11 -
2. mittelbar gegen
§ 17a des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den
Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG) vom 29. Juni 2004
(GVBl I/04 [Nr. 12], S. 262) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember
2012 (GVBl I/12 [Nr. 43])
- 2 BvR 1961/13 -,
der Gemeinde S…,
1. unmittelbar gegen
das Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 6. August
2013 - VfGBbg 71/11 -
2. mittelbar gegen
§ 17a des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den
Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG) vom 29. Juni 2004
(GVBl I/04 [Nr. 12], S. 262) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember
2012 (GVBl I/12 [Nr. 43])
- 2 BvR 1962/13 -,
der Gemeinde B…,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Götz Meder und Dr. Ina Kirchhöfer,
Brüderstraße 42, 13595 Berlin -
1. unmittelbar gegen
das Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 6. August
2013 - VfGBbg 70/11 -
2. mittelbar gegen
§ 17a des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den
Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG) vom 29. Juni 2004
(GVBl I/04 [Nr. 12], S. 262) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember
2012 (GVBl I/12 [Nr. 43])
- 2 BvR 1976/13 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt,
Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 14. Oktober 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
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1. Die auf eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28
Abs. 2 GG gestützten Kommunalverfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar
gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, mittelbar
gegen § 17a des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG).
2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie
haben weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch sind sie zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2
BVerfGG). Sie sind bereits unzulässig und haben daher keine Aussicht auf Erfolg.
a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen die Urteile des
Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 6. August 2013 richten, sind sie
schon deshalb unzulässig, weil sich Gemeinden und Gemeindeverbände nach
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG sowie § 91 Satz 1 BVerfGG im Wege der
Kommunalverfassungsbeschwerde nur gegen Gesetze, nicht aber gegen
Gerichtsentscheidungen wenden können.
b) Soweit sie mittelbar gegen § 17a BbgFAG gerichtet sind, steht den
Verfassungsbeschwerden der Grundsatz der Subsidiarität gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr.
4b GG sowie § 91 Satz 2 BVerfGG entgegen. Danach sind Verfassungsbeschwerden
der Gemeinden und Gemeindeverbände gegen ein Landesgesetz vor dem
Bundesverfassungsgericht nur insoweit zulässig, als nicht Beschwerde beim
Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerinnen haben
die ihnen vom Landesrecht durch § 51 VerfGGBbg eröffnete Möglichkeit genutzt,
§ 17a BbgFAG vor dem Landesverfassungsgericht anzugreifen. Mit ihrem Vortrag,
das Landesverfassungsgericht habe eine Kontrolle „nur dem Namen nach“
vorgenommen, beanstanden die Beschwerdeführerinnen die Entscheidungen des
Landesverfassungsgerichts.
Eine
(erneute)
sachliche Überprüfung
des
l andesverfassungsgeri chtl i chen Beschwerdegegenstands
ist
dem
Bundesverfassungsgericht jedoch durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2
BVerfGG grundsätzlich verwehrt. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur
dann in Betracht, wenn die landesverfassungsgerichtliche Kontrolle keinen
adäquaten Rechtsschutz im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie
gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 25. Juni 2007 - 2 BvR 635/07 -, juris; vgl. auch Bethge, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 91 Rn. 87 ff. ;
Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 91 Rn. 37).
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Davon kann hier keine Rede sein. Ein Rechtsschutzdefizit ist weder im Hin- blick auf
d i e landesverfassungsrechtliche Gewährleistung aus Art. 97 und Art. 99 der
Verfassung des Landes Brandenburg noch im Hinblick auf deren Auslegung und
Anwendung
durch
das Landesverfassungsgericht
erkennbar.
Das
Landesverfassungsgericht hat sich umfassend mit den Auswirkungen der
Finanzausgleichsumlage
nach
§
17a BbgFAG für das kommunale
Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt. Auch wenn
die Beschwerdeführerinnen die Entscheidungen für materiell fehlerhaft halten, lassen
die Urteile jedenfalls nicht den Schluss zu, eine der Bedeutung der kommunalen
Selbstverwaltungsgarantie angemessene Prüfung habe nicht stattgefunden. Eine
Würdigung des Ergebnisses der landesverfassungsgerichtlichen Kontrolle - worauf
d i e Beschwerdeführerinnen
in
der
Sache
abzielen
-
ist
dem
Bundesverfassungsgericht verwehrt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle
Gerhardt
Huber