Urteil des BVerfG vom 25.05.1999

verfassungsbeschwerde, mindestbetrag, nummer, ermessen

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Matthias Kurbjuhn,
Marktplatz 34, Waldkirch i. Br.
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1790/94-
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde.
Stadtverbandes W... e.V.
gegen Artikel 1 Nummer 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes
und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 ( BGBl I 5. 142)
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und
Richter
Präsidentin Limbach
Kirchhof,
Sommer,
Jentsch
Hassemer
Broß,
Osterloh
am 25. Mai 1999 beschlossen:
Der Antrag wird verworfen.
Gründe:
Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
1. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO ist der Gegenstandswert unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und
Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch
nicht unter 8.000 DM. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der
Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswertes Bedeutung zu. Wird
die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht
inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen
Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die
Festsetzung des Gegenstandswertes (vgl. BVerfGE 79, 365 369>).
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2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die
Verfassungsbeschwerde
wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie in
Ermangelung einer substantiierten Begründung unzulässig war. Über sie wurde damit
inhaltlich nicht befunden. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, einen über
den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, wurden mit
der Antragsbegründung nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Limbach
Kirchhof
Sommer
Jentsch
Hassemer
Broß
Osterloh