Urteil des BVerfG vom 21.04.2015
Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig
- Bevollmächtigte:
EGH Eifert Geerts Harting
Rechtsanwälte Partnerschaft,
Adolfstraße 10, 65185 Wiesbaden -
L e i t s a t z
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 21. April 2015
- 2 BvR 1322/12 -
- 2 BvR 1989/12 -
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einführung von
Einstellungshöchstaltersgrenzen im Öffentlichen Dienst.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1322/12 -
- 2 BvR 1989/12 -
IM NAMEN DES VOLKES
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I. des Herrn B…
1.  unmittelbar gegen
a)  das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 23. Februar 2012 - 2 C 79.10 -,
b)  das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen
vom 10. November 2010 - 1 K 5181/09 -,
c)  den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf
- Bevollmächtigte:
CBH Rechtsanwälte, Cornelius,
Bartenbach, Haesemann & Partner,
Bismarckstraße 11-13, 50672 Köln -
vom 2. Oktober 2009 - 47.02.05.10-47.7.02.4008 -,
2.  mittelbar gegen
§ 6, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen
der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995, zuletzt
geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 30. Juni 2009 (GVBl S. 381)
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- 2 BvR 1 322 /12 - ,
II. der Frau B…
1.  unmittelbar gegen
a)  den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. Juli 2012 - 2 B 35.12 (2 B 26.11) -,
b)  den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. März 2012 - 2 B 26.11 -,
c)  den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1695/10 -,
d)  das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln
vom 7. Juli 2010 - 3 K 5879/09 -,
e)  den Bescheid der Bezirksregierung Köln
vom 14. August 2009 - 47.5-Pe -,
2.  mittelbar gegen
§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 der Verordnung über die
Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen
(Laufbahnverordnung - LVO) in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden
Fassung
- 2 BvR 1989/12 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König
am 21. April 2015 beschlossen:
1.  Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2.  § 6 Absatz 1 Satz 1, § 52 Absatz 1 und § 84 Absatz 2 der Verordnung über die
Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November
1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1996 Seite 1) in der Fassung der
Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer
dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-
Westfalen (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 381) sind mit Artikel 33 Absatz
2 des Grundgesetzes unvereinbar.
3.  a) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 - 2 C
79.10 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. November
2010 - 1 K 5181/09 - und der Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom
2. Oktober 2009 - 47.02.05.10-47.7.02. 4008 - verletzen den Beschwerdeführer
zu I. in seinem Recht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird zur
erneuten Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
b) Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2012 - 2 B
26.11 -, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 2. Dezember 2010 - 6 A 1695/10 -, das Urteil des
Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Juli 2010 - 3 K 5879/09 - und der Bescheid
der Bezirksregierung Köln vom 14. August 2009 - 47.5-Pe - verletzen die
Beschwerdeführerin zu II. in ihrem Recht aus Artikel 33 Absatz 2 des
Grundgesetzes. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das
Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2012 - 2 B 35.12 (2 B 26.11) -
gegenstandslos.
4.  a) Dem Beschwerdeführer zu I. haben das Land Nordrhein-Westfalen zwei
Drittel und die Bundesrepublik Deutschland ein Drittel seiner notwendigen
Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
b) Der Beschwerdeführerin zu II. haben das Land Nord- rhein-Westfalen drei
Viertel und die Bundesrepublik Deutschland ein Viertel ihrer notwendigen
Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
G r ü n d e :
A.
1
2
3
Die  Beschwerdeführer  wenden  sich  mit  ihren  -  zur  gemeinsamen  Entscheidung
verbundenen  -  Verfassungsbeschwerden  gegen  die  Ablehnung  der  Verbeamtung
aufgrund  von  Höchstaltersgrenzen.  Sie  sind  angestellte  Lehrkräfte  im  öffentlichen
Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie begehren die Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe, obwohl sie das 40. Lebensjahr bereits vollendet und
damit die laufbahnrechtliche Altersgrenze für die Einstellung überschritten haben.
I.
1.  a)  Lehrerinnen  und  Lehrer  an  öffentlichen  Schulen  werden  in  Nordrhein-
Westfalen, sofern die laufbahn- und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
vorliegen,
Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 ). Sie 
können auch als Tarifbeschäftigte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
der  Länder  (TV-L)  angestellt  werden  (Runderlass  des  Ministeriums  für  Schule  und
Weiterbildung  vom  23.  April  2007  -  BASS  21-01  Nr.  11).  Die  Übernahme  in  das
Beamtenverhältnis  auf  Probe  richtet  sich  unter  anderem  nach  den  Vorschriften  der
Verordnung  über  die  Laufbahnen  der  Beamten  im  Lande  Nordrhein-Westfalen
(Laufbahnverordnung  -  LVO).  Nach  §  52  Abs.  1  der  Laufbahnverordnung  vom
23. November 1995 (GVBl 1996 S. 1) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2005
(GVBl  S.  498,  im  Folgenden  a.  F.)  durfte  in  die  Lehrerlaufbahnen  als
Laufbahnbewerber  in  ein  Beamtenverhältnis  auf  Probe  nur  eingestellt  oder
übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Nach § 84
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO a. F. konnten auf Antrag
der  obersten  Dienstbehörde  durch  Entscheidung  des  Innenministeriums  und  des
Finanzministeriums Ausnahmen von dem Höchstalter zugelassen werden.
b)
Diese
Vorschriften
der
Laufbahnverordnung
erklärte
das
Bundesverwaltungsgericht  mit  Urteil  vom  19.  Februar  2009  -  2  C  18.07  -
(BVerwGE  133,  143)  für  unwirksam.  Zwar  seien  Einstellungshöchstaltersgrenzen
grundsätzlich  zulässig,  da  sie  dem  Lebenszeitprinzip  als  einem  hergebrachten
Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) Rechnung trügen. Auch sei
die  Ungleichbehandlung  wegen  des  Alters  im  Sinne  von  §  10  Satz  1  des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 gerechtfertigt,
denn  Altersgrenzen  setzten  Dienstzeit  und  Versorgungsanspruch  in  ein
angemessenes  Verhältnis  und  trügen  zur  Absicherung  des  Lebenszeitprinzips  bei.
Der  Gesetzgeber  müsse  ihre  Regelung  einschließlich  der  Ausnahmetatbestände
jedoch  selbst  treffen.  Da  Einstellungshöchstaltersgrenzen  im  Beamtenrecht  den
4
5
Leistungsgrundsatz  aus  Art.  33  Abs.  2  GG  einschränkten,  dürften  sie  nicht
voraussetzungslos im Ermessen der Verwaltung stehen. Die an keinerlei Vorgaben
gebundene Ausnahmemöglichkeit des § 84 Abs. 1 LVO a. F. erfülle zudem nicht das
Gebot  der  Normenklarheit.  Die  zahlreichen  Verwaltungserlasse  zur  Einhaltung  der
Altersgrenzen überlagerten die verordnungsrechtliche Regelung.
2. a) Mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009
(GVBl  S.  224)  wurde  ein  neues  Beamtengesetz  für  das  Land  Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz - LBG) beschlossen, das am 1. April 2009 in Kraft trat. Die
darin  enthaltene  Ermächtigungsgrundlage  für  Vorschriften  über  die  Laufbahnen
lautet:
§ 5 Vorschrift über die Laufbahnen
(1)  Die  Landesregierung  erlässt  unter  Berücksichtigung  der
Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung
Vorschriften
über
die
Laufbahnen
der
Beamten
(Laufbahnverordnung). Dabei sind, auch nach Maßgabe der §§ 7 bis
23, insbesondere zu regeln
1. die Voraussetzungen für die Ordnung von Laufbahnen,
2. … (12)
Die Landesregierung beschloss am 30. Juni 2009 in Artikel 1 der
Verordnung  zur  Änderung  der  Laufbahnverordnung  und  anderer
dienstrechtlicher Vorschriften (GVBl S. 381) auf Grund von § 5 Abs.
1 LBG eine Änderung der Laufbahnverordnung (im Folgenden LVO
2009). Sie hob die Altersgrenze zur Einstellung oder Übernahme in
das  Beamtenverhältnis  auf  Probe  an;  in  das  Beamtenverhältnis
konnte danach berufen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht
vollendet  hatte.  Zugleich  regelte  sie  die  Möglichkeiten  des
Überschreitens  der  Höchstaltersgrenze  neu.  Die  entsprechenden
Vorschriften der Laufbahnverordnung haben folgenden Wortlaut:
Abschnitt I Einleitende Vorschriften
…
§ 6
Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
(1) Als Laufbahnbewerber nach § 5 Absatz 1 Buchstaben a und b
und  g  darf  in  das  Beamtenverhältnis  auf  Probe  eingestellt  oder
übernommen werden, wer das in den §§ 18 Absatz 1, 22 Absatz 1,
25 Absatz 1, 29 Absatz 1, 35 Absatz 1, 39 Absatz 1, 44 Absatz 1 und
52 Absatz 1 festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Hat sich die Einstellung oder Übernahme
a) wegen der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a GG,
b) wegen der Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr oder
c)  wegen  der  Geburt  eines  Kindes  oder  wegen  der  tatsächlichen
Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren,
d) wegen der tatsächlichen Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen  nahen  Angehörigen,  insbesondere  aus  dem  Kreis  der  Eltern,
Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen
Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
Geschwister sowie volljähriger Kinder verzögert, so darf die jeweilige Altersgrenze im
Umfang der Verzögerung überschritten werden.
Die  jeweilige  Altersgrenze  darf  bei  Verzögerungen  nach  Satz  1
Buchstabe c um bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern höchstens
um bis zu sechs Jahre überschritten werden. Entsprechendes gilt für
Satz  1  Buchstabe  d.  Die  jeweilige  Altersgrenze  nach  Satz  1
Buchstabe  c  und  d  darf  insgesamt  höchstens  um  sechs  Jahre
überschritten werden.
Das Höchstalter erhöht sich, wenn der Bewerber an dem Tage, an
dem  er  den  Antrag  gestellt  hat,  die  Höchstaltersgrenze  nicht
überschritten  hatte  und  die  Einstellung  oder  Übernahme  innerhalb
eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.
(3)  Schwerbehinderte  Menschen  und  ihnen  gemäß  §  2  Absatz  3
Sozialgesetzbuch IX gleichgestellte behinderte Menschen dürfen bis
zum  vollendetem  43.  Lebensjahr  eingestellt  oder  übernommen
werden.
(4)  §  13  Absatz  3  des  Bundespolizeibeamtengesetzes  in  der  bis
zum  30.  Juni  1976  geltenden  Fassung  und  §  7  Absatz  6  des
Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberührt.
(5)  Planstelleninhaber  an  Ersatzschulen  dürfen  in  das
Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 55.
Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben.  Bei  Auflösung  einer
Ersatzschule  nach  §  111  Schulgesetz  in  den  einstweiligen
Ruhestand
versetzte
Planstelleninhaber
dürfen
in
das
Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 60.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
…
Abschnitt V
Besondere  Vorschriften  für  Lehrer  an  Schulen  sowie  für
wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben
an Hochschulen
…
§ 52
Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe,
Probezeit
(1)  Als  Laufbahnbewerber  darf  in  die  in  diesem  Abschnitt
genannten  Laufbahnen  in  das  Beamtenverhältnis  auf  Probe
eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.
(2) - (4) …
Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlußvorschriften
…
§ 84
Ausnahmen
(1) …
(2)  Ausnahmen  von  dem  Höchstalter  für  die  Einstellung  oder
Übernahme in das Beamtenverhältnis nach § 6 Absatz 3 und 5, § 18
Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 25 Absatz 1, § 29 Absatz 1, § 35 Absatz 1,
§ 39 Absatz 1, § 44 Absatz 1 und § 52 Absatz 1 können zugelassen
werden, und zwar
1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr
ein  erhebliches  dienstliches  Interesse  daran  hat,  Bewerber  als
Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten oder
2.  für  einzelne  Fälle,  wenn  sich  nachweislich  der  berufliche
Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in
einem  Maß  verzögert  hat,  das  die  Anwendung  der
Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
Ein  erhebliches  dienstliches  Interesse  im  Sinne  von  Nummer  1
liegt  insbesondere  vor,  wenn  die  Ausnahmeerteilung  zur
Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich
ist.
(3)  Über  Ausnahmen  von  §  15  Absatz  2  Landesbeamtengesetz,
§  10  Absatz  1  Satz  1  und  Absatz  2  Buchstaben  a,  b  und  c,  §  10
Absatz 4 und § 46 Absatz 2 sowie über Ausnahmen von der Dauer
der
Probezeit
anderer
Bewerber
entscheidet
der
Landespersonalausschuss,  für  die  in  §  37  Absatz  1  des
Landesbeamtengesetzes
bezeichneten
Beamten
die
Landesregierung.  Über  Ausnahmen  von  den  übrigen  in  Absatz  1
und 2 genannten Vorschriften entscheiden für die Beamten
1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im
Einvernehmen
mit
dem
Innenministerium
und
dem
Finanzministerium,
2. der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des
Kommunalverbandes  Ruhrgebiet  das  Innenministerium  als
Aufsichtsbehörde,
3.  der  Gemeinden  und  der  sonstigen  Gemeindeverbände  die
Aufsichtsbehörde,  in  den  Fällen  des  §  40  Satz  1  Nummer  2  und
Nummer  4,  §  41  sowie  über  die  auf  Gruppen  bezogenen
6
7
Ausnahmen nach § 84 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 die
Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde,
4.  der  der  Aufsicht  des  Landes  unterstehenden  Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der
Gemeinden  und  Gemeindeverbände,  die  Aufsichtsbehörde,  bei
Lehrern im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
Diese  Neuregelung  der  Laufbahnverordnung  trat  am  18.  Juli  2009  in  Kraft.  Nicht
geändert wurde § 48 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen (LHO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GVBl S. 158). Demnach
bedürfen  Einstellung  und  Versetzung  von  Beamtinnen  und  Beamten  in  den
Landesdienst der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn die Bewerber ein von
der  Landesregierung  allgemein  festzusetzendes  Lebensalter  überschritten  haben,
welches sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur
LHO, Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September 2003, I 1 - 0125 - 3 - I 3
- 0079 - 0.2) richtet.
b) Während des laufenden verfassungsgerichtlichen Verfahrens wurde mit Wirkung
vom 8. Februar 2014 die Laufbahnverordnung vom 23. November 1995 (GVBl 1996
S. 1) durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im
Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) vom 28. Januar 2014 (GVBl
S. 21, im Folgenden: LVO 2014) ersetzt. § 7 LVO 2014 benennt unter „Befähigung“
verschiedene  Voraussetzungen  für  den  Erwerb  der  Laufbahnbefähigung,  §  8  LVO
2014  enthält  nunmehr  einheitliche  Regelungen  über  die  Höchstaltersgrenze  für
Laufbahnbewerberinnen und -bewerber:
§ 8
Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
(1)  Als  Laufbahnbewerberin  oder  -bewerber  nach  §  7  Absatz  1
Nummer 1 bis 2 und 5 bis 7 darf in das Beamtenverhältnis auf Probe
eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.
(2) Hat sich die Einstellung oder Übernahme wegen
1.  der  Ableistung  einer  Dienstpflicht  nach  Artikel  12a  des
Grundgesetzes,
2. der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der
Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Oktober 2012
(GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) oder
3.  der  Geburt  eines  Kindes  oder  wegen  der  tatsächlichen
Betreuung eines minderjährigen Kindes, oder
4.  der  tatsächlichen  Pflege  eines  nach  einem  Gutachten
pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus
dem  Kreis  der  Eltern,  Schwiegereltern,  Eltern  der  eingetragenen
Lebenspartnerin  oder  des  eingetragenen  Lebenspartners,
Ehegatten,  der  eingetragenen  Lebenspartnerin  oder  des
eingetragenen  Lebenspartners,  Geschwister  sowie  volljähriger
Kinder  verzögert,  so  darf  die  Altersgrenze  im  Umfang  der
Verzögerung überschritten werden. Die Altersgrenze nach Absatz 1
darf bei Verzögerungen nach Satz 1 Nummer 3 um bis zu drei Jahre,
bei  mehreren  Kindern  höchstens  um  bis  zu  sechs  Jahre
überschritten werden. Entsprechendes gilt für Satz 1 Nummer 4. Die
Altersgrenze  nach  Absatz  1  darf  bei  Verzögerungen  nach  Satz  1
Nummer 3 und 4 insgesamt höchstens um sechs Jahre überschritten
werden. Absatz 3 findet keine Anwendung.
(3)  Schwerbehinderte  Menschen  und  ihnen  gemäß  §  2  Absatz  3
des  Neunten  Buches  Sozialgesetzbuch  -  Rehabilitation  und
Teilhabe  behinderter  Menschen  -  vom  19.  Juni  2001  (BGBl.  I  S.
1046) gleichgestellte behinderte Menschen dürfen abweichend von
Absatz 1 auch eingestellt oder übernommen werden, wenn sie zwar
das 40. aber noch nicht das 43. Lebensjahr vollendet haben.
(4)  §  7  Absatz  6  des  Soldatenversorgungsgesetzes  vom  16.
September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung
bleibt unberührt.
(5) Planstelleninhaberinnen und -inhaber an Ersatzschulen dürfen
in  das  Beamtenverhältnis  auf  Probe  eingestellt  werden,  wenn  sie
das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Auflösung einer
Ersatzschule nach § 111 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar
2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung in den
einstweiligen  Ruhestand  versetzte  Planstelleninhaberinnen  und -
8
9
10
11
inhaber  dürfen  in  das  Beamtenverhältnis  auf  Probe  eingestellt
werden, wenn sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6)  Das  jeweilige  Höchstalter  erhöht  sich,  wenn  die  Bewerberin
oder der Bewerber an dem Tage, an dem sie oder er den Antrag auf
Einstellung oder Übernahme gestellt hat, das jeweilige Höchstalter
nicht vollendet hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb
eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt.
c)  Der  Unterschied  zur  vorherigen  Regelung  liegt  hinsichtlich  der
Einstellungsaltersgrenzen im Wesentlichen darin, dass der zuvor in § 6 Abs. 1 LVO
2009 vorgenommene Verweis auf verschiedene Normen entfällt und nunmehr für die
in  §  8  Abs.  1  LVO  2014  genannten  Laufbahnbewerber  zusammengefasst  ein
Einstellungshöchstalter  festgelegt  worden  ist.  Gegenstand  der  Neuregelung  sind
wiederum  verschiedene  Ausnahmetatbestände.  Mit  der  Neufassung  wurde  die
bisherige  Regelung  in  §  52  LVO  2009  hinsichtlich  der  konkreten  Altersgrenze  für
Lehrkräfte entbehrlich, da diese von § 8 Abs. 1 LVO 2014 miterfasst ist.
3. Altersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis sind im Bund und in
den  einzelnen  Ländern,  auch  hinsichtlich  ihrer  Regelung  durch  Gesetz  oder
Verordnung, unterschiedlich ausgestaltet:
a) Im Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 14. Juli 1953 (BGBl I S. 551) war neben der
Pensionsgrenze  (§  41  Abs.  1  BBG)  in  §  9  Satz  1  Nr.  2  ein  Mindestalter  für  die
Verbeamtung  auf  Lebenszeit  von  27  Jahren  vorgesehen,  nicht  aber
Höchstaltersgrenzen für die Einstellung. Diese finden sich erstmals in der Verordnung
über  die  Laufbahnen  der  Bundesbeamten  (Bundeslaufbahnverordnung  -  BLV)  vom
31.  Juli  1956  (BGBl  I  S.  712)  in  den  §§  14,  17,  22  und  28  als  Höchstalter  für  die
Einstellung in den Vorbereitungsdienst zwischen 30 und 35 Jahren, differenziert nach
Laufbahnen.  Die  Altersgrenze  für  den  Vorbereitungsdienst  war  schließlich  auf
Bundesebene laufbahnübergreifend bis Anfang des Jahres 2009 gemäß § 14 Abs. 2
der  Verordnung  über  die  Laufbahnen  der  Bundesbeamtinnen  und  Bundesbeamten
(Bundeslaufbahnverordnung - BLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
2002 (BGBl I S. 2459) grundsätzlich auf 32 Jahre festgelegt. Ermächtigungsgrundlage
hierfür war § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März
1999 (BGBl I S. 675).
b) In der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl I
S.  284)  wurden  keine  Einstellungshöchstaltersgrenzen  mehr  geregelt.  In  der
12
13
14
Allgemeinen  Verwaltungsvorschrift  des  Bundesministeriums  des  Inneren  zur
Bundeslaufbahnverordnung vom 14. Juli 2009 (D 2 - 216 102/48; GMBl S. 1311) heißt
es  insoweit  (zu  §  11  BLV),  die  Altersgrenzen  hätten  ein  angemessenes  Verhältnis
zwischen  Ausbildung,  Dienstzeit  und  Versorgung  sicherstellen  sollen.  Die
Anknüpfung  an  das  Alter  sei  bei  den  Vorbereitungsdiensten  jedoch  dienstrechtlich
nicht mehr sinnvoll, da neue Faktoren (besondere Qualifikationen, Fachkräftebedarf,
Berufserfahrungen in anderen Bereichen, wechselnde gesetzliche Altersgrenzen für
den  Ruhestand)  bei  der  Kosten-Nutzen-Analyse  nicht  ausreichend  berücksichtigt
würden.  Unberührt  davon  bleibe  §  48  der  Bundeshaushaltsordnung  (BHO)  in
Verbindung mit dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.
März  1995  (II  A  2  -  H  1224  -  5/95;  GMBl  1996  S.  79):  Nach  §  48  BHO  bedürfen
Einstellung und Versetzung von Beamten in den Bundesdienst der Einwilligung des
Bundesministeriums  der  Finanzen,  wenn  der  Bewerber  ein  von  dem  Ministerium
„allgemein  festzusetzendes  Lebensalter“  überschritten  habe.  Dieses  wird  in  dem
genannten  Rundschreiben  grundsätzlich  auf  das  vollendete  40.  Lebensjahr
festgesetzt.
c)  Zum  1.  April  2009  wurde  auch  die  Mindestaltersgrenze  von  27  Jahren  für  die
Ernennung  zum  Beamten  auf  Lebenszeit  in  §  6  des  Rahmengesetzes  zur
Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 654) und in § 9 Abs. 1
Nr.  2  BBG  aufgehoben  und  nicht  in  das  neu  erlassene  Gesetz  zur  Regelung  des
Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern in der Fassung vom 17.
Juni  2008  (Beamtenstatusgesetz  -  BeamtStG,  BGBl  I  S.  1010)  übernommen  (vgl.
§§ 7, 10 BeamtStG). Die Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand sind nach
wie vor in § 51 BBG (in der Regel: Vollendung des 67. Lebensjahres) geregelt. Das
Beamtenstatusgesetz enthält dazu keine Regelung (vgl. § 25 BeamtStG).
d)  In  den  Ländern  sind  Höchstaltersgrenzen  für  den  Zugang  zum  Beamtenstatus
unterschiedlich  geregelt,  wobei  teilweise  erhebliche  Abweichungen  zwischen  der
Einstellung  in  den  Vorbereitungsdienst  und  in  das  Beamtenverhältnis  auf  Probe
bestehen.  Regelmäßig  sind  Ausnahmemöglichkeiten  bei  Überschreiten  der
jeweiligen  Altersgrenzen  vorgesehen,  die  an  verschiedene  Voraussetzungen
geknüpft und teilweise in das Ermessen des Dienstherrn gestellt sind.
aa)  Baden-Württemberg  bestimmt  in  §  48  Abs.  1  Satz  1  der
Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 19. Oktober 1971 (GBl S. 428), geändert durch
Artikel  2  des  Gesetzes  vom  1.  März  2010  (GBl  S.  265),  eine  grundsätzliche
15
16
17
18
19
Einstellungshöchstaltersgrenze  von  42  Jahren  für  Beamte  und  Richter.  Die
Laufbahnvorschriften,
die
zum
Teil
deutlich
niedrigere
Einstellungshöchstaltersgrenzen  bestimmten,  wurden  aufgehoben  (Art.  63  Abs.  1
Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 9. November
2010 ). 
bb)  In  Bayern  sind  die  Einstellungshöchstaltersgrenzen  unmittelbar  im
Landesbeamtengesetz  geregelt  und  werden  dort  auf  45  Jahre  festgelegt  (Art.  23
Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 29. Juli 2008 ). 
cc) Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamtinnen und
Beamten  des  Landes  Berlin  vom  21.  Juni  2011  (GVBl  S.  266)  können
Rechtsverordnungen  über  die  Laufbahnen  auch  Höchstaltersgrenzen  für  die
Einstellung  in  den  Vorbereitungsdienst  bestimmen.  Nach  §  48  der
Landeshaushaltsordnung (LHO) Berlin in der Fassung vom 30. Januar 2009 (GVBl
S. 31, 486) bedürfen Einstellung und Versetzung von Beamten in den Dienst Berlins
der Einwilligung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, wenn der Bewerber
ein vom Senat allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat, welches in
den Ausführungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung mit 50 Jahren angegeben
ist (Nr. 1 zu § 48 LHO).
dd) In Brandenburg ist die Höchstaltersgrenze für die Einstellung von Beamten in
den Vorbereitungsdienst auf 32 Jahre gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über
die  Laufbahnen  der  Beamten  des  Landes  Brandenburg  vom  16.  September  2009
(GVBl II S. 622) festgelegt, die auf der Grundlage von § 25 des Beamtengesetzes für
das Land Brandenburg vom 3. April 2009 (GVBl I S. 26) als „Vorschriften über die
Laufbahnen“ erlassen wurde. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes in der Fassung
des Gesetzes über ergänzende Regelungen zur Neuordnung des Beamtenrechts im
Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013 (GVBl I S. 1) sieht als Voraussetzung für
die Berufung in das Beamtenverhältnis allgemein ein Höchstalter von 47 Jahren vor.
ee)  Bremen  setzt  im  Laufbahnrecht  für  den  Vorbereitungsdienst  ein
Einstellungshöchstalter von 40 Jahren fest (§ 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über
die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten vom 9. März 2010 
S.  249>).  §  25  des  Bremischen  Beamtengesetzes  vom  22.  Dezember  2009  (GBl
2010,  S.  17)  ermächtigt  zum  Erlass  von  Vorschriften  für  die  Gestaltung  der
Laufbahnen.
ff)  In  Hamburg  gelten  Einstellungshöchstaltersgrenzen  von  45  Jahren  für  das
20
21
22
Beamtenverhältnis  auf  Probe  beziehungsweise  von  40  Jahren  für  den
Vorbereitungsdienst  (§  5  Abs.  1,  §  11  Abs.  1  Satz  1  der
Verordnung  über  die
Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember
2009 <
Satz  1  des  Hamburgischen  Beamtengesetzes  vom  15.  Dezember  2009  ). In der Neuregelung der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. 
S.  405>)  erlässt  der  Senat  durch  Rechtsverordnung  Vorschriften  über  die
Laufbahnen,  wobei  unter  anderem  Altersgrenzen  für  die  Einstellung  in  einen
Vorbereitungsdienst und in ein Beamtenverhältnis auf Probe geregelt werden sollen
(§ 25 Satz 2 Nr. 4).
gg) In Hessen legte die Laufbahnverordnung bis zum Februar 2014 für Beamte ein
Einstellungshöchstalter  von  35  Jahren  für  den  Vorbereitungsdienst  des  mittleren,
gehobenen und höheren Dienstes fest (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 und
§  17  Abs.  1  Satz  1  der  Hessischen  Laufbahnverordnung  vom  18.  Dezember  1979
Februar 2014 (GVBl S. 57) ist eine allgemeine Altersgrenze für die Einstellung in das
Beamtenverhältnis von 50 Jahren vorgesehen (§ 11 Abs. 1 Satz 1). § 23 Abs. 2 Nr. 4
und  5  des  Hessischen  Beamtengesetzes  in  der  Fassung  vom  27.  Mai  2013  (GVBl
S. 218) ermöglicht die Festsetzung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und
Versetzung von Beamten sowie die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.
hh)  Mecklenburg-Vorpommern  sieht  ein  Einstellungshöchstalter  von  40  Jahren
allgemein  für  die  Einstellung  als  Beamter  auf  Probe  vor  (§  26  Abs.  1  Satz  1  der
Landesverordnung  über  die  Laufbahnen  der  Beamtinnen  und  Beamten  in
Mecklenburg-Vorpommern vom 29. September 2010  in der Fassung 
der  Änderungsverordnung  vom  16.  Juni  2014  ).  Mit  Wirkung  zum 
1.  November  2014  wurden  die  Höchstaltersgrenzen  für  den  Vorbereitungsdienst  in
§  8a  der  Verordnung  auf  35  Jahre  festgelegt  (GVBl  S.  297).  §  25  des
Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2009
(GVBl S. 687) ermächtigt allgemein zum Erlass von Vorschriften für die Gestaltung
der Laufbahnen. Gesondert geregelt wird für die Verbeamtung von Lehrkräften eine
Altersgrenze von 40 Jahren in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen
der Fachrichtung Bildungsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Januar
2014 (GVBl S. 39).
ii)  Niedersachsen  sieht  Einstellungshöchstaltersgrenzen  von  40  Jahren  für  den
Vorbereitungsdienst  und  von  45  Jahren  für  das  Beamtenverhältnis  auf  Probe  vor
(§ 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung vom
23
24
25
26
30. März 2009 ). Nach der Ermächtigungsgrundlage (§ 25 Nr. 8 des 
Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 ) regelt die 
Landesregierung durch Verordnung Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in einen
Vorbereitungsdienst und in ein Beamtenverhältnis auf Probe.
jj)  In  Rheinland-Pfalz  werden  die  Einstellungshöchstaltersgrenzen  unmittelbar  im
Landesbeamtengesetz  geregelt  und  für  das  Beamtenverhältnis  auf  Probe  oder  auf
Lebenszeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes von Rheinland-
Pfalz  vom  20.  Oktober  2010  (GVBl  S.  319)  auf  45  Jahre  festgelegt.  Für  den
Vorbereitungsdienst  (Beamtenverhältnis  auf  Widerruf)  gilt  eine  Altersgrenze  von  40
Jahren (§ 19 Abs. 1 Satz 2).
kk) Im Saarland bestimmt § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der
Beamtinnen und Beamten im Saarland vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312)
eine  Einstellungshöchstaltersgrenze  von  40  Jahren  für  das  Beamtenverhältnis  auf
Probe.  Die  Ermächtigungsgrundlage  (§  9  Abs.  1  des  Saarländischen
Beamtengesetzes  vom  11.  März  2009  )  sieht  den  Erlass  von 
Vorschriften über die Laufbahnen vor.
ll) Sachsen normierte bis Oktober 2014 eine Einstellungshöchstaltersgrenze von 32
Jahren für den Vorbereitungsdienst des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes
in  §  17  Abs.  1,  §  21  Abs.  1,  §  26  Abs.  1  der  Verordnung  der  Sächsischen
Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen
vom 28. Juli 2009 (GVBl S. 458). Die Neufassung der Laufbahnverordnung vom 16.
September  2014  (GVBl  S.  530,  532)  sieht  Einstellungshöchstaltersgrenzen  von  35
Jahren für den Vorbereitungsdienst und die Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Probe für die Fachrichtung Polizei vor (§  31  Abs.  3  und  4).  Aufgrund  Artikel  1  des
Gesetzes  zur  Neuordnung  des  Dienst-,  Besoldungs-  und  Versorgungsrechts  im
Freistaat Sachsen vom 18. Dezember 2013 (GVBl S. 970) ist in § 7 Abs. 1 Satz 1 des
Sächsischen  Beamtengesetzes  für  die  Berufung  in  das  Beamtenverhältnis  eine
allgemeine Altersgrenze von 47 Jahren vorgesehen.
mm)  In  Sachsen-Anhalt  gilt  ein  Einstellungshöchstalter  von  45  Jahren  für  das
Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung
über  die  Laufbahnen  der  Beamtinnen  und  Beamten  im  Land  Sachsen-Anhalt  vom
27. Januar 2010 ). Nach § 27 Satz 1 des Beamtengesetzes des Landes 
Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2009 (GVBl S. 648) regelt die Landesregierung
„durch Verordnung die Laufbahnen“. Nach § 27 Satz 3 kann für die Einstellung in das
27
28
29
30
Beamtenverhältnis  auf  Probe  und  das  Beamtenverhältnis  auf  Lebenszeit  eine
Altersgrenze festgelegt werden.
nn)  Schleswig-Holstein  sieht  im  Haushaltsrecht  einen  Einwilligungsvorbehalt  des
Finanzministeriums bei Überschreiten eines Alters von 45 Jahren bei Einstellung von
Beamtinnen  und  Beamten  in  den  Landesdienst  vor  (§  48  Abs.  1  der
Landeshaushaltsordnung  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  29.  Juni  1992
Beamten  in  Schleswig-Holstein  vom  19.  Mai  2009  (GVBl  S.  236)  beinhaltet  keine
Höchstaltersgrenzen, dafür ist in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Landesverordnung über
die  Laufbahnen  der  Lehrerinnen  und  Lehrer  vom  30.  Januar  1998  (GVBl  S.  125)
gesondert  eine  Altersgrenze  von  45  Jahren  für  das  Beamtenverhältnis  auf  Probe
vorgesehen.
oo) In
den Vorbereitungsdienst von 32 Jahren (§ 35 Nr. 1 der Thüringer Verordnung über
die  Laufbahnen  der  Beamten  vom  7.  Dezember  1995  )  auf  der 
Grundlage  von  §  13  Abs.  1  des  Thüringer  Beamtengesetzes  vom  20.  März  2009
(GVBl S. 238). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die Laufbahnen
der Beamten vom 12. August 2014 (GVBl  S.  472,  498)  mit  Wirkung  zum  1.  Januar
2015 dürfen Bewerber bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe „das
Lebensjahr, das 20 Jahre vor dem in der jeweiligen Laufbahn gesetzlich festgelegten
Zeitpunkt  des  Eintritts  in  den  Ruhestand  wegen  Erreichens  der  Altersgrenze  liegt,
noch nicht vollendet haben“.
e)  Auf  der  Ebene  der  Europäischen  Union  wurde  die  ursprünglich  vorgesehene
Höchstaltersgrenze  von  45  Jahren  bei  von  der  Kommission  durchgeführten
Auswahlverfahren ab dem 10. April 2002 abgeschafft: Die Charta der Grundrechte der
Europäischen  Union  (Grundrechtecharta  -  EuGRCh)  verbiete  Altersgrenzen,  weil
damit eine Diskriminierung wegen des Alters verbunden sei. Die Kommission tritt für
die  Abschaffung  von  Altersgrenzen  in  allen  europäischen  Organen  ein  (vgl.  die
Personalreform  der  Europäischen  Kommission,  „Eine  Verwaltung  im  Dienst  einer
halben  Milliarde  europäischer  Bürger“,  abgerufen  am  25.  Februar  2015  unter
(http://ec.europa.eu/reform/2002/documents/staff_reform_2002_de.pdf, S. 7).
II.
1. a) Der Beschwerdeführer zu I. ist 1963 geboren. Er übte zunächst den Beruf des
Gestalters aus und studierte von 1991 bis 1997 Malerei und Grafik. Im Anschluss an
31
32
die Diplomprüfung war er als Theaterdekorierer, Handweber und Textilgestalter tätig.
Nach  Anerkennung  seines  Diploms  als  Erste  Staatsprüfung  für  das  Lehramt  an
Berufskollegs  (Fächer:  Gestaltungstechnik  und  Kunst)  wurde  er  im  Jahr  2004  im
öffentlichen  Schuldienst  des  Landes  Nordrhein-Westfalen  angestellt.  Von  2005  bis
2007 absolvierte er den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für das Lehramt an
Berufskollegs  und  schloss  diesen  mit  der  Zweiten  Staatsprüfung  ab.  Im  Anschluss
wurde er als angestellter Lehrer beschäftigt.
b)  Nach  dem  Urteil  des  Bundesverwaltungsgerichts  vom  19.  Februar  2009
(BVerwGE 133, 143) beantragte der Beschwerdeführer zu I. im Mai 2009 - in seinem
47.  Lebensjahr  -  die  Übernahme  in  das  Beamtenverhältnis  auf  Probe.  Die
Bezirksregierung lehnte den Antrag im Oktober 2009 mit Bezug auf die Neuregelung
der  Laufbahnverordnung  ab.  Die  hiergegen  erhobene  Klage  wies  das
Verwaltungsgericht  Gelsenkirchen  durch  Urteil  vom  10.  November  2010  -  1  K
5181/09  -  unter  Hinweis  auf  das  Überschreiten  der  laufbahnrechtlichen
Höchstaltersgrenze ab.
c)  Die  dagegen  gerichtete  Sprungrevision  des  Beschwerdeführers  zu  I.  wies  das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 79.10 - (juris) als
unbegründet  zurück.  Der  Antrag  auf  Verbeamtung  sei  zwar  früher  gestellt  worden,
aber  dennoch  nach  der  am  18.  Juli  2009  in  Kraft  getretenen  Neuregelung  der
Höchstaltersgrenzen zu beurteilen. Maßgeblich sei das im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung anwendbare Recht. § 6, § 52 Abs. 1, § 84 Abs. 2 LVO 2009 stünden in
Einklang mit Verfassungs- und Unionsrecht. Der vom Lebensalter abhängige Zugang
zur  Lehrerlaufbahn  knüpfe  zwar  an  ein  nicht  von  Art.  33  Abs.  2  GG  gedecktes
Kriterium an. Das aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5
GG  folgende  Interesse  des  Dienstherrn  an  einem  ausgewogenen  zeitlichen
Verhältnis  zwischen  Dienst-  und  Ruhestandszeit  rechtfertige  jedoch  die
Einschränkung des Leistungsgrundsatzes. Die durch  Art.  33  Abs.  5  GG  geschützte
Ausstattung der Altersversorgung und ihr  Zusammenhang  mit  der  auf  das  gesamte
Berufsleben  ausgerichteten  Dienstleistungspflicht  des  Beamten  verliehen  dem
Interesse  an  angemessen  langen  Dienstzeiten  einen  verfassungsrechtlichen
Stellenwert.  Die  Festlegung  der  angemessenen  Lebensdienstzeit  bis  zur
Altersversorgung sei Sache des Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgebers, dem
ein weiter Einschätzungsspielraum zustehe: Die Altersgrenzen für die Einstellung in
das  Beamtenverhältnis  und  für  den  Eintritt  in  den  Ruhestand  verfolgten  dabei
dieselbe  Zielsetzung,  so  dass  sich  die  für  ihre  Rechtfertigung  bedeutsamen
33
34
35
Erwägungen  deckten.  Die  Dienstzeit  von  ungefähr  20  Jahren,  die  derzeit  für  die
Erdienung des nach fünf Dienstjahren gewährten Mindestruhegehalts erforderlich sei,
stelle eine Orientierungshilfe für die Bestimmung der Einstellungshöchstaltersgrenze
dar.  Deren  Festlegung  könne  der  Gesetzgeber  auf  den  Verordnungsgeber
übertragen: Die gesetzliche Ermächtigung des § 5 Abs. 1 LBG genüge dem Vorbehalt
des
Parlamentsgesetzes,
da
Regelungen
über
Höchstaltersgrenzen
herkömmlicherweise  zum  Laufbahnwesen  der  Beamten  zählten.  Die  in  der
Laufbahnverordnung  festgelegte  Höchstaltersgrenze  eröffne  mit  einem  zeitlichen
Korridor  von  mehr  als  zehn  Jahren  in  ausreichendem  Maße  auch  Bewerbern  mit
außergewöhnlichem  Lebensweg  die  Möglichkeit  der  Verbeamtung.  Die
Ausnahmeregelungen  seien  inhaltlich  hinreichend  konkretisiert  und  genügten  dem
Gebot der Normenklarheit.
2. a) Die 1959 geborene Beschwerdeführerin zu II. legte 1984 die Erste und 1987
die  Zweite  Staatsprüfung  für  das  Lehramt  (Sekundarstufe  I  und  II)  ab.  Nach
Kindererziehungszeiten war sie ab 1992 zunächst befristet, ab 1995 unbefristet als
Lehrkraft  im  katholischen  Ersatzschuldienst  tätig.  Seit  2001  ist  die
Beschwerdeführerin  im  Schuldienst  des  Landes  angestellt.  Ein  Antrag  auf
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Jahr 2004 blieb erfolglos. Derzeit
ist die Beschwerdeführerin an einem Gymnasium tätig.
b)  Nach  dem  Urteil  des  Bundesverwaltungsgerichts  vom  19.  Februar  2009
(BVerwGE 133, 143) beantragte sie im Mai 2009 - in ihrem 50. Lebensjahr - erneut
die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung lehnte den
Antrag mit Bezug auf die neu gefasste Laufbahnverordnung im August 2009 ab. Die
hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 7. Juli
2010 - 3 K 5879/09 - unter Verweis auf die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze ab.
Die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beschwerdeführerin wies
das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 2.
Dezember  2010  -  6  A  1695/10  -  auf  der  Grundlage  von  §  130a  VwGO  als
unbegründet  zurück.  Maßgeblich  sei  die  Sach-  und  Rechtslage  im  Zeitpunkt  der
gerichtlichen  Entscheidung.  Die  Beschwerdeführerin  habe  nach  dem  Urteil  des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 nicht darauf vertrauen dürfen, das
Land  werde  keine  neue  Höchstaltersgrenze  regeln.  Die  Neuregelung  sei  mit
höherrangigem Recht vereinbar und wirksam.
c)  Die  Beschwerde  gegen  die  Nichtzulassung  der  Revision  hatte  keinen  Erfolg
(Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2012 - 2 B 26.11 -, juris).
36
37
§ 5 Abs. 1 Satz 1 LBG genüge dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes und umfasse
die  Regelung  von  Höchstaltersgrenzen,  die  herkömmlicherweise  zum
Laufbahnwesen  der  Beamten  zählten.  Die  Neuregelung  der  Laufbahnverordnung
ermögliche eine Überschreitung der Altersgrenze in typischen Fällen, ohne sie in das
Ermessen  der  Verwaltung  zu  stellen  (§  6  LVO  2009).  Auch  die  zusätzlichen
Ausnahmeregelungen in Einzelfällen (§ 84 Abs. 2 LVO 2009) genügten dem Gebot
der  Normenklarheit,  ohne  dass  im  Revisionsverfahren  alle  einzelfallbezogenen
Aspekte  der  Rechtsanwendung  geklärt  werden  könnten.  Eine  Verpflichtung  des
Verordnungsgebers,  die  Ausnahmeregelungen  auf  die  berufliche  Tätigkeit  an  einer
Ersatzschule  zu  erweitern,  sei  nicht  ersichtlich.  Höchstaltersgrenzen  stellten  eine
Ungleichbehandlung wegen des Alters dar, die durch das Interesse des Dienstherrn
an  einem  ausgewogenen  Verhältnis  zwischen  Lebensdienst-  und  Ruhestandszeit
gerechtfertigt und auch unionsrechtlich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe
c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf (ABl. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16 ff.; im Folgenden: RL 2000/78/EG
oder Richtlinie 2000/78/EG) zulässig sei.
III.
1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu I. richtet sich unmittelbar
gegen  die  verwaltungsgerichtlichen  Entscheidungen  sowie  den  Bescheid  der
Bezirksregierung, mittelbar gegen § 6, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009. Der
Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 33 Abs. 2 und
Abs. 4 GG.
Er ist der Auffassung, die Neuregelung sei verfassungs- und unionsrechtswidrig. Die
Höchstaltersgrenze beeinträchtige den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG, da
sie älteren Bewerbern den Zugang zum Amt verwehre. Sie sei zudem unvereinbar mit
Unionsrecht,  weil  sie  nicht  im  Sinne  von  Art.  6  Abs.  1  Satz  2  Buchstabe  c  RL
2000/78/EG
endgültig von dem angestrebten Beruf aus, ohne dass er dies beeinflussen könne.
Dies  sei  weder  mit  Pensionsgrenzen  noch  mit  Höchstaltersgrenzen  wegen
besonderer  körperlicher  Anforderungen,  zum  Beispiel  für  Polizeibeamte  oder
Feuerwehrleute,  vergleichbar.  Unentbehrlich  sei  die  Festlegung  eines
Einstellungshöchstalters  gerade  nicht.  Dies  zeige  die  Abschaffung  der
Altershöchstgrenzen  im  Bundesbeamtendienst.  Auch  eine  Anpassung  des
Versorgungsrechts sei möglich. Die rein fiskalischen Interessen des Dienstherrn an
38
39
einer Begrenzung der Versorgungslast rechtfertigten den Verstoß gegen Art. 33 Abs.
2 GG nicht. Auch sei die Anrechnungsfähigkeit der Renten gemäß § 55 Abs. 2 des
Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) zu berücksichtigen. Die Schaffung
und Erhaltung ausgewogener Altersstrukturen könne die Höchstaltersgrenzen schon
deswegen  nicht  rechtfertigen,  weil  das  Land  eine  große  Anzahl  von  Lehrern  im
Angestelltenverhältnis beschäftige. Der Verordnungsgeber habe bei der Neuregelung
der  Laufbahnverordnung  die  widerstreitenden  Verfassungsgüter  nicht  ausreichend
gewichtet.  Insbesondere  werde  die  Festlegung  der  konkreten  Altersgrenze  nicht
hinreichend begründet.
2.  Die  Beschwerdeführerin  zu  II.  wendet  sich  mit  ihrer  Verfassungsbeschwerde
gegen  die  verwaltungsgerichtlichen  Entscheidungen  und  den  Bescheid  der
Bezirksregierung  sowie  mittelbar  gegen  §  6  Abs.  1  Satz  1,  §  52  Abs.  1  und  §  84
Abs.  2  LVO  in  der  seit  dem  18.  Juli  2009  geltenden  Fassung.  Sie  rügt  mit  ihrer
Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art.
2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 80 und Art. 20 Abs. 1 und 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG
sowie Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die
Laufbahnverordnung
sei
verfassungswidrig.
Zur
Regelung
von
Höchstaltersgrenzen wäre aufgrund der damit verbundenen Grundrechtseingriffe und
des  Verbots  der  Altersdiskriminierung  ein  Parlamentsgesetz  erforderlich  gewesen.
§  5  Abs.  1  LBG  stelle  auch  keine  wirksame  Ermächtigungsgrundlage  dar,  da  die
Vorschrift  sich  nicht  mit  dem  Verbot  der  Altersdiskriminierung  befasse  und  zu
unbestimmt  sei.  Die  Altersgrenze  stelle  im  Rahmen  von  Art.  33  Abs.  2  GG  eine
eignungswidrige  Ungleichbehandlung  dar,  die  nicht  durch  kollidierendes
Verfassungsrecht,  insbesondere  hergebrachte  Grundsätze  des  Berufsbeamtentums,
gerechtfertigt  werde.  Eine  möglichst  lange  aktive  Dienstzeit  sei  angesichts  der
Lebens-  und  Berufserfahrung  langjährig  angestellter  Lehrer  nicht  geboten.  Das
angemessene Verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sei
aufgrund der Anrechnung der Rentenansprüche langjährig angestellter Lehrer gemäß
§  14  Abs.  5  LBeamtVG  gewährleistet.  Das  Lebenszeitprinzip  diene  allein  der
Sicherung der Unabhängigkeit des Beamten, gewährleiste aber nicht eine bestimmte
Dauer  oder  einen  möglichst  frühen  Beginn  des  Beamtendaseins.  Der  Zweck  der
sparsamen  Haushaltsführung  dürfe  nicht  zu  einer  Diskriminierung  beitragen.  Eine
plausible und nachvollziehbare Planung bezüglich ausgewogener Altersstrukturen im
öffentlichen Dienst von Nordrhein-Westfalen existiere nicht. Nach alledem erfordere
das  Problem  der  Altersdiskriminierung  eine  Bewältigung  durch  den  Gesetzgeber,
40
41
42
43
insbesondere im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG.
IV.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
der  Deutsche  Beamtenbund  (dbb  -  beamtenbund  und  tarifunion),  der  Christliche
Gewerkschaftsbund  Deutschlands  (CGB)  gemeinsam  mit  dem  Verein  katholischer
deutscher  Lehrerinnen  (VkdL)  sowie  die  Vereinigung  der  KorrekturfachlehrerInnen
e.V. Stellung genommen.
1. a) Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hält die Verfassungsbeschwerden
für unbegründet. § 5 Abs. 1 LBG sei als hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die
Festlegung  von  Höchstaltersgrenzen  in  der  Laufbahnverordnung  anzusehen.  Es
begegne  keinen  verfassungsrechtlichen  Bedenken,  die  Höchstaltersgrenzen  nicht
durch ein formelles Gesetz, sondern durch Rechtsverordnung festzulegen. Die Norm
ermächtige  die  Landesregierung  nicht  nur  zum  Erlass  von  Vorschriften  über  die
Laufbahnen der Beamten im Sinne einer Handlungserlaubnis; vielmehr handele es
sich  nach  dem  eindeutigen  Wortlaut  um  einen  Auftrag  des  Gesetzgebers  an  die
Landesregierung, eine Laufbahnverordnung zu erlassen.
b) In Nordrhein-Westfalen habe zu keinem Zeitpunkt eine durch Parlamentsgesetz
unmittelbar  verankerte  Höchstaltersgrenze  für  die  Übernahme  in  das
Beamtenverhältnis  auf  Probe  bestanden;  vielmehr  sei  die  Festlegung  der
Altersgrenzen  jeweils  durch  Rechtsverordnung  erfolgt,  die  sich  auf  wechselnde
gesetzliche Ermächtigungen in den einschlägigen Beamtengesetzen gestützt hätten.
Altersgrenzen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in Nordrhein-
Westfalen  gehörten  zum  tradierten  Kernbestand  des  durch  Laufbahnverordnung
konkretisierten Laufbahnrechts. Dieser Befund korrespondiere mit der Rechtslage in
anderen Bundesländern. In der Mehrzahl der Länder existierten Höchstaltersgrenzen,
die  entweder  in  den  Beamtengesetzen  selbst  oder  auf  der  Grundlage
landesgesetzlicher Ermächtigungen in den Laufbahnverordnungen festgelegt worden
seien.
c)  Der  Verordnungsgeber  sei  bei  der  Neuregelung  veranlasst  gewesen,  eine
sorgfältige  Abwägung  der  widerstreitenden  Gesichtspunkte  vorzunehmen.  In
Nordrhein-Westfalen seien Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen aufgrund
der  Regelung  des  §  57  Abs.  5  Satz  2  SchulG  überwiegend,  jedoch  nicht
ausschließlich  im  Beamtenverhältnis  beschäftigt.  Im  Schuljahr  2012/13  seien  von
insgesamt 200.244 Lehrkräften 77,2 % (154.667) Beamte gewesen, die übrigen seien
44
45
im Angestelltenverhältnis oder mit Gestellungsverträgen tätig gewesen. Hinsichtlich
der  Gründe,  weshalb  im  Einzelfall  keine  Verbeamtung  erfolgt  sei,  zeige  sich  ein
differenziertes Bild. Neben der Beschäftigung von Lehrkräften, die die Altersgrenze
für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überschritten hätten und bei
denen
weder
anerkannte
Verzögerungsgründe
noch
ein
sonstiger
Ausnahmetatbestand  vorlägen,  könnten  das  Fehlen  einer  vollständigen
Lehramtsbefähigung,  befristete  Beschäftigung  oder  andere  Gründe  zum  Tragen
kommen. Genauere Erhebungen hierzu existierten nicht.
d) Prägende Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums seien nach der gefestigten
Rechtsprechung  des  Bundesverfassungsgerichts  neben  der  Verankerung  des
besonderen  Dienst-  und  Treueverhältnisses  vor  allem  die  hauptberufliche
Beschäftigung
auf
Lebenszeit
und
das
hiermit
korrespondierende
Alimentationsprinzip.  Die  hauptberufliche  Beschäftigung  auf  Lebenszeit  setze
regelmäßig  voraus,  dass  der  Beamtenstatus  nicht  irgendwann  und  nur  kurzzeitig,
sondern mit einer auf die überwiegende Zeitspanne der ausgeübten Berufstätigkeit
ausgerichteten Perspektive verliehen werde. Das Alimentationsprinzip beinhalte die
Elemente  Dienstbezüge,  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung.  Bei  ihnen
handele  es  sich  um  die  vom  Staat  festzulegende  Gegenleistung  des  Dienstherrn
dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stelle und seine Dienstpflichten nach
Kräften  erfülle.  Zwischen  der  Dauer  der  Dienstleistung  und  dem  Anspruch  auf
amtsangemessene  Alimentation  bestehe  ein  notwendiger  und  unauflöslicher
Zusammenhang,  so  dass  dem  Anspruch  auf  Versorgung  ein  Mindestmaß  an
nachhaltiger  Dienstleistung  entsprechen  müsse.  Die  konkrete  Altersgrenze  müsse
dabei den widerstreitenden Verfassungsprinzipien des Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG
gerecht werden. Insbesondere seien hierbei die zeitliche Relation zwischen aktiver
Dienstzeit und Ruhestandszeit sowie Haushaltsmehraufwendungen zu bedenken.
2.  a)  Der  Deutsche  Beamtenbund  (dbb  -  beamtenbund  und  tarifunion)  hält  die
Höchstaltersgrenzen für verfassungs- und unionsrechtlich zulässig, sofern bestimmte
Maßgaben  beachtet  würden.  Altersmäßige  Begrenzungen  für  die  Ernennung  zum
Beamten  stünden  grundsätzlich  im  Konflikt  zum  Leistungsgrundsatz  des  Art.  33
Abs. 2 GG. Eine Korrektur dieses Prinzips sei nur durch eine gleichrangige, das heißt
ebenfalls  verfassungsmäßige  Regelung  möglich.  Diese  liege  in  Art.  33  Abs.  5  GG
und  in  den  dort  verankerten  hergebrachten  Grundsätzen  des  Berufsbeamtentums,
hier konkret dem Lebenszeitprinzip. Im Wege der praktischen Konkordanz müssten
beide  Prinzipien  zum  Ausgleich  gebracht  werden.  Das  bedeute,  dass  im  aktiven
46
47
Dienstverhältnis mindestens der Zeitraum verbracht werden müsse, innerhalb dessen
die  sogenannte  Mindestversorgung  erdient  werde.  Dies  werde  über  das
Einstellungshöchstalter  realisiert.  Bei  der  Festlegung  von  Altersgrenzen  seien
allerdings besondere, vom Regelfall abweichende berufliche Verläufe oder familiäre
Aspekte, insbesondere Kindererziehung, zu berücksichtigen. Das Lebenszeitprinzip
als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG
gewährleiste  unter  anderem  die  rechtliche  und  wirtschaftliche  Unabhängigkeit  des
Beamten.  Zu  diesem  Zweck  sei  das  Beamtenverhältnis  ein  auf  Lebenszeit
angelegtes  Dienst-  und  Treueverhältnis,  das  den  Schutz  der  auf  Lebenszeit
berufenen  Beamten  vor  Entlassung  sowie  im  Zusammenwirken  mit  dem
Alimentationsprinzip die amtsangemessene Besoldung und lebenslange Versorgung
sichere, was sich unter anderem aus der Entscheidung des Zweiten Senats vom 28.
Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - (BVerfGE 121, 205) ergebe. Lebenslange Versorgung und
die  auf  das  Berufsleben  ausgerichtete  Dienstleistungspflicht  der  Beamtinnen  und
Beamten verliehen dem Interesse an angemessen langer „echter Dienstzeit“ vor dem
Eintritt in den Ruhestand einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Problematisch sei
allerdings, wo diese Altersgrenze zu liegen habe. Zunehmend bestehe ein Bedürfnis
nach  einem  flexibleren  Rahmen  für  die  Einstellung  auch  für  untypische  Biografien.
Die  Gymnasien  würden  zukünftig  darauf  angewiesen  sein,  auch  attraktiv  für
Nachwuchskräfte  aus  den  Universitäten  und  aus  der  Wirtschaft  zu  sein,  die  häufig
eine  Höchstgrenze  von  40  oder  nur  35  Jahren  für  eine  Verbeamtung  überschritten
hätten.
b) Die Altersgrenze müsse aber auch ein angemessenes Verhältnis
Dienstzeit des Beamten und dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestands
gewährleisten,  um  dem  Lebenszeit-  beziehungsweise  Alimentationsprinzip  gemäß
Art.  33  Abs.  5  GG  gerecht  zu  werden.  Maßgeblich  sollte  der  Zeitraum  sein,  der
erforderlich  sei,  um  das  Mindestruhegehalt  nach  §  14  Abs.  4  Satz  1 LBeamtVG  zu
erdienen. Die Mindestversorgung beruhe auf dem Alimentationsprinzip und solle auf
der Basis des prinzipiell auf Lebenszeit angelegten Dienstverhältnisses die Existenz
des  Beamten  und  seiner  Angehörigen  sichern.  In  Anwendung  des
Gleichbehandlungsgrundsatzes
erscheine
es
notwendig,
über
das
Einstellungshöchstalter  sicherzustellen,  dass  die  Mindestversorgung  durch
Dienstzeiten  gedeckt  sei.  Demnach  sei  die  Höchstaltersgrenze  an  der
Regelaltersgrenze von 67 Jahren zu messen.
3.  Der  Verein  katholischer  deutscher  Lehrerinnen  (VkdL)  hat  gemeinsam  mit  dem
48
49
50
Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) Stellung genommen. Die in der
Laufbahnverordnung  Nordrhein-Westfalen  festgelegte  Höchstaltersgrenze  bezüglich
der Verbeamtung von Lehrkräften verstoße gegen Verfassungsrecht. Gleiches gelte
für  die  verwaltungsgerichtlichen  und  sonstigen  Entscheidungen,  die  in  Anwendung
dieser  Normen  getroffen  worden  seien.  Insbesondere  seien  diese  Normen  als
Verstoß  gegen  die  Wesentlichkeitsrechtsprechung  des  Bundesverfassungsgerichts
sowie  gegen  Art.  33  Abs.  2,  Art.  20  Abs.  3,  Art.  3  und  Art.  80  GG  anzusehen.  Die
Übertragung  der  Regelungsbefugnis  auf  die  Exekutive  sei  hinsichtlich  der
beamtenrechtlichen  Höchstaltersgrenzen  sachlich  unangemessen  und  nicht
verfassungskonform.  Der  Grundrechtsbezug  der  infrage  stehenden  Normen  sei  im
Hinblick  auf  eine  mögliche  Diskriminierung  aufgrund  des  Alters  und  aufgrund  des
Geschlechts (Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG) offensichtlich und erfordere allein aus
diesem  Grunde  eine  Regelung  durch  ein  Parlamentsgesetz.  Die  Festlegung  eines
Höchstalters  als  Zugangsvoraussetzung  zu  einem  öffentlichen  Amt  stelle  einen
Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar. Das Alter sei als taugliches Eignungskriterium
abzulehnen, da es den Anforderungen des Amtes einer Lehrkraft grundsätzlich nicht
entgegenstehe. In der Regel verfügten ältere Lehrkräfte aufgrund ihrer langjährigen
Lebens-  und  Berufserfahrung  sogar  über  ein  besonderes  Maß  an  Reife,  das  im
Lehrerberuf  von  Vorteil  sei.  Da  die  nichtbeamteten  Lehrkräfte  mehrheitlich  bereits
jahrelang  als  Tarifbeschäftigte  im  Schuldienst  tätig  gewesen  seien,  sei  auch  die
Anrechnung der in diesem Rahmen erworbenen Rentenansprüche zu beachten.
4.  Die  Vereinigung  der  KorrekturfachlehrerInnen  e.V.  schließt  sich  den
Ausführungen  in  der  Verfassungsbeschwerdeschrift  inhaltlich  an.  Die  derzeitige
Altersgrenze  von  40  Jahren  für  die  Verbeamtung  in  Nordrhein-Westfalen  sei
verfassungsrechtlich nicht haltbar.
V.
Richter Maidowski ist in beiden Verfahren aufgrund der Mitwirkung an den jeweils
angegriffenen  Entscheidungen  des  Bundesverwaltungsgerichts  von  der  Ausübung
des Richteramtes gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ausgeschlossen.
B.
Die  Verfassungsbeschwerden  sind  zulässig.  Sie  wurden  insbesondere  trotz
geringfügiger  Übertragungsfehler  bei  der  Faxsendung  innerhalb  der  Frist  des  §  93
Abs.  1  Satz  1  BVerfGG  erhoben.  Der  insoweit  vorsorglich  gestellte
Wiedereinsetzungsantrag  des  Beschwerdeführers  zu  I.  nach  §  93  Abs.  2  BVerfGG
bedarf daher keiner Entscheidung.
51
52
C.
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die durch die Verordnung über die
Laufbahnen  der  Beamten  im  Lande  Nordrhein-Westfalen  vom  23.  November  1995
(GVBl  1996  S.  1)  in  der  Fassung  der  Verordnung  zur  Änderung  der
Laufbahnverordnung  und  anderer  dienstrechtlicher  Vorschriften  vom  30.  Juni  2009
des  Landes  Nordrhein-Westfalen  (GVBl  S.  381)  auf  der  Grundlage  des  §  5  Abs.  1
Satz  1  Landesbeamtengesetz  Nordrhein-Westfalen  in  der  Fassung  vom  21.  April
2009  (GVBl  S.  224)  festgelegten  Höchstaltersgrenzen  für  die  Einstellung  in  das
Beamtenverhältnis auf Probe sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil es an
einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage fehlt. Die Regelungen der § 6
Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009, nach denen die Einstellung
aufgrund  des  erreichten  Lebensalters  verweigert  werden  kann,  verstoßen  insoweit
gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die auf diesen Vorschriften beruhenden gerichtlichen und
behördlichen  Entscheidungen  verletzen  daher  die  Beschwerdeführer  in  ihrem
grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.
I.
1. a) Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für
die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu
treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu
überlassen  (vgl.  BVerfGE  49,  89  <126>;  61,  260  <275>;  83,  130  <142>;  108,  282
<311>;  stRspr).  Wann  es  aufgrund  der  Wesentlichkeit  einer  Entscheidung  einer
Regelung  durch  den  parlamentarischen  Gesetzgeber  bedarf,  hängt  vom  jeweiligen
Sachbereich  und  der  Eigenart  des  betroffenen  Regelungsgegenstandes  ab.  Die
verfassungsrechtlichen  Wertungskriterien  sind  dabei  den  tragenden  Prinzipien  des
Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen (vgl.
BVerfGE  49,  89  <127>;  98,  218  <251>;  108,  282  <311>;  BVerfG,  Beschluss  des
Zweiten Senats vom 1. April 2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 -, juris, Rn. 101 f.). Danach
bedeutet  wesentlich  im  grundrechtsrelevanten  Bereich  in  der  Regel  „wesentlich  für
die  Verwirklichung  der  Grundrechte“  (vgl.  BVerfGE  47,  46  <79>;  98,  218  <251>,
jeweils  m.w.N.).  Als  wesentlich  sind  also  Regelungen  zu  verstehen,  die  für  die
Verwirklichung  von  Grundrechten  erhebliche  Bedeutung  haben  (BVerfGE  95,  267
<308>)  und  sie  besonders  intensiv  betreffen  (vgl.  BVerfGE  58,  257  <274>).  Die
Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen
nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (vgl. BVerfGE 49,
89 <126>; 98, 218 <251>; 108, 282 <312>).
53
54
b)  Eine  Pflicht  zum  Tätigwerden  des  Gesetzgebers  besteht  insbesondere  in
mehrdimensionalen,  komplexen  Grundrechtskonstellationen,  in  denen  miteinander
konkurrierende  Freiheitsrechte  aufeinander  treffen  und  deren  jeweilige  Grenzen
fließend  und  nur  schwer  auszumachen  sind  (vgl.  BVerfGE  108,  282  <311>).  Eine
solche  Pflicht  ist  regelmäßig  auch  dann  anzunehmen,  wenn  die  betroffenen
Grundrechte  nach  dem  Wortlaut  der  Verfassung  ohne  Gesetzesvorbehalt
gewährleistet  sind  und  eine  Regelung,  welche  diesen  Lebensbereich  ordnen  will,
damit  notwendigerweise  ihre  verfassungsimmanenten  Schranken  bestimmen  und
konkretisieren  muss.  Hier  ist  der  Gesetzgeber  verpflichtet,  die  Schranken  der
widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine
solche  Festlegung  für  die  Ausübung  dieser  Freiheitsrechte  wesentlich  ist (BVerfGE
83, 130 <142>; 108, 282 <311>). Denn nach der Verfassung sind die Einschränkung
von  grundrechtlichen  Freiheiten  und  der  Ausgleich  zwischen  kollidierenden
Grundrechten  dem  Parlament  vorbehalten,  um  zu  gewährleisten,  dass
Entscheidungen  von  solcher  Tragweite  aus  einem  Verfahren  hervorgehen,  das  der
Öffentlichkeit  Gelegenheit  bietet,  ihre  Auffassungen  auszubilden  und  zu  vertreten,
und  die  Volksvertretung  dazu  anhält,  Notwendigkeit  und  Ausmaß  von
Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386 <403 f.>;
108, 282 <312>). Es geht darum sicherzustellen, dass die wesentlichen Regelungen
aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet und die
Beteiligung  der  parlamentarischen  Opposition  gewährleistet  (vgl.  BVerfGE  95,  267
<307>).  Zugleich  sollen  staatliche  Entscheidungen  möglichst  richtig,  das  heißt  von
den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung,
Funktion  und  Verfahrensweise  über  die  besten  Voraussetzungen  verfügen.  Dieses
Ziel  darf  nicht  durch  einen  Gewaltenmonismus  in  Form eines  umfassenden
Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 49, 89 <125>; 68, 1 <86 f.>;
98, 218 <251 f.>).
2.  a)  Grundsätzlich  können  zwar  auch  Gesetze,  die  zu  Rechtsverordnungen  und
Satzungen ermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die
wesentlichen  Entscheidungen  müssen  aber  durch  den  parlamentarischen
Gesetzgeber selbst erfolgen. Die Wesentlichkeitsdoktrin beantwortet daher nicht nur
die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich zu regeln ist. Sie ist
vielmehr  auch  dafür  maßgeblich,  wie  genau  diese  Regelungen  im  Einzelnen  sein
müssen (vgl. BVerfGE 58, 257 <277 f.>; 83, 130 <142, 152>; 102, 254 <337>). Das
Erfordernis  der  hinreichenden  Bestimmtheit  der  Ermächtigungsgrundlage  bei
Delegation  einer  Entscheidung  auf  den  Verordnungsgeber  stellt  insoweit  eine
55
56
57
notwendige  Ergänzung  und  Konkretisierung  des  Gesetzesvorbehalts  und  des
Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar (vgl. BVerfGE 7, 282 <302 f.>;
41, 251 <265 f.>; 48, 210 <221 ff.>; 56, 1 <13>; 58, 257 <278>).
b)  Die  parlamentarische  Leitentscheidung  ist  an  den  rechtsstaatlichen
Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, wonach Inhalt, Zweck und
Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Art. 80 Abs. 1 Satz 2
GG führt als eine Ausprägung des „allgemeinen Gesetzesvorbehalts“ (vgl. BVerfGE
49, 89 <127>) den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine
parlamentarische Willensäußerung zurück. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm
muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird: Je
erheblicher  diese  in  die  Rechtsstellung  des  Betroffenen  eingreift,  desto  höhere
Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden
(vgl. BVerfGE 56, 1 <13>; 58, 257 <278>; 62, 203 <210>). Eine Ermächtigung darf
daher  nicht  so  unbestimmt  sein,  dass  nicht  mehr  vorausgesehen  werden  kann,  in
welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und
welchen  Inhalt  die  auf  Grund  der  Ermächtigung  erlassenen  Verordnungen  haben
können (BVerfGE 7, 282 <302 f.>; 19, 354 <361>; 55, 207 <225 f.>). Schon aus der
Ermächtigung  muss  daher  erkennbar  und  vorhersehbar  sein,  was  dem  Bürger
gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 113, 167 <269>).
c)  Für  landesgesetzliche  Verordnungsermächtigungen  ist  Art.  80  Abs.  1  GG  nicht
unmittelbar  anwendbar.  Die  in  Art.  80  Abs.  1  Satz  2  GG  festgelegten,  aus  dem
rechtsstaatlichen  und  demokratischen  Verfassungssystem  des  Grundgesetzes
folgenden Grundsätze sind aber auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (vgl.
BVerfGE 55, 207 <226>; 58, 257 <277>; 102, 197 <222>; 107, 1 <15>).
3.  a)  Die  dargelegten  Grundsätze  gelten  auch  im  Beamtenverhältnis.  Dass  die
Grundrechte dort in gleicher Weise Geltung beanspruchen, ist in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 39, 334 <366 f.>; 108, 282
<296>);  zugleich  sind  die  grundrechtsgleichen  Berechtigungen  aus  Art.  33  GG  zu
beachten.  Die  Regelungsform  des  Gesetzes  ist  für  das  Beamtenverhältnis  typisch
und sachangemessen; die wesentlichen Inhalte des Beamtenrechts sind daher durch
Gesetz zu regeln (vgl. BVerfGE 8, 1 <18>; 8, 28 <35>; 8, 332 <352 f.>; 52, 303 <331>;
81,  363  <386>;  Masing,  in:  Dreier,  GG,  Bd.  2,  2.  Aufl.  2006,  Art.  33  Rn.  82).  Ob
bestimmte Regelungen in der Vergangenheit durch Rechtsverordnung erfolgt sind, ist
dabei  nicht  entscheidend.  Die  Frage  der  Wesentlichkeit  und  damit  der
Ermächtigungsgrundlage kann sich unter einem aktualisierten verfassungsrechtlichen
58
59
Blickwinkel anders darstellen als noch vor einigen Jahren oder gar Jahrzehnten (vgl.
BVerwGE 98, 324 <327>).
b) Art. 12 Abs. 1 GG schützt unter anderem die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Das
Grundrecht  gilt  auch  im  Bereich  des  öffentlichen  Dienstes;  Art.  33  Abs.  2  GG
ermöglicht insoweit allerdings ergänzende Sonderregelungen (vgl. BVerfGE 39, 334
<369>; 92, 140 <151>; 96, 152 <163>; 96, 171 <180 f.>; 96, 205 <210 f.>; 110, 304
<321>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997 - 2
BvR 1088/97 -, juris, Rn. 15). Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seinen Schutz gegen alle
staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. BVerfGE 84, 133
<146>; 96, 152 <163>). Die Berufsfreiheit steht - anders als Art. 33 Abs. 2 GG - unter
dem spezifischen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein wesentlicher
Eingriff in dieses Grundrecht ist anzunehmen, wenn die Eingriffsregelung die Freiheit
der  Berufswahl  betrifft  oder  statusbildenden  Charakter  hat  (vgl.  BVerfGE  33,  125
<160>;  38,  373  <381>;  57,  121  <132>;  76,  171  <184  f.>).  So  bedarf  etwa  die
Bestimmung eines Höchstalters für die Bestellung zum Anwaltsnotar im Hinblick auf
Art.  12  Abs.  1  Satz  2  GG  der  Entscheidung  durch  den  Normgeber  und  kann  nicht
durch Allgemeine Verfügung der Justizverwaltung festgesetzt werden (vgl. BVerfGE
80, 257 <266 f.>). Allenfalls Einzelfragen fachlich-technischen Charakters können in
dem  vom  Gesetzgeber  gezogenen  Rahmen  durch  Satzungsrecht  eines
Berufsverbandes  geregelt  werden  (vgl. BVerfGE  33,  125  <160>).  Auch  bei
Regelungen, die nur die Freiheit der Berufsausübung betreffen, muss das zulässige
Maß  des  Eingriffs  umso  deutlicher  in  der  gesetzlichen  Ermächtigung  bestimmt
werden,  je  empfindlicher  die  berufliche  Betätigung  beeinträchtigt  wird:
Einschneidende,  das  Gesamtbild  der  beruflichen  Betätigung  wesentlich  prägende
Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in den
Grundzügen vorzubehalten (BVerfGE 33, 125 <160>).
c) Soweit es um Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes geht, trifft Art. 33 Abs.
2  GG  eine  Art.  12  Abs.  1  Satz  1  GG  ergänzende  Regelung (vgl.  BVerfGE  96,  152
<163>). Hiernach wird jedem Deutschen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen  Amt  nach  Eignung,  Befähigung  und  fachlicher  Leistung  gewährleistet.
Dabei zielt die Befähigung auf allgemein der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten
wie  Begabung,  Allgemeinwissen,  Lebenserfahrung  und  allgemeine  Ausbildung.
Fachliche  Leistung  bedeutet  Fachwissen,  Fachkönnen  und  Bewährung  im  Fach.
Eignung  im  engeren  Sinne  erfasst  insbesondere  Persönlichkeit  und  charakterliche
Eigenschaften,  die  für  ein  bestimmtes  Amt  von  Bedeutung  sind  (vgl.  BVerfGE  108,
60
61
62
282 <296>; 110, 304 <322>). Die Geltung dieser Grundsätze wird von Art. 33 Abs. 2
GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet  (vgl.  BVerfGK  12,  265  <268>;  12,
284  <286>;  BVerfG,  Beschluss  der  1.  Kammer  des  Zweiten  Senats  vom  26.
November  2010  -  2  BvR  2435/10  -,  NVwZ  2011,  S.  746  <747>).  Vorbehaltlos
gewährte  Grundrechte  werden  grundsätzlich  nur  durch  kollidierendes
Verfassungsrecht  -  Grundrechte  und  grundrechtsgleiche  Rechte  Dritter  sowie
Gemeinschaftswerte  von  Verfassungsrang  -  eingeschränkt  (vgl.  BVerfGE  30,  173
<191  ff.>;  93,  1  <21>;  108,  282  <297>;  für  Art.  33  Abs.  2  GG  Jachmann,  in:  v.
Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 33 Rn. 21).
Eine  Regelung,  die  den  Lebensbereich  vorbehaltloser  Grundrechte  oder
grundrechtsgleicher Rechte ordnen will, bestimmt und konkretisiert notwendigerweise
ihre  verfassungsimmanenten  Schranken  (vgl.  BVerfGE  83,  130  <142>).  Es  ist
vorrangig Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers, die Abwägung und den Ausgleich
zwischen  dem  Leistungsgrundsatz  des  Art.  33  Abs.  2  GG  und  anderen  in  der
Verfassung
geschützten
Belangen
vorzunehmen.
Ausnahmen
vom
Leistungsgrundsatz  beim  Zugang  zum  Beamtenverhältnis  bedürfen  demnach
grundsätzlich  einer  (parlaments-)gesetzlichen  Grundlage  (vgl.  BVerfGE  108,  282
<306 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. April 1996 - 2
BvR 169/93 -, NVwZ 1997, S. 54; BVerwGE 122, 237 <239>).
4.  a)  Schließlich  sind  für  das  Erfordernis  einer  Regelung  des  parlamentarischen
Gesetzgebers  auch  die  europarechtlichen  Ausformungen  des  Verbots  der
Altersdiskriminierung  durch  die  Richtlinie  2000/78/EG  in  den  Blick  zu  nehmen,  die
konkrete  Vorgaben  für  die  Rechtfertigung  einer  Ungleichbehandlung  wegen  des
Alters  macht.  Diese  unionsrechtlichen  Anforderungen  verstärken  das
verfassungsrechtliche  Erfordernis,  dass  der  parlamentarische  Gesetzgeber  zur
Beantwortung der Frage der Einführung und Ausgestaltung von beamtenrechtlichen
Höchstaltersgrenzen  berufen  ist,  weil  die  Rechtfertigung  von  Art  und  Maß  einer
Ungleichbehandlung  auch  danach  eine  Abwägung  mit  anderen  legitimen  Zielen
erfordert.
b)  Der  Geltungsbereich  der  Richtlinie  2000/78/EG  erstreckt  sich  auch  auf
Beamtenverhältnisse  und  verbietet  Diskriminierungen  wegen  des  Alters.  Die
Ablehnung  eines  Bewerbers  wegen  Überschreitens  einer  Höchstaltersgrenze  stellt
eine  Ungleichbehandlung  wegen  des  Alters  dar.  Nach  Art.  6  Abs.  1  Satz  1  der
Richtlinie  2000/78/EG  können  Mitgliedstaaten  jedoch  vorsehen,  dass  derartige
Ungleichbehandlungen  „keine  Diskriminierung  darstellen,  sofern  sie  objektiv  und
63
64
65
angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel (…)
gerechtfertigt  sind  und  die  Mittel  zur  Erreichung  dieses  Ziels  angemessen  und
erforderlich  sind“.  Satz  2  der  Vorschrift  enthält  eine  Reihe  von  Beispielen  für
zulässige Ungleichbehandlungen wegen des Alters, unter anderem die Festsetzung
eines
Höchstalters
für
die
Einstellung
aufgrund
der
spezifischen
Ausbildungsanforderungen  eines  bestimmten  Arbeitsplatzes  oder  aufgrund  der
Notwendigkeit  einer  angemessenen  Beschäftigungszeit  vor  dem  Eintritt  in  den
Ruhestand (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c RL 2000/78/EG).
c)  Nach  der  Rechtsprechung  des  Gerichtshofs  der  Europäischen  Union  stellt  das
Verbot  der  Diskriminierung  wegen  des  Alters  einen  allgemeinen  Grundsatz  des
Unionsrechts dar (EuGH, Urteil vom 22. November 2005 - Rs. C-144/04 -, Mangold,
Slg.  2005,  I  -  09981,  Rn.  75).  Die  Richtlinie  2000/78/EG  konkretisiere  diesen
Grundsatz  (EuGH,  Urteil  vom  19.  Januar  2010  -  Rs.  C-555/07  -,  Kücükdeveci,  Slg.
2010,  I  -  00365,  Rn.  21).  Auch  Art.  21  Abs.  1  EuGRCh  verbiete  Diskriminierungen
wegen  des  Alters  (EuGH,  Urteil  vom  13.  September  2011  -  Rs. C-447/09  -,  Prigge
u.a., Slg. 2011, I - 08003, Rn. 38).
Der  Gerichtshof  der  Europäischen  Union  hat  klargestellt,  dass  legitime  Ziele  im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG (nur) solche sozialpolitischer Art, wie aus den
Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung, sein können
(EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - Rs. C-447/09 -, Prigge u.a., Slg. 2011, I -
08003, Rn. 81; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 -, EuGRZ 2011, S. 713). Dabei verfügen die
Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren
im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der
Festlegung  der  Maßnahmen  zu  seiner  Erreichung  über  einen  weiten
Ermessensspielraum (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - Rs. C-411/05 -, Palacios
de la Villa, Slg. 2007, I - 08531, Rn. 68; Urteil vom 18. November 2010 - Rs. C-250/09
und  C-268/09  -,  Georgiev,  Slg.  2010,  I  -  11869,  Rn.  50).  Sie  können  neben
politischen, sozialen oder demografischen Erwägungen auch Haushaltserwägungen
berücksichtigen, obgleich letztere für sich genommen kein legitimes Ziel im Sinne von
Art.  6  Abs.  1  RL  2000/78/EG  darstellen  (EuGH,  Urteil  vom  21.  Juli  2011  -  Rs.  C-
159/10 und C-160/10 -, Fuchs und Köhler, Slg. 2011, I - 06919, Rn. 73 f., 81).
d) Der Spielraum wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union  allerdings  begrenzt  durch  das  Erfordernis  der  Verhältnismäßigkeit.  Die
Ungleichbehandlung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und darf
66
67
68
69
nicht  über  das  hinausgehen,  was  hierzu  erforderlich  und  angemessen  ist  (EuGH,
Urteil vom 13. November 2014 - Rs. C-416/13 -, Vital Pérez, Celex-Nr. 62013CJ0416,
Rn. 45, 66). So hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 6
Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der RL 2000/78/EG dahin auszulegen ist, dass er einer
nationalen Regelung entgegensteht, die das Höchstalter für die Einstellung örtlicher
Polizeibeamter  auf  30  Jahre  festlegt,  weil  weder  die  Einsatzbereitschaft  und  das
ordnungsgemäße  Funktionieren  der  Polizei  noch  die  Notwendigkeit  einer
angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand Ziele seien, zu
deren  Erreichung  die  Altersgrenze  angemessen  und  erforderlich  wäre  (vgl.  EuGH,
Urteil vom 13. November 2014, a.a.O., Rn. 44 ff.).
Davon  ausgehend  hat  der  zuständige  nationale  Normgeber  zu  beurteilen  und
abzuwägen,  ob  die  beamtenrechtlichen  Höchstaltersgrenzen  notwendig  sind,  um
entweder ein Missverhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit eines Beamten und der
den Dienstherrn treffenden Versorgungslast zu vermeiden oder um andere legitime
Ziele  im  Sinne  der  Generalklausel  des  Art.  6  Abs.  1  Satz  1  RL  2000/78/EG  zu
verwirklichen.
II.
§  5  Abs.  1  LBG  kann  vor  diesem  Hintergrund  nicht  als  hinreichend  bestimmte
Verordnungsermächtigung  zur  Festsetzung  von  Einstellungshöchstaltersgrenzen
angesehen werden.
1. a) Unabhängig von ihrer denkbaren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (dazu
III.)  stellen  Einstellungshöchstaltersgrenzen  einen  schwerwiegenden  Eingriff  in  Art.
12 Abs. 1 GG und grundsätzlich auch in Art. 33 Abs. 2 GG dar. Sie schließen ältere
Bewerber  regelmäßig  ohne  Rücksicht  auf  Eignung,  Befähigung  und  fachliche
Leistung  vom  Beamtenverhältnis  aus  und  führen  auf  diese  Weise  zu  einer
eignungswidrigen  Ungleichbehandlung  von  einiger  Intensität.  Etwas  Anderes  gilt
lediglich  bei  solchen  Dienstverhältnissen,  bei  denen  das  Alter  -  etwa  aufgrund
bestimmter  körperlicher  Anforderungen  -  ein  Eignungsmerkmal  darstellt  (zur
Altersgrenze  für  Verkehrspiloten  vgl.  BVerfGK  10,  227  <232  f.>).  Das  trifft  unter
Umständen  für  den  Militär-  und  Polizeivollzugsdienst  sowie  die  Feuerwehr  zu,  -
entgegen  der  Auffassung  des  Landes  Nordrhein-Westfalen  -  nicht  jedoch  für  die
Lehrerlaufbahn (so auch BVerwGE 133, 143 <145>).
b)
Da
Einstellungshöchstaltersgrenzen
Zugangsbedingungen
zum
Beamtenverhältnis  festlegen,  kommt  ihnen  -  ebenso  wie  Ruhestandsgrenzen,  die
70
71
72
Entlassungsbedingungen normieren - statusbildende Funktion zu.
2. a) Die pauschale Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens der Beamten
in  §  5  Abs.  1  Satz  1  LBG  genügt  daher  nicht  den  verfassungsrechtlichen
Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Weder die
Norm selbst noch ihr systematischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften lassen
erkennen,  dass  der  Gesetzgeber  sich  Gedanken  über  die  Einführung  von
Einstellungshöchstaltersgrenzen und ihre grundrechtliche Eingriffsrelevanz gemacht
hat,  obwohl  §  5  Abs.  1  Satz  2  LBG  zahlreiche  Vorgaben  zum  Inhalt  der
Laufbahnverordnung  enthält.  Anders  als  zum  Beispiel  bei  der  von  der
grundrechtlichen  Eingriffstiefe  vergleichbaren,  sehr  detaillierten  Regelung  über  den
Ruhestand  in  §  31  LBG  fehlt  es  bereits  im  Ansatz  an  einer  parlamentarischen
Leitentscheidung.
b) Auch den gesetzlichen Begründungsmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass der
nordrhein-westfälische  Gesetzgeber  beim  Erlass  von  §  5  Abs.  1  Satz  1  LBG  die
Zulässigkeit  von  und  die  Anforderungen  an  Einstellungshöchstaltersgrenzen
erwogen  hat  und  regeln  wollte:  Zwar  hat  er  im  Gesetzgebungsverfahren  über  die
Änderung dienstrechtlicher Vorschriften die Anhebung der Ruhestandsgrenze von 65
auf
67
Jahre
thematisiert,
nicht
aber
die
Regelung
von
Einstellungshöchstaltersgrenzen.  In  der  Einführung  zum  Gesetzentwurf  vom  17.
Dezember  2008  (LTDrucks  14/8176,  S.  2)  findet  sich  lediglich  der  Hinweis  auf
Einsparungen von Kosten „in einem nicht näher zu beziffernden Umfang“ durch die
Verlängerung der Regelarbeitszeit. Die Gesetzesbegründung selbst verweist nur auf
das Entfallen der Mindestaltersgrenze von 27 Jahren durch das Beamtenstatusgesetz
(LTDrucks 14/8176, S. 126).
Die  Erörterung  des  Entwurfs  im  weiteren  Verlauf  des  Gesetzgebungsverfahrens
zeigt nicht nur, dass das Landesbeamtengesetz keine eigenständige Regelung der
Einstellungshöchstaltersgrenze  enthalten  sollte,  sondern  dass  dem  Gesetz  auch
keine  Maßstäbe  für  eine  solche  Grenze  entnommen  werden  können.  In  einer
gemeinsamen  Sitzung  des  Haushalts-  und  Finanzausschusses  sowie  des
Innenausschusses vom 26. März 2009 merkte ein Abgeordneter der SPD-Fraktion an,
er  vermisse  „in  dem  Gesetzentwurf,  dass  laut  Ankündigung  des  CDU-
Fraktionsvorsitzenden Stahl das Höchstalter für die Verbeamtung, insbesondere für
die  Lehrer  an  Berufskollegs,  auf  40  Jahre  heraufgesetzt  werden  solle“.  Ein
Fraktionskollege  von  Herrn  Stahl  erwiderte,  dieser  habe  sich  „darüber  Gedanken
gemacht,  im  Rahmen  einer  großen  Dienstrechtsreform  in  der  kommenden
73
74
75
Legislaturperiode  das  Höchstalter  für  die  Verbeamtung  gerade  im  Hinblick  auf  die
Berufsschullehrer  zur  Disposition  zu  stellen.  Mit  den  jetzt  vorzunehmenden
technischen Veränderungen habe das nichts zu tun“ (Ausschussprotokoll 14/859, S. 4
f.).
Lediglich aus der Antwort auf die Kleine Anfrage 3704 im nordrhein-westfälischen
Landtag  vom  25.  Januar  2010  (LTDrucks  14/10580)  lassen  sich  (nachträgliche)
Rückschlüsse  auf  die  Erwägungen  des  Gesetzgebers  in  Bezug  auf
beamtenrechtliche  Einstellungshöchstaltersgrenzen  ziehen:  Demnach  bestehe  ein
personalwirtschaftliches  und  mit  Blick  auf  die  Versorgungslasten  ein  fiskalisches
Interesse  daran,  lebensjüngere  Bewerberinnen  und  Bewerber  für  eine  möglichst
lange  aktive  Dienstzeit  im  öffentlichen  Dienst  zu  gewinnen.  Die  angehobene
Altersgrenze  trage  maßgeblich  dazu  bei,  auch  lebensälteren  Bewerberinnen  und
Bewerbern  mit  besonderen  (Berufs-)Biographien  eine  Einstellungschance  zu
eröffnen. Als parlamentarische Leitentscheidung zu Einstellungshöchstaltersgrenzen
kann die Vorschrift auf der Grundlage dieser nachträglich vorgetragenen Begründung
nicht angesehen werden.
III.
Da  es  bereits  an  einer  hinreichend  bestimmten  Ermächtigungsgrundlage  für  die
Regelung  von  Einstellungshöchstaltersgrenzen  für  Beamte  auf  Probe  durch  den
Verordnungsgeber  fehlt,  kann  die  Frage  ihrer  materiellen  Verfassungsmäßigkeit  im
Übrigen  dahinstehen.  Angesichts  der  bereits  länger  bestehenden  rechtlichen
Unsicherheiten  hinsichtlich  der  verfassungsrechtlichen  Zulässigkeit  von
Einstellungshöchstaltersgrenzen sei aber auf Folgendes hingewiesen:
1. Der durch Einstellungshöchstaltersgrenzen bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG
und Art. 33 Abs. 2 GG kann gerechtfertigt sein. Das grundrechtsgleiche Recht des Art.
33 Abs. 2 GG gewährleistet das Maß an Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG),
das  angesichts  der  von  der  jeweils  zuständigen  öffentlich-rechtlichen  Körperschaft
zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich
ist (vgl. BVerfGE 7, 377 <397 f.>; 39, 334 <369>). Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt keinen
Anspruch  auf  Übernahme  in  ein  öffentliches  Amt  (vgl.  BVerfGE  39,  334  <354>;
BVerwGE 68, 109 <110>). Der Zugang zu einer Tätigkeit in einem öffentlichen Amt -
die  Zulassung  zum  Beruf,  die  gleichzeitig  die  freie  Berufswahl  betrifft  -  darf  durch
subjektive  Zulassungsvoraussetzungen  beschränkt  werden  (vgl.  BVerfGE  39,  334
<370>).
76
77
2.  a)  Allerdings  sind  Einstellungshöchstaltersgrenzen  nur  unter  bestimmten
Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig (vgl. nur BVerfGE 103, 172 <182 ff.>;
siehe auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2013 - 2
BvR  441/13  -,  juris,  Rn.  33  ff.).  Die  Zulassung  zum  öffentlichen  Dienst  darf  durch
Regelungen  über  die  für  die  Berufung  in  ein  Beamtenverhältnis  erforderlichen
persönlichen  Voraussetzungen  beschränkt  werden  (vgl.  BVerfGE  108,  282  <295>).
Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können dabei jedoch
grundsätzlich  nur  auf  Gesichtspunkte  gestützt  werden,  die  unmittelbar  Eignung,
Befähigung  und  fachliche  Leistung  der  Bewerber  betreffen.  Ein  solches
eignungsimmanentes  Kriterium  ist  das  Lebensalter,  wenn  ein  Beamter  mit
Überschreiten  einer  bestimmten  Altersgrenze  typischerweise  den  Anforderungen
eines  Amtes  nicht  mehr  genügt.  Das  Alter  betrifft  in  diesen  Fällen  die  physischen
Fähigkeiten  des  Beamten  und  dient  als  Indikator  für  dessen  Tauglichkeit  zu
amtsangemessenen,  funktionsgerechten  Leistungen  (vgl.  Höfling,  in:  Bonner
Kommentar zum Grundgesetz, Art. 33 Abs. 1 bis 3, Rn. 159  m.w.N.). 
Dies  kann  etwa  -  wie  bereits  erwähnt  -  bei  den  Einsatzkräften  in  Militär,
Polizeivollzugsdienst  und  Feuerwehr  der  Fall  sein.  Bei  der  vorliegend  zu
beurteilenden, allgemeinen Einstellungshöchstaltersgrenze von 40 Jahren für Lehrer
spielt die körperliche Leistungsfähigkeit dagegen keine Rolle.
b) Einstellungshöchstaltersgrenzen für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellen -
außerhalb der bereits genannten Einsatzberufe - weder ein Eignungsmerkmal noch
ein  eignungsergänzendes  Hilfskriterium  dar.  Sie  dienen  vielmehr  eignungsfremden
Zwecken  und  sollen  externe,  außerhalb  des  Leistungsgrundsatzes  liegende  Ziele
verwirklichen. Altersgrenzen greifen - anders als eignungsimmanente (Hilfs-)Kriterien
-  in  den  Leistungsgrundsatz  ein  (vgl.  BVerwGE  142,  59  <62>).  Eignungsfremde
Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung
öffentlicher  Ämter  nur  Berücksichtigung  finden,  wenn  ihnen  ebenfalls
Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268>; 12, 284
<287>;  BVerfG,  Beschluss  der  1.  Kammer  des  Zweiten  Senats  vom  26.  November
2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>; BVerwGE 122, 147 <149 f.>; 124,
99  <102>).  Schranken  können  sich  im  Beamtenrecht  etwa  aus  Art.  33  Abs.  5  GG
ergeben,  soweit  sie  durch  Sinn  und  Zweck  des  konkreten  Dienst-  und
Treueverhältnisses des Beamten gefordert werden (vgl. BVerfGE 19, 303 <322>; 39,
334  <351  f.>;  108,  282  <296>),  oder  der  Gewährleistung  der  mit  Verfassungsrang
ausgestatteten  hergebrachten  Grundsätze  des  Berufsbeamtentums  (vgl.  hierzu:
BVerfGE 107, 218 <237>; 114, 258 <281 f.>; 117, 330 <344 f.>; 117, 372 <379>; 121,
78
79
80
205  <219>)  dienen.  Das  gilt  insbesondere  für  das  Lebenszeitprinzip  und  das
Alimentationsprinzip.
aa) Als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist das Lebenszeitprinzip
anerkannt  (vgl.  BVerfGE  71,  255  <268>;  121,  205  <220  ff.>).  Der  Beamte  ist
grundsätzlich hauptberuflich und  auf  Lebenszeit zu  beschäftigen.  Er  hat  seine
gesamte Arbeitskraft dem Beruf zu widmen, in den Dienst des Staates zu stellen und
den Anforderungen seines Berufes mit vollem Einsatz zu begegnen (vgl. BVerfGE 55,
207  <240  f.>;  71,  39  <60  f.>).  Dies  dient  sowohl  dem  Allgemeininteresse  an  einer
fachlich  leistungsfähigen,  rechtsstaatlichen  und  unparteiischen  öffentlichen
Verwaltung  als  auch  der  Sicherung  der  rechtlichen  und  wirtschaftlichen
Unabhängigkeit der Beamtenschaft (vgl. Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 33 Rn. 67
Beamten;  bei  Erreichen  einer  bestimmten  Altersgrenze  wird  der  Eintritt  der
Dienstunfähigkeit (unwiderleglich) vermutet (BVerfGE 71, 255 <268>).
bb)  Das  Alimentationsprinzip  als  ein  vom  Gesetzgeber  zu  beachtender
hergebrachter  Grundsatz  des  Berufsbeamtentums  verpflichtet  den  Dienstherrn  zur
Gewährung  eines  an  Dienstrang,  Bedeutung  und  Verantwortung  des  Amtes
orientierten  und  damit  Dienstverpflichtung  und  Dienstleistung  berücksichtigenden
angemessenen Lebensunterhalts (vgl. BVerfGE 21, 329 <345>; 44, 249 <265>; 114,
258 <287 f.>; 117, 330 <351>; 117, 372 <380 f.>). Die Besoldung des Beamten ist
kein  Entgelt  für  bestimmte  Dienstleistungen,  sondern  eine  Gegenleistung  des
Dienstherrn  dafür,  dass  sich  der  Beamte  mit  seiner  ganzen  Persönlichkeit  zur
Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 55, 207 <241>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>; 117,
372 <380>). Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts - zu der auch die
Versorgung  des  Beamten  nach  seinem  Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienst  zählt
(vgl.  BVerfGE  11,  203  <210>;  39,  196  <200  f.>;  44,  249  <265>)  -  ist  deshalb  ein
besonders  wesentlicher  Grundsatz,  zu  dessen  Beachtung  der  Gesetzgeber
verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 11, 203 <210>; 61, 43 <57 f.>; 117, 372 <380
f.>;  stRspr).  Erst  rechtliche  und  wirtschaftliche  Sicherheit  bietet  die  Gewähr  dafür,
dass  sich  ein  Beamter  dem  öffentlichen  Dienst  als  Lebensberuf  widmen  und  zur
Erfüllung  der  ihm  vom  Grundgesetz  zugewiesenen  Aufgabe,  im  politischen
Kräftespiel  eine  stabile,  gesetzestreue  Verwaltung  zu  sichern,  beitragen  kann  (vgl.
BVerfGE 117, 372 <380>; 119, 247 <260 f.>; 121, 205 <221>; stRspr).
cc) Das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip sind geeignet, Eingriffe in
Art. 33 Abs. 2 GG durch Einstellungshöchstaltersgrenzen zu rechtfertigen. Als Zweck
81
der Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte wird im Wesentlichen genannt, dass
ein  ausgewogenes  zeitliches  Verhältnis  zwischen  Lebensdienstzeit  und
Ruhestandszeit
und
damit
zwischen
aktiver
Beschäftigungszeit
und
Versorgungsansprüchen  gewährleistet  werden  solle  (vgl.  BVerwGE  142,  59  <62>;
Hense, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl. 2013, Art. 33 Rn. 15; Begerau, LKRZ 2011,
S. 321; Trebeck, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Altersgrenzen, 2008, S.
284; Baßlsperger, ZBR 2008, S. 339 <343>). Darin kommt zum Ausdruck, dass sich
die  Alimentation  des  Beamten  im  Ruhestand  nur  rechtfertigt,  wenn  dessen
Arbeitskraft  dem  Dienstherrn  zuvor  über  einen  längeren  Zeitraum  uneingeschränkt
zur  Verfügung  gestanden  hat.  Beamte  erdienen  ihre  Altersversorgung  während  der
Dienstzeit.  Ihre  Bezüge  sind  im  Hinblick  auf  die  künftigen  Versorgungsansprüche
niedriger  festgesetzt;  der  Dienstherr  behält  einen  fiktiven  Anteil  ein,  um  die
Versorgung zu finanzieren (vgl. BVerfGE 105, 73 <115>; 114, 258 <298>; BVerwG,
Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76/10 -, juris, Rn. 18). Zwar ist die Versorgung des
Ruhestandsbeamten  aus  dem  letzten  Amt  zu  gewähren  (vgl.  BVerfGE  61,  43;
BVerfGK  8,  232  <235>).  Der  Dienstherr  darf  diese  Versorgung  jedoch  an  eine
Mindestverweildauer  in  diesem  Amt  knüpfen  (vgl.  BVerfGE  117,  372  <383  ff.>).  In
gleicher  Weise  hat  der  Dienstherr  zudem  ein  grundsätzlich  von  Art.  33  Abs.  5  GG
geschütztes  Interesse  an  einer  insgesamt  möglichst  langen  aktiven  Dienstzeit  des
Beamten.
dd)  Dabei  kann  allerdings  im  Hinblick  auf  die  Besonderheiten  des
Beamtenversorgungsrechts  nicht  im  Wortsinn  von  einer  „betriebswirtschaftlich“
sinnvollen Mindestdauer der produktiven Arbeitsleistung des Beamten (vgl. BTDrucks
16/1780, S. 36 zu § 10 AGG; Baßlsperger, ZBR 2008, S. 339 <343>) oder - wie bei
sonstigen  Beschäftigungsverhältnissen  (vgl.  hierzu Brors ,  in:  Däubler/Bertzbach,
AGG,  3.  Aufl.  2013,  §  10  Rn.  86)  -  von  einem  „Amortisationsinteresse“  des
Arbeitgebers ausgegangen werden. Einstellungshöchstaltersgrenzen können jedoch
im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen - insbesondere im Hinblick auf die
steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen
Haushalte  -  eine  wesentliche  Grundlage  für  die  Finanzierbarkeit  und
Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit
der  Sicherung  des  Alimentations-  und  des  Lebenszeitprinzips  dienen.  Für  die  hier
widerstreitenden Grundsätze von Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG ist daher im Hinblick
auf die Höchstaltersgrenzen praktische Konkordanz (vgl. BVerfGE 93, 1 <21>; 119,
247 <267>) herzustellen.
82
83
84
85
86
3. Beachtet der Gesetzgeber diese Voraussetzungen, so kann der Eingriff in Art. 33
Abs. 2 GG durch Einstellungshöchstaltersgrenzen grundsätzlich gerechtfertigt sein.
a)  Einstellungshöchstalters-  und  Ruhestandsgrenzen  stehen  in  enger  Beziehung
zueinander,  denn  sie  legen  die  Dienstzeit  des  Beamten  fest  und  setzen  sie  in  ein
entsprechendes Verhältnis zu seinem Alimentationsanspruch im Ruhestand.
aa)  Beamtete  Lehrer  in  Nordrhein-Westfalen  treten  in  der  Regel  mit  Ende  des
Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden (§ 31
Abs.  1  Satz  3  LBG).  Die  Berechnung  ihres  Ruhegehalts  richtet  sich  nach  dem
Beamtenversorgungsgesetz
für
das
Land
Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG) vom 16. Mai 2013 (GVBl S. 234).
Danach erhalten sie mit Beginn des Ruhestandes ein Ruhegehalt, welches sich aus
den  ruhegehaltfähigen  Dienstbezügen  (§  5  LBeamtVG)  und  der  ruhegehaltfähigen
Dienstzeit (§ 6 LBeamtVG) errechnet und eine Mindestdienstzeit von fünf Jahren (§ 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG) voraussetzt. Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35
% und höchstens 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 1 Satz 1,
Abs.  4  Satz  1  LBeamtVG).  „Erdient“  wird  pro  Dienstjahr  eine  Versorgung  von
1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG). Dies
entspricht der Regelung im Bund (vgl. § 14 des Gesetzes über die Versorgung der
Beamten  und  Richter  des  Bundes    in  der 
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 ). Zusätzliche 
Zahlungsverpflichtungen  des  Dienstherrn  ergeben  sich  aus  Beihilfeleistungen  und
der Hinterbliebenenversorgung (§§ 16 ff. LBeamtVG).
bb)  Ein  Beamter  hat  also  nach  40  Dienstjahren  den  Höchstversorgungssatz
(71,75:1,79375)  und  nach  ungefähr  19,5  Jahren  ein  Ruhegehalt  in  Höhe  der
(amtsabhängigen)  Mindestversorgung  (35:1,79375)  erdient.  Bis  dahin  liegt  der
Ruhegehaltssatz  niedriger.  Hiernach  ist  für  einen  Beamten,  der  40  Dienstjahre
abgeleistet hat, vom Dienstherren genauso viel Ruhegehalt einzustellen wie für zwei
Beamte, die bis zum Ruhestand jeweils nur rund 20 Jahre tätig gewesen sind. Die
aus  §  6,  §  52  Abs.  1  LVO  2009  folgende
Jahren  bedeutet  -  bei  regulärem  Eintritt  in  den  Ruhestand  mit  67  Jahren  -  eine
Überschreitung  der  genannten  Zeitspanne  von  19,5  Jahren  um  mindestens
siebeneinhalb Jahre.
cc)  Neben  dem  Mindestruhegehalt  ist  die  Anrechnung  von  anderen
Versorgungsanwartschaften zu berücksichtigen. Gemäß § 14 Abs. 5, § 55 LBeamtVG
87
88
werden  Rentenansprüche  der  Ruhestandsbeamten,  die  diese  gegebenenfalls  aus
einer  früheren  Tätigkeit  erworben  haben,  in  gewissem  Umfang  auf  die
Versorgungsbezüge angerechnet. Unter diesen Umständen kann, abhängig von der
Höhe  der  Versorgungsbezüge  und  der  anrechenbaren  Rente,  ein  Unterschied
zwischen  der  Mindestversorgung  und  dem  erdienten  Ruhegehalt  ausgeglichen
werden. Der Dienstherr wird insoweit von seiner Alimentationspflicht gegenüber dem
Versorgungsberechtigten  entlastet  und  dieser  auf  Einkünfte  aus  einer  anderen
öffentlichen Kasse verwiesen (vgl. BVerfGE 76, 256 <298>).
b) Nach den Regelungen des Versorgungsrechts, die - wie dargelegt - eine lineare
Steigerung  des  Ruhegehalts  nach  der  Dauer  der  Dienstzeit  vorsehen,  ist  das
Beamtenverhältnis auf eine möglichst lange Dienstzeit ausgerichtet. Daher wird das
Verhältnis  der  Alimentationspflicht  des  Dienstherrn  zur  Dienstleistungsverpflichtung
des Beamten gestört, wenn ein Beamter vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze
aus  dem  Dienst  ausscheidet  (vgl.  BVerfGK  8,  232  <235  f.>;  13,  35  <45>).  Eine
Pensionierung  vor  Erreichen  der  allgemeinen  Altersgrenze  verschiebt  das
Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis zu Lasten des Dienstherrn insgesamt: Ihm geht
infolge  der  vorzeitigen  Zurruhesetzung  die  Arbeitskraft  des  Beamten  verloren,
während  er  gleichzeitig  über  einen  längeren  Zeitraum  zur  Erbringung  von
Versorgungsleistungen  verpflichtet  ist  (vgl.  BVerfGK  13,  35  <45>).  Diese
Verschiebung im Pflichtengefüge des Beamtenverhältnisses darf der Gesetzgeber -
zum Beispiel durch eine Anrechnung von anderweitig erzieltem Erwerbseinkommen
oder durch eine Verminderung des Ruhegehalts - ausgleichen (vgl. BVerfGK 8, 232
<236>; 13, 35 <45 f.>). Auch Einstellungshöchstaltersgrenzen können dazu beitragen,
von  vornherein  derartige  Verschiebungen  im  Pflichtengefüge  zu  vermeiden,  indem
sie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen
sicherstellen  und  so  die  Finanzierbarkeit  und  Funktionsfähigkeit  der
Beamtenversorgung gewährleisten (vgl. BVerwGE 133, 143 <146>; für die Literatur
etwa: Begerau, LKRZ 2011, S. 321 <324>; Baßlsperger, ZBR 2008, S. 339 <343>;
Kämmerer, ZBR 2008, S. 325 <331 ff.>; Herrmann, Die Berufung von Professorinnen
und  Professoren  -  Die  Berufungsvoraussetzungen  und  das  Berufungsverfahren,
2007, S. 77 ff.).
c) In diesem Rahmen lässt sich der wirtschaftliche Wert der Altersversorgung nicht
exakt  zahlenmäßig  bestimmen:  Neben  der  Dauer  der  Aufbauphase  während  der
aktiven Dienstzeit ist er auch abhängig von der Dauer der Auszahlungsphase (vgl.
BVerfGE  105,  73  <115>),  der  Besoldungsgruppe  des  Beamten  sowie  etwaiger
89
90
91
anrechenbarer  Dienstzeiten  und  Rentenansprüche  aus  einem  vorangegangenen
Beschäftigungsverhältnis.  Besonderheiten  und  Verschiebungen  können  sich  auch
ergeben,  falls  der  Versorgungsberechtigte  Erwerbseinkommen  bezieht  (§  53
LBeamtVG,  vgl.  BVerfGK  13,  35),  dienstunfähig  wird  oder  aus  anderen  Gründen
vorzeitig  in  den  Ruhestand  versetzt  wird  (§  14  Abs.  3  LBeamtVG,  vgl.  BVerfGK  8,
232).  Treffen  Renten-  und  Versorgungsansprüche  zusammen  und  tritt  ein  Beamter
vorzeitig  in  den  Ruhestand,  ergeben  sich  schließlich  mögliche  Ausgleichspflichten
des Dienstherrn aus § 14a LBeamtVG (vgl. BVerfGE 131, 20).
d) Über die Versorgungsleistungen hinaus können noch Beihilfeleistungen bei der
Bewertung  heranzuziehen  sein,  die  der  Dienstherr  dem  Beamten  oder
Versorgungsempfänger insbesondere für Belastungen im Krankheitsfall zuzahlt. Da
die Zeitspanne vom regulären Eintritt in den Ruhestand bis zum Tod statistisch für
alle  Beamten  gleich  ist,  wird  das  Verhältnis  von  Versorgungslast  und  Dienstzeit  in
diesem  Bereich  allein  durch  die  Dauer  der  Dienstzeit  bestimmt.  Ein  frühes
Einstellungsalter wirkt sich daher günstig auf die Gesamtkosten der Beihilfen aus (vgl.
Kühling/Bertelsmann, NVwZ 2010, S. 87 <90>).
e) Damit der Gesetzgeber den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Werts von
Versorgungsansprüchen Rechnung tragen kann, ist ihm auch bei der Einführung und
Ausgestaltung
von
Einstellungshöchstaltersgrenzen
für
Beamte
ein
Gestaltungsspielraum  einzuräumen  (vgl.  BVerwGE  142,  59  <63  ff.>).  Sein  Umfang
ergibt sich aus den dargelegten Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung
und  den  Grenzen  von  Art.  33  Abs.  2  GG  sowie  dem  Grundsatz  der
Verhältnismäßigkeit.  Auch  hat  er  die  Vorgaben  der  Richtlinie  2000/78/EG  zu
beachten.  Dies  entspricht  dem  Sinn  des  Alimentationsprinzips,  nach  dem  die
Versorgung  nicht  im  synallagmatischen  Verhältnis  zu  einer  in  Jahren  bemessenen
Dienstzeit steht, sondern ebenso wie die Dienstbezüge Gegenleistung dafür ist, dass
der  Beamte  sein  ganzes  Arbeitsleben  bis  zum  Erreichen  der  gesetzlichen
Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt (vgl. BVerfGE 76, 256 <323 f.>; BVerfGK
8, 232 <235>).
f) Das Erfordernis einer ausgewogenen Altersstruktur ist hingegen als Argument zur
Rechtfertigung  von  Einstellungshöchstaltersgrenzen  vorliegend  weitgehend
ungeeignet.  Die  Altersstruktur  hängt  von  der  Zahl  der  im  Haushalt  vorgesehenen
Stellen und der Zahl der Neueinstellungen in einem bestimmten Zeitraum ab. Eine
ausgewogene Altersstruktur kann folglich eher durch ein variables Einstellungsalter
gesichert werden (vgl. Kühling/Bertelsmann, NVwZ 2010, S. 87 <92>). Das Interesse
92
93
94
des Dienstherrn an einer ausgewogenen Altersstruktur vermag mithin allenfalls dann
die  Festlegung  eines  Einstellungshöchstalters  zu  begründen,  wenn  es  auf  einer
plausiblen und nachvollziehbaren Planung beruht (vgl. BVerwGE 133, 143 <150>).
Eine  solche  Planung  ist  vorliegend  jedoch  nicht  zu  erkennen  und  wurde  von  dem
Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren auch nicht dargelegt.
D.
Der  Verstoß  einer  Norm  gegen  das  Grundgesetz  kann  entweder  zur
Nichtigerklärung  (§  95  Abs.  3  BVerfGG)  oder  dazu  führen,  dass  das
Bundesverfassungsgericht
die
mit
der
Verfassungswidrigkeit
gegebene
Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1
BVerfGG).  Eine  Erklärung  nur  der  Unvereinbarkeit  ist  insbesondere  geboten,  wenn
der  Gesetzgeber  verschiedene  Möglichkeiten  hat,  den  Verfassungsverstoß  zu
beseitigen. Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (vgl.
BVerfGE 99, 280 <298>; 105, 73 <133>; 126, 268 <284 f.>; stRspr). Dasselbe gilt für
einen  Eingriff  in  Art.  33  Abs.  2  GG,  der  eine  besondere  Ausprägung  des
Gleichheitsgrundrechts darstellt, soweit er die maßgeblichen Gesichtspunkte für die
Bewerberauswahl  zur  Besetzung  von  öffentlichen  Ämtern  vorgibt  (vgl.  Badura,  in:
Maunz/Dürig, GG, Art. 33 Rn. 20 ). 
Gemessen hieran ist eine Unvereinbarkeitserklärung auch sachgerecht, wenn es an
einer  hinreichenden  Ermächtigungsgrundlage  für  die  Normierung  von
Höchstaltersgrenzen fehlt. Der Gesetzgeber hat unterschiedliche Möglichkeiten, den
Verfassungsverstoß  zu  beseitigen.  Die  Unvereinbarkeit  ist  bei  erfolgreichen
Verfassungsbeschwerden grundsätzlich nur in dem Umfang festzustellen, in dem das
Gesetz einen Beschwerdeführer betrifft und dieser mit seinen verfassungsrechtlichen
Angriffen  Erfolg  hat  (vgl.  BVerfGE  11,  30  <48>;  65,  1  <71>).  Da  sich  das
Verwerfungsmonopol  des  Bundesverfassungsgerichts  nur  auf  nachkonstitutionelle
Gesetze im formellen Sinn, nicht aber auf Rechtsverordnungen bezieht (vgl. BVerfGE
68, 319 <326>) und insoweit auch eine eigene Prüfungs- und Verwerfungskompetenz
der  Verwaltungsgerichte  besteht,  bedurfte  es  einer  Erstreckung  der
Unvereinbarkeitserklärung  auf  nachfolgende  Fassungen  der  Laufbahnverordnung
nicht.
Gemäß  §  95  Abs.  2  BVerfGG  sind  die  angegriffenen  Entscheidungen  des
Bundesverwaltungsgerichts  aufzuheben  und  die  Verfahren  an  dieses
zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen
beruht  auf  §  34a  Abs.  2  BVerfGG.  Die  Kostenquote  zwischen  dem  Bund  und  dem
Land  Nordrhein-Westfalen  differiert  bei  den  Beschwerdeführern  im  Hinblick  auf  die
Anzahl der betroffenen Entscheidungen.
Voßkuhle
Landau
Huber
Hermanns
Müller
Kessal-Wulf
König