Urteil des BVerfG vom 17.03.1999

BVerfG: ddr, verfassungsbeschwerde, strafbarkeit, export, winter, mittäter, gegenseitigkeit, revolver, abkommen, handel

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1565/97 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Peter Danckert und Kol-
legen, Budapester Straße 40, Berlin -
gegen
a)
das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1997 - 5 StR 544/96 -,
b)
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 1996 - (505) 23/2 Js 41/93 KLs
(6/94) -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Winter,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473)
am 17. März 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Strafbarkeit von Embargo-Verstößen durch DDR-Bürger gemäß
Art. VIII Militärregierungsgesetz Nr. 53.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an; die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit nach Art. VIII MRG 53 - die Zuwiderhandlung gegen die durch Gesetz
ausgesprochenen, unter Erlaubnisvorbehalt stehenden Verbote - sind hinreichend bestimmt. Das
Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, daß das System des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für den
Bereich des Interzonenhandels keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt (vgl. BVerfGE 12, 281 <293>; 18, 353
<364 f.>; 62, 169 <184>; NJW 1984, S. 39). In diesen Entscheidungen hat sich das Bundesverfassungsgericht
eingehend mit allen vom Beschwerdeführer aufgeführten Argumenten auseinandergesetzt. Die Herstellung der
deutschen Einheit läßt die Frage der Tatbestandsbestimmtheit in keinem anderen Licht erscheinen und berührt die
Strafbarkeit nach den Vorschriften des Art. VIII MRG 53 nicht (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1997 - 2 BvR 408/95 -; BGHSt 42, 113 <117 ff.>).
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2. Auch unter dem Rügeaspekt der fehlenden Strafgewalt der Bundesrepublik Deutschland verstößt die Anwendung
des MRG 53 nicht gegen Verfassungsrecht. Auf die Ausführungen in dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs
(vgl. BGHSt 43, 129 <138 ff.>) wird Bezug genommen. Ergänzend ist zu bemerken, daß Territorialitäts- und
Schutzprinzip einander nicht ausschließen, sondern ergänzen. Eine fehlende Rechtspflicht der DDR,
Embargovorschriften der Bundesrepublik Deutschland zu akzeptieren, entzieht dem Schutzprinzip im Strafrecht der
Bundesrepublik mit Blick auf dessen Sinngehalt nicht die Legitimation. Das souveräne Recht der DDR,
Handelsbeschränkungen der Bundesrepublik Deutschland zu unterlaufen, engt das souveräne Recht der
Bundesrepublik, sich dagegen mit strafrechtlichen Sanktionen zur Wehr zu setzen, nicht ein. In den Fällen der
Auslandstaten nach § 9 StGB hat der Täter oder Mittäter selbst die Beziehung zur Strafgewalt des betroffenen
Staates hergestellt und damit das Schutzprinzip aktualisiert.
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Schützenswerte Rechtsgüter sind nicht nur der Bestand des Staates als Ganzes, sondern auch Rechtsgüter der
Allgemeinheit und solche, die die öffentlichen, politischen oder wirtschaftlichen Funktionen des Staates betreffen (vgl.
BVerfGE 92, 277 <321> m.w.N.). Sowohl das MRG 53 als auch das Außenwirtschaftsgesetz schützen
wirtschaftliche, politische, öffentliche, aber auch militärische und strategische Verteidigungsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland. Sie dienen damit zugleich dem Staatsinteresse am Bestand und der Erhaltung der
Wirtschaftsordnung und der Position im Bündnissystem, bilden mithin Teil des Schutzes der freiheitlich verfaßten
Bundesrepublik Deutschland nach außen. Insbesondere das MRG 53 hatte nicht nur die Kontrolle und Überwachung
des innerdeutschen Zahlungs- und Wirtschaftsverkehrs zum Ziel, sondern auch die Herstellung von Gegenseitigkeit in
bezug auf ein allgemeines Kräftegleichgewicht zur DDR (vgl. BVerfGE 18, 353 <362>; 62, 169 <184>); es diente der
Einhaltung der internationalen Abkommen, die den innerdeutschen Handel absicherten. Das Außenwirtschaftsgesetz
hat (auch) den Schutz der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zum Ziel (vgl. § 7 AWG). Hinter
den in § 7 Abs. 1 AWG genannten Zwecken stehen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls. Es handelt sich
durchweg um Ziele von hohem Rang und grundlegender Bedeutung für den Schutz anderer wichtiger Rechtsgüter.
Handlungen und Rechtsgeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr, namentlich solche der in § 7 Abs. 2 AWG genannten
Art, können die Machtposition Deutschlands in sicherheits-, wirtschafts- und währungspolitischen Bündnissen
empfindlich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 91, 148 <164>). Sowohl die für die Nationale Volksarmee der ehemaligen
DDR bestimmten Nachtsichtgeräte wie auch die - teilweise ebenfalls an die Nationale Volksarmee weitergegebenen -
Pistolen und Revolver waren Waffen und Kriegsgerät im Sinne des § 7 Abs. 2 AWG. Darauf, wie diese Güter
tatsächlich eingesetzt wurden, kommt es nicht an. Der Export von solchen Waren, die jedenfalls auch militärisch
nutzbar sind, gefährdet sicherheitspolitische Interessen Deutschlands und ist damit geeignet, das friedliche
Zusammenleben der Völker zu bedrohen. Das Rechtsgut der Friedensstaatlichkeit (Art. 26 GG) hat Verfassungsrang
(vgl. BVerfGE 47, 327 <382>).
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Der Bestrafung des Beschwerdeführers steht auch kein unmittelbar aus der Verfassung herzuleitendes
Verfolgungshindernis (vgl. BVerfGE 92, 277 <325 ff.>) entgegen; die Strafverfolgung verstößt nicht gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Der Bundesgerichtshof hebt in den Gründen der angegriffenen Entscheidung zu Recht darauf ab, daß das in der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1995 (BVerfGE 92, 277) statuierte Verfolgungshindernis
allein auf die Tatbestände der §§ 94, 99 StGB beschränkt war, daß andere aus Anlaß der oder im Zusammenhang mit
der Spionagetätigkeit verwirklichte eigenständige Straftatbestände unberührt bleiben und daß insbesondere
Embargoverstöße der vorliegenden Art nicht den "besonderen Charakter von Spionagestraftaten" haben. Der Export
von militärischen oder militärisch nutzbaren Gütern ist nicht rechtlich ambivalent, sondern rechtfertigt im Hinblick auf
den bezweckten Schutz des friedlichen Zusammenlebens der Völker und der Verhinderung von Störungen
internationaler Beziehungen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG) ein allgemeines sozialethisches Unwerturteil (vgl.
BVerfGE 91, 148 <164>; NJW 1993, S. 1909, 1910; NJW 1992, S. 2624; Fuhrmann in: Erbs/Kohlhaas, AWG, § 7 Rn.
1 m.w.N.).
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3. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die der
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) an die Anwendung des Gesetzes stellt. Sachliche Gründe für die vom
Beschwerdeführer geforderte Ungleichbehandlung von (Alt-)Bundesbürgern und ehemaligen DDR-Bürgern sind weder
dargetan noch ersichtlich.
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Mit Blick auf den Zweck des MRG 53 wie auch des Außenwirtschaftsgesetzes - den Schutz der außenpolitischen,
sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland - entspricht es der
Sachgesetzlichkeit dieser Normen, In- und Ausländer gleichzubehandeln. In der Tatbestandsstruktur und dem
Schutzzweck der Normen finden sich keine Anknüpfungspunkte, die eine unterschiedliche Behandlung in- und
ausländischer Täter oder Mittäter geboten erscheinen lassen.
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4. Aus den genannten Gründen liegt ein Verstoß gegen ein völkerrechtliches Verbot nicht vor; eine Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG war daher nicht geboten. Mithin ist auch das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Winter
Hassemer