Urteil des BVerfG vom 22.04.2009

BVerfG: iura novit curia, ohne aussicht auf erfolg, verfassungsbeschwerde, berufsfreiheit, zivilprozessordnung, unterbrechung, bevormundung, prozesspartei, eingriff, kontrolle

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 386/09 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Rechtsanwälte G..., M..., Z..., M..., L..., W...
in Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Bevollmächtigte:
Anwaltskanzlei Zuck,
Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -
gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 22. April 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf dem Gebiet der
Anwaltshaftung.
2
1. Die Beschwerdeführerin, eine Sozietät von Rechtsanwälten, vertrat in einer mietrechtlichen Streitigkeit die
Klägerin des Ausgangsverfahrens durch einen ihrer Sozien in der Berufungsinstanz. Die Klägerin des
Ausgangsverfahrens machte Nachforderungen aus Nebenkostenabrechungen gerichtlich geltend, die teilweise
Positionen enthielten, welche nach dem schriftlichen Mietvertrag nicht umlagefähig waren. Diese Positionen waren
auch in den Nebenkostenabrechnungen der vorangegangenen zehn Jahre enthalten und von den nunmehr verklagten
Mietern jeweils anstandslos beglichen worden. In der Berufungsinstanz wies das Landgericht in der mündlichen
Verhandlung darauf hin, dass nach „herrschender Meinung“ eine stillschweigende Vertragsänderung nicht in Betracht
komme und zitierte hierzu zwei landgerichtliche Urteile aus den Jahren 1982 und 1989 sowie einen
Mietrechtskommentar aus dem Jahr 1979. Tatsächlich lag zu diesem Zeitpunkt bereits eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in einem Fall der Vermietung einer gewerblich genutzten Immobilie vor, nach der eine
Vereinbarung über die Umlagefähigkeit bestimmter Nebenkosten auch stillschweigend durch jahrelange Zahlung
zustande kommen kann. Diese Entscheidung wurde vom Landgericht augenscheinlich übersehen und auch der in
dieser Sache für die Beschwerdeführerin handelnde Rechtsanwalt wies das Gericht nicht auf sie hin. Die Klage wurde
vom Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dass vorbehaltlose Zahlungen in der Vergangenheit nicht zu einer
Vertragsänderung führen könnten.
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2. Im Ausgangsverfahren nahm die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Beschwerdeführerin auf Zahlung von
Schadensersatz in Anspruch und blieb vor dem Amtsgericht zunächst ohne Erfolg. In der Berufungsinstanz ging das
Landgericht zwar von einer anwaltlichen Pflichtverletzung aus, weil der für die Beschwerdeführerin handelnde
Rechtsanwalt, nachdem die der Klägerin des Ausgangsverfahrens ungünstige Rechtsauffassung des Gerichts des
Vorprozesses erkennbar zu Tage getreten sei, nicht versucht habe, das Gericht mit entsprechender rechtlicher
Argumentation zu einer anderen Rechtsauffassung zu bewegen. Jedoch wies das Landgericht die
Schadensersatzklage ab, weil der Zurechnungszusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem
eingetretenen Schaden dadurch unterbrochen sei, dass das Gericht des Vorprozesses die neuere Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ebenfalls übersehen habe.
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Auf die Revision der Klägerin des Ausgangsverfahrens hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts mit
dem angegriffenen Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurück. Ein mit der Prozessführung betrauter Rechtsanwalt sei verpflichtet, dafür einzutreten, dass
alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des
Gerichts berücksichtigt würden. Zwar seien nach der Zivilprozessordnung die Entscheidung und damit die rechtliche
Beurteilung dem Gericht zugewiesen, das für sein Urteil auch die volle Verantwortung trage. Es widerspreche jedoch
der rechtlichen und tatsächlichen Stellung der Prozessbevollmächtigten in den Tatsacheninstanzen, würde man ihre
Aufgabe allein in der Beibringung des Tatsachenmaterials sehen. Der Möglichkeit, auf die rechtliche Beurteilung des
Gerichts Einfluss nehmen zu können, entspreche auch die Pflicht, diese Möglichkeit zu nutzen. Mit Rücksicht auf
das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende
Möglichkeit eines Irrtums sei ein Rechtsanwalt verpflichtet, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und
Versehen des Gerichts entgegenzuwirken.
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Diese Pflicht sei dadurch verletzt worden, dass der Rechtsanwalt nicht auf die der Klägerin günstige jüngere
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass auch das
Gericht zu einer umfassenden rechtlichen Prüfung des Falles verpflichtet gewesen sei, gleichwohl aber - ebenso wie
der Rechtsanwalt - die Entscheidung des Bundesgerichtshofs außer Acht gelassen habe. Nach § 137 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) sei Aufgabe des Rechtsanwalts nicht nur die Beibringung der Tatsachengrundlage, der
Vortrag der Parteien habe das Streitverhältnis vielmehr auch in rechtlicher Beziehung zu umfassen. Der Satz „iura
novit curia“ betreffe nur das Verhältnis der juristisch nicht gebildeten Naturalpartei zum Gericht. Vor allem aber
richteten sich die Pflichten des Rechtsanwalts nicht nur nach der Zivilprozessordnung, sondern in erster Linie nach
dem mit dem Mandanten geschlossenen Vertrag. Der Mandant könne von seinem Rechtsanwalt erwarten, dass dieser
auch die rechtlichen Grundlagen des Falles durchdenke. Nachdem das Landgericht im Berufungsverfahren habe
erkennen lassen, dass es neuere Rechtsprechung und Literatur nicht berücksichtigt habe, sei ein Hinweis des
Rechtsanwalts geboten gewesen. Das Landgericht hätte sich dann mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
auseinandersetzen und entweder die Berufung der Mieter zurückweisen oder bei Abweisung der Klage die Revision
zulassen müssen, die dann erfolgreich gewesen wäre.
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Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden sei auch nicht durch den
gerichtlichen Fehler einer unzureichenden rechtlichen Aufarbeitung unterbrochen worden. Denn wenn ein Schaden auf
mehreren Ursachen beruhe, die von verschiedenen Personen gesetzt worden seien, so hafteten diese als
Gesamtschuldner. Dies gelte auch bei kumulativer Kausalität. Eine Zurechenbarkeit scheide nur dann aus, wenn das
Eingreifen eines Dritten den Geschehensablauf so verändere, dass der Schaden bei wertender Betrachtung in keinem
inneren Zusammenhang zu der Pflichtverletzung stehe. Zwar sei das Gericht verpflichtet, nach den Regeln der
Verfahrensvorschriften unabhängig von der Leistung des Rechtsanwalts zu einer möglichst richtigen Entscheidung zu
gelangen. Auf der anderen Seite sei aber auch der Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Mandanten vor
Fehlentscheidungen des Gerichts zu bewahren. Im vorliegenden Fall habe das Gericht eine Schadensursache
gesetzt, die die anwaltliche Pflichtverletzung nicht derart in den Hintergrund dränge, dass bei wertender Betrachtung
der gerichtliche Fehler als einzige Schadensursache erscheine. Das angefochtene Urteil könne daher keinen Bestand
haben. Da vom Landgericht keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen worden seien, sei die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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3. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch das Urteil des
Bundesgerichtshofs.
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Der Bundesgerichtshof gehe zu Unrecht davon aus, dass der Satz „iura novit curia“ nur gegenüber Nicht-Juristen
gelte. § 137 Abs. 2 ZPO sei nicht zu entnehmen, dass „iura novit advocatus“ gelten solle. Vielmehr liege die
Verantwortung für die zutreffende rechtliche Beurteilung des Prozessstoffs beim Gericht, das auch die alleinige
Verantwortung für die von ihm getroffene Entscheidung trage. Der Rechtsanwalt habe lediglich eine Mitwirkungs- aber
keine Entscheidungspflicht. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vertausche die Verantwortungsebenen und
verstoße dadurch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Eine derart weitgehende Verantwortungsverlagerung sei nicht mehr
verhältnismäßig.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor.
10
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
a BVerfGG). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die anwaltliche Berufsausübung
durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnet ist, der einer staatlichen Kontrolle und Bevormundung
grundsätzlich entgegensteht (vgl. BVerfGE 50, 16 <29>; 76, 171 <188>). Ebenso geklärt ist, inwieweit Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte verfassungsgerichtlich überprüft werden können (vgl.
BVerfGE 85, 248 <257 f.>; 96, 375 <394>).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als
verletzt gerügten Grundrechts angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Im Hinblick auf das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) erscheint bereits die
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zweifelhaft.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Rechtsweg grundsätzlich noch nicht
erschöpft, wenn die Sache durch ein Revisionsgericht an die Vorinstanz zurückverwiesen wird. Die Bindungswirkung
des Revisionsurteils hinsichtlich der für einen Beschwerdeführer ungünstigen Beurteilung der verfassungsrechtlichen
Lage ändert daran nichts. Rechtsausführungen in den Gründen der Entscheidungen schaffen für sich allein keine
Beschwer im Rechtssinn. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren
noch Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 8, 222 <224>; 78, 58 <67 f.>). Ob im vorliegenden Fall wegen der Bindung des
Berufungsgerichts an die den Anspruchsgrund bejahende Auffassung des Bundesgerichtshofs (§ 563 Abs. 2 ZPO)
ausnahmsweise von einer Erschöpfung des Rechtswegs auszugehen ist, bedarf keiner Entscheidung; denn die
Verfassungsbeschwerde ist auch in der Sache selbst ohne Aussicht auf Erfolg.
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b) Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 GG).
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aa) Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass der Bundesgerichtshof ihre Haftung wegen einer Verletzung
von Pflichten aus dem mit ihr geschlossenen Anwaltsvertrag bejaht hat. Diese zivilrechtlichen Folgen der
Schlechterfüllung von Verträgen fallen jedoch - ebenso wie die Haftung für Schäden aus unerlaubter Handlung -
bereits nicht in den Schutzbereich der allein als verletzt gerügten Berufsfreiheit. Die Verpflichtung zum
Schadensersatz tritt unabhängig davon ein, ob die Haftungsvoraussetzungen bei Ausübung des Berufs erfüllt werden
oder nicht; sie kann allenfalls mittelbar Auswirkungen auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit haben, indem sie die
Erwartung sorgfältiger Vertragserfüllung unter Einhaltung der beruflichen Standards nachdrücklich unterstreicht und
sich auch auf den Umfang der gebotenen Haftpflichtversicherung auswirkt. Weder die zugrunde liegenden Normen des
Zivilrechts noch ihre Anwendung in den Ausgangsverfahren betreffen berufsspezifische Sanktionen (vgl. BVerfGE 96,
375 <397>).
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bb) Von den nicht berufsbezogenen allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts entfernt sich die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dadurch, dass eine Haftung des Rechtsanwalts im Regelfall auch dann
angenommen wird, wenn ein Fehler des Gerichts insbesondere bei der rechtlichen Aufarbeitung des Streitfalls für den
Schaden einer Prozesspartei mitursächlich geworden ist. Der Bundesgerichtshof kann vielmehr auf die im Zivilrecht
anerkannte gleichstufige Haftung all derjenigen verweisen, die für einen Schaden gleich aus welchen rechtlichen
Gründen verantwortlich sind (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 421 Rn. 11; Bydlinski, in: Münchener
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2007, § 421 Rn. 49). Hierbei ergibt sich aus dem Umstand, dass
die Haftung für den Verursachungsbeitrag des Gerichts durch § 839 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im
Unterschied zur Haftung des Rechtsanwalts beschränkt ist, keine Besonderheit. Dass mehrere Verantwortliche einen
Schaden herbeiführen, sich aber nicht alle von ihnen auf eine vertragliche oder gesetzliche Haftungserleichterung oder
einen Haftungsausschluss berufen können, ist auch in anderen Fallgestaltungen des Schadensersatzrechts
anzutreffen und erlangt insbesondere für den internen Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Bedeutung (vgl.
Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 426 Rn. 18 ff.).
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Ob anderes gilt, wenn bei der Verurteilung eines Rechtsanwalts zu Schadensersatz die Auseinandersetzung mit
einer ausnahmsweisen Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch den hinzutretenden Fehlers des
Gerichts unterblieben ist, obwohl dies auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall nahe
liegend gewesen wäre, kann dahinstehen. Die Hinweise des Bundesverfassungsgerichts auf die nicht schlechthin in
jedem Fall gerechtfertigte Haftungsverschiebung zu Lasten des Rechtsanwalts im Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 12. August 2002 (1 BvR 399/02 -, NJW 2002, S. 2937 <2938>) sind in diesem Zusammenhang zu
sehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, dass die
haftungsrechtliche Verantwortung von Verfassungs wegen ausschließlich den Gerichten übertragen sein soll. Der
Kammerbeschluss geht vielmehr davon aus, dass der dort beschwerdeführende Rechtsanwalt durch seine
Schlechtleistung die Verfestigung einer seinem Mandanten ungünstigen Position mitverschuldet hatte. Allerdings
können die konkreten Umstände des Einzelfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu führen, dass
der Fehler des Rechtsanwalts bei wertender Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang zu dem aus der
Fehlentscheidung des Gerichts resultierenden Schaden steht. Ob und unter welchen Umständen das Außerachtlassen
dieses Gesichtspunkts den betroffenen Rechtsanwalt in seiner Berufsfreiheit verletzt, bedarf jedoch hier ebenso wenig
einer Entscheidung wie in dem Fall, der dem Kammerbeschluss vom 12. August 2002 zugrunde lag. Der
Bundesgerichtshof hat sich nämlich in dem angegriffenen Beschluss mit einer etwaigen Unterbrechung des
Zurechnungszusammenhangs eingehend auseinandergesetzt.
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cc) Allerdings besteht aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Bereich der Anwaltshaftung gegenüber
dem allgemeinen Schadensersatzrecht eine Besonderheit insofern, als das Regressgericht zur Feststellung eines
normativen Schadens nicht auf die hypothetische Entscheidung des Gerichts des Vorprozesses bei unterbliebener
anwaltlicher Pflichtverletzung abstellen darf, sondern seine eigene rechtliche Wertung an die Stelle derer des Gerichts
des Vorprozesses setzen muss (vgl. BGHZ 174, 205 <208 f.>). Die Maßgeblichkeit der Sicht des Regressgerichts
kommt jedoch nach Zielsetzung und Wirkung einem Eingriff in die anwaltliche Berufsfreiheit schon deshalb nicht
gleich, weil mit ihr keinerlei Präjudiz für den Ausgang des Schadensersatzprozesses und damit auch keine tendenziell
strengere Haftung des Rechtsanwalts verbunden ist.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hohmann-Dennhardt
Gaier
Kirchhof