Urteil des BVerfG vom 04.02.2004
BVerfG: private krankenversicherung, gebot der erforderlichkeit, bemessung der beiträge, verfassungsbeschwerde, öffentliche gewalt, zahl, versicherter, sozialversicherung, unternehmen
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1103/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der D... AG,
vertreten durch deren Vorstandsmitglieder Dr. B... und D...
- Bevollmächtigter:
Professor Dr. Herbert Bethge,
Innstraße 40, 94032 Passau -
gegen Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung
(Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 4. Februar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Beschwerdeführerin, ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung, wendet sich gegen die Erhöhung der
Versicherungspflichtgrenze durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in
der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz –
BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637).
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1. Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) grundsätzlich pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie
sind nach § 6 SGB V versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze
übersteigt. Die Grenze lag im Jahr 2002 in den alten Bundesländern bei jährlich 40.500 €. Mit Art. 1 Nr. 1 BSSichG
wurde die für die Versicherungspflicht maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze insoweit ab dem 1. Januar 2003 auf
45.900 € angehoben. Für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der bisherigen
Jahresarbeitsentgeltgrenze bereits versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versichert waren, legt § 6 Abs. 7 SGB V diese Einkommensgrenze allerdings auf nur 41.400 € jährlich fest. Diese
Ausgangswerte werden für das Jahr 2004 nach § 6 Abs. 8 SGB V auf 45.594,05 € und 41.034,64 € fortgeschrieben.
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Die privaten Versicherungsunternehmen bieten Krankenkostenvollversicherungen an, die vornehmlich von Beamten
und Selbständigen, aber auch von den höher verdienenden nicht pflichtversicherten Arbeitern und Angestellten, deren
Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, abgeschlossen werden. In diesem Segment bezeichnet sich
die Beschwerdeführerin als Marktführerin. Daneben bieten die privaten Versicherungsunternehmen ergänzende
Krankenversicherungsverträge an, weil das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung auf notwendige,
wirtschaftliche und allgemein anerkannte Leistungen beschränkt ist. Die Zahl der Vollversicherten in der privaten
Krankenversicherung hat sich in den letzten 10 Jahren von etwa 6,7 Mio. im Jahr 1992 auf etwa 7,9 Mio. im Jahr 2002
erhöht (vgl. Übersicht über die Anzahl der Versicherten im Zahlenbericht 2002/2003 des Verbandes der privaten
Krankenversicherung, S. 12). Die Zahl der gesetzlich Versicherten ist in demselben Zeitraum etwa gleich geblieben
(vgl. Tabelle KFO3Bund des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, Stand: 11. Juli 2003,
http://www.bmgs.bund.de). Die Zahl der Zusatzversicherten stieg im selben Zeitraum von 5,6 auf 7,7 Mio.
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2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1 GG, weil den privaten Versicherern eine große Zahl potentieller Versicherter verloren gehe, indem die Grenze
für Neuzugänge unangemessen stark angehoben worden sei. Die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze habe die
ohnehin schon bestehende objektive Berufszulassungsregelung verschärft, die durch das partielle staatliche
Versicherungsmonopol in Gestalt der Pflichtversicherung bestehe. Der Grundrechtseingriff sei nur zulässig, wenn er
dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts diene. Als solches könne die Sicherung der
Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung zwar angesehen werden. Die Regelung sei
aber unverhältnismäßig: Die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze sei nicht geeignet, die Finanzsituation der
gesetzlichen Krankenversicherung zu verbessern. Strukturelle Probleme würden nicht gelöst. Eventuelle
Mehreinnahmen würden durch negative finanzielle Effekte aufgewogen. Werde die Zahl der Versicherten
unproportional erhöht, entstünden auch mehr Ausgaben, insbesondere infolge der Familienversicherung. Auch
müssten viele Krankenkassen mit eventuellen Mehreinnahmen zunächst Rücklagen bilden. Außerdem würden
erfahrungsgemäß Begehrlichkeiten der Leistungserbringer geweckt. Es fehle auch an der Erforderlichkeit der
Maßnahmen. Alternativ seien strukturelle Änderungen denkbar, die die private Krankenversicherung nicht in
Mitleidenschaft ziehen würden. Jedenfalls stünden die allenfalls erzielbaren Entlastungseffekte außer Verhältnis zu
den massiven wirtschaftlichen Einbußen bei der Beschwerdeführerin, bei der die Erhöhung der
Versicherungspflichtgrenze, gerechnet nach Beiträgen, zu einem Wegfall von etwa 11 vom Hundert ihres
Krankenversicherungs-Neugeschäftspotentials der Krankheitskostenvollversicherung mit Arbeitnehmern führe. Sie
verliere dadurch ihre Marktführerstellung. Durch das Ausbleiben von Neuzugängen komme es zu unzumutbaren
Belastungen der verbleibenden Versicherten, weil jede Versicherung auch auf einen Ausgleich im Kollektiv
angewiesen sei.
5
Das Gesetz verstoße auch schon deshalb gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil es an der nach Art. 84 Abs. 1 GG
erforderlichen Zustimmung des Bundesrates fehle. Namentlich mit Art. 7 Abs. 1 BSSichG werde in das
Verwaltungsverfahren von Aufsichtsbehörden der Länder gegenüber Krankenkassen und damit in die
Organisationshoheit der Länder eingegriffen.
6
Außerdem werde die Beschwerdeführerin auch in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Das
Eigentumsgrundrecht schütze auch den gegenwärtigen und künftigen Kundenstamm. Der von Art. 14 Abs. 1 GG
gewährleistete Funktionsschutz umfasse die Möglichkeit, künftig ausreichend Verträge mit Neuversicherten
abzuschließen, um den Verpflichtungen aus den aktuellen Verträgen gerecht zu werden. Die künftige Klientel sei ein
existentieller Berechnungsfaktor für das Funktionieren der privaten Krankenversicherung.
II.
7
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
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1. Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende Zustimmung des Bundesrates rügt, ist ihr Vortrag unsubstantiiert.
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Das Zustimmungserfordernis des Art. 84 Abs. 1 GG soll die Grundentscheidung der Verfassung zugunsten des
föderalistischen Staatsaufbaus absichern und verhindern, dass Verschiebungen im bundesstaatlichen Gefüge im
Wege der einfachen Gesetzgebung über Bedenken des Bundesrates hinweg herbeigeführt werden können. Ein Gesetz
ist nicht bereits deshalb zustimmungsbedürftig, weil es die Interessen der Länder als Träger der
Ausführungskompetenz lediglich berührt. Das Zustimmungserfordernis gilt vielmehr nur für solche Gesetze, die selbst
Einrichtung oder Verfahren der Landesbehörden regeln (vgl. BVerfGE 75, 108 <150>).
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Dass durch Art. 7 Abs. 1 BSSichG in die Organisationsgewalt der Länder eingegriffen wird, wird von der
Beschwerdeführerin zwar behauptet, aber nicht begründet. Die genannte Vorschrift selbst regelt nicht das
Verwaltungsverfahren. Sie enthält materiell-rechtliche Vorgaben für Beitragssatzanhebungen und verbietet den
gesetzlichen Krankenkassen die Erhöhung der Beiträge im Jahr 2003. Sie ordnet also lediglich an, dass es für ein
Jahr bei der bisherigen Rechtslage verbleibt, so dass auch für die Landesaufsichtsbehörden keine Änderung eintritt.
Es hätte daher einer die tatsächliche und rechtliche Lage berücksichtigenden Begründung dazu bedurft, inwiefern die
Organisationsgewalt der Länder von einer solchen Vorschrift berührt werden kann. Es erschließt sich nicht ohne
weiteres, dass die unveränderte Fortgeltung von Beitragssätzen, die von den Krankenkassen ohnedies nicht nach
Landes-, sondern nach Bundesrecht festzusetzen sind, irgendeinen Einfluss auf die Einrichtung oder
Verfahrensgestaltung einer Landesaufsichtsbehörde gewinnen kann.
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Erst recht unsubstantiiert ist die pauschale Behauptung, auch andere, nicht ausdrücklich genannte Vorschriften
machten das Gesetz insgesamt zustimmungsbedürftig.
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2. Ob die Verfassungsbeschwerde im Übrigen zulässig ist, kann offen bleiben, weil die Annahmevorausetzungen
nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG auch dann nicht vorliegen, wenn man die Zulässigkeit unterstellt.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c BSSichG und damit gegen eine
gesetzliche Regelung, deren Adressatin sie nicht ist. Unmittelbare Rechtsfolgen treten nur für Arbeitnehmer und
Arbeitgeber bei Beschäftigungsverhältnissen mit Jahresarbeitsverdiensten in den alten Bundesländern zwischen
40.500 und 45.900 € oder zwischen 41.400 und 45.900 € ein, je nachdem welcher Teil der Neuregelung mit der
Verfassungsbeschwerde gemeint ist. Die Beschwerdeführerin wird in beiden Fällen lediglich faktisch mittelbar
betroffen, weil Arbeitnehmer, die infolge der gesetzlichen Regelung versicherungspflichtig werden oder bleiben, es
aber nach der früheren Regelung nicht wären, als potentielle Versicherungsnehmer ausscheiden. Damit verengt sich
der Kreis der möglichen Kunden. Solche mittelbar faktischen Folgen von Regelungen, die Versicherte betreffen, sind
für Unternehmen im Gesundheitssystem regelmäßig nicht am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl.
BVerfGE 106, 275 <298 ff.>). Selbst wenn man aber eine grundrechtliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin
unterstellt, ist die Verfassungbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
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a) Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die angesprochenen Fragestellungen lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe beantworten.
15
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat geklärt, dass die Gewährleistung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG
sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts bezieht, soweit sie eine
Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise juristischen wie
natürlichen Personen offen steht (vgl. BVerfGE 105, 252 <265>; stRspr). Die Reichweite des Freiheitsschutzes wird
allerdings auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Das
Grundrecht umfasst keinen Anspruch auf Sicherung zukünftiger Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, a.a.O.). Das
Grundrecht der Berufsfreiheit schützt nicht gegen Veränderungen des Marktgeschehens, auch wenn sie vom Staat
ausgehen (vgl. BVerfGE 98, 218 <259>; 106, 275 <301 f.>).
16
bb) Ebenso ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass Art. 14 Abs. 1 GG den
konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt schützt
(vgl. BVerfGE 105, 252 <277>). Dabei werden nur Rechtspositionen erfasst, die einem Rechtssubjekt bereits
zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 68, 193 <222>; 105,
252 <277>). Auch wenn Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten für das Unternehmen von
erheblicher Bedeutung sind, werden sie vom Grundgesetz eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand des
einzelnen Unternehmens zugeordnet (vgl. BVerfGE 68, 193 <222 f.>; 77, 84 <118>; 81, 208 <227 f.>; 105, 252
<278>).
17
cc) Vom Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden ist auch, dass es in der Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers liegt, den Mitgliederkreis der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits danach abzugrenzen,
welcher Personenkreis zur Bildung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist, und andererseits
danach, welche Personen deren Schutz benötigen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht
stets betont, dass es sich bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der
gesetzlichen Krankenversicherung um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang handelt (vgl. BVerfGE 103, 172
<184 f.> unter Bezugnahme auf BVerfGE 70, 1 <30>; 82, 209 <230>).
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b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c BSSichG verletzt die
Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
19
aa) Selbst wenn man einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG durch die Einschränkung des Kundenkreises der
Beschwerdeführerin im Hinblick auf die private Vollversicherung annimmt, ist er verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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(1) Ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit scheidet von vornherein aus. Zwischen gesetzlicher und privater
Krankenversicherung besteht kein Konkurrenzverhältnis, in dem die Sozialversicherung einen Bereich monopolisiert.
Es handelt sich vielmehr um verschiedene Systeme, die unter ganz unterschiedlichen Gesichtspunkten
Krankheitskosten abdecken. Gemeinsam ist beiden nur die Sicherung ihrer Mitglieder oder Kunden gegen eine
individuell unkalkulierbare Gefahrenlage. Von der privaten Versicherung, die auf dem Äquivalenzprinzip einerseits und
dem Kapitaldeckungsprinzip andererseits sowie der Bildung altersabhängiger Risikogemeinschaften beruht,
unterscheidet sich die Sozialversicherung ganz wesentlich durch das fehlende Gewinnstreben und die zahlreichen
Komponenten des sozialen Ausgleichs, wie sie etwa in der beitragsfreien Mitversicherung von Familienmitgliedern,
der Umlagefinanzierung und der Bemessung der Beiträge nach dem Entgelt zum Ausdruck kommen (vgl. BVerfGE
76, 256 <300 ff.> für die gesetzliche Rentenversicherung). Der Ausgleich unterschiedlicher Krankheitsrisiken unter
den Pflichtversicherten tritt in der gesetzlichen Krankenversicherung als prägendes Merkmal hinter den Ausgleich
zwischen finanziell Leistungsfähigen und Leistungsschwächeren zurück.
21
Die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze verändert das duale Krankenversicherungssystem nicht grundsätzlich.
Unangetastet bleibt der Geschäftsbereich der privaten Krankenversicherung der Beamten und Selbständigen. Auch
die Geschäftssparte der ergänzenden Krankenversicherung wird nicht berührt. Insoweit lässt sich infolge
zunehmender Ausgrenzung einzelner Risiken und Kostenfaktoren aus dem Leistungsspektrum der gesetzlichen
Krankenversicherung eher eine wachsende Nachfrage nach privater Zusatzversicherung vermuten. Der Anstieg von
Verträgen bei der Zusatzversicherung um mehr als 30 vom Hundert in den letzten 10 Jahren bei gleichbleibendem
Mitgliederbestand in der gesetzlichen Krankenversicherung bestätigt diese Annahme.
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Die Sparte der Krankenvollversicherung ist auch hinsichtlich der abhängig Beschäftigten nur zu einem Teil betroffen.
In den alten Bestand an Versicherungsverhältnissen wird nicht oder nur minimal eingegriffen. Für diesen
Personenkreis hat das angegriffene Gesetz die Versicherungspflichtgrenze um 900 € jährlich, also 75 € monatlich,
angehoben, was einem Bruttozuwachs von weniger als zwei vom Hundert entspricht. Damit kann nur ein
verschwindend geringer Teil der Versicherungsnehmer, deren an der Beitragsbemessungsgrenze liegendes
Einkommen 2002 nicht in diesem Umfang gestiegen ist, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren;
gezwungen wird er hierzu nicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Beschwerdeführerin beziffert diese Gruppe auch nicht.
Sie stellt vielmehr auf die prognostizierte Einbuße beim Neugeschäft ab. Nach allem kann der Beruf des privaten
Krankenversicherers weiterhin ausgeübt werden.
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(2) Die angegriffene Regelung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Einschränkung der
Berufsausübungsfreiheit.
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(aa) Die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze erfolgte als eine von mehreren Maßnahmen zur Sicherung der
finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, die das
Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut bezeichnet hat
(vgl. BVerfGE 70, 1 <29, 30>; 82, 209 <230>). Soll die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung mit Hilfe eines
Sozialversicherungssystems erreicht werden, stellt auch dessen Finanzierbarkeit einen überragend wichtigen
Gemeinwohlbelang dar, von dem sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Systems leiten lassen darf (vgl.
BVerfGE 103, 172 <185>). Dass es sich dabei um einen überragenden Gemeinwohlbelang handelt, gesteht auch die
Beschwerdeführerin zu.
25
Die Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung ist kein Selbstzweck. Die gesetzliche
Krankenversicherung dient der Absicherung der als sozial schutzbedürftig angesehenen Versicherten vor den
finanziellen Risiken einer Erkrankung. Dabei findet ein umfassender sozialer Ausgleich zwischen Gesunden und
Kranken, vor allem aber zwischen Versicherten mit niedrigem Einkommen und solchen mit höherem Einkommen
sowie zwischen Alleinstehenden und Personen mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen statt. Um dies zu
gewährleisten, kann der Gesetzgeber den Mitgliederkreis von Pflichtversicherungen so abgrenzen, wie es für die
Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. BVerfGE 10, 354 <363 ff.>; 12, 319
<323 ff.>; 29, 221 <235 ff.>; 44, 70 <90>; 48, 227 <234>; 103, 197 <221 ff.>; 103, 271 <288>).
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(bb) Zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels ist die Regelung auch geeignet.
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Gemessen an den versicherten Risiken dürfte der Kreis der Schutzbedürftigen mit der Versicherungspflichtgrenze
eher zu eng als zu weit gezogen worden sein. Da es an der Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung von
Familienangehörigen in der privaten Krankenversicherung fehlt und dort zusätzlich eine Risikoselektion stattfindet, ist
die private Krankenversicherung für besserverdienende ältere Arbeitnehmer mit familiären Unterhaltsverpflichtungen
ohnedies zu teuer. Das wird auch durch den Vortrag der Beschwerdeführerin deutlich. Sie weist darauf hin, dass sich
in der gesetzlichen Krankenversicherung überdurchschnittlich häufig Versicherte mit mitversicherten
Familienangehörigen finden. In der privaten Krankenversicherung entsteht für diesen Personenkreis infolge der
gesonderten Versicherung der Familienangehörigen eine deutlich höhere Beitragslast, die sich durch Risikozuschläge
weiter erhöhen kann.
28
Mit der Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze wollte der Gesetzgeber einen Teil der besonders Leistungsfähigen
an die Solidargemeinschaft binden, um dieser ein ausreichendes Finanzierungsvolumen zur Verfügung zu stellen.
Diese Gruppe ist zum Teil auch Zielgruppe für die privaten Krankenversicherer. Bei einem Vergleich von Beiträgen
und Prämien ist die private Krankenversicherung in erster Linie für jüngere Alleinstehende ohne gesundheitliche
Probleme vorteilhaft, sobald deren Einkünfte über der Versicherungspflichtgrenze liegen. Sie können in jüngeren
Jahren in der privaten Krankenversicherung ihr Krankheitsrisiko mit geringerem finanziellen Aufwand absichern. Damit
besteht der Anreiz zum Wechsel gerade für solche Personen, die bei einem Verbleib in der gesetzlichen
Krankenversicherung wesentlich zu einem sozialen Ausgleich beitragen. Da die gesetzliche Krankenversicherung
ebenso wie die Rentenversicherung ganz wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des
sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 76, 256 <301>), benötigt sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch diese
besonders leistungsfähigen Versicherten zur solidarischen Absicherung der Familienversicherten sowie der
altersbedingt vermehrt krankheitsanfälligen Personen und aller Versicherten mit niedrigen Einkünften.
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Die Verbesserung der Einnahmen ist auch geeignet, eine Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung zu
bewirken. Zwar handelt es sich nur um eine Maßnahme innerhalb eines Bündels; durch sie allein kann eine
Konsolidierung der Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bewirkt werden. Dies ist aber unerheblich.
Immerhin hat der Gesetzgeber - bei einer insgesamt angestrebten Entlastung von 3 Mrd. € - von der Anhebung der
Versicherungspflichtgrenze Mehreinnahmen in Höhe von 0,2 bis 0,3 Mrd. € erwartet (vgl. BTDrucks 15/28, S. 14). Es
handelt sich damit keinesfalls um einen Beitrag von völlig untergeordneter Bedeutung. Dass auch andere Regelungen
in Betracht gekommen wären, stellt die grundsätzliche Eignung der Maßnahme nicht in Frage, besteht doch insoweit
eine Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 101, 331 <349>).
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Der Vortrag der Beschwerdeführerin, der Einnahmenzuwachs bei der gesetzlichen Krankenversicherung sei nicht
geeignet, deren finanzielle Situation zu verbessern, wohl aber trete der umgekehrte Effekt bei der privaten
Krankenversicherung ein, ist schwer nachvollziehbar. Der gesetzgeberischen Einschätzung, dass die Mehreinnahmen
pro Versicherten in einem Umfang von 4.000 bis 5.000 € jährlich nicht durch Mehrausgaben aufgezehrt würden, ist die
Beschwerdeführerin jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Die deutlich unterhalb der Höchstbeträge in der
gesetzlichen Krankenversicherung liegenden Prämien der privaten Krankenversicherung für die potentiellen jungen
alleinstehenden Wechsler sind Ausdruck eben dieser Annahme; anderenfalls wären die Prämien nicht risikogerecht
kalkuliert. Im Übrigen treffen die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten strukturellen Probleme mit
kostentreibenden Effekten die privaten Versicherer ebenso wie die gesetzliche Krankenversicherung.
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(cc) Die Regelung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Ein gleich wirksames, die Beschwerdeführerin zwar
betreffendes, sie aber weniger einschränkendes Mittel steht nicht zur Verfügung. Die Hinweise der
Beschwerdeführerin auf mögliche Belastungen für andere Gruppen, die zur finanziellen Sicherung der gesetzlichen
Krankenversicherung beitragen könnten, stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Verfolgt der Gesetzgeber ein
komplexes Ziel - wie die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung - mit vielfältigen
Mitteln, ist eine Maßnahme nicht ungeeignet, weil die Betroffenen andernorts größere Einsparpotentiale sehen. Auch
ist eine bestimmte Maßnahme nicht deshalb als nicht erforderlich anzusehen, weil es andere Mittel innerhalb des
Systems gibt, die andere Personen weniger belasten würden. Eine einzelne Maßnahme ist zur Erreichung des
gesetzgeberischen Zwecks auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil nicht alle Betroffenen durch die gesetzlichen
Vorkehrungen gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 103, 172 <183 f.>). Diese Maßstäbe sind auch auf die
private Krankenversicherung anzuwenden, sofern man sie als unmittelbar Betroffene der gesetzlichen Regelung und
nicht nur als faktisch berührt ansieht.
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(dd) Die Regelung ist insgesamt auch nicht unangemessen. Dem Gemeinwohlbelang der Sicherung der Stabilität der
gesetzlichen Krankenversicherung im Interesse sozial schutzbedürftiger Versicherter steht allenfalls eine eher
geringfügige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin gegenüber. Gemessen am
Gesamtumfang wird die Beschwerdeführerin in ihrer Geschäftstätigkeit nicht erheblich betroffen. Ob sie ihrer
Marktführerstellung in einem Teilbereich verlustig geht, kann offen bleiben, weil ihre Stellung im Wettbewerb nicht den
Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG genießt (vgl. BVerfGE 98, 218 <259>; 106, 275 <301 f.>).
33
(1) So gut wie nicht angetastet werden die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Ebenfalls unberührt bleibt das
Geschäft mit Krankenversicherungen für Beamte und Selbständige. Der Gesetzgeber geht davon aus, das etwa
50.000 bis 60.000 Personen wegen der Anhebung der Versicherungspflichtgrenze an einem Wechsel in die
Privatversicherung gehindert werden (vgl. BTDrucks 15/28, S. 14); hiervon kommt nur ein Bruchteil als Neukunde der
Beschwerdeführerin in Betracht, zumal einige als "schlechte Risiken" für keine private Krankenversicherung
interessant sind. Die Beschwerdeführerin schätzt ihren Geschäftsrückgang, berechnet nach Beiträgen, auch nur mit
11 vom Hundert des Neugeschäfts ein. Zum Verhältnis des Neugeschäfts zum Beitragsvolumen aus bestehenden
Versicherungsverträgen hat sie keine Angaben gemacht. Das Gewicht des Nachteils bleibt daher auch nach ihrem
Vortrag offen.
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(2) Soweit die Beschwerdeführerin die gesetzliche Regelung deshalb für unangemessen hält, weil auch für die
private Krankenversicherung Neuzugänge von existentieller Bedeutung seien, sind ihre Ausführungen nicht
überzeugend. An anderer Stelle wird hervorgehoben, dass die privaten Krankenversicherungen nach dem
Anwartschaftsdeckungsprinzip arbeiten und ihr System daher weniger demographieanfällig sei als die
Sozialversicherung mit dem dort praktizierten Umlageverfahren. Die §§ 12 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes
schreiben den privaten Krankenversicherungen die Bildung von Alterungsrückstellungen vor, um Prämienerhöhungen
im Alter abzumildern. Soweit die Versicherungsunternehmen dieser Verpflichtung nachkommen und im gebotenen
Umfang für die vorhandenen Versicherten kollektive Rückstellungen gebildet haben, dürfte die Abhängigkeit von
Neuzugängen nur schwach ausgeprägt sein.
35
Selbst wenn nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin die privaten Krankenversicherungen auch
Umverteilungselemente in ihre Kalkulation einbeziehen, die einen steten Zugang neuer Versicherter voraussetzen,
stellt dies die Angemessenheit der gesetzlichen Regelung nicht in Frage. Auch zukünftig ist die Beschwerdeführerin
von Neuzugängen nicht ausgeschlossen, auch nicht aus dem Personenkreis, der im Jahr 2003 die
Versicherungspflichtgrenze wegen der Anhebung (noch) nicht überschreitet. Je nach dem Anstieg des
sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkommens tritt lediglich eine vorübergehende Verzögerung bei den
Neuzugängen ein. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die stärkere Anhebung der
Versicherungspflichtgrenze auch deshalb für angemessen halten durfte, weil sich die Gewichte in der Vergangenheit
zugunsten der privaten Krankenversicherung verschoben haben. Im Vergleich zum Jahr 1994 hatte sich im Jahr 2001
die Zahl der Übertritte von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung mit rund 360.000 gegenüber 195.000
nahezu verdoppelt (vgl. BTDrucks 15/28, S. 14; vgl. hierzu auch die Übersicht über die Übertritte zur privaten
Krankenversicherung im Zahlenbericht 2002/2003 des Verbandes der privaten Krankenversicherung, S. 14).
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(3) Schließlich verbleibt der privaten Krankenversicherung der gesamte Bereich der Zusatzversicherungen, der in
den vergangenen Jahren kontinuierlich gewachsen ist. So stieg die Anzahl der Zusatzversicherten von rund 5,6 Mio.
im Jahr 1992 auf rund 7,7 Mio. im Jahr 2002 (vgl. die Übersicht im Zahlenbericht 2002/2003 des Verbandes der
privaten Krankenversicherung, S. 12). Durch Ausgrenzungen von Leistungen aus der gesetzlichen
Krankenversicherung dürfte die Zahl der privat Versicherten weiterhin steigen. So wird nach § 58 Abs. 2 SGB V in der
Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I
S. 2190) auch Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die Möglichkeit eingeräumt, sich und ihre
familienversicherten
Angehörigen
für
den
Bereich
des
Zahnersatzes
bei
einem
privaten
Krankenversicherungsunternehmen abzusichern. Presseberichten zufolge bietet die Beschwerdeführerin mittlerweile in
Kooperation mit gesetzlichen Krankenkassen Zusatzversicherungen für alternative Heilmethoden, Zahnersatz,
Sehhilfen wie Brillen, Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer bei Klinikaufenthalten und Krankheitsschutz im Ausland
an (vgl. ApothekerZeitung vom 12. Januar 2004, S. 8). Angesichts dieser offenen Geschäftsfelder und ihrer
wachsenden Bedeutung für die Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismäßigen Folgen für die Geschäftstätigkeit
der privaten Krankenversicherungsunternehmen zu besorgen.
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(4) Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von widersprüchlichen Regelungen betroffen. Es ist bereits nicht
zutreffend, dass das Angebot eines Standardtarifs nach § 257 Abs. 2 a SGB V für die privaten Krankenversicherer
obligatorisch sei. Dies ist vielmehr nur Voraussetzung für den gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf einen
Beitragszuschuss des Arbeitgebers zu den Kosten der privaten Krankenversicherung. Einzuräumen ist allerdings,
dass von dieser Vorschrift ein starker faktischer Druck ausgeht, Standardtarife anzubieten. Diese stehen aber nicht
im Gegensatz zu einer Anhebung der Versicherungspflichtgrenze. Denn diese begünstigt auch die private
Krankenversicherung in diesem Bereich; sie führt zu einer Prämienerhöhung gerade für den Standardtarif, der nach
§ 257 Abs. 2 a Satz 2 SGB V an die Beitragsbemessungsgrenze und an den durchschnittlichen allgemeinen
Beitragssatz der Krankenkassen, der sich ebenfalls kontinuierlich erhöht, gekoppelt ist. Faktisch müssen sich
insoweit die Prämien im Laufe des Jahres 2003 um etwa 14 vom Hundert für den Standardtarif erhöht haben.
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Soweit die Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang ergänzend auf Regelungen zur privaten
Pflegeversicherung bezieht, fehlt es an einem Zusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherung. Es handelt
sich um einen getrennten Versicherungszweig.
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bb) Auch der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht berührt.
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Mit der Anhebung der Versicherungspflichtgrenze werden die bestehenden Versicherungsverhältnisse nicht
angetastet. Die Beschwerdeführerin kann weiterhin am Markt auch der Krankenvollversicherungen tätig sein. Selbst
wenn der Kundenstamm von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt werden sollte, wird der Beschwerdeführerin der erworbene
Kundenstamm nicht streitig gemacht. Es werden lediglich die zukünftigen Betätigungsmöglichkeiten der
Beschwerdeführerin beschränkt. Die damit einhergehende Schmälerung der Gewinnchancen wird nicht vom
Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 68, 193 <222 f.>; 77, 84 <118>; 81, 208 <227 f.>; 105,
252 <278>).
41
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Jaeger
Hömig
Bryde