Urteil des BVerfG vom 01.12.1999

BVerfG: anspruch auf rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, papier, berufungssumme, hinweispflicht, sachverhaltsfeststellung, aufklärungspflicht, verhinderung, sorgfalt, beteiligter

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1317/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau J...,
2. des Herrn J...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rainer Gruler und Partner,
Rathenaustraße 4, Mannheim -
gegen a) den Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 21. Juni 1999 - 11 S 3/99 -,
b)
das Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 11. Dezember 1998 - 6 C 824/98 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 1. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als
verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt.
2
1. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG durch das Urteil des Amtsgerichts rügen, ist
die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Vermieter die
Zustimmung zur Errichtung einer Parabolantenne von bestimmten, seine Interessen wahrenden Bedingungen
abhängig macht (vgl. BVerfGE 90, 27 <35 f.>). Für eine Unzumutbarkeit der vorliegend vom Amtsgericht für
bedenkenfrei erachteten Bedingungen ist weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich.
3
2. Allerdings verletzt die angegriffene Entscheidung des Landgerichts die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
4
Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, daß der
Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen
Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht,
daß das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine allgemeine Frage- und
Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich,
wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein
gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer
Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188 <190>).
5
So liegt es hier. Zwar mußten die Beschwerdeführer grundsätzlich damit rechnen, daß das Berufungsgericht den für
die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 511 a ZPO maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstands in Abweichung
von der Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts festsetzen konnte. Denn das Berufungsgericht hat den Wert der
Beschwer in eigener Zuständigkeit festzustellen und ist dabei nicht an eine Streitwertfestsetzung der ersten Instanz
gebunden (vgl. Zöller/Gummer, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 511 a Rn. 11 und 12 a). Auch konnten die
Beschwerdeführer aus der Terminsanberaumung nicht sicher entnehmen, daß das Landgericht die
Zulässigkeitsvoraussetzungen schon abschließend zu ihren Gunsten geprüft hatte. Jedoch war für die
Beschwerdeführer nach dem bisherigen Prozeßverlauf in keiner Weise voraussehbar, daß das Landgericht noch vor
dem anberaumten Termin den Wert unterhalb der Berufungssumme des § 511 a ZPO festsetzen und die Berufung
gleichzeitig ohne mündliche Verhandlung gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO als unzulässig verwerfen könnte. Anhaltspunkte
hierfür waren auch für einen gewissenhaften und kundigen Prozeßbeteiligten nicht ersichtlich. Deshalb hätte das
Gericht vor Streitwertfestsetzung und gleichzeitiger Verwerfung der Berufung als unzulässig zu erkennen geben
müssen, daß es die Berufungssumme nicht für erreicht hielt. Zweifel an dieser Hinweispflicht konnten im übrigen auch
nach der Literatur und fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht bestehen (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 519 b Rn. 6;
BGH, NJW 1994, S. 392).
6
Die Entscheidung des Landgerichts beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Denn nach einem entsprechenden Hinweis
hätten die Beschwerdeführer nach ihrem Vorbringen darauf hingewiesen, daß der für die Streitwertfestsetzung vom
Landgericht zugrunde gelegte Sachverhalt, nämlich die Möglichkeit mittels Zusatzgerät über den
Breitbandkabelanschluß Heimatprogramme zu empfangen, falsch war. In diesem Zusammenhang war es dem
Landgericht aus prozessualen Gründen verwehrt, auf den schriftsätzlichen erstinstanzlichen Vortrag der Parteien
zurückzugreifen. Denn im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils war mit gemäß § 314 ZPO bindender Wirkung für
das Berufungsgericht festgestellt worden, daß nach dem insoweit allein maßgeblichen mündlichen Parteivorbringen in
erster Instanz unstreitig Heimatprogramme nur über eine Satellitenempfangsanlage zu empfangen sind. Es erscheint
nicht ausgeschlossen, daß das Landgericht bei zutreffender Berücksichtigung der bindenden Sachverhaltsfeststellung
zu einem über 1.500 DM liegenden Streitwert gekommen wäre und die Berufung damit als zulässig erachtet hätte.
7
3. Die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Landgericht rechtfertigt jedoch nicht die Annahme der
Verfassungsbeschwerde. Denn durch die Versagung der Entscheidung zur Sache entsteht den Beschwerdeführern
kein besonders schwerer Nachteil im Sinn von § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Ein solcher Nachteil liegt nicht
vor, wenn deutlich abzusehen ist, daß der Beschwerdeführer auch im Fall einer Zurückverweisung an das
Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Das ist hier der Fall. Das
Landgericht hat in seinem die Gegenvorstellungen zurückweisenden Beschluß mit hinreichender Deutlichkeit und
verfassungsrechtlich unbedenklichen Erwägungen zu erkennen gegeben, daß das Begehren der Beschwerdeführer
auch in der Sache keinerlei Erfolgsaussicht gehabt hätte.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Grimm
Hömig