Urteil des BVerfG vom 08.01.2004
BVerfG: verfassungsbeschwerde, religionsunterricht, ethik, unterrichtsfach, eltern, zeugnis, befreiung, schüler, schule, beratung
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1406/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau B...
und weiterer 59 Beschwerdeführer
auf den Seiten 1 bis 4 befinden sich die Namen der 60 Beschwerdeführer
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hansgötz Werner,
Eschersheimer Landstraße 407, 60320 Frankfurt am Main -
gegen § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 7, § 11 Abs. 3 Satz 4 5 sowie § 88 Abs. 1 Satz 4 des
Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz) in
der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen
Schulgesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl I S. 55)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 8. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen des Landes Brandenburg.
I.
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1. Das Brandenburgische Schulgesetz (BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102) regelte das Recht der
Kirchen und Religionsgemeinschaften, in den Räumen der öffentlichen Schulen des Landes Brandenburg
Religionsunterricht zu erteilen, in § 9 Abs. 2 und 3. Daneben war in § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 das Nähere über das
Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde bestimmt. Nachdem diese Regelungen in mehreren Verfahren
beim Bundesverfassungsgericht angegriffen worden waren, schlug dieses im Anschluss an die mündliche
Verhandlung vom 26. Juni 2001 eine einvernehmliche Verständigung über den Verfahrensgegenstand vor (vgl.
BVerfGE 104, 305). Aufgrund dieses Vorschlags hat der Landtag Brandenburg das Dritte Gesetz zur Änderung des
Brandenburgischen Schulgesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl I S. 55) beschlossen. Anträge auf Erlass einstweiliger
Anordnungen mit dem Ziel, die Beratung, Verabschiedung und das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu verhindern,
waren erfolglos (vgl. BVerfGE 105, 235; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2002 - 1
BvQ 25/02 - Juris).
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Die Verfahren, die das Brandenburgische Schulgesetz in seiner ursprünglichen Fassung betrafen, hat das
Bundesverfassungsgericht, soweit die zugrunde liegenden Anträge nach dem Ergehen des Dritten Änderungsgesetzes
zurückgenommen worden waren, mit Beschluss vom 31. Oktober 2002 eingestellt; die Verfassungsbeschwerde von
zwölf Beschwerdeführern, die eine Rücknahme nicht erklärt hatten, hat es verworfen (vgl. BVerfGE 106, 210).
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Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes sind insbesondere die Teilnehmerzahl
für Lerngruppen, in denen der Religionsunterricht durchgeführt wird, festgelegt, die Einordnung dieses Unterrichts in
die Unterrichtszeit geregelt (jeweils § 9 Abs. 3 BbgSchulG), Grundlagen für die Bewertung der Leistungen im
Religionsunterricht und deren Aufnahme in das Zeugnis geschaffen (§ 9 Abs. 4 BbgSchulG), Regelungen für
Lehrkräfte, die im Auftrag von Kirchen und Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen, getroffen (§ 9 Abs. 5,
§ 88 Abs. 1 Satz 4 BbgSchulG) und die Möglichkeit der Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in dem Fach
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde neu geregelt worden (§ 11 Abs. 3 Satz 4 und 5 BbgSchulG). Die auf der
Grundlage des § 9 Abs. 6 BbgSchulG ergangene Religionsunterrichtsverordnung (RUV) vom 1. August 2002 (GVBl II
S. 481) enthält ergänzende Bestimmungen für den Religionsunterricht.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer, evangelische Eltern und Schüler, unter ihnen
auch diejenigen, deren Verfassungsbeschwerde mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober
2002 verworfen wurde, unmittelbar gegen § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 7, § 11 Abs. 3 Satz 4 und 5 sowie § 88 Abs. 1
Satz 4 BbgSchulG in der auf dem Dritten Änderungsgesetz beruhenden Fassung. Sie sehen in diesen Regelungen
einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7
Abs. 1 bis 3 und Art. 19 Abs. 2 GG.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde kommt, wie auch der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts in der Beratung am 9. Dezember 2003 angenommen hat, grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den
Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen entspricht, die nach § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz
1 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind.
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1. Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG binnen eines Monats nicht nur einzulegen,
sondern auch zu begründen. Letzteres erfordert gemäß § 92 und § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG, dass das
angeblich verletzte Recht bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (vgl.
BVerfGE 81, 208 <214> m.w.N.; 99, 84 <87>). Das Bundesverfassungsgericht muss aufgrund des
Beschwerdevorbringens, das ihm innerhalb der Einlegungs- und Begründungsfrist unterbreitet worden ist, in der Lage
sein zu beurteilen, ob der angegriffene Hoheitsakt mit dem Grundgesetz im Einklang steht (vgl. BVerfGE 93, 266
<288>).
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2. Diesen Maßstäben wird der Vortrag der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise gerecht.
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a) Soweit sich diese kritisch mit der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts auseinander setzen, die in
den Verfahren, die sich auf das Brandenburgische Schulgesetz in seiner Ursprungsfassung bezogen, zu dem
Verständigungsvorschlag des Gerichts (BVerfGE 104, 305) und schließlich zur Beendigung der Verfahren (BVerfGE
106, 210) geführt hat, lässt sich ihren Ausführungen nichts entnehmen, was geeignet sein könnte, die vorliegende
Verfassungsbeschwerde zu begründen. Außer dem pauschalen Hinweis auf das Rechtsgutachten, das in den früheren
Verfahren von den beschwerdeführenden evangelischen Eltern und Schülern vorgelegt worden war, tragen sie auch
nichts dazu vor, dass und auf welcher Grundlage sie befugt sein könnten, die Einrichtung des Religionsunterrichts als
ordentliches Lehrfach im Wege der Verfassungsbeschwerde zu verlangen; auch auf die strittige Frage, ob Art. 7 Abs.
3 GG eine Grundrechtsposition für Eltern und Schüler begründet, wird nur mit einem unklaren Verweis auf jenes
Gutachten eingegangen.
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b) In der Sache selbst werden mit Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 GG keine Rechte geltend gemacht, auf die eine
Verfassungsbeschwerde gestützt werden kann. Im Übrigen beschränken sich die Beschwerdeführer auf den
pauschalen Vorwurf, der Religionsunterricht in Brandenburg werde gegenüber dem Unterrichtsfach Lebensgestaltung-
Ethik-Religionskunde unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei der Stundenplangestaltung, hinsichtlich der
Notengebung und der Versetzungserheblichkeit, durch das Erfordernis der Ummeldung von Lebensgestaltung-Ethik-
Religionskunde zu Religion, im Bereich der Lehrerbildung und bei der Finanzierung der öffentlichen Hand benachteiligt
und sei nach wie vor kein ordentliches Lehrfach. Näher begründet wird diese Auffassung nicht. Insbesondere wird auf
eine substantielle Auseinandersetzung mit der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen
Schulgesetzes geschaffenen neuen Rechtslage verzichtet. Stattdessen wird diese teilweise sogar falsch dargestellt
und infolgedessen auch nichts dazu ausgeführt, ob und inwieweit der Religionsunterricht seit dem In-Kraft-Treten des
angegriffenen Gesetzes materiell den Kriterien eines ordentlichen Lehrfachs nahe kommt oder gar entspricht.
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So trifft es nach der nunmehr geltenden Rechtslage nicht zu, wenn die Beschwerdeführer behaupten, die
Benachteiligung des Religionsunterrichts zeige sich besonders in der Stundenplangestaltung, weil der Unterricht in der
Regel nur nachmittags erteilt werde. Nach § 8 Abs. 2 RUV, der weiter geht als § 9 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG, sieht die
Schule bei der Gestaltung des Stundenplans unter Nutzung aller schulorganisatorischen Möglichkeiten die Einordnung
des in der Schule stattfindenden Religionsunterrichts in die regelmäßige Unterrichtszeit vor; dabei soll der
Religionsunterricht ausdrücklich nicht nur in Randstunden erteilt werden. Auch auf die Gesetzesänderungen zur
Leistungsbewertung und deren Berücksichtigung im Zeugnis gehen die Beschwerdeführer nur unzureichend ein. Sie
lassen unerwähnt, dass nach § 5 RUV die im Religionsunterricht erreichten Leistungen nach Maßgabe der
Bestimmungen der Kirche oder Religionsgemeinschaft entsprechend den Grundsätzen der Leistungsbewertung gemäß
§ 9 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 57 BbgSchulG und den bildungsspezifischen Vorschriften bewertet werden und
die Bewertung auf Wunsch der Kirche oder Religionsgemeinschaft in das Zeugnis gemäß § 58 BbgSchulG
aufgenommen wird.
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Schließlich wird das Beschwerdevorbringen auch der Neuregelung in § 11 Abs. 3 Satz 4 und 5 BbgSchulG nicht
gerecht. Diese hat nicht, wie die Beschwerdeführer annehmen, die Ummeldung von dem Fach Lebensgestaltung-
Ethik-Religionskunde zum Religionsunterricht zum Gegenstand, bestimmt vielmehr allein die Voraussetzungen, unter
denen Befreiung von dem Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde erlangt werden kann; die Teilnahme
am Religionsunterricht richtet sich unabhängig davon ausschließlich nach § 9 Abs. 2 Satz 5 und 6 BbgSchulG, den
die Beschwerdeführer nicht angreifen. Mit dieser Regelung, die nicht mehr wie der aufgehobene § 141 BbgSchulG
alter Fassung nur den Charakter einer Übergangsvorschrift hat, hat der Landesgesetzgeber einem der Haupteinwände
Rechnung getragen, die gegen die bisherige Normierung des Verhältnisses des Religionsunterrichts zu dem
Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde erhoben worden waren. Gerade dieser Umstand belegt, dass
der Landesgesetzgeber auch den Belangen der Beschwerdeführer in erheblichem Umfang entgegengekommen ist.
Nicht zuletzt dies hätte es erfordert, im Einzelnen und umfassend auf die neuen Vorschriften über den
Religionsunterricht im geänderten Gesetz und in der Religionsunterrichtsverordnung einzugehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Jaeger
Hömig
Bryde