Urteil des BVerfG vom 15.07.1998

BVerfG: schutzwürdiges interesse, durchsuchung, beschlagnahme, verfassungsbeschwerde, rechtsschutzinteresse, bestätigung, rechtswidrigkeit, winter, ermittlungsverfahren, grundrecht

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 446/98 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn E...
-
gegen den Beschluß des Landgerichts Saarbrücken
vom 26. Februar 1998 - 3 Qs 34/98 -,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Kruis,
Winter
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Juli 1998 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Februar 1998 - 3 Qs 34/98 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 13 des
Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
2. Das Land Saarland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen eine Rechtsmittelentscheidung des Landgerichts, mit der die
Beschwerde gegen eine amtsrichterliche Durchsuchungsanordnung und Beschlagnahmebestätigung verworfen worden
ist.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und nimmt verschiedene Mandate im Zusammenhang mit
Korruptionsvorwürfen gegen Polizeibeamte wahr. Im März 1997 bot er eine Zeugin auf, die bei ihrer anschließenden
staatsanwaltlichen Vernehmung namentlich benannte Polizisten beschuldigte, von Prostituierten Geld unter dem
Versprechen verlangt zu haben, von Anzeigen abzusehen. In dem daraufhin gegen sie eingeleiteten
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung gab die Zeugin im September 1997 anläßlich
ihrer polizeilichen Vernehmung an, zuvor wahrheitswidrig ausgesagt zu haben, wiederholte ihre Vorwürfe aber in einem
Mitte Oktober 1997 ausgestrahlten Fernsehinterview. Nachdem die Zeugin bei einer richterlichen Vernehmung im
Januar 1998 wiederum bestätigt hatte, daß die von ihr zunächst geäußerten Beschuldigungen falsch seien, leitete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Anstiftung zur
falschen Verdächtigung ein.
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2. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluß vom 19. Januar 1998 auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung
der Wohnung und der Kanzleiräume des Beschwerdeführers mit dem Ziel an, Terminkalender, Unterlagen "bezüglich
der N.N.(namentlich genannte Zeugin und Mandant des Beschwerdeführers) sowie die Sendung Fakt" aufzufinden; der
Tatverdacht ergebe sich aus der richterlichen Vernehmung der Zeugin. Bei der tags darauf durchgeführten
Durchsuchung wurden in den Kanzleiräumen verschiedene Unterlagen und Schriftstücke beschlagnahmt. Das
Amtsgericht bestätigte mit Beschluß vom 28. Januar 1998 die Beschlagnahme.
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3. Der Beschwerdeführer legte gegen beide Beschlüsse des Amtsgerichts Beschwerde ein: Der
Durchsuchungsbeschluß sei rechtswidrig. Die Zeugenaussage enthalte keinerlei Verdachtsmomente gegen ihn. Die
Durchsuchung habe allein der Ausforschung gedient. Der Beschluß bezeichne zudem die gesuchten Gegenstände
nicht hinreichend konkret. Ferner seien Schriftstücke und Verteidigerunterlagen entgegen dem Verbot des § 97 Abs. 1
Nrn. 2 und 3 StPO beschlagnahmt worden. Schließlich hätten bei der Durchsuchung Polizeibeamte seine Handakten
durchgesehen, obwohl dies nach § 110 StPO allein der Staatsanwaltschaft zustehe. Das Landgericht verwarf die
Beschwerde mit Beschluß vom 26. Februar 1998. Soweit sie sich gegen die Bestätigung der Beschlagnahme wende,
sei sie unbegründet, da die beschlagnahmten Gegenstände für das Verfahren als Beweismittel von Bedeutung seien
und in dieser Funktion für das Strafverfahren weiterhin benötigt würden. Die gegen die erledigte
Durchsuchungsanordnung gerichtete Beschwerde sei zu verwerfen, da eine Beschwerde zur Feststellung der
Rechtswidrigkeit einer erledigten richterlichen Anordnung der Strafprozeßordnung fremd und damit unzulässig sei.
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7
II.
8
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom
26. Februar 1998. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2, 12 und 13 des Grundgesetzes. Als
Rechtsanwalt habe er sehr wohl ein schutzwürdiges Interesse daran, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungs- und
Beschlagnahmeaktion feststellen zu lassen. Beschlagnahme und Durchsicht seiner Handakten gefährdeten seine
Verteidigungsstrategie für den betroffenen Mandanten und hätten allein der unzulässigen Ausforschung gedient.
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Das saarländische Ministerium der Justiz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
10
III.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung von Grundrechten
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG). Die Kammer ist zur Sachentscheidung berufen,
da die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist; die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§§ 93b Satz 1, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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a) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluß vom 30. April 1997 (2 BvR 817/90 u.a. -
BVerfGE 96, 27) seine frühere Rechtsprechung, wonach Art. 19 Abs. 4 GG bei erledigten Grundrechtseingriffen in der
Regel eine nachträgliche gerichtliche Prüfung durch die Fachgerichte nicht verlange (vgl. BVerfGE 49, 329 ff.),
aufgegeben. Die von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Effektivität des Rechtsschutzes verbietet es nämlich den
Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Prozeßordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und für den
Beschwerdeführer "leerlaufen" zu lassen. Hiervon muß sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage
l ei t en lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozeßordnung statthaftes Rechtsmittel ein
Rechtsschutzinteresse besteht. Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es zwar grundsätzlich
vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches
Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen
oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber hinaus ist ein
Rechtsschutzinteresse aber auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung
durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in
welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen
kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, die
Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs
gerichtlich klären zu lassen. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die
das Grundgesetz - wie im Fall des Art. 13 Abs. 2 GG - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Zu der Fallgruppe
tiefgreifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder
beendet sind, gehört die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund richterlicher
Durchsuchungsanordnung einschließlich der in diesem Rahmen erfolgenden Beschlagnahmeanordnungen.
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b) Gemäß §§ 304 ff. StPO ist gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung ebenso wie gegen die Bestätigung
der nicht richterlichen Beschlagnahmeanordnung die Beschwerde statthaft. Die Zulässigkeit einer solchen
Beschwerde ist von den angerufenen Fachgerichten unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen
Anforderungen zu beurteilen. Danach darf die Beschwerde nicht allein deswegen, weil die richterliche Anordnung
vollzogen worden sei und die Maßnahme sich deshalb erledigt habe, unter dem Gesichtspunkt prozessualer
Überholung als unzulässig verworfen werden. Bei Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen ist vielmehr
schon wegen des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen zu
bejahen.
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c) Die angegriffene Rechtsmittelentscheidung des Landgerichts wird diesem verfassungsrechtlichen Maßstab nicht
gerecht. Indem sie die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung wegen prozessualer Überholung verworfen
hat, verletzt sie Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 GG. Diese Grundrechtsverletzung setzt sich in
der weiteren Entscheidung des Landgerichts fort, die Beschwerde gegen die richterliche Bestätigung der
Beschlagnahme sei unbegründet. Denn es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht nach der gebotenen
inhaltlichen Überprüfung der Durchsuchungsanordnung auch bei der Beurteilung der Beschlagnahme zu einem
anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Zwar steht der Beschlagnahme eines
Gegenstandes regelmäßig nicht entgegen, daß er aufgrund einer rechtsfehlerhaften Durchsuchung erlangt worden ist;
etwas anderes kann jedoch bei einem besonders schwerwiegenden Verstoß gelten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO, 43. Aufl., 1997, § 94 Rn. 21). Deshalb ist der angegriffene Beschluß in vollem Umfang aufzuheben; die Sache
ist an das Landgericht zurückzuverweisen.
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Kruis
Winter