Urteil des BVerfG vom 20.07.1999

BVerfG: verfassungsbeschwerde, ddr, staat, gestaltungsspielraum, bekanntmachung, anfang, presse, copyright, organisation, bibliothek

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1668/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...
gegen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. Juni 1998 - BVerwG 3 C 39.97 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Steiner
am 20. Juli 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Der Beschwerdeführer war 1941 zum Regierungsinspektor ernannt, wurde aber nach Kriegsende nicht in den
Staatsdienst der DDR übernommen. Der von ihm erhobene Anspruch auf Rehabilitierung wurde zurückgewiesen.
Seine Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
II.
2
Das Bundesverfassungsgericht muß Verfassungsbeschwerden erst zur Entscheidung annehmen, bevor es sich in
der Sache mit ihnen befaßt. Angenommen werden muß eine Verfassungsbeschwerde immer dann, wenn ihr
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Anderenfalls nimmt das Bundesverfassungsgericht
Verfassungsbeschwerden nur an, wenn eine besonders schwerwiegende Grundrechtsverletzung geltend gemacht wird
oder wenn mit der Verfassungsbeschwerde ein Nachteil abgewendet werden soll, der den Beschwerdeführer in
existentieller Weise betrifft. Ist aber von Anfang an abzusehen, daß eine Abhilfe letztlich nicht möglich ist, weil die
Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben kann, so unterbleibt die Annahme (§ 93 a BVerfGG).
3
Hier liegen Annahmegründe nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, daß der
Gesetzgeber nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wie auch nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten
bei dem Bemühen, von einem anderen Staat zu verantwortendes Unrecht wiedergutzumachen, einen weiten
Gestaltungsspielraum hat (BVerfGE 13, 39 <43>; 84, 90 <125 f.>; 94, 315 <326>). Die dem Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1311, 1314 - Bekanntmachung der Neufassung am 1. Juli 1997
) zugrunde liegende Entscheidung, nur gravierende Fälle individuellen Unrechts zu entschädigen,
nicht aber die beruflichen Benachteiligungen, die systemimmanent mehr oder weniger allgemeines Schicksal der
DDR-Bürger waren, hält sich im Rahmen dieses Spielraums.
4
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kühling
Jaeger
Steiner