Urteil des BVerfG vom 10.06.2009

BVerfG: öffentliches recht, öffentliche gewalt, subjektives recht, ohne aussicht auf erfolg, stand der technik, vorrang des bundesrechts, verfassungsbeschwerde, verwaltungsrecht, genehmigung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 198/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...,
- Bevollmächtigte:
Anwaltskanzlei Zuck,
Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -
gegen
a)
den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Dezember
2007 - 5 S 1612/07 -,
b)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2007 - 13 K 4254/05 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 10. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die Teileinziehung einer
öffentlichen Straße zum Gegenstand haben.
2
1. Der Beschwerdeführer ist unter der im Rubrum genannten Firma Inhaber eines Omnibusunternehmens, das im
Stadtgebiet von Schwäbisch Gmünd Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß § 42 Personenbeförderungsgesetz (im
Folgenden: PBefG) betreibt, darunter eine Buslinie über den südlichen Marktplatz. Mit Bescheid vom 23. Januar 2003
erließ die Stadt unter Anordnung des Sofortvollzuges die im Ausgangsverfahren gegenständliche Verfügung, mit der
sie den südlichen Teil des Marktplatzes als Straße teilweise einzog und auf den Fußgängerverkehr beschränkte.
Damit sollte die Fußgängerzone erweitert und ein Busverkehr auf diesem Teil des Marktplatzes ausgeschlossen
werden. Die Ziele der Maßnahme waren die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die Stärkung des Einzelhandels, die
Erhöhung der Aufenthaltsqualität sowie städtebauliche und verkehrsplanerische Gründe. Für das Busliniennetz sollte
eine alternative Routenführung gefunden werden.
3
Der gegen diese Verfügung eingelegte Widerspruch des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 8. Juli 2004
zurückgewiesen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg.
4
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Teileinziehungsverfügung Klage, die vom Verwaltungsgericht durch Urteil
vom 8. Mai 2007 abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Klage sei unzulässig,
weil es dem Beschwerdeführer an der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehle. Die Teileinziehung der Straße
könne ihn nicht in subjektiven Rechten verletzen. Nach § 13 Abs. 2 Straßengesetz für Baden-Württemberg in der
Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl S. 330; im Folgenden: StrG BW) bestehe kein Rechtsanspruch auf die
Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen. Daher werde der Benutzer einer Straße durch den
Wegfall des Gemeingebrauchs nicht in subjektiven Rechten verletzt. Auch aus einem von Art. 14 Abs. 1 GG
geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb könne der Beschwerdeführer vorliegend keine
Klagebefugnis ableiten, weil Art. 14 GG keinen Schutz vor dem Wegfall von Erwerbschancen biete. Aus dem
Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach dem Personenbeförderungsgesetz eine Linienverkehrsgenehmigung
erteilt worden sei, ergebe sich ebenfalls keine Klagebefugnis. Die personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften
räumten einem Unternehmer kein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des (uneingeschränkten) Gemeingebrauchs
an bestimmten von ihm befahrenen Straßen ein. Die Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze halte sich
in gleicher Weise im Rahmen des Gemeingebrauchs wie der (nicht-öffentliche) Individualverkehr. Aus den Vorschriften
des Personenbeförderungsrechts ergebe sich keine „privilegierte Rechtsposition“ für den Beschwerdeführer. Eine
solche folge insbesondere nicht aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, der vor der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung
die Anhörung verschiedener Behörden verlange. Auch aus der in § 21 Abs. 1 PBefG normierten Pflicht des
Unternehmers, den genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den
öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten, folge kein subjektives
öffentliches Recht. Entsprechendes gelte für die Regelungen über die Fahrpläne in § 45 Abs. 2 und § 40 PBefG, weil
die Behörde deren Änderung verlangen könne, wenn sich die maßgebenden Umstände wesentlich geändert hätten.
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Der gegen dieses Urteil gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg. Er wurde vom
Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 19. Dezember 2007 abgelehnt.
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2. Der Beschwerdeführer hat am 28. Januar 2008 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung von
Art. 19 Abs. 4, Art. 14 Abs. 1 sowie von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 GG. Zur Begründung führt er aus, das
Recht auf effektiven Rechtsschutz sei verletzt, weil die Gerichte § 42 Abs. 2 VwGO zu eng ausgelegt hätten. § 42
Abs. 2 VwGO setze voraus, dass eine Verletzung von subjektiven Rechten durch den angefochtenen Verwaltungsakt
jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig unmöglich erscheine. Diese Voraussetzung hätten die Gerichte
unzumutbar eng gehandhabt. Denn wegen des sich aus dem Personenbeförderungsrecht ergebenden gesteigerten
Gemeingebrauchs und wegen Art. 14 Abs. 1 GG habe ihm ein subjektives öffentliches Recht zugestanden. Jedenfalls
hätten die Gerichte vorliegend das Bestehen eines solchen Rechts erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung
verneinen dürfen. Ansonsten gäbe es für die Teileinziehung einer Straße keinen Rechtsschutz. Darüber hinaus sei
auch sein Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, weil die Gerichtsentscheidungen der Eigentumsgarantie
nicht hinreichend Rechnung getragen hätten. Art. 14 Abs. 1 GG umfasse auch das Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb. Aus der Linienverkehrsgenehmigung folge nicht nur die Pflicht zur Betreibung des
Linienverkehrs und zum Anfahren der zugewiesenen Haltestellen, sondern auch ein vermögenswertes Recht, das von
Art. 14 Abs. 1 GG geschützt werde. Dieser Vermögenswert sei durch die Teileinziehung zunichte gemacht worden.
Die Umgestaltung des Linienverkehrs führe zu einem Rückgang der Kundenzahlen. Schließlich verletzten die
Gerichtsentscheidungen auch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 GG. Die auf Landesstraßenrecht beruhende
Teileinziehung einer Straße führe dazu, dass eine auf Bundesrecht beruhende bestandskräftige
Linienverkehrsgenehmigung gegenstandslos werde. Damit werde der in Art. 31 GG normierte Vorrang des
Bundesrechts verletzt.
II.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2
BVerfGG hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Den von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen
Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
Sie können auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung ohne ernstliche Zweifel beantwortet werden. Die
Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde ist in der Sache ohne
Aussicht auf Erfolg.
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1. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht feststellbar.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein
Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern
auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche
Kontrolle. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise
erschwert werden (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <274 f.>; 77, 275 <284>). Allerdings eröffnet Art. 19 Abs. 4
GG nur demjenigen den Rechtsweg, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Es genügt weder
die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, in denen der Einzelne nur aus
Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, die also reine Reflexwirkung haben (vgl. BVerfGE 31, 33
<39 f.>). Denn Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Bürger keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung,
sondern trifft eine Systementscheidung für den Individualrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, juris Rn. 22).
10
b) Bei Anwendung dieser Vorgaben verletzen die hier angegriffenen Gerichtsentscheidungen Art. 19 Abs. 4 GG
nicht.
11
Die Gerichtsentscheidungen gehen nicht von einem unzumutbar engen Verständnis der in § 42 Abs. 2 VwGO
normierten Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aus.
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Nach der genannten Vorschrift ist eine Klage vor den Verwaltungsgerichten nur dann zulässig, wenn der Kläger
geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende
Meinung der Literatur lassen es hierfür ausreichen, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist
danach bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich
und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2001 - BVerwG 1 C
35.00 -, juris Rn. 15; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 42 Rn. 66; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Rn. 64 ff. ). Die genannte Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO verlangt
jedoch zudem, dass die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheint, die abstrakt auch dem Schutz der
Interessen von Personen zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage des Klägers befinden. Nicht erforderlich ist
danach, dass der unter diese Normen zu subsumierende Sachverhalt tatsächlich vorliegt. Diesbezüglich wird nur auf
die Möglichkeit abgestellt. Die abstrakte Eignung eines Rechtssatzes zur Begründung von subjektiven Rechten muss
dagegen tatsächlich bestehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 42 Rn. 66; Wahl/Schütz, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Rn. 64 ff. ). Dieser Maßstab für die Prüfung der
Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO wurde von den hier angegriffenen Entscheidungen der Sache nach
angewandt, weil sie bereits im Rahmen der Prüfung von § 42 Abs. 2 VwGO das Vorhandensein einer Norm
verneinten, die einem Kläger in der Situation des Beschwerdeführers abstrakt subjektive Rechte verleiht.
13
Die Anwendung dieses Maßstabs ist im Lichte der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, weil
dadurch der Rechtsschutz des Betroffenen nicht unzumutbar erschwert wird. Denn bei der Frage, ob die
streitentscheidenden Normen subjektive öffentliche Rechte verleihen, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, über
die das Gericht auch schon im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung entscheiden kann, ohne dass es der Ermittlung
weiterer Tatsachen durch eine Beweiserhebung bedürfte und der Kläger durch die Verneinung der Zulässigkeit der
Klage im Hinblick auf deren Erfolgsaussicht Nachteile erleiden würde. Zudem erscheint es auch deshalb
verfassungsrechtlich nicht geboten, die bloße Behauptung eines Klägers, eine bestimmte Norm verleihe ihm abstrakt
besehen subjektive öffentliche Rechte, für die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ausreichen zu
lassen, weil Art. 19 Abs. 4 GG gerade nicht die Möglichkeit einer Popularklage verlangt. Verneinen die
Verwaltungsgerichte die Klagebefugnis, so überprüfen sie abschließend und sachlich uneingeschränkt, ob solche
Rechte bestehen können. Eine mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Rechtsschutzlücke
bleibt damit nicht offen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 1994 - 1 BvR
1767/91, 1 BvR 1117/92 -, juris Rn. 10).
14
2. Auch die geltend gemachte Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG bei der Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO durch
die hier angegriffenen Gerichtsentscheidungen ist nicht feststellbar.
15
Dabei ist zu beachten, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf den einzelnen Fall allein
Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte ist. Das Bundesverfassungsgericht kann nur bei einer Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn
eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der
Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Allgemein wird sich sagen lassen, dass die Gestaltung des Verfahrens, die
Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts sowie seine Anwendung auf den
einzelnen Fall so lange der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen sind, als nicht Fehler sichtbar
werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom
Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von
einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).
16
a) Ein solcher Verstoß gegen Art. 14 GG kann zunächst insoweit nicht festgestellt werden, als der
Beschwerdeführer aus der ihm erteilten Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3
PBefG einen eigentumsrechtlichen Schutz ableitet, der im Rahmen der Prüfung von § 42 Abs. 2 VwGO nicht beachtet
worden sei.
17
Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offen gelassen, ob auch eine Betriebsgenehmigung dem Schutz von
Art. 14 GG unterliegt (vgl. BVerfGE 17, 232 <247 f.>). Gegen eine Einbeziehung der dem Beschwerdeführer erteilten
Linienverkehrsgenehmigung in den Schutz der Eigentumsgarantie spricht insbesondere, dass es sich bei ihr um eine
Unternehmergenehmigung handelt (vgl. § 3 PBefG), die nicht frei verfügbar ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 19 PBefG).
Darüber hinaus stellt die Genehmigung eine durch das öffentliche Recht gewährte und bestimmte Rechtsposition dar
(vgl. zur Taxikonzession: BGH, Urteil vom 27. September 1989 - VIII ZR 57/89 -, juris Rn. 19). Damit fehlt es an der
für die Anerkennung öffentlichrechtlicher Positionen als Eigentum notwendigen Voraussetzung des Beruhens auf nicht
unerheblicher eigener Leistung (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 14 Rn. 13; Michael/Morlok,
Grundrechte, 2008, Rn. 383; zum Eigenleistungskriterium vgl. BVerfGE 100, 1 <33>).
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Es braucht vorliegend jedoch nicht abschließend entschieden werden, ob die dem Beschwerdeführer erteilte
Linienverkehrsgenehmigung von Art. 14 GG geschützt ist. Denn selbst dann würde sie jedenfalls keinen Schutz
gegen die Teileinziehung einer Straße bieten, die für den Betrieb der genehmigten Verkehrslinie benutzt wurde. Die
Nutzung einer Straße gehört zum Regelungsgegenstand des Straßenrechts (vgl. Krämer, in: Kodal/Krämer,
Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 1 Rn. 1; von Danwitz, in: Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht,
14. Aufl. 2008, 7. Kap. Rn. 2). Der konkrete Rahmen der Straßennutzung wird bestimmt durch eine auf der Grundlage
des Straßenrechts erlassene Widmungs- oder Einziehungsverfügung (vgl. Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht,
6. Aufl. 1999, Kap. 7 Rn. 2.3 sowie Kap. 10 Rn. 7.3 und 16; von Danwitz, in: Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes
Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, 7. Kap. Rn. 5). Dagegen bezieht sich die dem Beschwerdeführer erteilte
Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, worunter eine zwischen bestimmten Ausgangs- und
Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung zu verstehen ist, auf der Fahrgäste an bestimmten
Haltestellen ein- und aussteigen können (vgl. § 42 Satz 1 PBefG), nur auf die Einrichtung, die Linienführung und den
Betrieb (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 PBefG). Nach ihrer einfachrechtlichen Ausgestaltung erstreckt sich die Genehmigung
dagegen nicht auf die Nutzung des zum Streckenbestand gehörenden Straßenraumes. Insoweit folgt der Verkehr der
Straße und nicht die Straße dem Verkehr (vgl. VGH BW, Beschluss vom 1. August 2003 - 5 S 1004/03 -, juris Rn.
4; Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 9 Rn. 4; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 9 PBefG Nr. 5
). Bei der Linienverkehrsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 PBefG handelt es sich vielmehr um eine
Genehmigung, deren Gegenstand ein bestimmtes unternehmerisches Verhalten ist (vgl. §§ 2 f. PBefG; Heinze,
Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 2 Rn. 3). Diese sich aus der Literatur und der Rechtsprechung ergebende
Auslegung des Inhalts der Linienverkehrsgenehmigung ist vom Bundesverfassungsgericht seiner Prüfung am
Maßstab der Verfassung zugrunde zu legen.
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b) Darüber hinaus ist auch insoweit, als sich der Beschwerdeführer auf ein möglicherweise von der
Eigentumsgarantie geschütztes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beruft, eine grundsätzliche
Verkennung der Vorgaben von Art. 14 GG durch die hier angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht ersichtlich.
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Die Eigentumsgarantie soll dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich
sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens ermöglichen. Sie schützt den konkreten
Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt. Eine allgemeine
Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Art. 14 Abs. 1 GG erfasst nur
Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und
Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 105, 252 <277>).
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Ob und inwieweit der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum
Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte in eigenständiger Weise von der Gewährleistung der
Eigentumsgarantie erfasst wird, hat das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen (vgl. BVerfGE 51, 193
<221 f.>; 68, 193 <222 f.>; 105, 252 <277>). Ein aus dem Personenbeförderungsrecht abgeleitetes Recht zur
Nutzung der von der Teileinziehung betroffenen Straße, das als Teil des Rechts auf den eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt sein könnte, steht dem Beschwerdeführer - wie sich aus obigen Ausführungen
ergibt - jedenfalls nicht zu.
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Es bedarf hier auch keiner Entscheidung darüber, ob im Übrigen das vom Beschwerdeführer betriebene
Busunternehmen als solches von Art. 14 GG geschützt wird. Denn selbst wenn dies unterstellt wird, unterfällt die
Möglichkeit der Benutzung einer öffentlichen Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs nicht dem Schutz des Rechts
am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Schutz der Eigentumsgarantie beschränkt sich nämlich nur
auf den konkreten Bestand an Rechten und Gütern. Bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche
Gegebenheiten sind zwar für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung. Sie werden jedoch nicht dem geschützten
Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (vgl. BVerfGE 68, 193 <223>). Der Schutz des Gewerbebetriebes
kann zudem nicht weiter gehen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt (vgl. BVerfGE 58, 300
<353>).
23
Als solche bloße, von Art. 14 GG nicht geschützte tatsächliche Gegebenheit ist die hier bis zur Teileinziehung
vorhandene Möglichkeit des Unternehmens des Beschwerdeführers zur Nutzung des Marktplatzes im Rahmen des
Gemeingebrauchs zu werten. Zwar mag sich aus Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und - sofern man den Schutz des
Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Art. 14 GG unterstellt - auch aus Art. 14 Abs. 1 GG
ein subjektives Recht auf Ausübung eines verkehrsrechtlich unbedenklichen Gemeingebrauchs ergeben (vgl. Steiner,
in: Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, S. 629; von Danwitz, in: Schmidt-Aßmann/Schoch,
Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, 7. Kap. Rn. 56). Dagegen kann aus diesen Grundrechten - entgegen
der einfachrechtlichen Ausgestaltung des Nutzungsrechts an öffentlichen Straßen (vgl. § 13 Abs. 2 StrG BW) - kein
Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs einer bestimmten Straße abgeleitet werden. Zwar wird teilweise
vertreten, es bestehe ein grundrechtlicher Anspruch darauf, dass die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten einer Straße
nur im Einklang mit dem geltenden Recht und unter Berücksichtigung der Nutzerinteressen eingeschränkt oder
aufgehoben werden dürfen (vgl. Steiner, in: Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, S. 629; von
Danwitz, in: Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, 7. Kap. Rn. 56). Dagegen
spricht jedoch, dass weder aus den oben genannten Grundrechten noch aus dem einfachen Recht ein Anspruch auf
Begründung des Gemeingebrauchs abgeleitet werden kann, weshalb auch dessen Beseitigung nicht in die
betreffenden Rechte eingreifen kann (vgl. Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 10 Rn. 12.4 ff.;
Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 418; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2004 Rn.
100). In Betracht kann es allenfalls kommen, aus den Freiheitsrechten abzuleiten, dass die Gemeinwesen verpflichtet
sind, ein öffentlichrechtliches Straßennetz mit öffentlichrechtlichen Benutzungsrechten des Bürgers in
angemessenem Umfang zur Verfügung zu stellen (vgl. Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl.
2004 Rn. 100). Im Übrigen muss sich jedoch der Benutzer mit dem abfinden, was und wie lange es geboten wird
(vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 77.67 -, juris Rn. 20).
24
Die Grundsätze, die zum sogenannten „Anliegergebrauch“ entwickelt worden sind (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss
vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, S. 1341; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg,
2004, Rn. 101; Steiner, in: Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, S. 634 ff.), kann der
Beschwerdeführer vorliegend nicht auf ein möglicherweise von Art. 14 GG geschütztes Recht am eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb übertragen und für sich zur Begründung eines gesteigerten Gemeingebrauchs zu Nutze
machen. Denn hinsichtlich des „Anliegergebrauchs“ wird nur der Kernbereich der Erschließungsinteressen der
Grundstückseigentümer von Art. 14 GG vor straßenrechtlichen Veränderungen geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, S. 358). Dass der
Beschwerdeführer vorliegend durch die Teileinziehung der Straße im Kern seiner gewerblichen Tätigkeit betroffen ist,
wurde von ihm nicht dargetan. Die bloße Befürchtung des Rückgangs von Kundenzahlen wegen der nun notwendigen
Umgestaltung des Linienverkehrs reicht hierzu jedenfalls nicht aus.
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3. Schließlich ist auch die geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 GG nicht
erkennbar.
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Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips die Lösung von Widersprüchen
zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das Rangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder
Rangstufe. Art. 31 GG löst die Kollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, dass die Regelungen des
Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Können die sich in ihrem Regelungsbereich
überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder
Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl.
BVerfGE 96, 345 <364>).
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Eine solche Kollision von Normen ist vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil die hier einschlägigen
straßenrechtlichen Bestimmungen die Benutzung einer Straße durch die Öffentlichkeit zum Gegenstand haben,
wohingegen die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes über die Linienverkehrsgenehmigung das Verhalten
eines Unternehmers betreffen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Bryde
Schluckebier