Urteil des BVerfG vom 07.05.2009

BVerfG: festnahme, ausschreibung, freiheit der person, verfassungsbeschwerde, freiheitsentziehung, polizei, gewahrsam, abschiebungshaft, sicherungshaft, ausländer

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 475/09 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn V...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lerche, Schröder, Fahlbusch,
Blumenauer Straße 1, 30449 Hannover -
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Februar 2009 - 22 W 3 und
4/09 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 27. November 2008 - 28 T 28/08 -,
c)
den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 27. Mai 2008 - 28 T 28/08 -,
d)
den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 28. April 2008 - 43 XIV 48/08 B -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 7. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung über die
Ausschreibung zur Festnahme nach dem Aufenthaltsgesetz.
2
1. Der Beschwerdeführer ist ein 27 Jahre alter vietnamesischer Staatsangehöriger. Er reiste 2005 mit einem Visum
zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein und zog nach Plauen. Die Ausländerbehörde ermittelte dann,
dass es sich bei der geschlossenen Ehe um eine Scheinehe handelte und verweigerte die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis. Der Beschwerdeführer erklärte zunächst, freiwillig ausreisen zu wollen, tauchte dann aber unter.
Die Ausländerbehörde beantragte beim sächsischen Landeskriminalamt im November 2006 die Ausschreibung des
Beschwerdeführers zur Personenfahndung unter Angabe des Zwecks "Festnahme, ausländerrechtliche Maßnahme"
und des Anlasses "Ausweisung/ Abschiebung". Beim Polizeirevier Plauen erstattete die Ausländerbehörde Anzeige
wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts. Sie teilte mit, dass sie im Falle des Aufgriffs des
Beschwerdeführers Abschiebungshaft beantragen wolle.
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2. Der Beschwerdeführer wurde nach seinen Angaben am 28. April 2008 durch Beamte des Polizeikommissariats
Langenhagen (Niedersachsen) bei einer Gaststättenkontrolle festgenommen. Die Ausländerbehörde der Region
Hannover stellte am gleichen Tag einen Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft und beantragte die Bestätigung
der behördlichen Freiheitsentziehung.
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3. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 28. April 2008 Abschiebungshaft gegen den Beschwerdeführer an
und erklärte die vorläufige Ingewahrsamnahme "durch die Verwaltungsbehörde beziehungsweise die Polizei" für
rechtmäßig: Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Ingewahrsamnahme beruhe auf § 62 Abs. 4 AufenthG. Die
Ausländerbehörde habe den Betroffenen ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und in Gewahrsam nehmen
dürfen. Es habe der dringende Verdacht für das Vorliegen der Haftvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
vorgelegen. Eine richterliche Entscheidung habe nicht vorher eingeholt werden können, da der begründete Verdacht
bestanden habe, dass sich der Beschwerdeführer der Haftanordnung ansonsten entziehen werde.
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4. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 27. Mai 2008 zurück: Die vorläufige
Ingewahrsamnahme sei nach § 62 Abs. 4 AufenthG rechtmäßig. Der Betroffene habe festgehalten werden dürfen.
Eine vorherige richterliche Entscheidung habe nicht eingeholt werden müssen, weil der Beschwerdeführer
unvorhergesehen aufgegriffen worden sei. Auch die Anordnung von Sicherungshaft sei rechtmäßig.
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5. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der behördlichen
Ingewahrsamnahme geltend, dass ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG vorliege. Aus den Ausländerakten
lasse sich entnehmen, dass er zur Festnahme ausgeschrieben gewesen sei. Für diese Ausschreibung hätte die
Ausländerbehörde einen richterlichen Festnahmebeschluss erwirken müssen. Das Oberlandesgericht hob daraufhin
mit Beschluss vom 5. August 2008 die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück: Soweit das
Landgericht die vorläufige Ingewahrsamnahme auf § 62 Abs. 4
AufenthG stütze und eine vorherige richterliche Anordnung nicht für notwendig erachte, genügten die
Sachverhaltsfeststellungen nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats sei mit der Ausschreibung zur Festnahme
zugleich eine vorläufige Haftentscheidung nach § 11 FreihEntzG herbeizuführen. Zu der vom Beschwerdeführer
vorgetragenen Ausschreibung zur Festnahme fehlten die gerichtlichen Feststellungen. Es könne bis zur weiteren
Aufklärung dahinstehen, ob der Vorbehalt einer richterlichen Haftanordnung auch dann gelte, wenn der Betroffene
längere Zeit unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Hinsichtlich der Anordnung von Sicherungshaft fehlten
ausreichende Feststellungen zur Beachtung des haftrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes.
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6. Mit Beschluss vom 27. November 2008 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde erneut zurück: Die
vorläufige Ingewahrsamnahme sei gemäß § 62 Abs. 4 AufenthG rechtmäßig gewesen. Eine einstweilige Anordnung
nach § 11 FreihEntzG habe nicht eingeholt werden können, da der Beschwerdeführer unvorhergesehen von der Polizei
angetroffen worden sei. Wäre mit seiner Ausschreibung zur Festnahme im Jahr 2006 eine Anordnung nach § 11
FreihEntzG erwirkt worden, wäre diese am 27. April 2008 nicht mehr wirksam gewesen.
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7. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass es hier an einer richterlichen
Entscheidung im Zusammenhang mit der Ausschreibung zur Festnahme fehle. Der Umstand, dass bei einem über
einen längeren Zeitraum Untergetauchten eine einstweilige Anordnung mehrfach verlängert werden müsse, sei zwar
mit Mehraufwand für Behörden und Gerichte verbunden. Dies könne nicht dazu führen, dass zwingende
verfassungsrechtliche Vorgaben missachtet würden.
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8. Das Oberlandesgericht verwies auf die sofortige weitere Beschwerde die Sache mit Beschluss vom 3. Februar
2009 teilweise an das Landgericht zurück; soweit sich die sofortige weitere Beschwerde auf die Inhaftierung bis zur
richterlichen Haftanordnung bezog, blieb sie ohne Erfolg: Die Maßnahme habe auf § 62 Abs. 4 AufenthG gestützt
werden können. Zwar sei mit der Ausschreibung zur Festnahme eine vorläufige Haftentscheidung nach § 11
FreihEntzG herbeizuführen. Bei uneingeschränkter Geltung dieses Rechtssatzes müsste diese alle sechs Wochen
wiederholt werden. Dies könne nur dann geschehen, wenn das Amtsgericht aufgrund der zur Verfügung stehenden
Erkenntnisse überhaupt in der Lage sei, die Voraussetzungen für die Haftanordnung noch zu prüfen. Fehle es an der
Möglichkeit einer richterlichen Entscheidung, stehe der Ausländerbehörde die Möglichkeit der Ausschreibung zur
Festnahme auch ohne Haftanordnung zur Verfügung. Gerade für diesen Fall sei auch § 62 Abs. 4 AufenthG
vorgesehen. Zwar hätte mit der ersten Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Festnahme ein richterlicher
Beschluss beantragt werden müssen. Dies wirke sich aber nicht zu Gunsten des seit geraumer Zeit untergetauchten
Beschwerdeführers aus. Bis zum Zeitpunkt der Festnahme habe eine verlässliche Grundlage für eine die Haft
anordnende Entscheidung des Gerichts nicht vorgelegen.
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9. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinen Rechten aus Art. 2 Abs.
2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG: Die Festnahme sei geplant, nämlich aufgrund einer
Ausschreibung zur Festnahme, erfolgt. Bei dieser Sachlage hätte die zuständige Behörde einen Festnahmebeschluss
erwirken müssen. Die Argumentation des Oberlandesgerichts, weshalb dies hier nicht der Fall sein solle, genüge den
verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Es könnten sich bereits kurz nach dem Untertauchen Gründe ergeben,
weshalb die Anordnung von Sicherungshaft unzulässig werden könne. Sämtliche aufenthaltsrechtlichen
Statusänderungen, die Einfluss auf das Vorliegen der Haftgründe haben könnten, bedürften der Vorsprache bei der
Ausländerbehörde, die dann, wenn die Haftgründe nicht mehr vorlägen, reagieren und die Ausschreibung zur
Festnahme löschen und den vorher beantragten Haftbeschluss nicht vollstrecken lassen könnte und müsste. Die
Neuregelung des § 62 Abs. 4 AufenthG führe nicht weiter, diese betreffe allenfalls ungeplante Festnahmen. Der
Beschwerdeführer sei der Ausländerbehörde bekannt, ebenso, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen
sei: Es sei nur unklar gewesen, wann er angetroffen werde.
II.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig
und im Übrigen offensichtlich unbegründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27. Mai
2008 richtet, da von diesem keine Wirkungen mehr ausgehen. Er ist mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5.
August 2008 aufgehoben worden.
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Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde weiterhin, soweit sich die angegriffenen Beschlüsse mit der richterlichen
Haftanordnung vom 28. April 2008 und ihrer Rechtmäßigkeit befassen. Insoweit ist der Rechtsweg nicht erschöpft.
Nach der Teilaufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 27. November 2008 durch den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2009 befindet sich das Verfahren erneut im Stadium der sofortigen Beschwerde.
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2. Im Übrigen erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet. Der behauptete Verstoß gegen Art. 2 Abs.
2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG lässt sich nicht feststellen.
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a) Für den schwersten Eingriff in das Recht der Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG
dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen
Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>). Der
Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen
Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch
wirksam wird (BVerfGE 105, 239 <248>; vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG: BVerfGE 103, 142 <151 ff.>).
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Die Freiheitsentziehung erfordert nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche
Anordnung. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 Satz
2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck
nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311
<317>). Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 <321>). "Unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung
ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl.
BVerfGE 105, 239 <249>). Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges,
Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des
Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 103, 142 <156>; 105, 239 <249>).
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b) Gemessen an diesen Maßstäben halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Prüfung
stand. Die Gerichte haben ohne Verfassungsverstoß festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme in Anwendung von
§ 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ohne vorherige gerichtliche Entscheidung erfolgen durfte.
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aa) Für die Frage, ob der Zweck der Freiheitsentziehung bei Abwarten einer richterlichen Entscheidung nicht erreicht
werden kann und daher die Freiheitsentziehung ausnahmsweise ohne vorherige gerichtliche Anordnung erfolgen darf,
ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Freiheitsentziehung abzustellen. Daraus folgt, dass von der
Ausländerbehörde konkret geplante Freiheitsentziehungen regelmäßig einer vorherigen richterlichen Anordnung
bedürfen und Vollzugsbeamte der Polizei, die von der Ausländerbehörde gebeten worden sind, einen Ausländer im
Wege der Amtshilfe in Gewahrsam zu nehmen, sich regelmäßig nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass zum
Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine richterliche Anordnung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden könne.
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Anders liegt der Fall, wenn ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer untertaucht und infolgedessen für die zu
diesem Zeitpunkt zuständige Ausländerbehörde nicht mehr greifbar ist. Dann ist nicht absehbar, ob später die
Abschiebungshaftvoraussetzungen vorliegen und welche Behörde gegebenenfalls für eine Ingewahrsamnahme
zuständig sein wird; eine Festnahme im Falle des Aufgreifens des betroffenen Ausländers kann lediglich abstrakt
geplant sein, da weder Aufgriffsort noch -zeitpunkt abgeschätzt werden können. Ein untergetauchter, vollziehbar
ausreisepflichtiger Ausländer kann daher bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 4 AufenthG
zum Zwecke der Vorführung vor den Haftrichter ohne Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Exekutive
in Gewahrsam genommen werden.
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bb) Die Ausschreibung zur Festnahme nach § 50 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf von Verfassungs wegen keiner
richterlichen Anordnung. Auf die vom Oberlandesgericht erörterte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine
Festnahme trotz Unterbleibens einer vorläufigen Haftentscheidung nach § 11 FreihEntzG bei der Ausschreibung
rechtmäßig ist, kommt es daher nicht an.
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Mit der Ausschreibung zur Festnahme nach § 50 Abs. 7 Satz 1 AufenthG räumt das Gesetz der Ausländerbehörde
die Möglichkeit ein, auf polizeiliche Fahndungsmaßnahmen zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung von Ausländern,
deren Aufenthalt unbekannt ist, zurückzugreifen. Als nicht geschriebenes Tatbestandsmerkmal ist das Vorliegen von
Haftgründen nach § 62 AufenthG zu prüfen, da nur dann, wenn eine Inhaftierung erfolgen darf, eine Ausschreibung zur
Festnahme gerechtfertigt sein kann. Ob eine Ingewahrsamnahme durch die Exekutive in der konkreten Situation des
Ergreifens zulässig ist, bestimmt sich nicht nach § 50 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Norm enthält nur die
Ermächtigung zur Nutzung der Fahndungshilfsmittel der Polizei, nicht aber eine Ermächtigung zu
Freiheitsentziehungen (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2008, § 50 AufenthG Rn. 44 ff.); diese findet sich in
§ 62 Abs. 4 AufenthG. Die Ausschreibung zur Festnahme nach § 50 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lässt für die Polizei als
Nutzer der Fahndungshilfsmittel zwar erkennen, dass die zum Zeitpunkt der Ausschreibung zuständige
Ausländerbehörde nach eigenverantwortlicher Prüfung Haftgründe nach § 62 AufenthG bejaht hat. Die Entscheidung
über die Ingewahrsamnahme bleibt aber der eigenverantwortlich nach § 62 Abs. 4 AufenthG tätig werdenden Behörde
überlassen. Da die Ausschreibung zur Festnahme keine Bindungswirkung entfaltet, bedarf sie auch unter dem
Gesichtspunkt etwaiger aus Art. 104 Abs. 2 GG abzuleitender Vorwirkungen keiner gerichtlichen Anordnung.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Osterloh
Mellinghoff
Gerhardt