Urteil des BVerfG vom 17.04.2013

BVerfG: verfassungsbeschwerde, erlass, eisenbahn, enteignung, bundesamt, rechtskraft, gebäude, vorwirkung, kontrolle, realisierung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2614/12 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G…
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bernhard Ludwig, Jan Matthias Hesse
in Sozietät Rechtsanwälte Keller & Kollegen,
Kernerplatz 2, 70182 Stuttgart -
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 13. August 2012 - 5 S 1200/12 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. April 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene
Verfassungsbeschwerde betrifft die Sicherung eines vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Anspruchs auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Realisierung des Vorhabens
„Stuttgart 21“.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung in einem Gebäude in Stuttgart, dessen
Abbruch der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 28. Januar 2005 über
die „Talquerung mit neuem Hauptbahnhof“ als notwendige Folgemaßnahme vorsieht. Gegen
den Planfeststellungsbeschluss hat der Beschwerdeführer erfolglos geklagt (vgl.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2006 - 5 S 848/05 -, juris).
3
Im Mai 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Eisenbahn-Bundesamt die Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses. Im Juni 2012 stellte er zur Sicherung des geltend gemachten
Anspruchs einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen lehnte der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 13. August 2012 (5 S 1200/12,
juris) ab. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.
4
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte
aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
5
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die
Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht verkannt, dass der verfassungsrechtlich garantierte Schutz
des Eigentums (Art. 14 GG) es trotz Rechtskraft eines Urteils über die Klage gegen einen
Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, verbietet, eine
Enteignung zur Verwirklichung des mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen
Vorhabens anzuordnen, wenn feststeht, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich
eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen
würde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007
- 1 BvR 1698/04 -, juris Rn. 13 sowie für den Fall der Rückenteignung BVerfGE 38, 175 <181>).
Dass der Verwaltungsgerichtshof die begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur
nach Maßgabe der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für
die Überwindung rechtskräftig bestätigter Planfeststellungsbeschlüsse zulässt, ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Ob die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung
im konkreten Fall vorlagen, ist in erster Linie eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und
der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die nur in engen Grenzen
verfassungsgerichtlicher Kontrolle zugänglich sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Für eine
Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist hier nichts ersichtlich.
7
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Eichberger
Britz