Urteil des BVerfG vom 31.08.2009

BVerfG: historische auslegung, fahrzeug, verfassungsbeschwerde, begriff, personenbeförderung, papier, ausstattung, eigenschaft, kontrolle, willkür

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3227/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau K...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Nehm & Collegen,
Grafenberger Allee 277 - 287 Eingang C, 40237 Düsseldorf -
gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Oktober 2008 - II R 63/07 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 31. August 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Im Ausgangsverfahren ist streitig, ob im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer ein Fahrzeug als Personenkraftwagen
(Pkw) oder als Lastkraftwagen (Lkw) zu besteuern ist.
2
1. Die Beschwerdeführerin war Halterin eines Kraftfahrzeugs der Marke „Toyota J7 Land Cruiser“. Das Finanzamt
besteuerte das Fahrzeug zunächst im Hinblick auf das zulässige Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t als „anderes
Fahrzeug“ gemäß § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) nach Gewicht, zuletzt in Höhe von 136 € jährlich.
Nachdem das Finanzamt erfahren hatte, dass das Fahrzeug auf rund 2,4 t abgelastet worden war, behandelte es das
Fahrzeug als „Personenkraftwagen“ und setzte die Steuer gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum sowie Schadstoff-
und Kohlendioxidemissionen für die Zeit ab 2. Dezember 2004 auf jährlich 1.127 € fest.
3
2. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte teilweise Erfolg (Finanzgericht Köln, Urteil vom 13.
September 2007 - 6 K 2378/05 -, EFG 2008, S. 243). Das Finanzgericht war der Auffassung, der Steuerbescheid sei
nur für die Zeit ab 1. Mai 2005 rechtmäßig. Ab diesem Zeitpunkt gelte das Fahrzeug gemäß dem zum 1. Mai 2005 in
Kraft getretenen § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 KraftStG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes (3. KraftStÄndG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3344) als Personenkraftwagen. Für
den Zeitraum vom 2. Dezember 2004 bis zum 30. April 2005 ergebe sich hingegen aus der Richtlinie 2001/116/EG der
Kommission zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen
Fortschritt (im Folgenden: Richtlinie 2001/116/EG) vom 20. Dezember 2001 (ABl. EU L 18/1) als verkehrsrechtlicher
Vorschrift im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG, dass das Fahrzeug kein Personenkraftwagen sei.
4
3. Der Bundesfinanzhof hob auf die Revision des Finanzamts die Entscheidung des Finanzgerichts auf, soweit es
für die Zeit vom 2. Dezember 2004 bis zum 30. April 2005 die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG nach
Gewicht festgesetzt hatte.
5
Der Auffassung des Finanzgerichts, das Fahrzeug sei für die Zeit vom 2. Dezember 2004 bis 30. April 2005 gemäß
§ 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht zu besteuern, sei nicht zu folgen. Denn bei dem Fahrzeug handele es sich um einen
Personenkraftwagen und nicht um einen Lastkraftwagen. Die Richtlinie 2001/116/EG und die darauf beruhende
verkehrsrechtliche Einstufung der Kraftfahrzeuge seien nicht maßgeblich. Für das Kraftfahrzeugsteuergesetz sei der
kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des Personenkraftwagens, wie er sich nach dem historischen Willen des
Gesetzgebers ergebe und wie er nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) enthalten sei,
ausschlaggebend. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin unterliege daher für den Zeitraum vom 2. Dezember 2004
bis 30. April 2005 als Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung.
Es sei mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t nach Bauart und Einrichtung geeignet und
bestimmt, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu
dienen, wie es § 23 Abs. 6a StVZO für diesen Zeitraum noch vorgesehen habe. Aus den tatsächlichen Feststellungen
des Finanzgerichts ergebe sich insbesondere, dass die Fläche zur Beförderung von Personen größer sei als die
Ladefläche.
6
Für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2005 habe das Finanzgericht das Fahrzeug im Ergebnis zu Recht als
Personenkraftwagen eingeordnet. Auch hier sei der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des Personenkraftwagens
maßgeblich, wie er nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthalten sei. Die Unterscheidung zwischen
Personenkraftwagen und „anderen Fahrzeugen“ sei danach anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung
und sonstiger Einrichtung des Fahrzeuges, insbesondere zur Beförderung von Gütern, vorzunehmen. Das
Finanzgericht habe in einer den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesfinanzhofs entsprechenden
Gesamtwürdigung angenommen, es handele sich beim streitgegenständlichen Fahrzeug um einen
Personenkraftwagen. Der Anwendung der Neuregelung des § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 KraftStG habe es insoweit nicht
bedurft.
II.
7
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
8
Sie wendet sich unter anderem gegen die vom Bundesfinanzhof vertretene Ansicht, die Richtlinie 2001/116/EG sei
kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich und es sei ein eigenständiger kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Begriff des
Personenkraftwagens zugrunde zu legen. Die Sichtweise des Bundesfinanzhofs führe dazu, dass die in § 2 Abs. 2
Satz 1 KraftStG enthaltene Verweisung auf das jeweils geltende Verkehrsrecht ins Leere gehe. Damit verstoße der
Bundesfinanzhof gegen den erklärten gesetzgeberischen Willen und verlasse den vom Gesetzgeber vorgesehenen
Rahmen zur Anwendung des geschriebenen Rechts.
III.
9
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
10
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist die Annahme zur
Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte erforderlich (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die von der Beschwerdeführerin allein angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (1.) verletzt
weder Art. 14 Abs. 1 GG (2.) noch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in Gestalt des
Rechtsstaatsprinzips (3.). Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Willkürverbots ist nicht erkennbar
(4.).
11
1. Die Verfassungsbeschwerde greift lediglich die Entscheidung des Bundesfinanzhofs an. Die für den Zeitraum ab
1. Mai 2005 mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der Neuregelung über die Fiktion der Eigenschaft von
Geländefahrzeugen, Mehrzweckfahrzeugen und Büro- und Konferenzmobilen als Personenkraftwagen nach § 2 Abs.
2a KraftStG in der Fassung des 3. KraftStÄndG in der Rechtsprechung und im Schrifttum aufgeworfenen Streitfragen
sind nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu unter anderem Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. April
2008 - II R 62/07 -, BFHE 221, 252, BStBl II 2008, S. 691; Zens, NWB Fach 8, S. 1551; Johannes/Roth, UVR 2008,
S. 278 <281>). Denn für die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzhofs waren die Neuregelungen durch das
3. KraftStÄndG nicht entscheidungserheblich. Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung zur Frage der Abgrenzung
zwischen „Personenkraftwagen“ und „anderem Fahrzeug“ hier nicht auf § 2 Abs. 2a KraftStG in der Fassung des
3. KraftStÄndG, sondern auf einen eigenständigen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriff des Personenkraftwagens
und ausgehend hiervon auf die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts zu Bauart, Ausstattung und sonstiger
Einrichtung des Fahrzeugs gestützt.
12
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Eigentums
(Art. 14 Abs. 1 GG) rügt. Insoweit fehlt es an einer hinreichend substantiierten Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG) zu einer Verletzung von Art. 14 GG.
13
3. Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesfinanzhof anlässlich der Bestimmung des kraftfahrzeugsteuerrechtlichen
Begriffs des Personenkraftwagens den Bedeutungsgehalt des Rechtsstaatsprinzips bei der Auslegung und
Anwendung des § 8 Nr. 1 KraftStG grundsätzlich verkannt hätte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die
angegriffene Entscheidung wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung und verletzt die
Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
14
a) Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist
Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen.
Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung
die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in
vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 <13>; 96, 375 <394 f.>; 111, 54 <81 f.> sowie zuletzt
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, NJW 2009, S. 1469 <1470>).
15
b) Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Bundesfinanzhof halte zu Unrecht am „historischen“ Begriff des
Personenkraftwagens fest, obwohl § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG auf die „jeweils geltenden verkehrsrechtlichen
Vorschriften“ verweise, lässt keine Verkennung der Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsauslegung und
Rechtsfortbildung erkennen. Die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Auffassung des
Bundesfinanzhofs, für das Kraftfahrzeugsteuergesetz sei der herkömmliche kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des
Personenkraftwagens maßgeblich, wie er sich aus dem historischen Willen des Gesetzgebers ergebe und wie er
nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthalten sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das
Kraftfahrzeugsteuergesetz enthält zum Begriff des Personenkraftwagens selbst keine ausdrückliche Regelung. Es ist
Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen
auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten (vgl. BVerfGE 79, 106
<120>). Die hier vom Bundesfinanzhof gewählte historische Auslegung stellt insoweit eine Methode dar, die zu den
vom Bundesverfassungsgericht anerkannten und gebilligten Methoden der Gesetzesauslegung zählt (vgl. BVerfGE
79, 106 <121>). Dass die Beschwerdeführerin die auf § 15d StVZO in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung sowie den § 23 Abs. 1 StVZO a.F. und den späteren bis zum 30. April 2005 in Kraft befindlichen § 23 Abs.
6a StVZO zurückgreifende Herleitung des kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriffs des Personenkraftwagens durch den
Bundesfinanzhof für nicht überzeugend hält und dem eine eigene historische Auslegung entgegensetzt, belegt nicht
die Verfassungswidrigkeit des Standpunkts des Bundesfinanzhofs.
16
Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Bundesfinanzhof überschreite die Grenzen zulässiger Rechtsauslegung
und Rechtsfortbildung vor allem dadurch, dass er den Charakter der Richtlinie 2001/116/EG und der darin enthaltenen
Begriffsbestimmungen als Verkehrsrecht leugne, lässt ebenfalls keinen Verfassungsverstoß erkennen. Der
Bundesfinanzhof begründet seinen Standpunkt damit, dass die Richtlinie 2001/116/EG keine für die Mitgliedstaaten
verbindliche Festlegung hinsichtlich der Einteilung von Kraftfahrzeugen für die Kraftfahrzeugsteuer und die Einstufung
als Personenkraftwagen enthalte. Dabei kann sich der Bundesfinanzhof aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht auf die
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften stützen, der die auf die Beseitigung von
Handelshemmnissen begrenzte Bedeutung der Vorgängerrichtlinie 70/156/EWG betont hat (EuGH, Urteil vom 13. Juli
2006 - Rs. C-83/05 - „Voigt“, Slg. 2006, I-6799, NJW 2006, S. 2539). Dass der Bundesfinanzhof vor diesem
Hintergrund und mit Rücksicht auf die von ihm vorgenommene gesetzeshistorische Herleitung des
kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriffs des Personenkraftwagens keinen gegenteiligen Schluss aus § 2 Abs. 2 Satz 1
KraftStG und auch nicht aus der Neufassung des § 2 Abs. 2a KraftStG zieht, hält sich im Rahmen
verfassungsrechtlich vertretbarer Auslegung, zumal auch das Schrifttum diese Auffassung teilt (vgl. Johannes/Roth,
UVR 2008, S. 278 <280>; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 KraftStG, Rn. 9c ).
17
4. Für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Willkürverbots ist ebenfalls nichts ersichtlich.
18
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Richterspruch willkürlich, wenn er unter keinem
denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes
allein macht eine Gerichtsentscheidung aber noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die
Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>).
19
b) Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs willkürlich ist, sind nicht ersichtlich. Die vom
Bundesfinanzhof zugrunde gelegte Auslegung des kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriffs des Personenkraftwagens
in § 8 Nr. 1 KraftStG entspricht der ständigen Rechtsprechung der jeweils für die Kraftfahrzeugsteuer zuständigen
Senate des Gerichts (BFH, Entscheidungen vom 23. Februar 2007 - IX B 222/06 -, BFH/NV 2007, S. 1351 m.w.N.;
vom 18. März 2008 - II B 94/07 -, BFH/NV 2008, S. 1204 und vom 9. April 2008 - II R 62/07 -, BFHE 221, 252, BStBl
II 2008, S. 691). Diese Auslegung stimmt auch mit der herrschenden Auffassung in der Literatur überein (Strodthoff,
Kraftfahrzeugsteuer, § 8 KraftStG, Rn. 9 ff. ; Johannes/Roth, UVR 2008, S. 278 <279 f.>;
Bruschke, UVR 2007, S. 51 <52 f.>; Pfützenreuter, JurisPR-SteuerR 51/2008, Anm. 5 unter D.).
20
Der Bundesfinanzhof hat den „Toyota J7 Land Cruiser“ ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt auf der Grundlage
der Feststellungen des Finanzgerichts mit ausführlicher und jederzeit nachvollziehbarer Begründung
kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen eingeordnet. Auf die Fiktion eines Personenkraftwagens in § 2
Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und 3 KraftStG, wonach „Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF“ wie der
„Toyota J7 Land Cruiser“ als „Personenkraftwagen“ gelten, „wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt
und gebaut sind“, greift der Bundesfinanzhof, aus seiner Sicht konsequent, auch für den Besteuerungszeitraum nach
dem 1. Mai 2005 nicht zurück. Er verwendet aber folgerichtig, wegen des von ihm vertretenen, damit
übereinstimmenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriffs des Personenkraftwagens die erstinstanzlichen
Feststellungen des Finanzgerichts. Da schon das Finanzgericht festgestellt hatte, dass die zur Personenbeförderung
dienende Nutzfläche des in Streit stehenden Kraftfahrzeugs größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des
Fahrzeugs kam es letztlich nicht mehr darauf an, ob - wie der Bundesfinanzhof meinte, von der Beschwerdeführerin
aber bestritten wird - bei dieser Berechnung auch der Fahrersitz zur Personenbeförderungsfläche zählt.
21
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
22
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Eichberger
Masing