Urteil des BVerfG vom 09.05.2003

BVerfG: faires verfahren, verfassungsbeschwerde, beweisantrag, gespräch, versicherung, abgabe, vergleich, papier, offenkundig, firma

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2190/00 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Lothar Kolb in Sozietät Rechtsanwälte Werner Dorn und Koll.,
Schaezlerstraße 6, 86150 Augsburg -
gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Oktober 2000 - 14 S 7598/00 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
am 9. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Oktober 2000 - 14 S 7598/00 - verletzt den Beschwerdeführer in
seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die
Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Beweisantrags in der Berufungsinstanz als
verspätet.
I.
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1. Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über das Bestehen eines außergerichtlichen Vergleichs. Auf Grund
eines Vollstreckungsbescheides aus dem Jahre 1985 hatte die Firma der Ehefrau des Klägers einen titulierten
Anspruch gegen den Beschwerdeführer in Höhe von 11.674,68 DM. Durch die Zinsansprüche wuchs die Forderung bis
zu ca. 24.000 DM im Jahre 1998 an. Der Kläger als Rechtsnachfolger der Firma seiner Ehefrau beauftragte eine
Inkassofirma mit der Beitreibung der Forderung. Im Herbst 1998 kam es zwischen der Inkassofirma und dem
Beschwerdeführer zu einem Vergleich über einen Betrag von 7.441,47 DM. Der Kläger forderte darüber hinaus einen
Betrag von 6.000 DM mit der Behauptung, dass zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ein weiterer Vergleich über
diese Summe zustande gekommen sei. Über diesen Betrag erwirkte der Kläger einen Vollstreckungsbescheid, gegen
den der Beschwerdeführer Einspruch einlegte.
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Das Amtsgericht hob nach Durchführung einer Beweisaufnahme den Vollstreckungsbescheid auf und wies die gegen
den Beschwerdeführer erhobene Klage ab. Dem Kläger sei der Nachweis eines weiter gehenden
Vergleichsabschlusses nicht gelungen. Zwar habe die Ehefrau des Klägers ausgesagt, dass sich der
Beschwerdeführer bereit erklärt habe, zusätzlich einen Betrag von 6.000 DM direkt an den Kläger zu zahlen. Auf
Grund dieser Vereinbarung sei es nach ihrer Darstellung auch zur Absetzung des Termins zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung gekommen. Dieser Aussage stehe jedoch die Aussage der Zeugin Conny S. entgegen.
Danach habe der Kläger zwar gefordert, dass der Beschwerdeführer 6.000 DM an ihn unter Umgehung des
Inkassobüros zahlen solle. Der Beschwerdeführer habe sich hierauf aber nicht eingelassen, da er diesen Betrag gar
nicht gehabt habe. Keine der Zeuginnen habe einen unglaubwürdigen Eindruck gemacht. Nach Beweislastgrundsätzen
müsse daher zu Ungunsten des Klägers entschieden werden.
4
Auf die Berufung des Klägers hob das Landgericht das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klage statt. Zur
Begründung führte es aus, dass nur nach der Aussage der Ehefrau des Klägers die Absetzung des Termins zur
Offenbarungsversicherung und die Zahlung des Beschwerdeführers an die Inkassofirma erklärlich seien. Einen
Beweisantrag des Beschwerdeführers - die Zeugin S. zu der Tatsache zu vernehmen, dass er in dem fraglichen
Gespräch erklärt habe, nicht mehr als den für die Inkassofirma bestimmten Betrag zahlen zu können und im Falle der
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung überhaupt kein Darlehen von seiner Bank bewilligt zu bekommen - wies das
Landgericht nach § 528 Abs. 2 ZPO a.F. als verspätet zurück. Das Beweisangebot sei erstmals in der
Berufungsverhandlung mit diesem Inhalt zu Protokoll erklärt worden und sei mithin verspätet, da die Zulassung des
Vorbringens durch die Notwendigkeit eines weiteren Termins zur Beweisaufnahme die Erledigung des Rechtsstreits
verzögern würde.
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2. Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen
Gehörs. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Beweisantrags nach § 528 Abs. 2 ZPO a.F. hätten nicht
vorgelegen. Er trägt unter anderem vor, es habe sich bei dem Beweisantrag nicht um ein neues Verteidigungsmittel im
Sinne dieser Vorschrift gehandelt, da die Zeugin S. bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht zum
Inhalt des Vergleichsgesprächs vernommen worden sei und die unter Beweis gestellten Ausführungen bekundet habe.
Es fehle zudem an der von § 528 Abs. 2 ZPO a.F. vorausgesetzten Verletzung der Prozessförderungspflicht, weil er
in erster Instanz obsiegt habe.
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3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
II.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Rechts
des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bei der Anwendung
zivilprozessualer Präklusionsvorschriften, namentlich bei der Anwendung des § 528 Abs. 2 ZPO a.F., hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 66, 260 <264>; 67, 39 <42 f.>; 81, 97 <104 ff.>; 81,
264 <269 f.>). Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
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2. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der gerichtlichen
Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlass äußern zu können; dem entspricht die Pflicht des
Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Erhebliche Beweisanträge muss das Gericht berücksichtigen (vgl. BVerfGE 69, 145 <148>). Allerdings können
Präklusionsvorschriften der Zivilprozessordnung es rechtfertigen, den Sachvortrag eines Beteiligten ganz oder
teilweise außer Betracht zu lassen. Da sie sich indessen zwangsläufig nachteilig auf das Bemühen um eine materiell
richtige Entscheidung auswirken und einschneidende Folgen für die säumige Partei nach sich ziehen können, haben
sie Ausnahmecharakter (vgl. BVerfGE 67, 39 <41>; 69, 126 <136>; 69, 145 <149>). Die Fachgerichte sind bei der
Auslegung und Anwendung der Präklusionsvorschriften einer strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu
unterziehen, als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht. Die verfassungsrechtliche
Überprüfung muss über eine bloße Willkürkontrolle hinausgehen (vgl. BVerfGE 75, 302 <312>). Art. 103 Abs. 1 GG ist
jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung der einfach-rechtlichen Präklusionsvorschrift durch das Fachgericht
offenkundig unrichtig ist (vgl. BVerfGE 66, 260 <264>; 69, 145 <149>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 2486/97, NJW-RR 1999, S. 1079).
10
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Anwendung des § 528 Abs. 2 ZPO a.F. durch das Berufungsgericht
einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
11
Nach § 528 Abs. 2 ZPO a.F. sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282
ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des
Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten
Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
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Um ein "neues" Angriffs- und Verteidigungsmittel handelt es sich nur, wenn das Angriffs- oder Verteidigungsmittel
entgegen einer Prozessförderungspflicht in erster Instanz unterblieben oder nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist (vgl.
BVerfGE 67, 39 <42>). Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. Ausweislich des amtsgerichtlichen Urteils
und des Sitzungsprotokolls sind die im Berufungsverfahren unter Beweis gestellten Tatsachen bereits in erster
Instanz vorgetragen worden.
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Der als verspätet zurückgewiesene Beweisantrag enthält zum einen die Tatsachenbehauptung, dass der
Beschwerdeführer in dem fraglichen Gespräch mit dem Kläger darauf hingewiesen habe, nicht mehr als 6.000 DM von
seiner Bank bekommen zu können. Des Weiteren soll der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des Beweisantrags in
dem Gespräch geäußert haben, dass er bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung überhaupt keinen
Darlehensbetrag von der Bank erhalten werde. Beide Tatsachenbehauptungen sind bereits Gegenstand des
Rechtsstreits in erster Instanz gewesen. So hat nach dem Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts vom 16. Februar 2000
die Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in dem fraglichen Gespräch
gesagt, dass er von der Bank kein Geld erhalten werde, wenn der Termin zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung bestehen bleibe. Die Angaben des Beschwerdeführers zur möglichen Höhe eines Bankdarlehens sind
durch die Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung bestätigt und im Rahmen der Entscheidungsgründe des
amtsgerichtlichen Urteils gewürdigt worden.
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Selbst wenn wegen der Akzentverschiebung im angegebenen Beweisthema im Antrag auf Beweiserhebung ein
neues Verteidigungsmittel zu sehen wäre, hätte das Landgericht dieses nur dann als verspätet zurückweisen dürfen,
wenn es schon früher - sei es im ersten Rechtszug oder aber spätestens mit der Berufungserwiderung - hätte
angebracht werden müssen. Nur in einem solchen Fall liegt eine Verletzung der Prozessförderungspflicht vor, die die
Nichtzulassung des neuen Verteidigungsmittels rechtfertigt (vgl. BVerfGE 67, 39 <42>).
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Für die Annahme einer Verletzung der Prozessförderungspflicht im ersten Rechtszug bestand hier aber schon
deshalb kein Raum, weil das Amtsgericht die Klage gegen den Beschwerdeführer abgewiesen hat. Es kann der Partei
nicht vorgeworfen werden, wenn sie die Rechtslage ebenso beurteilt wie das erstinstanzliche Gericht und ihr
Vorbringen deshalb beschränkt. Die Prozessförderungspflicht gebietet es nicht, vorsorglich Beweisanträge zu stellen,
die für das erstinstanzliche Gericht nicht mehr entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfGE 67, 39 <42>; BVerfG, 1.
Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 21. November 1991 - 1 BvR 1288/91).
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c) Das Gericht hat den Beweisantrag des Beschwerdeführers nach § 528 Abs. 2 ZPO a.F. als verspätet
zurückgewiesen, obwohl die Voraussetzungen dieser Präklusionsnorm offenkundig nicht vorgelegen haben. Damit ist
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf diesem Verstoß, weil nicht
ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht im Falle der Vernehmung der Zeugin S. zu einem anderen
Ergebnis gelangt wäre.
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3. Da das angegriffene Urteil bereits wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG aufzuheben ist, kann offen bleiben,
ob es zusätzlich unter Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren zustande gekommen ist.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
19
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Haas
Hoffmann-Riem