Urteil des BVerfG vom 25.07.2008

BVerfG: freiheit der person, ablauf des verfahrens, neue tatsache, abschiebungshaft, inhaftierung, verfassungsbeschwerde, anhörung, sicherungshaft, akteneinsicht, haftentlassung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 31/06 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S ... ,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lerche, Schröder, Fahlbusch,
Blumenauer Straße 1, 30449 Hannover -
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 25. November 2005 - 22 W 63/05
-,
b)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Oktober 2005 - 22 W 63/05 -,
c)
den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 22. Juli 2005 - 28 T 94/05 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 25. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 22. Juli 2005 - 28 T 94/05 - und der Beschluss des
Oberlandesgerichts Celle vom 20. Oktober 2005 - 22 W 63/05 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Sie werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 25. November 2005 - 22 W 63/05 - gegenstandslos.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in
Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung über
den Antrag, die Rechtswidrigkeit einer Inhaftierung in Abschiebungshaft festzustellen.
2
1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte
Asyl. Der Asylantrag wurde im Frühjahr 2004 abgelehnt, nachdem sich der Beschwerdeführer in die Niederlande
begeben hatte. Im November 2004 wurde er dort festgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland stimmte der
Rückübernahme zu. Das Amtsgericht Leer ordnete auf Antrag der Ausländerbehörde am 21. Dezember 2004
Sicherungshaft an. Nachdem die sofortige Beschwerde dagegen zunächst erfolglos geblieben war, verwies das
Oberlandesgericht Oldenburg den Vorgang durch Beschluss vom 18. März 2005 an das Landgericht Aurich zurück,
weil dieses die Anhörung des Beschwerdeführers versäumt habe.
3
Zwei Tage zuvor hatte das Amtsgericht Leer das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers an das
für den Haftort zuständige Amtsgericht Hannover abgegeben; eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge wies es später
zurück.
4
2. Die Ausländerbehörde beantragte bei dem Amtsgericht Hannover Haftverlängerung. Bei der indischen Botschaft
müssten Heimreisedokumente beantragt werden. Der Beschwerdeführer wirke dabei nicht hinreichend mit. Das
Amtsgericht Hannover hörte den Beschwerdeführer am 18. März 2005 an und verlängerte die Sicherungshaft um drei
Monate.
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3. Das Landgericht Aurich stellte am 18. April 2005 fest, dass die vom Amtsgericht Leer angeordnete Inhaftierung
des Beschwerdeführers in der Zeit vom 21. Dezember 2004 bis zum 20. März 2005 rechtswidrig war. Ein Haftgrund
sei in der Vergangenheit in der Annahme bejaht worden, der Beschwerdeführer sei in die Niederlande gereist,
nachdem er von der Ablehnung des Asylantrags erfahren habe. Seine Einlassung, er sei schon vor der Anhörung
abgereist, sei nicht zu widerlegen. Da er zu diesem Zeitpunkt die Ablehnung des Asylantrages nicht gekannt habe,
könne keine Absicht unterstellt werden, sich der Abschiebung zu entziehen.
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4. In dem gleichzeitig anhängigen Beschwerdeverfahren wegen der durch das Amtsgericht Hannover angeordneten
Haft verwies der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Landgerichts Aurich und ergänzte, wenn er von
vornherein angehört worden wäre, wäre er seinerzeit in Freiheit gesetzt worden. Er sei in den Stand vor der
Haftverlängerung zurückzuversetzen und freizulassen. Die Ausländerbehörde beantragte die Zurückweisung der
Beschwerde. Nach Anhörung des Beschwerdeführers wies das Landgericht Hannover die sofortige Beschwerde am
25. April 2005 zurück. Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich der Abschiebung entziehen wolle, ergebe sich
daraus, dass er in die Niederlande gereist sei, ohne sich später über die Entscheidung über seinen Asylantrag, mit
dessen Ablehnung er habe rechnen müssen, zu informieren. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es während der
Haftzeit noch eine positive Entscheidung der indischen Behörden gebe. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am
18. Mai 2005 die sofortige weitere Beschwerde ein.
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Mit Schreiben vom 16. Juni 2005, das der Beschwerdeführer zunächst nicht erhielt, bat die Ausländerbehörde die
Justizvollzugsanstalt, den Beschwerdeführer nach Ablauf der Sicherungshaft zu entlassen.
8
5. Ebenfalls am 16. Juni 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht Hannover, den Beschluss vom
18. März 2005 aufzuheben und ihn in Freiheit zu setzen. Da die Haft am 20. Juni 2005 ende, ein Passersatzpapier
nicht beschafft worden sei und die Ausländerbehörde keinen Verlängerungsantrag stelle, sei er sofort und nicht nach
Ablauf der angeordneten Haftzeit zu entlassen.
9
Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juni 2005, einem Montag, aus der Haft entlassen. Er beantragte in dem
Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Haftanordnung vom 18. März 2005 und in dem Verfahren
wegen des Haftaufhebungsantrags vom 16. Juni 2005 die Feststellung, dass die Inhaftierung in Abschiebungshaft
rechtswidrig gewesen sei.
10
Das Amtsgericht Hannover verwarf den Feststellungsantrag im Haftaufhebungsverfahren durch Beschluss vom
8. Juli 2005 als unzulässig. Derartige Anträge seien im noch anhängigen Beschwerdeverfahren zu stellen.
11
6. Die im Mai 2005 eingelegte sofortige weitere Beschwerde gegen die Haftanordnung vom 18. März 2005, die mit
dem Feststellungsbegehren fortgeführt wurde, wies das Oberlandesgericht Celle am 12. Juli 2005 zurück. Die
Entscheidung des Landgerichts Aurich binde die niedersächsischen Gerichte nicht. Das Landgericht Hannover habe
davon abweichende Feststellungen getroffen, die nicht zu beanstanden seien. Eine Verletzung des
Beschleunigungsgrundsatzes sei nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer sechs Monate in Haft verbracht habe,
sei nicht unverhältnismäßig. Er müsse das wegen der Schwierigkeiten bei der Passersatzpapierbeschaffung, zu
denen er beigetragen habe, hinnehmen. Es habe sich nicht von vornherein absehen lassen, dass eine Abschiebung
nicht innerhalb von sechs Monaten habe gelingen können. Das Oberlandesgericht habe ohne Abwarten weiteren
Vortrags entscheiden können, zumal etwaige neue Tatsachen im Verfahren nach § 27 FGG nicht berücksichtigt
werden könnten.
12
7. Ebenfalls am 12. Juli 2005 legte der Beschwerdeführer gegen die den Feststellungsantrag verwerfende
Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 8. Juli 2005 sofortige Beschwerde ein. Der Antrag sei nicht
unzulässig, weil der Beschwerdeführer im Verfahren der bei Antragstellung anhängigen sofortigen weiteren
Beschwerde keine Tatsachen vortragen könne, die zeitlich nach der landgerichtlichen Entscheidung eingetreten seien.
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Das Landgericht Hannover wies die sofortige Beschwerde durch - hier angegriffenen - Beschluss vom 22. Juli 2005
aus den Gründen der Entscheidung des Amtsgerichts zurück. Die in den Beschlüssen vom 25. April 2005 und 12. Juli
2005 getroffenen Feststellungen gälten fort. Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 16. Juni 2005 keine
neuen Tatsachen vorgetragen habe, aus denen sich ein Grund ergäbe, die angeordnete Freiheitsentziehung vorzeitig
aufzuheben, verfolge er mit diesem Antrag dasselbe Ziel wie mit seiner eingelegten sofortigen Beschwerde
beziehungsweise weiteren sofortigen Beschwerde.
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8. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, da die Ausländerbehörde zur
Gewährung von Akteneinsicht nur in ihren Diensträumen bereit gewesen sei und keines der beteiligten Gerichte die
Behördenakten beigezogen habe, habe sein Prozessbevollmächtigter die Akten am 8. September 2005 bei der
Behörde eingesehen. In ihnen sei das Schreiben der Ausländerbehörde an die Justizvollzugsanstalt vom 16. Juni
2005 enthalten. An diesem Tag sei der Ausländerbehörde klar gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr
abgeschoben werden könne. Wegen ihres Schreibens von diesem Tage überzeuge es nicht, dass sie behaupte, auch
danach wäre im Fall einer Passersatzpapier-Zusage die Haftverlängerung beantragt worden. Jedenfalls sei die Haft
aber vom Dienstschluss am Freitag, dem 17. Juni 2005, an rechtswidrig geworden.
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Die Ausländerbehörde entgegnete, es sei gängige Praxis, die Aufhebung der Sicherungshaft der
Justizvollzugsanstalt bereits einige Tage vorher mitzuteilen. Das könne aber bis zum Morgen des Entlassungstages
storniert werden. Hätte die indische Botschaft der Ausländerbehörde bis zum 20. Juni 2005 die Ausstellung eines
Passersatzpapiers zugesagt, so wäre ein Haftverlängerungsantrag gestellt worden.
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Das Oberlandesgericht Celle wies die sofortige weitere Beschwerde durch - ebenfalls angegriffenen - Beschluss vom
20. Oktober 2005, zugegangen am 1. November 2005, zurück. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil über den
Antrag des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden sei. Die Instanzgerichte seien während des
Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht zur Abänderung ihrer Entscheidung befugt. Anderes gelte lediglich, wenn
sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten, weil das Rechtsbeschwerdegericht den geänderten Sachverhalt
nicht berücksichtigen könne. Mit dem Vorbringen, am 16. Juni 2005 hätten keine Passersatzpapiere vorgelegen und
die Ausländerbehörde habe keinen Antrag auf Haftverlängerung gestellt, seien keine Umstände vorgetragen worden,
aus denen sich eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die durch Beschluss des Amtsgerichts
Hannover vom 18. März 2005 angeordnete Abschiebungshaft ergebe. Das vorliegende Verfahren betreffe denselben
Streitgegenstand, der Inhalt des durch Beschluss vom 12. Juli 2005 abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei. Ein
Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich auch nicht aus dem neuen Vorbringen, welches aufgrund der Akteneinsicht zum
Gegenstand einer Aufklärungsrüge gemacht worden sei. Angesichts der Identität des Streitgegenstandes hätte der
Beschwerdeführer diese Aufklärungsrüge ebenfalls in dem anderen Verfahren erheben müssen.
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9. Der Beschwerdeführer erhob die Anhörungsrüge. Eine Aufklärungsrüge in dem anderen Verfahren sei nicht
möglich gewesen. In diesem Verfahren habe das Landgericht Hannover am 25. April 2005 entschieden, so dass ihm
eine Sachaufklärung hinsichtlich der dem Haftaufhebungsantrag vom 16. Juni 2005 zugrundeliegenden Fragen nicht
möglich gewesen sei. Dementsprechend habe auch keine mangelnde Aufklärung gerügt werden können. Der einzige
Weg, den sich am 16. Juni 2005 darstellenden neuen Sachverhalt zur Passersatzpapierbeschaffung in das Verfahren
einzuführen, sei ein neuerlicher Haftaufhebungsantrag gewesen. Das Oberlandesgericht habe sich mit diesen
Besonderheiten sowie der Tatsache, dass es dem Prozessbevollmächtigten bis zum 8. September 2005 verwehrt
worden sei, in zumutbarer Weise Akteneinsicht zu nehmen, nicht auseinandergesetzt.
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Durch - hier angegriffenen - Beschluss vom 25. November 2005 verwarf das Oberlandesgericht Celle den Antrag als
unzulässig. Der Beschwerdeführer wende sich ausschließlich gegen die Gründe des Beschlusses, ohne dass sich
aus seinem Vorbringen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergebe. Soweit eine Gegenvorstellung vorliege, gebe
sie keinen Anlass zur Abänderung des Beschlusses. Über den Feststellungsantrag sei in dem anderen Verfahren
rechtskräftig entschieden. In dem Antrag vom 16. Juni 2005 habe der Beschwerdeführer keine neuen Umstände nach
§ 10 Abs. 1 FreihEntzG vorgetragen, aus denen sich eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf
die damals vollzogene Abschiebungshaft ergebe.
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10. Mit der bereits am 1. Dezember 2005 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend,
die Gerichte hätten das Überprüfungsverfahren gemäß § 10 FreihEntzG ineffektiv gemacht und leerlaufen lassen.
Dadurch sei das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit
erhalten, die Umstände seiner Inhaftierung vom 16. bis zum 20. Juni 2005 überprüfen zu lassen. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass angenommen worden sei, der Beschwerdeführer habe keine neuen Tatsachen vorgetragen.
Dass er am 16. Juni 2005 auch nach Ansicht der Ausländerbehörde bis zum Ablauf der Haftdauer nicht mehr habe
abgeschoben werden können, sei eine neue Tatsache. Er könne nicht auf eine Aufklärungsrüge verwiesen werden.
Das Recht aus Art. 104 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die Gerichte verkannt hätten, dass im Laufe der Zeit
Veränderungen eintreten könnten, die eine inhaltliche Neubefassung mit der Frage, ob die Haft weiter gerechtfertigt
sei, auch dann verlangten, wenn über die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung bereits zuvor entschieden worden sei.
Die am 16. Juni 2005 geltend gemachten Umstände hätten im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nicht
vorgetragen werden können.
20
11. Das Niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.
II.
21
Die Kammer ist für die Entscheidung zuständig, da das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG). Sie nimmt die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Beschlüsse des Landgerichts Hannover vom
22. Juli 2005 und des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Oktober 2005 zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil
dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet im
Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
22
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
23
1. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung in Abschiebungshaft besteht auch nach Eintritt der
Erledigung ein von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG umfasstes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ergibt
sich aus dem Gewicht des in einer Inhaftierung liegenden Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der Person. Die
Gewährung von Rechtsschutz kann schon im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende
Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der
Maßnahme noch davon abhängen, ob in Abschiebungshaftfällen Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung
der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 104, 220 <235 f.>). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur
gerecht, wenn sie auf einen entsprechenden Feststellungsantrag die Überprüfung des gesamten Zeitraums
ermöglichen, in dem dem Betroffenen die Freiheit entzogen worden ist (vgl. auch BVerfGK 6, 303 <308 ff.>). Dazu
gehört, dass für das Fortbestehen eines Haftgrundes erhebliche Änderungen der Sachlage, die während des
Haftvollzugs - gleich, zu welchem Zeitpunkt - eingetreten sind, berücksichtigt werden.
24
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat allerdings nicht den Sinn, den von einem - sei es auch
tiefgreifenden - Grundrechtseingriff Betroffenen von der Einhaltung der für die Inanspruchnahme gerichtlichen
Rechtsschutzes allgemein geltenden Regeln des jeweiligen Verfahrensrechts zu befreien (vgl. BVerfGK 2, 14
<15 f.>). Es ist Sache der Fachgerichte, anhand des maßgeblichen Verfahrensrechts zu entscheiden, auf welche
Weise dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen Rechnung getragen wird (vgl. auch BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S. 304). Durch
Verfassungsrecht ist nicht festgelegt, ob die Prüfung auch hinsichtlich aller während des gesamten Haftzeitraums neu
eingetretener Umstände innerhalb des Rechtsmittelverfahrens gegen die Haftanordnung zu erfolgen hat oder ob sie
auf mehrere gerichtliche Verfahren verteilt, etwa auch in Anknüpfung an einen späteren Haftaufhebungsantrag,
stattfinden kann (vgl. zu diesem Problemkreis KG, OLGZ 1977, 161 <162 ff.>; OLG Stuttgart, FGPrax 1996, S. 40;
LG Lüneburg, InfAuslR 2001, S. 294 <295>; Brandenburgisches OLG, FGPrax 2002, S. 278; OLG Celle, Beschluss
vom 19. Mai 2003 - 17 W 40/03; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. April 2005 - 20 W 139/05 -, juris). Wählen die
Gerichte die zuletzt genannte Verfahrensweise, so ist es allerdings unzulässig, ein im Haftaufhebungsverfahren
angebrachtes Feststellungsbegehren, das sich auf Tatsachen stützt, die in dem Rechtsmittelverfahren gegen die
Haftanordnung keine Berücksichtigung finden können, unter Hinweis auf die Rechtskraft der in diesem Verfahren
ergangenen Entscheidungen abzulehnen.
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Soweit Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen gerecht zu werden, ergeben sich
aus dem Grundrecht auch Anforderungen an die gerichtliche Bewertung seines Vortrags. Legt ein Gericht den
Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen
Teilen außer Betracht lässt, und verstellt es sich dadurch die an sich gebotene Sachprüfung, so liegt darin eine
Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 1997 - 2 BvR 2989/95 -, juris, Absatz-Nr. 13; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 <2700>).
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2. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
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Landgericht und Oberlandesgericht haben angenommen, der im Rahmen des Haftaufhebungsverfahrens nach § 10
Abs. 2 FreihEntzG gestellte Antrag sei unzulässig, weil er denselben Streitgegenstand betreffe wie das
Beschwerdeverfahren gegen die Haftanordnung vom 18. März 2005. Das steht im Zusammenhang mit den
Ausführungen des Oberlandesgerichts, die Instanzgerichte seien zur Abänderung ihrer Entscheidung nur befugt, wenn
sich seit der Entscheidung des Beschwerdegerichts die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten. Daraus ist zu
entnehmen, dass über das Feststellungsbegehren in der Sache zu entscheiden gewesen sein könnte, wenn die
Gerichte zu dem Ergebnis gekommen wären, eine nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts eingetretene
Änderung der Verhältnisse sei vorgetragen. Sie haben das Verfahrensrecht folglich dahingehend ausgelegt, dass über
das Feststellungsbegehren insoweit in Fortsetzung des Haftaufhebungsverfahrens zu entscheiden sei, als
Änderungen des Sachverhalts nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung im Haftanordnungsverfahren geltend
gemacht werden.
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Von dieser Rechtsauffassung aus war es für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags von entscheidender
Bedeutung, ob er sich auf in diesem Sinne neue Tatsachen bezog. Landgericht und Oberlandesgericht haben das
verneint. Dadurch haben sie das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem Lebenssachverhalt, der den von ihm
anhängig gemachten Verfahrensgegenstand bestimmte, in nicht mehr nachvollziehbarer und deswegen Art. 19 Abs. 4
GG verletzender Weise behandelt.
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Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft haben die Gerichte unter anderem
zu klären, ob der mit der Haft verfolgte Zweck noch erreicht werden kann. Das ist nicht nur für die Anwendung des
§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, sondern auch zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich. Für
die gerichtliche Beurteilung dieser Frage ist es von ganz erheblicher Bedeutung, ob die Ausländerbehörde noch auf die
Erreichung dieses Zwecks hinarbeitet oder ob sie zwischenzeitlich zu der Annahme gelangt ist, die
Aufenthaltsbeendigung nicht mehr während der Haftzeit - soweit zulässig, auch nach Verlängerung der
Haftanordnung - herbeiführen zu können (vgl. LG Lüneburg, InfAuslR 2001, S. 294 <295>). Mit dem
Haftaufhebungsantrag hat der Beschwerdeführer vorgetragen, die Ausländerbehörde habe kein Passersatzpapier
erhalten und stelle anlässlich des in vier Tagen bevorstehenden Haftendes keinen Verlängerungsantrag. Damit hat er
die Tatsache behauptet, die Ausländerbehörde nehme zwischenzeitlich - anders als noch im Zeitpunkt der
Entscheidung über die Beschwerde, deren Zurückweisung die Behörde beantragt hatte - nicht mehr an, die
Abschiebung während der Haftzeit bewerkstelligen zu können.
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Wie das Landgericht dennoch annehmen konnte, der Beschwerdeführer habe keine neuen Tatsachen vorgetragen,
aus denen sich ein Grund für die Aufhebung der Freiheitsentziehung ergeben würde, ist nicht nachvollziehbar.
Gleiches gilt für die Ansicht des Oberlandesgerichtes, es seien keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die durch Beschluss vom 18. März 2005 angeordnete
Abschiebungshaft ergebe.
31
In den angegriffenen Entscheidungen ist diese Einschätzung nicht begründet worden. Tragfähige Gründe lassen sich
auch nicht aus den Darlegungen des Oberlandesgerichts erschließen, eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
sei von den Instanzgerichten nur zu berücksichtigen, wenn das Rechtsbeschwerdegericht sie nicht in Betracht ziehen
könne. Hieraus lässt sich folgern, dass nach Ansicht des Oberlandesgerichts dann, wenn noch Rechtsmittel gegen
die Haftanordnung anhängig sind, im Rahmen des Haftaufhebungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 FreihEntzG nur
Sachverhaltsänderungen beachtlich sind, die nach der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die
Haftanordnung eingetreten sind. Es spricht aber nichts dafür, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2005 habe
vortragen wollen, die Ausländerbehörde habe schon zur Zeit der Entscheidung des Landgerichts vom 25. April 2005
nicht mehr den Willen gehabt, die Haft fortzusetzen, bis sich eine Abschiebungsmöglichkeit ergebe. Vielmehr zeigt
sein Hinweis auf das in wenigen Tagen bevorstehende Haftende eindeutig, dass sein Vortrag dahin ging, es sei erst
jetzt erkennbar geworden, dass die Beantragung einer Haftverlängerung nicht mehr gewollt sei. Insoweit ist auch der
Verweis des Oberlandesgerichts auf die Aufklärungsrüge im Beschwerdeverfahren gegen die Haftanordnung nicht
verständlich. Das Oberlandesgericht meint, in dieses Verfahren habe der Vortrag des Beschwerdeführers gehört, den
er nach Einsicht in die Verwaltungsakte mit der sofortigen weiteren Beschwerde im Haftaufhebungsverfahren neu
vorgebracht habe. Seine Behauptung, die Ausländerbehörde stelle keinen Verlängerungsantrag mehr, stützte der
Beschwerdeführer nach Akteneinsicht zusätzlich auf das Haftentlassungsschreiben der Behörde vom 16. Juni 2005.
Das Beschwerdeverfahren gegen die Haftanordnung war am 25. April 2005 beendet. Es ist nicht erkennbar, welcher
Gedankengang zu der Annahme führen könnte, dass gegen die Entscheidung vom 25. April 2005 die Rüge möglich
sei, das Beschwerdegericht habe den am 16. Juni 2005 eingetretenen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.
III.
32
Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Grundrechtsverletzung. Es ist nicht auszuschließen, dass die
Gerichte bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, dem
Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wären. Sie hätten dann möglicherweise seinem Vorbringen
nachzugehen gehabt, aus dem sich ergab, dass am 16. Juni 2005 der Haftzweck entfallen gewesen sei. Der Vortrag
der Ausländerbehörde, bei Erhalt einer Passersatzpapier-Zusage wäre die Haftentlassung noch bis zum Ende der
angeordneten Haftzeit widerrufen und Haftverlängerung beantragt worden, wäre zu würdigen gewesen. Dabei wäre
auch der Frage nachzugehen gewesen, inwieweit dieser Vortrag angesichts der Tatsache, dass die Ausländerbehörde
selbst bereits am 16. Juni 2005 die Haftentlassung beantragt hatte und dem Tag der Haftentlassung ein Wochenende
vorausging, an dem die Ausländerbehörde nicht besetzt gewesen sein dürfte, überzeugen kann.
33
Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss des
Landgerichts Hannover vom 22. Juli 2005 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Oktober 2005 auf
und verweist die Sache an das Landgericht zurück; der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 25. November
2005, mit welchem die Anhörungsrüge zurückgewiesen worden ist, ist damit gegenstandslos. Auf die weiteren
Grundrechtsrügen kommt es nicht an.
34
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt