Urteil des BVerfG vom 12.08.2002

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1012/02 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ansgar Claes,
Alte Hattinger Straße 19, 44789 Bochum -
gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Dezember 2001 - 6 Sa 868/00 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 12. August 2002 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Dezember 2001 - 6 Sa 868/00 - verletzt den Beschwerdeführer in
seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20
Absatz 3 des Grundgesetzes). Es wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Hamm zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
A.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das erst mehr als fünf
Monate nach der Verkündung in vollständiger Fassung abgesetzt und zugestellt wurde.
I.
2
1. Der Beschwerdeführer war von 1977 bis 1996 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Arbeitnehmer
beschäftigt. Seine Betriebsrente hielt er für zu niedrig und erhob eine entsprechende Zahlungsklage. Das
Arbeitsgericht gab der Klage vollen Umfangs statt.
3
2. Das Landesarbeitsgericht änderte die arbeitsgerichtliche Entscheidung durch ein am 4. Dezember 2001
verkündetes Urteil unter teilweiser Klageabweisung ab; die Revision ließ es nicht zu. Das vollständig abgefasste Urteil
wurde der Geschäftsstelle vom Kammervorsitzenden als Entwurf zur Weiterleitung an die ehrenamtlichen Richter am
2. Mai 2002 übergeben; am 28. Mai 2002 gelangte es von allen drei Richtern unterschrieben an die Geschäftsstelle
zurück. Den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren wurde das Urteil erst mehr als
sechs Monate nach der Verkündung, am 10. Juni 2002, in vollständig abgefasster Form zugestellt.
II.
4
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner am 4. Juni 2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts. Zur Begründung beruft
er sich auf die Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 -
1 BvR 383/00 - (NZA 2001, S. 982).
III.
5
Zur Verfassungsbeschwerde sind das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die Beklagte des
Ausgangsverfahrens angehört worden.
6
Die Beklagte begehrt die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde, hilfsweise die Zurückverweisung an die
gleiche fachzuständige Kammer des Landesarbeitsgerichts. Es sei nicht auszuschließen, dass das Berufungsurteil
vor Ablauf der Fünf-Monats-Frist zur Geschäftsstelle gelangt sei. Eine etwaige Zurückverweisung an eine andere
Kammer des Landesarbeitsgerichts griffe in den dortigen Geschäftsverteilungsplan ein, sodass eine mit betrieblicher
Altersversorgung nicht näher bewanderte Richterbank entscheiden müsste.
7
Das Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.
B. - I.
8
Die Kammer nimmt gemäß § 93 b BVerfGG die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen
Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist nach Maßgabe der Gründe stattzugeben. Die für die Beurteilung
wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
9
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Bedeutung des Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bereits entschieden.
10
Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang
zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender
Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 <25 f.>; 69, 381 <385>). Gleichzeitig gebietet die aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von
Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253
<269>; 88, 118 <124>).
11
2. Nach diesem Maßstab verletzt die erst am 28. Mai 2002 vollständig abgefasst und unterschrieben zur
Geschäftsstelle gelangte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
12
Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung, in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren vollständige
Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind, kann
keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in
rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein Landesarbeitsgericht, das ein Urteil in vollständiger Fassung erst so spät
absetzt, erschwert damit für die unterlegene Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten
Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise.
13
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kammervorsitzende des Landesarbeitsgerichts seinen schriftlichen
Urteilsentwurf innerhalb der Fünf-Monats-Frist der Geschäftsstelle zur Weiterleitung an die ehrenamtlichen Richter
übergeben hat. In vollständiger Fassung ist ein landesarbeitsgerichtliches Urteil erst dann abgesetzt, wenn es von
sämtlichen Kammermitgliedern unterschrieben (vgl. § 69 Abs. 1 ArbGG) der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
Denn die Fünf-Monats-Frist soll auch gewährleisten, dass die schriftlichen Urteilsgründe die Verhandlungs- und
Beratungsergebnisse zutreffend wiedergeben. Diesem Erfordernis wird nur genügt, wenn sich sämtliche zur
Unterschrift verpflichteten Richter einigermaßen zeitnah die Urteilsgründe zu Eigen machen können.
14
Wegen der weiteren Begründung wird verwiesen auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 -, AP Nr. 33 zu Art. 20 GG = NZA 2001, S. 982.
II.
15
Die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und die Sache an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
16
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sich die
Verfassungsbeschwerde als begründet erwiesen hat (§ 34 a Abs. 2 BVerfGG). Die Festsetzung des Wertes des
Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3, § 134 Abs. 1 BRAGO und den dazu vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Jaeger
Hömig
Bryde