Urteil des BVerfG vom 26.11.2009
BVerfG: rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, rechtsschutz, bestätigung, mehrheit, anfechtbarkeit, gewalt, stimmrecht, kontrolle, willkürverbot
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 339/09 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn Dr. T...,
2. des Herrn W...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Deubner & Kirchberg,
Mozartstraße 13, 76133 Karlsruhe -
I. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2006 - 326 T 93/06 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15. August 2006 - 67g IN 476/05 -,
d) die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2006 - 67 g 476/05 -,
e) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2006 - 67g IN 476/05 -,
II. mittelbar gegen
die § 6 Abs. 1, § 253 Insolvenzordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 26. November 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Stimmrechtsentscheidung im Insolvenzverfahren.
2
Der  von  einer  Abwicklungsanordnung  der  Bundesanstalt  für  Finanzdienstleistungsaufsicht  betroffene
Beschwerdeführer  zu  1)  stellte,  vertreten  durch  den  Beschwerdeführer  zu  2),  wegen  drohender  Zahlungsunfähigkeit
beim  Insolvenzgericht  einen  Insolvenzeigenantrag  und  reichte  den  Entwurf  eines  Insolvenzplans  ein.  Im  Termin  zur
Erörterung  und  Abstimmung  über  den  Insolvenzplan  trat  ein  Rechtsanwalt  auf,  dem  mehrere  Insolvenzgläubiger
gebundene Stimmrechtsvollmachten erteilt hatten und der aus der Sozietät des Beschwerdeführers zu 2) stammte. Zu
Beginn  des  Termins  stellte  die  den  Termin  leitende  Rechtspflegerin  des  Insolvenzgerichts  fest,  dass  die
Stimmrechtsvollmachten  wegen  eines  Verstoßes  gegen  das  Verbot,  widerstreitende  Interessen  zu  vertreten  (§  43a
Abs.  4  BRAO),  gemäß  §§  134,  139  BGB  unwirksam  seien.  Einen  Antrag  auf  Stimmrechtsfestsetzung  für  diese
Gläubiger  lehnte  die  Rechtspflegerin  deshalb  ab  und  setzte  zudem  das  bestrittene  Stimmrecht  eines  anderen
Gläubigers  fest.  Im  Anschluss  stimmten  die  nach  der  Auffassung  der  Rechtspflegerin  allein  stimmberechtigten
Gläubiger  über  den  Insolvenzplan  ab,  für  den  es  in  zwei  der  drei  Gruppen  nicht  die  erforderliche  Mehrheit  gab.  Mit
Rücksicht auf das Ergebnis der Abstimmung versagte die Rechtspflegerin die Bestätigung des Insolvenzplans. Einen
Antrag  auf  richterliche  Festsetzung  der  Stimmrechte  nach  §  18  Abs.  3  Satz  2  RPflG  lehnte  der  zuständige
Insolvenzrichter ab. Die auf eine fehlerhafte Stimmrechtsfestsetzung gestützte Beschwerde gegen die Versagung der
Bestätigung  wurde  zurückgewiesen.  Die  Rechtsbeschwerde  verwarf  der  Bundesgerichtshof  mit  Beschluss  vom  23.
Oktober  2008  -  IX  ZB  235/06  -  (u.a.  veröffentlicht  in  NZI  2009,  S.  106)  mit  der  Begründung,  die  Feststellung  der
Abstimmungsberechtigung  gehöre  als  Vorfrage  zur  gerichtlichen  Stimmrechtsentscheidung,  über  die  das
Insolvenzgericht abschließend zu entscheiden habe.
II.
3
Die  Beschwerdeführer  rügen  eine  Verletzung  des  aus  Art.  2  Abs.  1  GG  in  Verbindung  mit  Art.  20  Abs.  3  GG
abgeleiteten  Anspruchs  auf  Justizgewährung  und  effektiven  Rechtsschutz.  Im  Übrigen  rügen  die  Beschwerdeführer
eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG, aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot
und aus Art. 14 Abs. 1 GG.
4
Der Bundesgerichtshof habe den aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Anspruch
auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz verletzt, indem er die Anfechtbarkeit der Stimmrechtsentscheidung
verneint  habe.  Es  müsse  klaglos  hingenommen  werden,  dass  ein  einzelner  Gläubiger  einen  Insolvenzplan  zu  Fall
bringen könne. Dies widerspreche auch den Rechten der Mehrheit der Gläubiger aus Art. 14 Abs. 1 GG.
5
Das  Recht  auf  rechtliches  Gehör  aus  Art.  103  Abs.  1  GG  sowie  das  Willkürverbot  des  Art.  3  Abs.  1  GG  seien
verletzt,  weil  die  Stimmrechtsentscheidungen  des  Insolvenzgerichts  nicht  hinreichend  begründet  und  in  der  Sache
unzutreffend  seien.  Die  willkürliche  Stimmrechtsfestsetzung  verkürze  zudem  die  Rechte  der  Gläubiger  aus  Art.  14
Abs. 1 GG
III.
6
Die  Verfassungsbeschwerde  wird  nicht  zur  Entscheidung  angenommen,  weil  die  Annahmevoraussetzungen  des
§  93a  Abs.  2  BVerfGG  nicht  vorliegen.  Der  Verfassungsbeschwerde  kommt  weder  grundsätzliche
verfassungsrechtliche  Bedeutung  zu  noch  ist  die  Annahme  zur  Durchsetzung  der  als  verletzt  gerügten  Rechte
angezeigt. Vielmehr hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.
7
1. Es kann dahin stehen, ob die Beschwerdeführer die von ihnen gerügte Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Anspruchs auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz in einer
den  Substantiierungsanforderungen  gemäß  §  23  Abs.  1  Satz  2,  §  92  BVerfGG  genügenden  Weise  dargetan  haben.
Jedenfalls  hat  die  Verfassungsbeschwerde  in  der  Sache  keine  Aussicht  auf  Erfolg,  soweit  die  Beschwerdeführer
beanstanden, dass ihnen durch die Auslegung und Anwendung der §§ 253, 6 InsO durch den Bundesgerichtshof ein
Rechtsmittel  gegen  die  Stimmrechtsentscheidungen  des  Insolvenzgerichts  versagt  sei.  Dass  eine  durch  den
Rechtspfleger getroffene Stimmrechtsentscheidung gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO mit Rücksicht auf §§ 6, 253 InsO
nur einer einmaligen richterlichen Kontrolle nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG unterzogen werden und diese richterliche
Entscheidung  nicht  mehr  angefochten  werden  kann,  verletzt  weder  den  aus  Art.  2  Abs.  1  GG  in  Verbindung  mit
Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Anspruch auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz noch Art. 14 Abs. 1 GG.
8
a)  Das  Grundgesetz  garantiert  im  Rahmen  des  allgemeinen  Justizgewährungsanspruchs  ebenso  wie  nach  Art.  19
Abs.  4  GG  nur  das  Offenstehen  des  Rechtswegs,  also  die  Öffnung  des  Zugangs  zum  Gericht.  Insofern  reicht  es
grundsätzlich aus, dass die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung
eröffnet  (vgl. BVerfGE  54,  277  <291>; 107,  395  <402>; 112,  185  <207>).  Es  ist  Aufgabe  des  Gesetzgebers,  unter
Abwägung  und  Ausgleich  der  verschiedenen  betroffenen  Interessen  zu  entscheiden,  ob  es  bei  einer  Instanz  bleiben
soll  oder  ob  mehrere  Instanzen  bereitgestellt  werden  und  unter  welchen  Voraussetzungen  sie  angerufen  werden
können  (vgl. BVerfGE  54,  277  <291  f.>;  107,  395  <402>).  Ein  Instanzenzug  ist  von  Verfassungs  wegen  nicht
garantiert  (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 107, 395 <402>). Das Rechtsstaatsprinzip fordert für gerichtliche Verfahren
einen  wirkungsvollen  Rechtsschutz  des  einzelnen  Rechtsuchenden,  andererseits  aber  auch  die  Herstellung  von
Rechtssicherheit,  die  voraussetzt,  dass  strittige  Rechtsverhältnisse  in  angemessener  Zeit  geklärt  werden  (vgl.
BVerfGE 60, 253 <269>; 88, 118 <124>). Es ist Sache des Gesetzgebers, bei der Ausgestaltung des Verfahrens die
einander widerstreitenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen und zu entscheiden, welchem von ihnen jeweils
der  Vorzug  zu  geben  ist.  In  sachlicher  Hinsicht  muss  der  Gesetzgeber  die  betroffenen  Belange  angemessen
gewichten  und  in  Bezug  auf  die  Auswirkung  der  Regelung  auf  den  einzelnen  Rechtsuchenden  den  Grundsatz  der
Verhältnismäßigkeit beachten (BVerfGE 88, 118 <124 f.>; 116, 1 <18 f.>). Auch der Richter muss die Tragweite des
Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz berücksichtigen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 88, 118 <125>).
9
b)  Mit  diesen  Grundsätzen  steht  die  von  den  Beschwerdeführern  beanstandete  Rechtslage  der  nur  begrenzten
Anfechtbarkeit  der  Stimmrechtsentscheidung  durch  den  Rechtspfleger  in  der  Auslegung,  die  sie  durch  die
angegriffene  Entscheidung  des  Bundesgerichtshofs  erhalten  hat,  in  Einklang.  Auch  soweit  eigentumsrechtlich
geschützte  Rechtspositionen  der  Gläubiger  betroffen  sind,  verleiht  die  den  Eigentümern  aus  Artikel  14  Abs.  1  GG
zufließende  Rechtsschutzgewährleistung  (vgl. BVerfGE  49,  220  <225>;  49,  252  <257>)  keine  weitergehenden
Rechtsschutzansprüche.
10
aa)  Es  ist  eine  zunächst  den  Fachgerichten  vorbehaltene  Auslegung  des  einfachen  Verfahrensrechts,  wenn  der
Bundesgerichtsgerichtshof  die  Entscheidung  des  Insolvenzrichters  nach  §  18  Abs.  3  Satz  2  RPflG  über  die
Stimmrechtsneufestsetzung in Auslegung der §§ 253, 6 InsO sowie des § 77 InsO für mit Rechtmitteln nicht weiter
angreifbar deutet und die vorgelagerte Entscheidung über die Feststellung der Stimmberechtigung in den Ausschluss
von  weiteren  Rechtsmitteln  mit  einbezieht.  Diese  Auslegung  der  Insolvenzordnung  ist  Sache  der  dafür  zuständigen
Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18,
85  <92>;  113,  88  <103>).  Welcher  Auslegung  nach  einfachem  Recht  der  Vorzug  gebührt,  hat  das
Bundesverfassungsgericht  nicht  zu  entscheiden  (vgl. BVerfGE 42, 64 <74>). Nur  bei  einer  grundsätzlich  unrichtigen
Anschauung  der  einschlägigen  Grundrechtsverbürgungen  kann  das  Bundesverfassungsgericht  auf  eine
Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>).
11
bb) Der Insolvenzrichter übt bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG rechtsprechende Gewalt im Sinne
des Art. 92 GG aus. Dies ist der Fall, wenn der Gesetzgeber für einen Sachbereich eine Ausgestaltung wählt, die bei
funktioneller  Betrachtung  nur  der  rechtsprechenden  Gewalt  zukommen  kann.  Es  handelt  sich  um  materielle
Rechtsprechung, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den
dort  zu  treffenden  Entscheidungen  eine  Rechtswirkung  verleiht,  die  nur  unabhängige  Gerichte  herbeiführen  können
(vgl. BVerfGE 103, 111 <137>). Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit ist daher typischerweise die letztverbindliche
Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren (vgl. BVerfGE 103, 111 <138>).
Im  Verfahren  der  Stimmrechtsneufestsetzung  nach  §  18  Abs.  3  Satz  2  RPflG  entscheidet  der  Insolvenzrichter  in
diesem  Sinne  abschließend  über  das  vor  dem  Rechtspfleger  umstrittene  Stimmrecht  eines  Gläubigers  und  legt  den
diesbezüglichen Streit der betroffenen Verfahrensbeteiligten bei.
12
cc)  Die  Beschränkung  der  Kontrolle  der  Stimmrechtsentscheidung  des  Rechtspflegers  einschließlich  seiner
vorangehenden Beurteilung der Gültigkeit der Gläubigervollmachten auf die Entscheidung des Insolvenzrichters nach
§  18  Abs.  3  Satz  2  RPflG  ist  mit  den  dargelegten  Anforderungen  eines  verfassungsgemäßen  Rechtsschutzes
vereinbar.  Die  dementsprechende  Auslegung  der  §§  253,  6  InsO  in  Verbindung  mit  §  77  InsO  durch  den
Bundesgerichtshof ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden: Vorrangiger Zweck des Insolvenzverfahrens ist
unter  Berücksichtigung  der  Lage  des  Schuldners  die  bestmögliche  Befriedigung  der  Forderungen  der  Gläubiger,  die
auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung als private vermögenswerte Rechte von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind
(vgl. BVerfGE 116, 1 <13>). Gerade der Schutz der Rechte der Gläubiger verlangt einen zügigen und reibungslosen
Ablauf des Insolvenzverfahrens als Teil des Zwangsvollstreckungsrechts (vgl. BVerfG 116, 1 <13 f., 22>). Nur dann
kann  das  grundsätzlich  eilbedürftige  Insolvenzverfahren  im  Sinne  des  verfassungsrechtlichen  Rechtschutzgebots
effizient sein. Eine rückwirkende Beseitigung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung im Wege einer Anfechtung
der  Stimmrechtsfestsetzung  würde  dagegen  die  Verfahrensabwicklung  verkomplizieren  und  verlangsamen.  Zudem
bestünde  die  Gefahr  eines  Missbrauchs  zum  Zwecke  der  Verfahrensverzögerung. Im  Unterschied  zur  früheren
Rechtslage - vgl. § 95 Abs. 3 KO - ist die Stimmrechtsfestsetzung auch nicht gänzlich unanfechtbar. Die Möglichkeit
der nachträglichen Korrektur einer Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers nach § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO durch
den  Richter  hat  der  Gesetzgeber  in  dem  zeitgleich  mit  der  Insolvenzordnung  zum  1.  Januar  1999  eingeführten  §  18
Abs.  3  Satz  2  RPflG  gerade  wegen  der  zuvor  geäußerten  verfassungsrechtlichen  Bedenken  vorgesehen  (vgl.
BTDrucks  12/3803,  S.  65  f.).  Dass  der  Gesetzgeber  sich  in  besonderer  Weise  von  dem  das  Insolvenzverfahren
beherrschenden  Beschleunigungsgebot  hat  leiten  lassen,  wird  durch  seine  in  der  Gesetzesbegründung  angefügte
Erwägung  deutlich,  wonach  die  Entscheidung  des  Insolvenzrichters  nach  §  18  Abs.  3  Satz  2  RPflG  häufig  noch  in
dem selben Termin erreicht werden könne, weil der Antrag nur bis zum Ende des Termins gestellt werden dürfe. Dies
ist  verfassungsrechtlich  nicht  zu  beanstanden.  Zudem  ermöglicht  §  77  Abs.  2  Satz  3  InsO  eine  nachträgliche
Änderung der Stimmrechtsentscheidung durch das Insolvenzgericht.
13
2. Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen hinsichtlich der Stimmrechtsentscheidungen des Insolvenzgerichts eine
Verletzung  ihrer  Rechte  aus  Art.  103  Abs.  1,  Art.  3  Abs.  1  und  Art.  14  Abs.  1  GG  rügen,  ist  eine  Verletzung
spezifischen  Verfassungsrechts  nicht  ersichtlich.  Von  einer  weiteren  Begründung  wird  nach  §  93d  Abs.  1  Satz  3
BVerfGG abgesehen.
14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Eichberger
Masing