Urteil des BVerfG vom 13.02.2001

BVerfG: vollzug, ermächtigung, bundeskanzler, fraktion, copyright, presse, bibliothek, organisation

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 4/97 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Anträge
festzustellen, dass
1. die Antragsgegnerin im Vollzug des Haushalts 1996 gegen Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG
verstoßen und dadurch das Recht des Bundestages aus Art. 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 GG verletzt hat, indem sie entgegen der Veranschlagung in § 2 Bundeshaushaltsgesetz
1996, 17,3 Mrd. DM mehr an Krediten eingenommen hat als für Investitionen ausgegeben
wurde,
2. die Antragsgegnerin im Vollzug des Haushalts 1996 gegen Art. 110 Abs. 1, 115 Abs. 1
Satz 2 GG verstoßen hat und dadurch das Recht des Bundestages verletzt, indem sie
Kreditermächtigungen aus den Vorjahren in Höhe von 18,4 Mrd. DM dazu benutzte, die im
Bundeshaushaltsgesetz 1996 veranschlagte Nettoneuverschuldung in Höhe von 59,9 Mrd.
DM auf insgesamt 78,3 Mrd. DM Nettoneuverschuldung zu erweitern,
3. die Antragsgegnerin zu Lasten des Haushaltsjahres 1996 überplanmäßige Ausgaben ohne
wirksame Ermächtigung geleistet hat und dadurch das Recht des Bundestages aus
Art. 110 Abs. 1 GG verletzt.
Antragsteller: Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) im Bundestag,
vertreten durch den Vorsitzenden Rudolf Scharping, 11011 Berlin
- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Dieter Birk,
Borkumweg 43, 48159 Münster -
Antragsgegner: Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler,
Bundeskanzleramt, 11012 Berlin
- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Peter Selmer,
Akazienweg 9, 22587 Hamburg -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff
am 13. Februar 2001 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:
1
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 2. November 2000 ihren Antrag, durch den das vorliegende Verfahren
eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine
Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 87, 152 <153>).
Limbach
Sommer
Jentsch
Hassemer
Broß
Osterloh
Di Fabio
Mellinghoff