Urteil des BVerfG vom 20.02.2008

BVerfG: widerruf, beamtenverhältnis, pflicht des beamten, beamter, verfassungsbeschwerde, ausschluss, arbeiter, beamtenrecht, fürsorgepflicht, dienstzeit

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1843/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R…
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Endriß, Müller, Malek & Kollegen,
Dreikönigstraße 12, 79102 Freiburg -
gegen
a)
den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. August
2006 - 4 S 1524/05 -,
b)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2005 - 17 K 318/05 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 20. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ausgeschiedene Beamte auf Widerruf und Beamte auf Zeit aus
Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung für
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst herleiten können.
I.
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1. Der am 10. Juni 1967 geborene Beschwerdeführer wurde zum 1. April 1994 unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf als Rechtsreferendar in den Justizdienst des Landes Baden-Württemberg eingestellt.
Am 17. April 1996 bestand er die Zweite Juristische Staatsprüfung. Am 28. Juni 1996 wurde er mit Wirkung vom 1.
August 1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für drei Jahre zum wissenschaftlichen Assistenten
ernannt. Mit Wirkung vom 1. August 1999 wurde er für weitere drei Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen
und zum wissenschaftlichen Assistenten ernannt. Nach seinem Ausscheiden wurde er für die Zeiten als Beamter auf
Widerruf und auf Zeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nachversichert.
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Im Jahre 2004 stellte der Beschwerdeführer bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) im Hinblick
auf seine Zeiten als Beamter auf Widerruf und als Beamter auf Zeit mehrere Anträge auf Nachversicherung in der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Da das LBV diesen Anträgen nicht entsprach, erhob der
Beschwerdeführer Klage, die das Verwaltungsgericht Stuttgart abwies. Den hiergegen gerichteten Antrag des
Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ab.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.
Er ist der Auffassung, der Dienstherr müsse aufgrund seiner Alimentations- und Fürsorgepflicht dafür sorgen, dass
ausgeschiedene Beamte auf Zeit und auf Widerruf eine angemessene Altersversorgung erhalten. Eine
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung reiche hierfür nicht aus. Vielmehr müssten ausgeschiedene
Beamte auf Zeit und auf Widerruf auch in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nachversichert werden.
Darüber hinaus verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Beamten auf Widerruf und auf Zeit - anders als
Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst - nach dem Ausscheiden kein Anspruch auf Nachversicherung in einer
Zusatzversorgungseinrichtung zustehe.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>).
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Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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Die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten.
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1. Die Ablehnung des Dienstherrn, den Beschwerdeführer für seine Zeiten als Beamter auf Widerruf und auf Zeit in
der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nachzuversichern, beruht auf einer verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Anwendung des einfachen Rechts. Wie namentlich das erstinstanzlich zuständige
Verwaltungsgericht Stuttgart im Einzelnen dargelegt hat, sah und sieht das einfache Recht einen Anspruch auf
Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung weder für ausgeschiedene Beamte auf Widerruf noch für
Beamte auf Zeit vor.
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2. Diese Rechtslage ist mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.
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a) Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der besagt, dass ausgeschiedene Beamte
auf Widerruf oder auf Zeit zur Sicherstellung einer ihrer Dienstzeit entsprechenden angemessenen Altersversorgung in
einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes nachzuversichern sind. Auch das beamtenrechtliche
Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. BVerfGE 114, 258
<287>; 117, 330 <350 f.>; 117, 372 <380 f.>; stRspr), gebietet eine solche zusätzliche Altersversorgung nicht.
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aa) Soweit der Beschwerdeführer die Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen
Dienstes für seine Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf begehrt, kann er sich von vornherein nicht auf den
beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz berufen. Für Referendare als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
gilt das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip nicht. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz
des Berufsbeamtentums, dem zufolge Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst zu alimentieren sind (vgl. BVerfGE
33, 44 <50>; auch BVerwG, Urteil vom 25. September 2003 - 2 C 20/02 -, NVwZ 2004, S. 347 <348>).
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bb) Auch für seine Zeiten als wissenschaftlicher Angestellter im Beamtenverhältnis auf Zeit kann der
Beschwerdeführer auf der Grundlage des beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatzes eine Nachversicherung in der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht beanspruchen. Zwar verpflichtet das Alimentationsprinzip den
Dienstherrn, den Beamten - auch den Beamten auf Zeit - und seine Familie angemessen zu alimentieren und ihm
nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung
des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und
finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren
(vgl. BVerfGE 107, 218 <237>; 114, 258 <287>). Die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn erlischt indes - wie
die meisten anderen Rechte und Pflichten des Beamten auf Zeit - mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
nach Zeitablauf. Diese Rechtsfolge sah das Beamtenrecht bereits im traditionsbildenden Zeitraum (vgl. BVerfGE 38, 1
<11>) vor. Sowohl das Reichsbeamtengesetz als auch das preußische Beamtenrecht bestimmten, dass Beamte, die
ausdrücklich nur für eine bestimmte Zeit angenommen worden waren, keinen Anspruch auf Pension erwerben sollten
(vgl. RGZ 47, 283 <288>; 81, 225 <230>; Brand, Das Beamtenrecht - Die Rechtsverhältnisse der preußischen Staats-
und Kommunalbeamten, 3. Aufl., 1928, S. 292 ff.; Arndt, Das Reichsbeamtengesetz, 4. Aufl., 1931, § 38;
Perels/Spilling, Das Reichsbeamtengesetz, 2. Aufl., 1906, § 38). Auch wissenschaftliche Angestellte, die nach
Zeitablauf aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen werden, können daher aus dem Alimentationsgrundsatz
keine Versorgungsansprüche gegen ihren ehemaligen Dienstherrn - insbesondere keinen Anspruch auf
Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - herleiten.
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b) Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfordert eine zusätzliche Altersversorgung ausgeschiedener Beamter
auf Widerruf und auf Zeit durch Nachversicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung nicht. Zwar wirkt die
Fürsorgepflicht des Dienstherrn in abgeschwächter Form auch über die Beendigung des Beamtenverhältnisses
hinaus. Den sich hieraus und aus dem Sozialstaatsprinzip ergebenden Anforderungen an eine Mindestversorgung
ausgeschiedener Beamter hat der Gesetzgeber indes ausreichend Rechnung getragen, indem er deren
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 4.
Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, juris, Rn. 4; auch OVG NW, Urteil vom 18. August
2000 - 12 A 179/00 -, NWVBl 2001, S. 237 <238>).
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3. Das einfache Recht, welches einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachversicherung in der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht vorsieht, verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. In dem
Ausschluss von der Nachversicherung liegt keine gleichheitswidrige Benachteiligung ausgeschiedener Beamter auf
Widerruf und auf Zeit gegenüber vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst.
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a) Es liegt insbesondere kein Gleichheitsverstoß zu Lasten ausgeschiedener Beamter auf Zeit vor. Arbeitnehmer im
öffentlichen Dienst erhalten zwar - anders als Beamte auf Zeit - bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst unter
bestimmten Voraussetzungen eine von der Beschäftigungsdauer abhängige Zusatzversorgung. Diese
Ungleichbehandlung verstößt indes nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn zwischen einem Zeitbeamtenverhältnis
einerseits und einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis andererseits bestehen grundlegende strukturelle
Unterschiede, die geeignet sind, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 52, 303 <345>; BVerfG,
Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, juris, Rn. 5).
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aa) Das Beamtenverhältnis ist eine gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung. Sie ist nach Art. 33
Abs. 5 GG unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Beamte sind
ihrem Dienstherrn im Vergleich zu Arbeitern und Angestellten in anderer, besonderer Weise umfassend verpflichtet.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ist die Pflicht des Beamten verbunden, seine ganze Persönlichkeit für den
Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen
(vgl. BVerfGE 21, 329 <345>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, juris,
Rn. 54; stRspr). Ein Beamter ist seinem Dienstherrn darüber hinaus in besonderer Weise zur Treue verpflichtet (vgl.
BVerfGE 39, 334 <346 ff.>). Im Gegenzug haben Beamte gegen den Dienstherrn einen Anspruch auf
amtsangemessene Alimentation (vgl. BVerfGE 26, 79 <93>; 44, 249 <263>; 117, 330 <350 f.>; 117, 372 <380 f.>;
stRspr).
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bb) Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten diese besonderen, durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten
Grundsätze nicht. Die Arbeitsbedingungen der Angestellten und Arbeiter werden großenteils privatautonom geregelt,
kollektivrechtlich vor allem durch Tarifvertrag und individualrechtlich insbesondere im Arbeitsvertrag. Die Angestellten
und Arbeiter haben nicht die für Beamtenverhältnisse charakteristischen Rechte und Pflichten. Sie sind nicht
verpflichtet, sich für ihren Arbeitgeber mit ihrer ganzen Persönlichkeit einzusetzen und ihm ihre volle Arbeitskraft zur
Verfügung zu stellen. Sie haben vielmehr nur diejenige Arbeitsleistung zu erbringen, zu der sie sich vertraglich
verpflichtet haben. Der öffentliche Arbeitgeber kann die Angestellten und Arbeiter nicht nur in den engen Grenzen des
Beamtenrechts, sondern im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Kündigungsschutzvorschriften grundsätzlich
jederzeit entlassen (vgl. BAG, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 3 AZR 84/03 -, juris). Ein Anspruch auf lebenslange
Alimentation steht den Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst nicht zu (vgl. BVerfGE 97, 35 <45>; 98, 365
<391>).
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cc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigen diese strukturellen Unterschiede zwischen dem
Beamtenverhältnis auf der einen und dem Angestelltenverhältnis auf der anderen Seite die Ungleichbehandlung, die
durch den Ausschluss ausgeschiedener Beamter von der Nachversicherung in der Zusatzversorgung hervorgerufen
werden kann, nicht nur im Hinblick auf vorzeitig ausgeschiedene Lebenszeitbeamte (so schon BVerfG, Beschluss der
4. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, juris), sondern auch in Bezug auf entlassene
Beamte auf Zeit. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist lediglich eine Variante des Grundtypus des
Beamtenverhältnisses - des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Auch für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten
daher die durch Art. 33 Abs. 5 GG abgesicherten, hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE
44, 249 <263>). Zwar ist ein Zeitbeamtenverhältnis von vornherein nur auf eine beschränkte Dauer und nicht auf
Lebenszeit angelegt. Durch die zeitliche Beschränkung wird das Beamtenverhältnis auf Zeit indes nicht in die Nähe
eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses gerückt. Trotz der nur beschränkten Dauer bestehen grundlegende
strukturelle Unterschiede zwischen einem Beamtenverhältnis auf Zeit und einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis,
die sich auch im hier betroffenen Bereich der Besoldung/Vergütung und Versorgung auswirken. Ein Beamter auf Zeit
hat beispielsweise - anders als ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst - während seiner aktiven Dienstzeit weder
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen noch hat er Beiträge an
eine Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes abzuführen. Demgemäß ist das Nettoeinkommen eines
Beamten auf Zeit oftmals erheblich höher als dasjenige eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst in ähnlicher
Position. Im Gegenzug hat der Beamte auf Zeit - gegenüber aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen
Arbeitnehmern - gegebenenfalls Versorgungsnachteile hinzunehmen, da er nach dem Ausscheiden nicht in der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nachversichert wird. Diese Überlegungen machen deutlich, dass ein
Günstigkeitsvergleich zwischen den Ordnungssystemen des Beamtenrechts einerseits und des Rechts der
öffentlichen Arbeitnehmer andererseits nicht auf einzelne Gesichtspunkte wie die Frage der Nachversicherung in einer
Zusatzversorgungseinrichtung beschränkt und daher mit einer Ungleichbehandlung in einem Teilbereich kein Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet werden kann.
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b) Sind somit Beamte auf Zeit durch ihren Ausschluss von der Nachversicherung in der Zusatzversorgung
gegenüber Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst nicht gleichheitswidrig benachteiligt, so gilt dasselbe auch für
Beamte auf Widerruf. Auch zwischen einem Beamtenverhältnis auf Widerruf und einem privatrechtlichen
Angestelltenverhältnis bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede, die geeignet sind, eine Ungleichbehandlung
in der Frage der Nachversicherung zu rechtfertigen. Wie bei einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit handelt es sich
auch beim Beamtenverhältnis auf Widerruf um eine gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung. Auch
den Beamten auf Widerruf trifft eine besondere politische Treuepflicht gegenüber seinem Dienstherrn (vgl. BVerfGE
39, 334 <355>); auch er ist dem beamtenrechtlichen Disziplinarrecht unterstellt (vgl. BVerfGE 33, 44 <50>). Beamte
auf Widerruf haben - wie Lebenszeitbeamte und anders als Arbeitnehmer - weder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen noch haben sie Beiträge an eine Zusatzversorgungskasse
des öffentlichen Dienstes abzuführen.
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Hinzu kommt, dass das hier in Rede stehende Beamtenverhältnis auf Widerruf allein zum Zwecke der Ausbildung
begründet worden ist und damit in erster Linie den Interessen des Beschwerdeführers selbst diente. Die Erledigung
von Dienstobliegenheiten war bestimmungsgemäß lediglich eine Nebenfolge der berufspraktischen Übungen; ein
Anspruch auf amtsangemessene Alimentation stand dem Beschwerdeführer während des Vorbereitungsdienstes nicht
zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2003 - 2 C 20/02 -, NVwZ 2004, S. 347 <348>). Auch diese
Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auf Widerruf eines Referendars im Vorbereitungsdienst lassen den
Ausschluss von einer Nachversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als sachgerecht
erscheinen (vgl. OVG NW, Urteil vom 26. Februar 1992 - 12 A 117/89 -, juris).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Di Fabio
Landau