Urteil des BVerfG vom 12.10.1998
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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1064/89 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hans-Martin Wurm, Haupt-
stätter Straße 59, Stuttgart -
gegen
a)
die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 4. März 1985 an das
Oberschulamt Stuttgart in dem Verfahren 62 Js 9254/85 über die Anklageerhebung
gegen den Beschwerdeführer gemäß Nr. 15 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Anordnung
über Mitteilungen in Strafsachen,
b)
die Mitteilung der Richterin am Amtsgericht Dr. D. vom 19. April 1985 gegenüber
Regierungsinspektor R. vom Oberschulamt Stuttgart über die Verurteilung des
Beschwerdeführers in erster Instanz zu einer Geldstrafe mit Führerscheinentzug in
dem Verfahren B 14 Ds 952/85 des Amtsgerichts Stuttgart,
c)
die Übersendung des Urteils B 14 Ds 952/85 durch dieselbe Richterin oder ihre
Geschäftsstelle an das Oberschulamt Stuttgart am 6. Mai 1985
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Winter,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473)
am 12. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1
Für die Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist § 93a Abs. 2 BVerfGG maßgebend (Art. 8
des Fünften Gesetzes zur Änderung des BVerfGG vom 2. August 1993 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist danach nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie mangels Erschöpfung des
fachgerichtlichen Rechtswegs unzulässig ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
2
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das
Oberlandesgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Mitteilungen
(§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG) als unzulässig angesehen hätte. Das Oberlandesgericht hat zwar in seinem Beschluß
vom 10. April 1989 - 4 VAs 6/89 - ausgeführt, es sei schon sehr fragwürdig, ob es sich bei der Gewährung der
Akteneinsicht überhaupt um einen Justizverwaltungsakt handele, da der Maßnahme der Regelungscharakter fehle.
Diese Auffassung ist auch auf die angegriffenen Mitteilungen übertragbar. Das Oberlandesgericht hat seine
Entscheidung letztlich aber nicht auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt und die angesprochene Rechtsfrage
ausdrücklich offengelassen. Damit war es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, zunächst den Rechtsweg zum
Oberlandesgericht zu beschreiten. Der Rechtsbehelf konnte auch im Hinblick auf die Rechtsprechung anderer
Oberlandesgerichte nicht als offensichtlich unzulässig angesehen werden. Das Oberlandesgericht Hamm hatte bereits
1987 über einen gegen Mitteilungen nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) gerichteten Antrag
gemäß § 23 EGGVG unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in der Sache entschieden und ihn damit als
zulässig angesehen (vgl. NJW 1988, S. 1402). Die abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte stammt
aus der Zeit vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 über das Volkszählungsgesetz
(vgl. BVerfGE 65, 1 ff.) und dem Beschluß vom 9. März 1988 zur öffentlichen Bekanntmachung der Entmündigung
(vgl. BVerfGE 78, 77 ff.), konnte mithin 1989 als überholt angesehen werden.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Winter
Hassemer