Urteil des BVerfG vom 09.05.2006
BVerfG: konkrete normenkontrolle, ungültigkeit, strafvollzug, rechtsgrundlage, ausnahme, freiheitsentzug, vollstreckung, sanktion, verfassungsgerichtsbarkeit, unterlassen
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 1/02 -
In dem Verfahren
zur
verfassungsrechtlichen Prüfung
der Frage, ob angesichts der Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzugs schon die Verhängung einer
Jugendstrafe und damit § 17 Abs. 2 JGG verfassungswidrig ist, "weil er den verfassungsgemäßen Vollzug der
Jugendstrafe nicht voraussetzt",
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Rinteln vom 25. Oktober 2001 – 6 Ls 201 Js 8588/00 (1/01)
Jug. -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Mai 2006
einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe:
1
Die Richtervorlage stellt folgende Frage:
2
Ist angesichts der Verfassungswidrigkeit des Jugendstrafvollzugs schon die Verhängung einer Jugendstrafe und
damit § 17 Abs. 2 JGG verfassungswidrig, weil er [§ 17 Abs. 2 JGG] den verfassungsgemäßen Vollzug der
Jugendstrafe nicht voraussetzt?
I.
3
1. Das Amtsgericht ist nach Durchführung der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe
im Alter von 20 Jahren und damit als Heranwachsender mehrere Diebstähle und – im Zustand aufgehobener
Schuldfähigkeit wegen erheblicher Alkoholisierung – in zwei Fällen vorsätzliche Körperverletzungen begangen. Das
Gericht bejaht das Vorliegen schädlicher Neigungen bei dem Angeklagten und beabsichtigt, ihn - unter Einbeziehung
zweier Vorverurteilungen - zu der Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten ohne Strafaussetzung zur
Bewährung zu verurteilen, wobei die Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen in einer Jugendstrafanstalt vollzogen
werden soll.
4
An der Verhängung dieser Jugendstrafe sieht sich das Gericht gehindert, weil es die Vorschrift des § 17 Abs. 2
JGG, die den Richter zur Verhängung von Jugendstrafe unter den dort genannten Voraussetzungen ermächtigt, für
verfassungswidrig hält. Die Vorschrift setze den verfassungsgemäßen Vollzug einer Jugendstrafe nicht voraus. Werde
auf Jugendstrafe erkannt, so sei zwar die Verhängung dieser Jugendstrafe, also die Anordnung des Freiheitsentzugs,
durch §§ 17 ff. JGG gedeckt. Bei der auf die Anordnung folgenden Vollstreckung der Jugendstrafe werde aber über
den reinen Freiheitsentzug hinaus im Vollzugsalltag in vielfältiger Weise in die Grundrechte des Gefangenen
eingegriffen. Hierfür bestehe – anders als im Erwachsenenstrafvollzug - keine gesetzliche Grundlage.
5
2. Das Amtsgericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die
eingangs aufgeführte Frage zur Entscheidung vorgelegt.
II.
6
Die Vorlage ist unzulässig.
7
1. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn das vorlegende
Gericht in der Vorlage angegeben hat, inwiefern es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die
Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 42, 42 <49>; 80, 59
<65>; 90, 145 <166>). Das vorlegende Gericht muss also erkennen lassen, dass es bei Gültigkeit der Regelung zu
einem anderen Ergebnis als im Fall ihrer Ungültigkeit kommen und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl.
BVerfGE 74, 236 <242>; 90, 145 <166>). Insoweit gilt ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 78, 165 <178>).
8
Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm muss Vorfrage der vom Gericht zu treffenden Entscheidung sein. Beruht
die Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm auf der Annahme, ein anderes Gesetz sei verfassungswidrig, so hat
es unter den sonst gegebenen Voraussetzungen wegen dieses Gesetzes vorzulegen. Eine Ausnahme kann im Fall
mittelbarer Erheblichkeit vorliegen. So kann eine Norm auch dann entscheidungserheblich sein, wenn sie nicht
unmittelbare Grundlage der Entscheidung ist, sondern aus ihr nur Schlüsse für die Auslegung oder den Fortbestand
einer unmittelbar entscheidungserheblichen Norm zu ziehen sind, mit der Folge, dass die zu treffende Entscheidung
bei Ungültigkeit der erstgenannten Norm eine andere wäre als bei deren Gültigkeit (vgl. BVerfGE 49, 260 <269 f.>; 75,
166 <175>).
9
Die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm ist Sache des Bundesverfassungsgerichts. Weil
aber die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen
Rechts und dessen Anwendung auf den einzelnen Fall allein in der Hand des Fachgerichts liegen (vgl. BVerfGE 1,
418 <420>), kommt es für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer zur verfassungsgerichtlichen Prüfung
gestellten Norm maßgeblich auf die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts an (vgl. BVerfGE 2, 181 <190 f.>;
57, 295 <315>). Das Bundesverfassungsgericht geht von dem Rechtsstandpunkt des vorlegenden Gerichts aus
(Dollinger, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG-Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl. 2005, Rn. 60 zu § 80 BVerfGG).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nur dann vor, wenn die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts
offensichtlich unvertretbar ist. Insoweit geht es um eine "Extrem- oder Evidenzkontrolle" (Ulsamer, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG-Kommentar, Rn. 276 ff. <279> zu § 80 BVerfGG, m.w.N.), die der
Ausscheidung hypothetischer Verfassungsfragen dient, die ohne konkreten Bezug zum Gegenstand des
Ausgangsverfahrens dem Bundesverfassungsgericht aufgedrängt werden sollen (vgl. BVerfGE 70, 173 <179 f.>). Es
ist nicht Aufgabe des Instanzrichters, nach Wegen zur Anrufung des Verfassungsgerichts statt nach solchen zur
Sachentscheidung zu suchen (vgl. Bettermann, Die konkrete Normenkontrolle und sonstige Gerichtsvorlagen, in:
Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Bd. I, Verfassungsgerichtsbarkeit, 1976, S. 321 <362>).
10
2. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Vorlage unzulässig.
11
Der von dem vorlegenden Gericht konstruierte innere Zusammenhang zwischen der die Voraussetzungen – also das
"Ob" - der Jugendstrafe regelnden Norm des § 17 Abs. 2 JGG und den für grundrechtsrelevante Maßnahmen im
Jugendstrafvollzug erforderlichen gesetzlichen Regelungen – also der Regelung des "Wie" der Jugendstrafe - besteht
selbst nicht in der Weise, dass die Frage der fehlenden gesetzlichen Regelung des Jugendstrafvollzugs im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittelbar entscheidungserheblich wäre.
12
a) Die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts richten sich in der Sache nicht gegen § 17 Abs.
2 JGG. Diese Norm regelt ausschließlich die Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe durch den
Jugendrichter. Sie wird vom Gericht selbst auch nicht als Grundlage für den Freiheitsentzug durch Jugendstrafe in
Zweifel gezogen. Das Gericht befasst sich vielmehr mit der sich erst im Anschluss an eine Verurteilung stellenden
Frage, ob zu erwartende Grundrechtseingriffe im Rahmen des Jugendstrafvollzugs einer gesetzlichen Grundlage
bedürfen. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung hält es den Jugendstrafvollzug für vollständig
verfassungswidrig. Das Gericht stützt seine Annahme, § 17 Abs. 2 JGG sei verfassungswidrig, somit auf die
Hypothese möglicher, insoweit noch fiktiver Grundrechtseingriffe im Strafvollzug während einer Vollstreckung der
Jugendstrafe gegen den verurteilten Angeklagten des Ausgangsverfahrens. Damit beschreibt das Amtsgericht
lediglich eine abstrakte Gefahr für Grundrechtspositionen des Angeklagten. Diese antizipierten Grundrechtseingriffe
unterzieht es einer verfassungsrechtlichen Bewertung und überträgt seinen Schluss der Verfassungswidrigkeit auf
§ 17 Abs. 2 JGG.
13
Dabei lässt das Amtsgericht außer Acht, dass es im Erkenntnisverfahren gegen den Angeklagten nur zu klären hat,
ob die Voraussetzungen für die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion gegeben sind und wie diese zu bemessen
ist (vgl. Rieß, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung, 25. Aufl. 1999, Einl. Abschn. F, Rn. 2), d.h.
ob sich der Angeklagte des Ausgangsverfahrens der ihm vorgeworfenen Delikte schuldig gemacht hat und wie er
gegebenenfalls deswegen zu bestrafen ist. Die Durchsetzung der im Erkenntnisverfahren zu bestimmenden Sanktion
nach Maßgabe der vom Amtsgericht für unzureichend und daher für verfassungswidrig gehaltenen gesetzlichen
Regelung über den Vollzug von Jugendstrafen ist grundsätzlich erst Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens (vgl.
Rieß, a.a.O.).
14
Selbst wenn die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des gegenwärtigen Rechtszustands auf dem Gebiet des
Jugendstrafvollzugs zuträfen, könnte das nur dahin führen, dass einzelne, konkrete Vollzugsmaßnahmen mit dem
Grundgesetz unvereinbar wären. In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass im
Verfassungsbeschwerdeverfahren nur konkrete Maßnahmen des Jugendstrafvollzugs zur Prüfung gestellt werden
können (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1994 – 2 BvL
22/91 -, NJW 1994, S. 2750 <2751> sowie vom 8. Dezember 1994 – 2 BvR 2250/94 -, NJW 1995, S. 2215). Folge
einer rechtswidrigen, einen Verurteilten in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzenden
Vollzugsmaßnahme wäre aber nicht, dass die in § 17 Abs. 2 JGG dem Grunde nach geregelte Möglichkeit des
Freiheitsentzugs durch Jugendstrafe als solche verfassungswidrig wäre (vgl. Bammann, RdJB 2001, S. 24 f., 33). Auf
diese Feststellung kommt es dem Gericht – auch ausweislich seiner Vorlagefrage – aber in dem von ihm zu
entscheidenden Ausgangsverfahren gerade an.
15
b) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu
Fällen mittelbarer Entscheidungserheblichkeit.
16
Das vorlegende Gericht hat den Zusammenhang zwischen der Verhängung von Jugendstrafe und zu erwartenden
Grundrechtseingriffen auf der Grundlage des geltenden Jugendstrafvollzugsrechts darin gesehen, bereits bei der
Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten gemäß § 17 Abs. 2 JGG müsse berücksichtigt werden, dass
die Strafe nach derzeitiger Rechtslage in einem verfassungswidrigen Strafvollzug vollzogen werde.
17
Das Bundesverfassungsgericht hat Fälle mittelbarer Entscheidungserheblichkeit bisher nur ausnahmsweise und nur
dann angenommen, wenn eine Norm zwar nicht unmittelbare Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Begehren im
Ausgangsverfahren ist, ihre verfassungsrechtliche Bewertung aber zugleich über die Verfassungsmäßigkeit der
unmittelbar maßgeblichen Rechtsgrundlage entscheidet (vgl. BVerfGE 20, 296 <303>; 32, 346 <358>; 48, 29 <35 ff.>
für den Fall, dass das unmittelbar entscheidungserhebliche Verordnungsrecht auf einer zur Nachprüfung gestellten
gesetzlichen
Ermächtigung
beruht; BVerfGE 30, 227 <240 f.>; 32, 260 <266 f.>: das unmittelbar
entscheidungserhebliche Verordnungsrecht wiederholt nur den wesentlichen Inhalt der zur Nachprüfung gestellten
Gesetzesnorm; BVerfGE 49, 260 <269 f.>: entscheidungserhebliches Recht des BAT, das eine Verweisung auf das
zur Nachprüfung gestellte Recht des BBesG enthält; BVerfGE 75, 166 <175 ff.>: entscheidungserhebliches
Verordnungsrecht, das eine nachfolgend erlassene und zur Nachprüfung gestellte Gesetzesnorm erst verständlich
macht).
18
Mit den dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Fällen, die zugleich verdeutlichen, dass das
Bundesverfassungsgericht nur in engen Grenzen die Einbeziehung nicht unmittelbar entscheidungserheblicher
Normen in eine Vorlagefrage zulässt, ist das hier zu beurteilende Vorlageverfahren nicht zu vergleichen. Die -
ersichtlich von niemandem bezweifelte - Verfassungsmäßigkeit der Jugendstrafe lässt sich unabhängig von der Frage
der Verfassungsmäßigkeit der konkreten Ausgestaltung des Jugendstrafvollzugs beurteilen. Die Auffassung, eine
Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ergebe sich aus der mittelbaren Entscheidungserheblichkeit einer
unzureichenden oder fehlenden Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe im Jugendstrafvollzug, erweist sich damit
als offensichtlich unvertretbar. Das Anliegen des vorlegenden Gerichts mag zwar vor dem Hintergrund der
Entscheidungen zum Erwachsenenstrafvollzug (vgl. BVerfGE 33, 1; 40, 276) rechtspolitisch verständlich sein. Es ist
aber nicht auf einem verfassungsprozessual unzulässigen Weg zu erreichen, wenn die Grenze zur abstrakten
Normenkontrolle gewahrt bleiben soll (vgl. BVerfGE 97, 49 <60 f., 66 f.>).
19
3. Gegen diese Auffassung ist nicht einzuwenden, das Bundesverfassungsgericht werde seiner Aufgabe der
letztverbindlichen Auslegung des Grundgesetzes nicht gerecht und lasse die Frage des Fachgerichts unbeschieden.
Maßnahmen des Jugendstrafvollzugs können nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 25 EGGVG vor den Senaten der
Oberlandesgerichte angegriffen werden, die ebenfalls im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1
GG die Legitimationsgrundlage für einzelne Grundrechtseingriffe im Strafvollzug zur verfassungsrechtlichen
Überprüfung stellen können. Sieht das Oberlandesgericht von einer solchen Vorlage ab, steht dem verurteilten
Jugendlichen die Möglichkeit offen, sich mit dem Ziel der Feststellung einzelner Grundrechtsverstöße gegen die
Entscheidung des Oberlandesgerichts zu wenden.
20
4. Scheitert die Zulässigkeit der Vorlage bereits an ihrer unzureichenden Begründung, so bedarf es keiner Klärung,
ob ein Unterlassen des Gesetzgebers als Verfassungsverstoß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung gestellt werden
kann (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1994 – 2 BvL
22/91 -, NJW 1994, S. 2750 <2751> m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2001 – 2 BvL 3/01 -, juris).
21
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Di Fabio
Landau